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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil vom 13.05.2026 – 10 K 4918/24

10. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2026:0513.10K4918.24.00

Tatbestand

Der Kläger war Schüler des Rivius Gymnasiums in I.. Er wendet sich gegen die Benotung seiner Prüfungsleistung in der mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik.

Am Abend vor seiner mündlichen Abiturprüfung wandte der Kläger sich um 19:57 Uhr mit folgender Nachricht an seine Fachlehrerin, Frau X.:

„Hallo Frau U.,

Habe gerade erfahren das die Schüler aus Herr L. Kurs sich im aufgabenteil 2 zwischen analytische Geometrie und stochastik entscheiden konnten und wollte fragen ob dies bei uns auch zutreffend ist

Lg C.“

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Prüfung am 00. Mai 0000 fand die Prüfung des Klägers in der Zeit zwischen 11:03 Uhr und 11:29 Uhr statt. In den handschriftlichen Aufzeichnungen wurde abschließend festgehalten, dass der Kläger im ersten Prüfungsteil die Aufgaben fachsprachlich angemessen bearbeitet und vorgestellt habe. Die Betrachtung des Maximums sei nicht im Sachzusammenhang erfolgt. Die Randstellen und deren Interpretation seien falsch gewesen. Hinsichtlich der Teilaufgabe vier habe der Kläger zwar den Rechenweg aufzeigen können; eine Berechnung sei aber nicht vorhanden gewesen. Bei der Bearbeitung der Teilaufgabe fünf seien die Bildung der Stammfunktion und der Hauptsatz der Differential- und Integralrechnung vermischt worden. Die Übertragung des Ergebnisses auf den Sachzusammenhang sei fehlerhaft gewesen. Im zweiten Prüfungsteil habe der Kläger die allgemeinen Zusammenhänge der analytischen Geometrie gut dargestellt und grundlegende Kenntnisse nachgewiesen. Die Flächenberechnung des rechtwinkligen Dreiecks sei ihm aber nur mit Hilfestellung der Prüferin gelungen. Die Bestimmung eines Punktes D zur Vervollständigung des Rechtecks sei ihm nicht gelungen.

Die Prüfung wurde einstimmig mit „gut“ bewertet.

Am Mittag des Prüfungstags wurde dem Kläger das Prüfungsergebnis bekannt gegeben.

Das Abiturzeugnis des Klägers datiert auf den 00. Juni 0000.

Mit Schreiben vom 00. Juli 0000 legte der Kläger „Widerspruch gegen das gesamte Abiturprüfungsverfahren im Fach Mathematik vom 00. Mai 0000 aufgrund enormer Verfahrensfehler“ ein. Seinen ebenfalls erhobenen Widerspruch gegen die Bewertung seiner Abiturklausur im Fach Englisch verfolgte der Kläger nicht weiter.

Mit Schreiben vom gleichen Tag begründete der Kläger seinen Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Wie er bereits mehrfach vorgetragen habe, seien die prüfungsrechtlichen Grundsätze im Rahmen seiner mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik nicht eingehalten worden. Eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern sei nachweislich bevorzugt worden. Diese seien am Tag ihrer mündlichen Prüfung vor dem Beginn des zweiten Teils der Prüfung gefragt worden, zu welchem Themengebiet sie eine Aufgabe erhalten wollten. Ihrem Wunsch sei dann jeweils entsprochen worden. Obwohl er - der Kläger - mehrfach nachgefragt habe, habe der Zentrale Abiturausschuss hierzu keinerlei Stellungnahme abgegeben, insbesondere sei keine Abhilfe geschaffen worden. Die Prüflinge seien außerdem unterschiedlich lange geprüft worden. Am Prüfungstag sei ferner die räumliche Situation unzumutbar gewesen. Die Prüflinge seien von zwei Lehrkräften aus dem Bereich im Erdgeschoss vor der Schulcafeteria abgeholt und dann zum Prüfungsraum gebracht worden. Dieser habe sich auf der anderen Gebäudeseite in der dritten Etage befunden, was einem Gehweg von etwa zwei Minuten Dauer entsprochen habe. Im Prüfungsraum sei die Aufgabenstellung ausgehändigt worden. Von dort seien die Prüflinge erneut von zwei Lehrkräften in das Erdgeschoss begleitet worden (ca. eine Minute Fußweg). Nach Ablauf der Vorbereitungszeit seien die Prüflinge erneut abgeholt und zur dritten Etage gebracht worden. Insgesamt habe er sich „wie am Bahnhof“ gefühlt; ein Abrufen der vollen Leistungsfähigkeit sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Im Vorbereitungsraum seien die Prüflinge im Übrigen mehrfach gestört worden. Denn andere Prüflinge seien abgeholt oder in den Vorbereitungsraum begleitet worden. Auf die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben habe man sich so nicht konzentrieren können. Das Prüfungsprotokoll, welches er nicht habe einsehen dürfen, enthalte unrichtige Angaben zum zeitlichen Ablauf der Prüfung. Er habe seinem Vater nachweislich um 11:26 Uhr eine Nachricht geschrieben und diesem mitgeteilt, dass die Prüfung zu Ende gewesen sei. Im Prüfungsprotokoll sei aber als Prüfungsende die Uhrzeit 11:29 Uhr eingetragen. Die vorgegebene Prüfungsdauer von 30 Minuten sei nicht eingehalten worden. Wegen der Kürze der Prüfungszeit sei es ihm nicht möglich gewesen, den Erwartungshorizont vollständig abzuarbeiten. Selbst bei einem ununterbrochenen Vortrag wäre ein vollständiger Vortrag im Sinne des Erwartungshorizonts nicht zu schaffen gewesen.

Der Fachprüfungsausschuss des Rivius Gymnasiums I. gab zu dem Widerspruch des Klägers im Wesentlichen die folgende Stellungnahme ab: Es sei sichergestellt worden, dass dem Kläger keine Auswahl zwischen mehreren Aufgaben möglich gewesen sei. Während des zweiten Aufgabenteils seien Hilfestellungen gegeben worden, um die im Prüfungsgespräch gestellten Fragen zu beantworten. Umfang und Struktur der Prüfung hätten den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Prüfung habe insgesamt 26 Minuten gedauert, wobei die beiden Prüfungsteile in etwa gleich lang gedauert hätten (erster Prüfungsteil: 11 Minuten, zweiter Prüfungsteil: 15 Minuten). Insgesamt habe der Kläger die Aufgaben im ersten Prüfungsteil sowie die Fragen im Prüfungsgespräch, die im Anforderungsbereich I und II gelegen hätten, weitgehend selbstständig lösen können. Der Anforderungsbereich III habe dem Kläger Schwierigkeiten bereitet und sei von ihm nur mit Hilfe der Prüferin fehlerhaft oder nicht gelöst worden.

