Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 12.07.2023 – 11 B 73/23
ECLI:DE:VGSH:2023:0712.11B73.23.00
Orientierungssatz
1. Eine zeitlich begrenzte Beschäftigung darf nicht auf den Zeitraum nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BeschV auf den Zeitraum nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV angerechnet werden.(Rn.35)
2. Ob ein Beschäftigter leitender Angestellter im Sinne von § 3 Nr. 1 BeschV ist, beurteilt sich nicht nur nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags; maßgeblich ist ebenfalls, ob er auch tatsächlich eine leitende Tätigkeit ausübt (VG Potsdam, Beschl. v. 15.03.2022 – 3 L 578/21 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Daher reicht allein die Übertragung der Position „Betriebsleiter Gastronomie“ des Restaurants nicht.(Rn.40)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 13. Februar 2024, 6 MB 1/24, Beschluss
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am 9. Juli 1973 geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsbürger. Er reiste am 2. Dezember 2005 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Februar 2006 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F. zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch im chinesischen Restaurant xy in A-Stadt. Die Antragsgegnerin verlängerte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. Februar 2010. Am 25. Februar 2010 verließ der Antragsteller das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Im Februar 2015 reiste der Antragsteller erneut mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragsgegnerin erteilte ihm am 19. März 2015 wiederum eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F., die sie unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen versah: „Die Beschäftigung als Spezialitätenkoch bei xy, xxx, A-Stadt ist gemäß § 11 Abs. 2 BeschV gestattet […] Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit als Spezialitätenkoch“.
Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis bis zum 25. Februar 2019. Die vorgenannten Nebenbestimmungen blieben identisch.
Am 3. Juni 2016 wandte sich zudem ein Rechtsanwalt namens des Antragstellers an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass der Antragsteller seinen vormaligen Arbeitsplatz im Restaurant „xy“, xxx, xxxxx A-Stadt unverschuldet verloren habe. Nunmehr habe der Antragsteller die Möglichkeit, eine neue Tätigkeit im Restaurant „xy“ in A-Stadt als Spezialitätenkoch aufzunehmen. Er beantrage die Aufrechterhaltung der Aufenthaltserlaubnis.
Nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilte die Antragsgegnerin am 14. Juli 2016 eine bis zum 25. Februar 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG a.F., der sie folgende Nebenbestimmungen beifügte: „Die Beschäftigung als Spezialitätenkoch bei Chinarestaurant xy, A-Straße, A-Stadt ist gemäß § 11 Abs.2 BeschV gestattet […] Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Tätigkeit als Spezialitätenkoch.“
Am 1. Februar 2019 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er legte ein Schreiben seines Arbeitgebers vor, wonach er neben der Ausübung der Tätigkeit des Spezialitätenkochs eine führende Position einnehmen solle. Er legte insoweit einen am 31. Januar 2019 unterschriebenen Arbeitsvertrag („Anstellungsvertrag mit einem leitenden Angestellten“) vor, wonach er ab dem 3. September 2014 die Position „Betriebsleiter Gastronomie“ übernehme. Weiterhin legte er ein Schriftstück des Amtsgerichts A-Stadt vor, wonach ab dem 24. Januar 2019 in Bezug auf die Registersache „A.’s xy e.K.“ zugunsten des Antragstellers eine Prokura im Handelsregister eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt hieraufhin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
Am 2. April 2019 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne die vorherige Einholung einer Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a.F., die eine Gültigkeit bis zum 1. April 2022 aufwies. Als Nebenbestimmungen enthielt die Aufenthaltserlaubnis unter anderem folgende Bestimmung: „Die Beschäftigung als Betriebsleiter Gastronomie (operatives Geschäft) bei Chinarestaurant xy, A-Straße, A-Stadt ist gemäß § 3 Abs. 1 BeschV gestattet“.
Im Rahmen einer Vorsprache beantragte der Antragsteller am 14. April 2022 bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er legte an diesem Tag einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant xy vor, der als Art der Beschäftigung „Spezialitätenkoch“ auswies und der das handschriftliche Datum „01.06.2019“ enthielt.
Ab dem 14. April 2022 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Fiktionsbescheinigungen aus, welche zunächst den Zusatz enthielt „Erwerbstätigkeit erlaubt“.
Am 15. Dezember 2022 teilte die Bundesagentur für Arbeit der Antragsgegnerin mit, dass sie der Ausübung der Beschäftigung des Antragstellers nicht zustimme, woraufhin die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 10. Mai 2023 Fiktionsbescheinigungen nur noch mit der Einschränkung ausstellte, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt sei.