Am 0. September 0000 lehnte der Zentrale Abiturausschuss auf der Grundlage der Stellungnahme des Fachprüfungsausschusses den Widerspruch des Klägers ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus: Frau X. habe die von dem Kläger am Vorabend seiner mündlichen Prüfung an sie verschickte Frage, ob auch ihm eine Ausgabenwahl gestattet sei, an Herrn Z. (Oberstufenkoordinator) weitergeleitet. Dieser habe ihr empfohlen, auf eine Antwort zu verzichten, weil eine Aufgabenauswahl nicht vorgesehen sei. Der Zentrale Abiturausschuss sei dann am Folgetag (00. Mai 0000) die Prüfungsprotokolle der Mathematikprüfungen des Vortrags durchgegangen. Dabei habe sich herausgestellt, dass den Prüflingen des Parallelkurses jeweils zu Beginn des zweiten Prüfungsteils zwei unterschiedliche „Bildimpulse“ gezeigt worden seien. Die Prüflinge hätten sich für eines dieser Bilder entscheiden müssen. Dabei sei durch den Prüfer auch der Hinweis gegeben worden, dass der eine „Bildimpuls“ eher in den Bereich der analytischen Geometrie führen würde, der andere hingegen in den Bereich der Stochastik. Daraufhin habe Herr Z. die Bezirksregierung M. über diesen Umstand informiert. Im Verlauf der 23. Kalenderwoche sei die Schule über die Einschätzung der Bezirksregierung M. informiert worden, dass neben der „Aufgabenauswahl“ die fraglichen Abiturprüfungen auch in anderen Punkten formfehlerbehaftet gewesen seien, aber insgesamt von einer Bevorteilung der betroffenen Prüflinge keine Rede sein könne. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler seien darüber zu informieren und könnten auf Wunsch ihre mündliche Prüfung wiederholen. Von dieser Möglichkeit habe eine Schülerin Gebrauch gemacht.

Am Nachmittag nach der mündlichen Prüfung des Klägers habe dessen Vater um einen Gesprächstermin gebeten. Bei dem Gespräch habe dieser vorgetragen, dass sein Sohn im Vergleich zur Prüfung am Vortrag benachteiligt worden sei. Er habe die Wiederholung der Prüfung oder eine bessere Note gefordert. Dem Vater des Klägers sei durch Frau J. (Schulleiterin) und Herrn Z. erläutert worden, dass die Prüfung seines Sohnes ordnungsgemäß verlaufen sei. Eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ könne es nicht geben. Die Fehler in anderen Prüfungen spielten für die Benotung des Klägers keine Rolle. Hinweise auf die Über- oder Unterschreitung der Prüfungsdauer hätten sich nicht ergeben. Auch ein unzumutbarer Ablauf sei nicht festzustellen. Der ausgewählte Aufenthaltsraum diene den Oberstufenschülerinnen und -schülern auch im normalen Schulalltag als Aufenthaltsraum und sei von diesen im Rahmen der Möglichkeiten eingerichtet worden, z.B. mit einer Sitzgarnitur. Von dort befinde sich der Prüfungsraum in einer Entfernung von etwa 60 Schritten und 1,5 Etagen (etwa eine Minute Fußweg). Von dort zum Vorbereitungsraum bestehe der Weg lediglich aus den Stufen zwischen der dritten und ersten Etage, dessen Zurücklegung etwa 45 Sekunden dauere. Der Raum sei durch seine ruhige Lage, seine Ausstattung und die direkt gegenüberliegende Toilettenanlage als Vorbereitungsraum besonders geeignet. Die räumliche Situation habe der geübten und bewährten Praxis der vorherigen Jahre entsprochen. Da wegen der mündlichen Prüfung alle anderen Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei gehabt hätten, könne von einer größtmöglichen Ruhe im Gebäude ausgegangen werden. Beschwerden zur räumlichen Situation seien weder von dem Kläger noch von anderen Prüflingen vor Beginn der Prüfung geäußert worden.

Störungen im Vorbereitungsraum seien ebenfalls nicht festzustellen. Der Prüfungsblock des Klägers sei insgesamt der zweite gewesen, der nach einer einstündigen Prüfungspause am Vormittag stattgefunden habe. Mit dem Kläger gemeinsam seien noch zwei Prüflinge in anderen Fächern geprüft worden, und zwar direkt nach ihm zwei Schülerinnen, eine davon aus seinem Prüfungsblock. Von wiederholten Störungen der halbstündigen Vorbereitungszeit sei daher nicht auszugehen. Entsprechende Vorwürfe habe der Vater des Klägers auch erst vorgebracht, nachdem seinem Sohn - dem Kläger - das aus seiner Sicht enttäuschende Prüfungsergebnis mitgeteilt worden sei.

Unter anderem auf der Grundlage dieser Stellungnahmen prüfte der von der Bezirksregierung M. beauftragte Fachberater, Herr Y., den Widerspruch des Klägers und gab im Wesentlichen die folgende fachaufsichtliche Stellungnahme ab: Die Prüfungsinhalte seien durch die Eintragungen im Kursheft abgedeckt. In der Abiturprüfung sei keine Aufgabenauswahl vorgesehen. Diese könne demzufolge von dem Kläger auch nicht eingefordert werden. Ein Recht auf eine Gleichbehandlung könne sich für diesen aus anderen, fehlerhaft durchgeführten Prüfungen nicht ergeben. Für den Kläger sei auch kein Nachteil zu erkennen, weil die Prüfungsnote nicht im Vergleich zu einer anderen Prüfung erstellt worden sei. Die Prüfungsdauer entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Ein unzumutbarer Ablauf der Prüfung durch die Wege zwischen den einzelnen Räumen sei nicht erkennbar. Während der Vorbereitungszeit des Klägers sei lediglich die Abholung einer Schülerin - zwei Minuten vor dem Ende der Vorbereitungszeit des Klägers - dokumentiert, was ein normales Vorgehen in allen Schulen und Abiturprüfungen darstelle. Ein Nachteil für den Kläger sei nicht ersichtlich. Er hätte sich hierzu zudem unmittelbar verhalten müssen, damit ihm etwa eine Verlängerung der Vorbereitungszeit hätte gewährt werden können. Selbst wenn es bei dem Ablesen der Uhrzeit des Prüfungsendes zu einem Fehler gekommen sei, ergebe sich hieraus kein Nachteil für den Kläger. Denn dann hätte die Prüfung im zweiten Prüfungsteil tatsächlich nur 12 Minuten gedauert. In diesem Fall würden sich die jeweiligen Prüfungsdauern weiter annähern. Gesetzlich vorgegeben sei nur, dass die Prüfungsteile in etwa gleich lang dauerten und die Gesamtprüfungsdauer zwischen 20 und 30 Minuten betrage. Das Prüfungsgespräch und die darauf beruhende Notenbegründung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Festzustellen sei zwar, dass von dem Erwartungshorizont abgewichen worden sei. Auf diesen nehme die Notenbegründung aber ohnehin keinen Bezug. Es gebe jedoch einige Punkte, „die bei einer Prüfung eher ungünstig“ seien. So seien die Fehler des Prüflings nicht „gut“ protokolliert worden. Der Erwartungshorizont sei deutlich zu lang und enthalte über die analytische Geometrie hinaus auch eine Stochastikprüfung. Ein nachvollziehbarer Anforderungsbereich III sei im ersten Teil der Prüfung nicht vorhanden. Die Bewertung als Anforderungsbereich III sei nicht nachvollziehbar, weil die Betrachtung der Ränder und die Berechnung bzw. Interpretation des Integrals laut der Aufgabenstellung (fehlerhaft) als Anforderungsbereich III gewertet worden sei. Auch zum zweiten Prüfungsteil sei im Erwartungshorizont kein nachvollziehbarer Anforderungsbereich III enthalten. Das Skalarprodukt, die Interpretation und die Lösungsmengeninterpretation eines Gleichungssystems seien (fehlerhaft) als Anforderungsbereich III gewertet worden. Sowohl in der Prüfung als auch im Erwartungshorizont seien sehr viele Rechnungen durchgeführt worden. Das fachliche Prüfungsgespräch sei „etwas kurz“ geraten. Im Erwartungshorizont sei für die Lösungen ein Punkteraster angefertigt worden und die Note hätte nach Punkten vergeben werden sollen. Dieses Raster sei offenbar nicht zum Einsatz gekommen. In der Prüfung seien größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge nicht angesprochen worden. Zusammenhanglos seien die Fragen aber nicht gewesen. Zwar seien für die einzelnen Prüfungsteile keine Teilnoten ermittelt worden. Aus der Beschreibung der Leistungen des ersten und zweiten Prüfungsteils ergebe sich jedoch keine unangemessene Gesamtbewertung. Die Leistungsbeschreibungen legten weder für den ersten noch den zweiten Prüfungsteil eine Bewertung mit „sehr gut“ nahe. Die „Gesamtgewichtung“ mit der Note „gut“ erscheine daher nicht unangemessen. Festzuhalten sei, dass der zu lange Erwartungshorizont für die Prüfung keine Rolle gespielt habe. Die nicht ausreichende Anzahl an Aufgaben aus dem Anforderungsbereich III habe dem Kläger eher zum Vorteil gereicht. Die Aufgabe vier im ersten Prüfungsteil sei jedenfalls nicht vollständig bearbeitet und vorgetragen worden. Die „Verfolgung“ der Prüfung im zweiten Prüfungsteil sei zwar schwierig, es habe nach dem Protokoll und der Notenbegründung jedoch wohl bei der Idee der Flächenberechnung größere Schwierigkeiten gegeben. Das Verfahren zur Bestimmung des 4. Parallelogrammpunktes sei ein sehr grundlegendes Verfahren, bei dem ein grundlegendes Verständnis der analytischen Geometrie hätte gezeigt werden können. Die protokollierten Fragen seien insgesamt nicht unangemessen schwierig gewesen und hätten durchaus Gelegenheit geboten, fortgeschrittenes Wissen und Können zu zeigen. Die Note sei mithin insgesamt nachvollziehbar begründet und werde fachaufsichtlich bestätigt.

Der Widerspruchsausschuss bat am 0. November 0000 um weitere Prüfung und beauftragte den Fachdezernenten, Herrn S., festzustellen, ob es einen Anforderungsbereich III in beiden Prüfungsteilen gegeben habe und ob die Prüfung sich auf größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge erstreckt habe.

Herr S. nahm mit E-Mail vom 0. November 0000 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Anforderungsbereich III sei in beiden Prüfungsteilen angesteuert worden. Die Übertragung der Flächenberechnung enthalte Anteile des Anforderungsbereichs III. Es handele sich um einen speziellen Fall der Berechnung, der nicht zwingend im Unterricht thematisiert worden sein müsse, sich aber aus den im Unterricht behandelten Themen ergebe. Im ersten Prüfungsteil habe der Kläger die berechneten Werte zu der in der Aufgabenstellung angesprochenen Anwendung im Sachkontext in Bezug setzen müssen. Außerdem sei eine Interpretation vorzunehmen gewesen. Diese sei dem Anforderungsbereich III zuzuordnen. Im zweiten Prüfungsteil seien aus dem Bereich der Vektoralgebra (und damit halbjahresübergreifend) Fragestellungen formuliert worden, die überwiegend zu Rechnungen geführt hätten. Dies sei zwar in der Form für den zweiten Teil der Abiturprüfung nicht vorgesehen, weil es sich um ein Prüfungsgespräch handeln müsse. Allerdings hätten sich aus den Impulsen Möglichkeiten ergeben, ein solches zu entfalten. So habe der Kläger anhand von konkreten Werten Definitionen erläutern sowie Interpretationen vornehmen müssen. Damit habe der Kläger auch größere Zusammenhänge aufzeigen können. Wenn auch durch die Anlage der Fragestellungen (die eher Aufgaben ähnelten) die Gesprächsmöglichkeiten eingeengt gewesen seien, so habe sich daraus für den Kläger kein Nachteil ergeben.

Dieser Bewertung schloss der Widerspruchsausschuss sich am 00. November 0000 an und entschied, den Widerspruch zurückzuweisen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 00. November 0000 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach - Mathematik - zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung, die im Wesentlichen die oben bereits wiedergegebenen fachlichen Einschätzungen wiederholt, wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 00. Dezember 0000 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend: Andere Schülerinnen und Schüler hätten sich den zweiten Prüfungsteil aussuchen können. Wegen dieses und anderer Fehler hätten sie zudem die Prüfung wiederholen dürfen. Diese Möglichkeit sei ihm nicht eingeräumt worden. Durch den Ablauf der Vorbereitung habe er sich gestört gefühlt. Er habe nicht gewusst, dass er sich über die Störung hätte beschweren können und müssen. Die mündliche Prüfung sei auch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit dem - nicht vollständig lesbaren Protokoll - zu entnehmen sei, dass er im ersten Prüfungsteil, welcher als Vortrag gehalten werden solle, nicht vollständig zur Zufriedenheit der Prüfer geantwortet habe, wären diese nach den „Hinweisen für Schülerinnen und Schüler zur mündlichen Abiturprüfung in Mathematik“ zu Nachfragen verpflichtet gewesen. Die allgemein am Ende dieses Prüfungsteils gestellte Frage („Noch etwas vergessen?“) reiche nicht. Im zweiten Prüfungsteil, der eigentlich größere und fachübergreifende Zusammenhänge hätte ansprechen sollen, seien im Wesentlichen Berechnungen verlangt worden. Er hätte gerne mehr Zeit gehabt, um seine Gedanken auszuführen. Die Zeitangaben im Protokoll seien falsch. Ihm seien 3 Minuten für die Prüfung genommen worden, die er zur Verbesserung seiner Note hätte verwenden können. Die Notenfindung sei nicht nachvollziehbar, weil das von der Prüfungskommission entworfene Punkteschema nicht zur Anwendung gekommen sei.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife vom 00. Juni 0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00. November 0000 zu verpflichten, seine Leistung in der mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik mit „sehr gut (14 Punkte)“ zu bewerten,

hilfsweise,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife vom 00. Juni 0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00. November 0000 zu verpflichten, ihm die erneute Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik zu gestatten und die Abiturnote erneut festzusetzen, soweit er bei der nochmaligen mündlichen Prüfung im Fach Mathematik ein höheres Ergebnis als 11 Punkte erzielt.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 00. November 0000 und betont: Eine Auswahl zwischen verschiedenen Prüfungsaufgaben im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sei nicht vorgesehen. Ein Recht auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ bestehe nicht. Eine Störung der Prüfung sei nicht festzustellen. Eine Verpflichtung des Prüfers, bei Lücken „nachzuhaken“, sehe die Prüfungsordnung nicht vor.

Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden. Die Beklagtenvertreterin hat in diesem Rahmen angemerkt, dass sie mit der Fassung des Hilfsantrages des Klägers nicht einverstanden sei. Bezüglich der Ergebnisse der Befragungen im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des Widerspruchsvorgangs des Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes bestehen keine Bedenken gegen die Konkretisierung der Klageanträge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung. Dass der Kläger seine Anträge ursprünglich, d.h. in der Klageschrift, in „umgekehrter“ Reihenfolge formuliert hat, ist unschädlich. Das Gericht ist nach § 88 VwGO an die Fassung der Anträge ohnehin nicht gebunden. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Vorbringen des jeweiligen Beteiligten ergibt. Vorliegend geht es dem Kläger in erster Linie um die Anhebung seiner für die mündliche Abiturprüfung im Fach Mathematik vergebenen Note. Sollte ein Anspruch auf die Vergabe der begehrten Note bestehen, gäbe es für den Kläger keinen Grund, sich gleichwohl erneut einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr wäre seine mündliche Abiturprüfung bereits (fast) mit der Höchstnote bewertet. Dass es dem Kläger in diesem Fall trotzdem darauf ankommen könnte, die Prüfung erneut durchzuführen, ist nicht erkennbar. Dieses Verständnis rechtfertigt den Austausch von Haupt- und Hilfsantrag im Sinne einer zulässigen Konkretisierung des Klageantrags, auf welche das Gericht nach Maßgabe von § 86 Abs. 3 VwGO hinzuwirken hat.

Soweit der Hilfsantrag um einen Zusatz zum „Notenschutz“ ergänzt worden ist, entspricht dies ebenfalls dem sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergebenden Interesse. Denn es liegt auf der Hand, dass der Kläger nach Möglichkeit vor den Unwägbarkeiten geschützt sein will, die mit der erneuten Ablegung der mündlichen Abiturprüfung einhergehen.

Eine derartige Beschränkung des Klageziels ist im vorliegenden Einzelfall zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung von Bewertungsfehlern nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können, nicht bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen. Die Prüfer haben demnach die Pflicht und Befugnis, die erbrachte Leistung nach den allgemeinen Bewertungsmaßstäben ohne Ansicht der Bewertung der ursprünglichen Prüfungsleistung zu beurteilen. Der Betroffene ist nach dieser Rechtsprechung jedoch vor einer Verschlechterung seiner Gesamtnote deshalb geschützt, weil sein Rechtsschutzziel lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtet ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 00. Dezember 0000 - 6 C 14.01 -, juris, Rn. 38.

Diese Grundsätze sind auf die Wiederholung einer Prüfungsleistung nach einem Verfahrensfehler zu übertragen.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) E., Urteil vom 0. September 0000 - 7 K 1599/11 -, juris, Rn. 43; VG N., Urteil vom 00. Mai 0000 - W 1 K 18.89 -, juris, Rn. 17.

Im Ergebnis gilt damit Folgendes: Der Prüfling, der - wie der Kläger - lediglich einen Teil der Gesamtprüfung wiederholt, ist trotz des Grundsatzes, dass bei einer Wiederholungsprüfung das Verschlechterungsverbot nicht gilt, vor einer Verschlechterung seiner Prüfungsgesamtnote geschützt, wenn sein Rechtsschutzziel im Hinblick auf die im Endzeugnis ausgewiesene Gesamtnote lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtet ist. Denn dann erwächst das Prüfungszeugnis im Hinblick auf die bisherige Note als „Untergrenze“ in Bestandskraft.

Vgl. K., in: ders./Q./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 4 Die Bewertung der Prüfungsleistungen, Rn. 697; vgl. auch die Rechtsbehelfsbelehrung des beklagten Landes in dem Widerspruchsbescheid vom 00. November 0000, nach welcher die Klage „gegen die mündliche Prüfung in dem 4. Fach Mathematik“, also eben nicht gegen das Abiturzeugnis bzw. die darin ausgewiesene Gesamtnote, erhoben werden kann.

Die so verstandene Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Klage ist zwar mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft,

vgl. V., in: K./Q./ders., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 9 Prozessrechtliche Fragen, Rn. 827 m.w.N.,

und auch im Übrigen zulässig.

Der Kläger hat die Klage fristgemäß erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 00. November 0000 hat der Kläger innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klage erhoben, nämlich am Montag, den 00. Dezember 0000, (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Dass der vorgelegten Widerspruchsakte nicht zu entnehmen ist, wann die maßgebliche Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Kläger erfolgte, ist unschädlich, weil die Klagefrist nach den vorstehenden Ausführungen selbst dann gewahrt ist, wenn man von einer (unwahrscheinlichen) Zustellung am Tag der Erstellung des Widerspruchsbescheids ausginge.

Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzinteresse. Dies gilt unbeschadet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit der Abiturprüfung mit Blick auf die nach wie vor nicht auszuschließende Möglichkeit, dass sich für den Kläger mit der erstrebten Verbesserung des Prüfungsergebnisses zugleich die Chancen seines beruflichen Fortkommens verbessern.

Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch darauf, dass seine mündliche Abiturprüfung im Fach Mathematik nach einer Neubewertung auf die Note „sehr gut“ (14 Punkte) heraufgesetzt wird, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass, selbst wenn es zu Fehlern bei der Bewertung der Prüfungsleistung gekommen wäre, diese nur zu einem Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen durch den Fachprüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, nicht aber zu einer Verpflichtung des Fachprüfungsausschusses führen könnten, eine bestimmte Note festzusetzen. Denn bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüferinnen und Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrads und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung, einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; sie haben nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Eine Verpflichtung der Prüfungsbehörde zu einer Anhebung der vergebenen Note durch das Gericht ist deshalb nur dann möglich, wenn ein offenkundiger Fehler, wie beispielsweise ein Rechenfehler, vorliegt, der keinen Bewertungsspielraum mehr offen lässt.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 00. August 0000 - 19 B 964/14 -, juris, Rn. 3.

Derartige Fehler hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht substantiiert, geltend gemacht. Erforderlich ist insoweit, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiierte Einwände erhebt. Im Rahmen der Kontrolle von Prüfungsvorgängen bzw. sonstigen Leistungsbewertungen sind besondere Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers gestellt. Das erkennende Gericht ist auch auf Grund der Untersuchungsmaxime nicht verpflichtet, das gesamte Prüfungsgeschehen bzw. die Bewertung von Leistungen im Unterricht auf verborgene Fehler zu untersuchen. Ein Kläger, der die Bewertungsentscheidung beanstandet, muss konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringen; er kann sich nicht darauf verlassen, dass sich bei der von ihm als ungerecht empfundenen Bewertung irgendein Fehler finden wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 00. Februar 0000 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132-146, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 0. Juli 0000 - 19 B 1243/13 -, juris, Rn. 24; VG M., Urteile vom 0. Februar 0000 - 10 K 3360/12 -, juris, Rn. 35, vom 00. Oktober 0000 - 10 K 984/11 -, juris, Rn. 36; V., in: K./Q./ders., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026,

§ 9 Prozessrechtliche Fragen, Rn. 886.

Der Prüfling muss mithin konkret darlegen, in welchen Punkten die Bewertung seiner schulischen Leistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist. Als unsubstantiiert können Einwendungen hingegen dann angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Leistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 00. Januar 0000 - 19 E 756/23 -, juris, Rn. 3 m.w.N.

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat im Rahmen seiner Klagebegründung vom 00. Juni 0000 allenfalls am Rande geltend gemacht, dass seine mündliche Abiturprüfung „schwerer“ gewesen sei als die Prüfung anderer Schülerinnen und Schüler. Diese Behauptung ist erkennbar eingebettet in seinen Vortrag, dass ihm - im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und Schülern - nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Inhalt des zweiten Prüfungsteils zu wählen. Es ist dementsprechend schon fraglich, ob der Kläger mit seinem Vorbringen insoweit eine eigenständige, auf einen Bewertungsfehler zielende Rüge verfolgt. Unabhängig davon erfüllt der bloße Verweis auf eine vermeintlich „schwerere“ Prüfung die Anforderungen an die Substantiierung von Bewertungsfehlern nicht. Es ist nämlich nicht ansatzweise erkennbar, an welcher Stelle der Fachprüfungsausschuss wegen einer - vermeintlich - falschen Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Prüfung des Klägers zu einer Bewertung gelangt sein könnte, die nicht mehr vom prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum gedeckt wäre.

Vgl. dazu, dass die Ausgestaltung des Schwierigkeitsgrads der Leistungskontrolle dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum zuzuordnen ist: VG O., Beschluss vom 00. Mai 0000 - 12 L 27/20 -, juris, Rn. 17.

Auch der nicht weiter substantiierte Vortrag des Klägers, das nur teilweise lesbare Protokoll erscheine lückenhaft, im zweiten Aufgabenteil „müsste deutlich mehr besprochen worden sein“, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es bleibt völlig unklar, welche Leistungen der Kläger insoweit zusätzlich im zweiten Prüfungsteil gezeigt haben will.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass das entworfene Punkteschema nicht zur Anwendung gekommen und daher die Notenermittlung in seinem Fall nicht nachvollziehbar sei, handelt es sich ebenfalls nicht um eine substantiierte Rüge der Leistungsbewertung. Etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt.

Vgl. Q., in: K./ders./V./ Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahrens, Rn. 466 m.w.N.

Sind nach alledem schon keine durchgreifenden Bewertungsfehler dargelegt worden, kommt es auf die Frage, ob im Hauptantrag des Klägers als „Minus“ auch das Petitum enthalten ist, dass der Beklagte zur Neubewertung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist, nicht an. Denn auch ein derartiger Anspruch würde denklogisch das Vorliegen durchgreifender Bewertungsfehler voraussetzen.

Unabhängig von dem Vorstehenden scheidet die (Neu-)Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers mit einer bestimmten Note bzw. eine Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch deswegen aus, weil es dafür wegen des Vorliegens durchgreifender Verfahrensfehler an einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage fehlt (dazu II.).

Vgl. Q., in: K./ders./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 500 m.w.N.

II. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das dem Prüfungsrechtsverhältnis zugrundeliegende schulische Ausbildungsverhältnis des Klägers, der die Abiturprüfung - wenn auch nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis - bestanden hat, unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens bereits beendet ist, ist im vorliegenden Einzelfall die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO als statthafte Klageart anzusehen.

Vgl. VG W., Urteil vom 00. August 0000 - 7 A 14/24 MD -, juris, Rn. 20; zur Abgrenzung allgemein: BVerwG, Beschluss vom 00. Dezember 0000 - 6 B 12.23 -, juris, Rn. 8.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Zulässigkeit des Hilfsantrags im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen, die insoweit sinngemäß gelten.

Der Hilfsantrag ist auch begründet. Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife vom 00. Juni 0000 in Form des Widerspruchsbescheids vom 00. November 0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit es dem Anspruch des Klägers auf erneute Durchführung der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach (Mathematik) im beantragten Umfang entgegensteht, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Soweit der Kläger rügt, dass ihm eine störungsfreie Bearbeitung im Vorbereitungsraum nicht möglich gewesen bzw. die Auswahl der Räume zur Durchführung der Prüfung fehlerhaft erfolgt sei, folgt daraus jeweils und auch insgesamt kein durchgreifender Verfahrensfehler (dazu insgesamt 1.). Auch der zeitliche Rahmen der mündlichen Prüfung ist nicht zu beanstanden (dazu 2.). Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass das Punkteschema rechtsfehlerhaft nicht zur Anwendung gekommen bzw. dass das Protokoll lückenhaft sei, folgt auch daraus kein Anspruch auf erneute Durchführung der mündlichen Abiturprüfung (dazu 3.). Gleiches gilt für das Monitum des Klägers, ihm hätten im ersten Prüfungsteil weitere Nachfragen gestellt werden müssen (dazu 4.). Der Umstand, dass es anderen Prüflingen durch die Prüfungsbehörde gestattet worden ist, die Aufgabenstellung im zweiten Prüfungsteil auszuwählen, stellt allerdings einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, weil die Nachfrage des Klägers zur Ausgestaltung seiner Prüfung ignoriert worden ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass es dadurch bei ihm zu einer leistungsverfälschenden Verunsicherung gekommen ist (dazu 5.). Zudem ist auch die inhaltliche Ausgestaltung des zweiten Prüfungsteils der mündlichen Abiturprüfung verfahrensfehlerhaft (dazu 6.).

Voranzustellen ist, dass nur wesentliche Verfahrensfehler zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung führen. Wesentlich ist ein Verfahrensfehler, wenn der Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist damit etwa ein Verfahrensfehler, wenn feststeht, dass das Prüfungsergebnis auch ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre.

Vgl. VG B., Urteil vom 00. Mai 0000 - AN 2 K 22.00021 -, juris, Rn. 32 m.w.N.

Aus dem Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers in diesem Sinne folgt allerdings noch nicht zwingend ein Anspruch auf erneute Durchführung der Prüfung. Denn aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt für die Prüflinge die Obliegenheit, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken.

Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden bzw. sogleich zu beheben.

Vgl. etwa: VG P., Beschluss vom 0. Juli 0000 - M 3 E 21.3131 -, juris, Rn. 38; VG H., Beschluss vom 0. Mai 0000 - B 5 E 22.341 -, juris, Rn. 34; WX. VG, Beschluss vom 00. Februar 0000 - 12 B 71/22 -, juris, Rn. 16.

Anderenfalls obliegt den Prüflingen eine entsprechende Rüge.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 00. August 0000 - 6 B 60.93 -, juris, Rn. 6; zur Herleitung ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 0. August 0000 - 19 A 1451/15 -, juris, Rn. 9.

Da Prüflinge insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihnen frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen. In diesem Fall ist es ihnen jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich verwehrt, die fragliche Beeinträchtigungen später geltend zu machen. Denn es wäre widersprüchlich und verstieße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens (bewusst) in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung zu erhalten, im Falle eines Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheiden sich Prüflinge zur Rüge, haben sie diese unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) - zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird.

Vgl. VG B., Urteil vom 00. Mai 0000 - AN 2 K 22.00021 -, juris, Rn. 34 m.w.N.

Insbesondere ist eine Rüge nach Abschluss der Prüfung nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

Vgl. VG O., Urteil vom 00. Oktober 0000 - 12 K 24/21 -, juris, Rn. 25 m.w.N.

Verfahrensmängel, welche die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, sind hingegen auch ohne Rüge des Prüflings beachtlich.

Vgl. Q., in: K./ders./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 217 m.w.N.;

1. Gemessen an diesen Grundsätzen vermag die Rüge des Klägers, er sei bei der Vorbereitung gestört worden, seinem Hilfsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies schließt seinen Vortrag ein, wonach die Wege zwischen Aufenthalts-, Vorbereitungs- und Prüfungsraum zu lang gewesen sein sollen.

a) Wie sich aus dem Protokoll über die Durchführung der mündlichen Prüfung ergibt, befand der Kläger sich von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr im Vorbereitungsraum. Ein anderer Prüfling verließ den Raum um 10:58 Uhr nach Abschluss seiner eigenen Vorbereitung auf eine Prüfung im Fach Evangelische Religion. Außerdem betrat ein weiterer Mitprüfling den Vorbereitungsraum um 10:57 Uhr zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung im Fach Mathematik. Dass hiervon nennenswerte Störungen ausgegangen sein könnten, mithin eine erhebliche Störung vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger lediglich behauptet. Es entspricht dem normalen Geschehen während der Durchführung von Klausuren bzw. - wie hier - der Vorbereitung auf eine mündliche Prüfung, dass mehrere Prüflinge gemeinsamen in einem Raum beaufsichtigt werden, was zwangsläufig mit gewissen Störungen einhergeht. Soweit diese die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist dies nicht zu beanstanden, sondern erscheint vielmehr im Sinne eines sinnvollen Personaleinsatzes zwingend. Derartige Störungen sind von den Prüflingen folglich hinzunehmen, sie haben keinen Anspruch auf eine völlig isolierte Umgebung zur Ableistung ihrer Prüfung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die aufsichtführende Lehrkraft jeweils mit den abholenden Lehrkräften „geflüstert“ habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn schon nach den Schilderungen des Klägers hat es sich lediglich um ein „Flüstern“ gehandelt, welches zudem jeweils nur ungefähr 30 Sekunden gedauert haben soll. Um eine erhebliche Störung handelt es sich daher nicht.

b) Die Kammer kann anhand des vorgelegten Widerspruchsvorgangs ferner nicht erkennen, dass die Auswahl des Aufenthalts-, Vorbereitungs- und/oder Prüfungsraums durch das Rivius Gymnasium I. einen erheblichen Verfahrensfehler darstellt. Vielmehr erscheinen die Darlegungen des Zentralen Abiturausschusses insgesamt nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, als Aufenthaltsraum einen Raum auszuwählen, der den Schülerinnen und Schülern aus dem Schulalltag bekannt ist. Wenngleich dies nicht zwingend ist, dürfte mit einer solchen Auswahl die natürliche Nervosität der Prüflinge jedenfalls nicht unnötig gesteigert, im Idealfall sogar reduziert werden.

Die Wegstrecken zwischen Aufenthalts-, Vorbereitungs- und Prüfungsraum sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kammer legt insoweit die Darstellung des Zentralen Abiturausschusses zugrunde, wonach zwischen Aufenthalts- und Prüfungsraum ein Fußweg von etwa einer Minute und zwischen Vorbereitungs- und Prüfungsraum von etwas unter einer Minute zurückzulegen war. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist schon deswegen nicht angezeigt, weil selbst ein Vielfaches dieser Wegstrecken nicht auf eine Verletzung der Chancengleichheit führen würde. Die Wegstrecken mussten nämlich von allen Schülerinnen und Schülern zurückgelegt werden.

c) Unabhängig davon hat der Kläger etwaige Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang nicht rechtzeitig, insbesondere nicht vor Bekanntgabe der Note seiner mündlichen Prüfung, gerügt. Dass dem Kläger nach eigenem Bekunden die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Rüge nicht bekannt gewesen sei, ist unerheblich. Es ist seine Sache, sich im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses rechtzeitig über seine Rügeobliegenheit zu informieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 0. August 0000 - 19 A 1451/15 -, juris, Rn. 13.

Es liegt auch keine Fallkonstellation vor, in welcher den Kläger ausnahmsweise keine Rügeobliegenheit traf, mit der Folge, dass etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt noch geltend gemacht werden konnten. Ein solches Entfallen der Rügeobliegenheit kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können.

Vgl. Oberverwaltungsgericht der DI. (OVG EA.), Beschluss vom 00. April 0000 - 2 LA 308/16 -, juris, Rn. 10.

Eine solche Situation lag hier aber nicht vor. Etwaige Störungen oder Unzumutbarkeiten während der Prüfungszeit hätten auf eine (begründete) Rüge des Klägers etwa durch Zeitzugaben ausgeglichen werden können.

2. Auch der zeitliche Rahmen der mündlichen Prüfung ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Dauer der mündlichen Prüfung bestimmt § 38 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Prüfung des Klägers geltenden Fassung (APO-GOSt a.F.),

abzurufen unter: https://bass.schule.nrw/Archiv (zuletzt abgerufen am 00. Mai 0000),

dass die mündliche Prüfung in der Regel mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauert. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Prüfungsprotokoll ist festgehalten worden, dass die Prüfung des Klägers um 11:03 Uhr begonnen hat. Der erste Prüfungsteil war um 11:14 Uhr beendet, die gesamte Prüfung um 11:29 Uhr. Ausgehend davon betrug die Prüfungszeit insgesamt 26 Minuten, wobei der erste Prüfungsteil 11 Minuten und der zweite Prüfungsteil 15 Minuten dauerte. Dies entspricht den Vorgaben der Prüfungsordnung. Soweit der Kläger geltend macht, das Protokoll sei hinsichtlich des Endzeitpunktes der Prüfung unrichtig, was sich für ihn daraus ergebe, dass er seinem Vater bereits um 11:26 Uhr eine Textnachricht geschickt habe, führt dies - auch bei Wahrunterstellung - zu keiner anderen Bewertung. Denn in diesem Fall hätte die Prüfung 23 Minuten gedauert. Auf den ersten Prüfungsteil wäre unverändert ein Zeitraum von 11 Minuten und auf den zweiten Prüfungsteil von 12 Minuten entfallen. Der nach der Prüfungsordnung idealtypisch vorgesehenen gleichen Dauer der beiden Prüfungsteile wäre dann sogar weitergehend Rechnung getragen worden. Bei dieser Ausgangslage bestand für das Gericht folglich kein Anlass, der naheliegenden Erklärung für das Auseinanderfallen der Zeitangaben, nämlich der Asynchronität der vom Kläger einerseits und dem Fachprüfungsausschuss andererseits verwendeten Uhren, nachzugehen.

3. Soweit der Kläger meint, das von dem Fachprüfungsausschuss erarbeitete Punkteschema sei rechtsfehlerhaft nicht zur Anwendung gekommen bzw. das erstellte Protokoll sei lückenhaft, führt auch das nicht auf einen Anspruch auf erneute Durchführung der mündlichen Abiturprüfung.

Dass das Punkteschema nicht zur Anwendung gekommen ist, ist unerheblich. Es ist kein Rechtssatz ersichtlich, welcher den Fachprüfungsausschuss dazu zwingen würde, ein einmal erstelltes Punkteschema anzuwenden. Im Gegenteil erscheint es gerade im Kontext eines Prüfungsgesprächs angezeigt, nicht an einem Punkteschema festzuhalten, sondern den individuellen Prüfungsverlauf in den Blick zu nehmen. Dafür dürfte ein Protokoll, welches den wesentlichen Prüfungsverlauf wiedergibt, im Regelfall geeigneter sein als ein (starres) Punkteschema.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner darauf verweist, dass mangels Verwendung des Punkteschemas nicht nachvollziehbar sei, wie seine Note ermittelt worden sei, vermag auch diese Rüge schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf erneute Durchführung der Prüfung zu begründen. Maßgeblich ist die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht deren Dokumentation.

Vgl. VG CY., Urteil vom 00. Mai 0000 - 8 K 6379/20 -, juris,

Rn. 80.

Dementsprechend würde selbst ein fehlerhaftes Protokoll nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen. Denn die Prüfungskommission hat den Kläger nicht auf der Grundlage des erstellten Protokolls bewertet, sondern auf Basis der unmittelbar wahrgenommenen Leistungen.

Vgl. VG O., Urteil vom 0. Juli 0000 - 12 K 233/20 -, juris,

Rn. 28 m.w.N.

4. Dass dem Kläger - wie er meint - im ersten Prüfungsteil keine Nachfragen gestellt worden sind, stellt ebenfalls keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar.

Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt a.F. soll der Prüfling im ersten Prüfungsteil selbstständig die vorbereitete Aufgabe im zusammenhängenden Vortrag lösen. Nach Absatz 2 der genannten Regelung kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben, wenn der Prüfling nicht imstande ist, die gestellte Aufgabe zu lösen. Von einer solchen Situation kann hier indes keine Rede sein, weil der Fachprüfungsausschuss zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger die allgemeinen Zusammenhänge der Analysis gut dargestellt und gute Kenntnisse, wenn auch überwiegend in den Anforderungsbereichen I und II, nachgewiesen habe. Dass im Falle des Klägers keine weiteren Nachfragen erforderlich waren, ergibt sich auch aus den von ihm zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht herangezogenen „Hinweise[n] für Schülerinnen und Schüler zur mündlichen Abiturprüfung in Mathematik“. Dort heißt es unter der Überschrift „Tipps für Ihren Vortrag“, dass eine Unterbrechung während des Vortrags in der Regel nicht erfolge, weil dies so in der Prüfungsordnung vorgesehen sei. Es könne sein, dass am Ende (des Vortrags) die Fachprüferin, der Fachprüfer oder die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kurze Nachfragen stelle, z.B. wenn etwas noch ausführlicher dargestellt werden solle.

Hieraus folgt indes nicht, dass so lange Nachfragen gestellt werden müssten, bis der jeweilige Prüfling die Höchstnote erreicht hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger am Ende des ersten Prüfungsteils durch die Nachfrage, ob er noch etwas vergessen habe, die Möglichkeit eingeräumt worden ist, weiter vorzutragen. Warum diese Nachfrage bei den von ihm gezeigten Leistungen nicht ausreichend gewesen sein soll, erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich widersprüchlich verhält, wenn er einerseits vorträgt, dass diese simple Nachfrage zu seiner Verunsicherung beigetragen haben soll, und andererseits verlangt, dass ihm weitere Nachfragen hätten gestellt werden müssen.

5. Der Umstand, dass anderen Prüflingen durch die Prüfungsbehörde gestattet worden ist, die Aufgabenstellung im zweiten Prüfungsteil auszuwählen, hat allerdings zu einem durchgreifenden Verfahrensfehler geführt. Denn die darauf beruhende Nachfrage des Klägers zur Ausgestaltung seiner eigenen Prüfung wurde ignoriert, so dass nicht auszuschließen ist, dass dies bei ihm zu einer leistungsverfälschenden Verunsicherung geführt hat.

a) Vorab ist klarzustellen, dass entgegen der Ansicht des Klägers ein Mangel des Prüfungsverfahren für sich genommen nicht bereits daraus folgt, dass anderen Prüflingen hinsichtlich des zweiten Prüfungsteils eine Auswahlmöglichkeit eingeräumt worden ist.

Die Gestaltung des Prüfungsverfahrens dient der Verwirklichung der Chancengleichheit aller Prüflinge. Die Prüfungsbehörde darf bei erheblichen und offensichtlichen Mängeln, welche die Chancengleichheit verletzen, nicht abwarten, ob der Prüfling eine neue Prüfung beantragt, sondern hat, sobald sie den Mangel erkennt, von Amts wegen entsprechend zu reagieren und die misslungene Prüfung durch eine sachgerechte Abhilfe, in der Regel durch eine Wiederholung der Prüfung, zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn der Prüfling durch den Fehler begünstigt worden ist.

Vgl. Q., in: K./ders./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 501 m.w.N.

Ob der Beklagte diesen Anforderungen gerecht geworden ist sowie die Frage, wie es sich auswirkt, dass der Beklagte den bevorteilten Schülerinnen und Schülern sogar noch die Möglichkeit eingeräumt hat, eine weitere mündliche Prüfung zu absolvieren, kann dahinstehen. Die Leistungsbewertungen anderer Schülerinnen und Schüler sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Ungeachtet dessen bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt a.F., dass es nicht zulässig ist, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Nach Nr. 38.1.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe in der zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Abiturprüfung des Klägers geltenden Fassung (VVzAPO-GOSt a.F.) sind Absprachen über Prüfungsgebiete unzulässig. Hiergegen hat die Prüfungsbehörde zwar unstreitig verstoßen. Einen Anspruch darauf, dass dem Kläger prüfungsordnungswidrig ebenfalls eine Auswahlmöglichkeit eingeräumt wird, hatte der Kläger jedoch nicht. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) begründet nämlich keinen Anspruch darauf, eine rechtswidrige Begünstigung anderer ebenfalls zu erhalten („kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“).

Vgl. etwa: VG N., Beschluss vom 00. Mai 0000 - W 2 E 07.675 -, juris, Rn. 40.

b) In der hier vorliegenden Konstellation liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler aber darin begründet, dass der Kläger einen Anspruch darauf hatte, dass seine Nachfrage zur Gestaltung der mündlichen Prüfung beantwortet wird und dass die Nichtbeantwortung zu einer leistungsverfälschenden Verunsicherung des Klägers geführt hat.

Soweit - wie hier - die Prüfungsordnung über den Gegenstand und den Ablauf der Prüfung informiert, darf die Prüfungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Regelungen allgemein bekannt sind. Die Prüflinge sind gehalten, sich die notwendigen Informationen selbst zu beschaffen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ableitende Fürsorgepflicht es gebietet, dem Prüfling weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

Vgl. Q., in: K./ders./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 179.

Das war hier der Fall. Wie sich aus dem vorgelegten Widerspruchsvorgang, insbesondere dem nicht unterschriebenen und undatierten „Vorlagebericht der Schulleitung zum Widerspruch von C. Ortac gegen die Benotung seiner mündlichen Abiturprüfung im Fach Mathematik“ sowie der „Stellungnahme des ZAA zum Widerspruch von C. Ortrac gegen die Durchführung der mündlichen Prüfung im Abitur 2024“ ergibt, hat sich der Kläger, nachdem er Kenntnis davon erhalten hat, dass am Vortrag mündliche Prüfungen im Fach Mathematik entgegen den Vorgaben der Prüfungsordnung durchgeführt worden waren, unmittelbar bei seiner Fachlehrerin, Frau X., erkundigt, ob auch er die Gelegenheit erhalten werde, zwischen den Themenfeldern Stochastik und Analytische Geometrie zu wählen. Zu dieser Nachfrage bestand Anlass, weil die Prüfungsbehörde von den Vorgaben der Prüfungsordnung abgewichen ist. Es ist nachvollziehbar, dass ein Prüfling - hier der Kläger - bei derartigen Vorkommnissen, zumal kurz vor der eigenen Prüfung, den Kontakt zu einer Lehrkraft sucht, um sich über das ihn erwartende Prüfungsgeschehen zu informieren. Weil die Prüfungsbehörde selbst Anlass zu dieser Nachfrage gegeben hat, kommt es nicht darauf an, dass sie zuvor allen Schülerinnen und Schülern mitgeteilt hat, von Kontaktaufnahmen zu den Fachlehrerinnen und Fachlehrern sei abzusehen. Es lag auch kein Fall vor, in dem die Kontaktaufnahme des Klägers mit seiner Fachlehrerin zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem die Beantwortung sinnvollerweise nicht mehr hätte erfolgen können. Nach der Stellungnahme der Schulleitung bestand vielmehr Zeit, den Zentralen Abiturausschuss einzubeziehen, der der Fachlehrerin empfohlen hat, auf die Nachricht des Klägers nicht zu antworten.

Die Nichtbeantwortung der Nachfrage des Klägers stellt insoweit eine Verfahrensweise dar, die geeignet ist, leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings auszulösen. Wann dies der Fall ist, ist objektiv danach zu beurteilen, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf.

Vgl. Q., in: K./ders./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 328.

Ein verständiger Prüfling wird durch das Ignorieren seiner berechtigten Nachfragen zum Ablauf der eigenen Prüfung verunsichert. Denn die Kenntnis über den Prüfungsablauf stellt ein wesentliches Recht des Prüflings dar. Es entspricht seinen dargestellten Obliegenheiten, sich darüber und über die entsprechenden Vorgaben in der maßgeblichen Prüfungsordnung zu informieren. Von diesen Informationen darf er folglich nicht „abgeschnitten“ werden. Soweit die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sie die Frage des Klägers zum Prüfungsablauf zwar nachvollziehen könne, er aber nicht mit einer Antwort hätte rechnen dürfen, folgt das Gericht diesem Vorbringen daher nicht.

Eine ausdrückliche Rüge dieses Verstoßes musste der Kläger nicht erheben, weil der Verstoß für die Prüfungsbehörde offensichtlich war. Denn diese hat sich in Kenntnis der berechtigten Nachfrage des Klägers bewusst entschieden, ihm keine Auskunft zur Gestaltung seiner Prüfung zu geben. Dies hat die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt.

Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass die Prüfungsordnung keine Auswahlmöglichkeit im zweiten Prüfungsteil vorsieht und dem Kläger in Übereinstimmung damit auch keine Auswahlmöglichkeit eingeräumt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Prüfungsbehörde zuvor in anderen Prüfungen hiervon abgewichen ist und damit den Kläger in Bezug auf das bei ihm anzuwendende Prüfungsverfahren verunsichert hat. Dies ist durch seine entsprechende Nachfrage dokumentiert.

Welche inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen in einer solchen Situation an die Behebung einer durch die Prüfungsbehörde verursachten Verunsicherung zu stellen sind, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn hier hat die Prüfungsbehörde sich entschieden, dem Kläger auf seine Nachfrage überhaupt nicht zu antworten, was keinesfalls ausreichend ist.

6. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der zweite Prüfungsteil entgegen den Vorgaben der Prüfungsordnung nicht als Fachgespräch, in dem größere fachliche und fachübergreifende Themen anzusprechen gewesen wären, geführt worden sei, trägt auch diese Rüge sein Begehren.

Dass der zweite Prüfungsteil in der von dem Kläger monierten Weise hätte durchgeführt werden müssen, folgt aus § 38 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt a.F. Nach Satz 3 der Vorschrift ist es nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen (Satz 3).

Diese Anforderungen sind zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten worden. Das ergibt sich insbesondere aus den im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahmen.

Der Fachberater Y. kommt in seiner undatierten Stellungnahme insoweit zu dem Ergebnis, dass in der Prüfung im zweiten Prüfungsteil „sehr viele“ Rechnungen durchgeführt worden seien und das fachliche Prüfungsgespräch daher „etwas kurz“ geraten sei. In der Prüfung seien größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge nicht angesprochen worden, wobei die Fragen allerdings nicht zusammenhanglos gewesen seien. Auch habe der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt die Eigeninitiative ergriffen, um größere Zusammenhänge aufzuzeigen, was bei einer Prüfung im „sehr guten“ Bereich durchaus erwartet werden könne. In seiner Stellungnahme vom 0. November 0000 ist der Fachdezernent S. zu dem Ergebnis gelangt, dass im zweiten Prüfungsteil aus dem Bereich der Vektoralgebra (halbjahresübergreifend) Fragestellungen formuliert worden seien, die überwiegend zu Rechnungen geführt hätten, was in der Form für den zweiten Prüfungsteil der mündlichen Abiturprüfung nicht vorgesehen sei. Zwar hätten sich aus den Fragestellungen Möglichkeiten ergeben, das nach der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsgespräch zu entfalten. Die Anlage der Fragestellungen, die eher Aufgaben geähnelt hätten, habe die Gesprächsmöglichkeiten jedoch eingeengt, wobei sich daraus für den Kläger kein Nachteil ergeben habe.

Die Kammer teilt die Einschätzung, dass im zweiten Prüfungsteil Fragen formuliert wurden, die überwiegend zu Rechnungen führten, was in der Form in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist. Sieht die Prüfungsordnung - wie hier - ein Prüfungsgespräch vor, ist damit ein Gespräch gemeint, das typischerweise durch das spontane Wechselspiel von Frage und Antwort geprägt ist.

Vgl. VG O., Urteil vom 00. Januar 0000 - 12 K 255/22 -, juris, Rn. 34.

Der Charakter als Prüfungsgespräch geht nicht bereits dadurch verloren, dass während der Prüfung schriftliche Aufgabentexte verteilt werden, wenn diese lediglich als Grundlage für das nachfolgende, allein bewertungsrelevante Prüfungsgespräch dienen. Um eine mündliche Prüfung im Sinne eines Prüfungsgespräches handelt es sich daher in der Regel auch dann noch, wenn ein Lösungsweg zwar schriftlich darzustellen, aber mündlich zu erläutern ist und der Schwerpunkt auf der mündlichen Darstellung liegt (etwa Darstellung eines mathematischen Lösungsweges an der Tafel oder auf einem Blatt Papier).

Vgl. Q., in: K./ders./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 445 m.w.N.

Dass der zweite Prüfungsteil im Falle des Klägers diesen Maßgaben gerecht geworden ist, lässt sich nicht feststellen. In Übereinstimmung mit den o.g. Stellungnahmen lässt sich dem - nur teilweise lesbaren - Prüfungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Schwerpunkt der Bearbeitung hier auf der mündlichen Darstellung des Rechenwegs lag. Zu einem großen Teil sind dem Kläger ausweislich des Prüfungsprotokolls im zweiten Prüfungsteil vielmehr Aufgaben gestellt worden (etwa: „Länge des Vektors berechnen“, „3. Punkt C überprüfen ob auf g.“, „Flächeninhalt von Dreieck berechnen.“, „Bestimmen wir mal den Punkt D.“).

Dass der Fachdezernent S. in seiner Stellungnahme außerdem ausgeführt hat, dass sich aus den Impulsen Möglichkeiten ergeben hätten, trotz der - in der Form in der Prüfungsordnung nicht vorgesehenen - Aufgabenstellungen ein Prüfungsgespräch zu entwickeln, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn die Gestaltung des zweiten Aufgabenteils der mündlichen Prüfung als Prüfungsgespräch ist Aufgabe des Fachprüfungsausschusses und nicht des jeweiligen Prüflings. Von dessen Antworten darf der Charakter als Prüfungsgespräch daher nicht abhängen. Die Kammer teilt daher die Einschätzung nicht, dass sich aus der Art der Fragestellungen für den Kläger keine Nachteile ergeben hätten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht prognostiziert werden kann, wie sich ein nach der Prüfungsordnung vorgesehenes (offenes) Prüfungsgespräch entwickelt hätte.

Unabhängig davon - und daher selbstständig tragend - ist weder dem Erwartungshorizont, noch dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen, dass im zweiten Prüfungsteil fachübergreifende Zusammenhänge angesprochen worden wären.

Der Fachberater Y. hat dies in seiner Stellungnahme verneint. Dass er gleichzeitig betont, dass die Fragen allerdings nicht zusammenhanglos gewesen seien, spielt insoweit keine Rolle, weil es sich dabei um eine eigenständige Vorgabe der Prüfungsordnung handelt.

Diese Mängel sind auch ohne Rüge des Klägers beachtlich, weil es sich insoweit um Verfahrensmängel handelt, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen.

Vgl. Q., in: K./ders./V., Prüfungsrecht, 9. Auflage, Stand: 2026, § 3 Das Prüfungsverfahren, Rn. 217 m.w.N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht M. schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in SI. die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in SI. schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

PY. D. R.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

N01 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt sowohl den Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung (vgl. dort Nr. 38.5 und Nr. 38.6) als auch die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa: Beschluss vom 0. September 0000 - 19 E 633/21 -, juris, Rn. 3).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht M. schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in SI. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 0. Januar 0000 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 0. Januar 0000 anhängig geworden sind, N02 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

PY. D. R.