Der Antragsteller ersuchte das beschließende Gericht insoweit am 25. Mai 2023 gesondert um einstweiligen Rechtsschutz (Az. 11 B 71/23) und begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Beschäftigung als Betriebsleiter, hilfsweise als Spezialitätenkoch, im Restaurant xy in A-Stadt zu gestatten. Über das Verfahren ist noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffern 1 und 2). Sie verpflichtete ihn, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides, also bis zum Ablauf des 1. Juli 2023, zu verlassen (Ziffern 3 und 4). Die Antragsgegnerin drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Staat China an. Sie wies darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Antragsteller einreisen dürfe und der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Für den Fall der Abschiebung befristete die Antragsgegnerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Erteilung des von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich voraussetze, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt habe. Diese Zustimmung sei mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 verweigert worden. Ausnahmen von dem Grundsatz des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG lägen nicht vor. Somit fehle es am Vorliegen der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 18a AufenthG. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen.
Der Antragsteller hat am 2. Juni 2023 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass es entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin vorliegend schon keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 BeschV bedürfe. Die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 1, 3 BeschV zu verlängern. Dem Antragsteller sei seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung der Gestattung einer Beschäftigung als Betriebsleiter bei dem Restaurantbetrieb xy in A-Stadt erteilt worden. Zum Zeitpunkt der Fiktionsbescheinigung vom 14. April 2022 habe sich der Antragsteller bereits auf eine zeitlich nicht begrenzte Vorbeschäftigung als leitender Angestellter bzw. „(Unternehmens-)Spezialist“ berufen können, da er mehr als drei Jahre als Betriebsleiter der Gastronomie beschäftigt gewesen sei (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 1, 3 BeschV). Für den Antragsteller wirke sich der Ausschluss des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BeschV daher nicht nachteilig aus. Es sei zu erläutern, dass der Antragsteller am 1. Juni 2019 weiterhin als „Betriebsleiter Gastronomie“ im Restaurant xy beschäftigt gewesen sei und nicht wieder zur Tätigkeit eines Spezialitätenkochs gewechselt habe. Bei der Vorsprache am 14. April 2022 sei ein nicht korrekter Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Hintergrund sei gewesen, dass der zum Zeitpunkt der Vorsprache in Quarantäne befindliche Herr Z. Z. A. das Original des Arbeitsvertrages des Antragstellers besessen habe. Dessen Schwester habe den Antragsteller begleitet und aus diesem Grund sei versehentlich ein falsches Exemplar des Arbeitsvertrages vorgelegt worden.
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Er sei als Betriebsleiter des Restaurants xy nach § 3 Nr. 3 BeschV qualifiziert. Er arbeite seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet als Spezialitätenkoch u.a. für das Restaurant xy, kenne den Betriebsablauf genau, könne so die Kosten des Restaurants (Wareneinkauf, Personal, etc.) kalkulieren und das Personal, insbesondere das Küchenpersonal, anleiten. Damit gingen seine unternehmensspezifischen Kenntnisse als Unternehmens-Spezialist i. S. d. § 3 Nr. 3 BeschV über die Kenntnisse eines Spezialitätenkochs hinaus. Kenntnisse der deutschen Sprache seien nicht erforderlich, da die Kommunikation im Betrieb ausschließlich in chinesischer Sprache erfolge. Für das Vorliegen unerlässlicher Spezialkenntnisse des Antragstellers spreche auch, dass der Restaurantbetrieb seit dem 29. Mai 2023 aufgrund des Beschäftigungsverbots vorerst geschlossen bleibe. Der Inhaber des Restaurants habe zudem bereits im Jahr 2019 mitgeteilt, dass der Antragsteller auch Führungsaufgaben in dem Restaurantbetrieb übernehmen solle, da der Inhaber selbst hierzu altersbedingt nicht mehr in der Lage sei. Letzterer leide ferner an einem irreparablen Schaden an der Wirbelsäule, sodass er nicht belastbar sei. Weitere Angestellte seien nicht in der Lage, die Aufgaben des Antragstellers zu übernehmen. Es bestehe ein besonderes Bedürfnis, den Antragsteller als leitenden Angestellten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeschV oder Unternehmensspezialisten gem. § 3 Nr. 3 BeschV einzustellen.
Schließlich sprächen Vertrauensschutzgesichtspunkte für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller habe darauf vertrauen können, dass die Aufenthaltserlaubnis für seine Tätigkeit als Betriebsleiter – wie in der Vergangenheit – verlängert werde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen sowie
hilfsweise, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht durchgeführt werden dürfen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, der Antrag sei unbegründet. Die dem Antragsteller ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis könne nur mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verlängert werden. Der Antragsteller verschweige, dass er nur in der Zeit vom 31. Januar bis zum 31. Mai 2019 als „Betriebsleiter Gastronomie“ tätig gewesen sei. Zwar treffe es zu, dass die vom Antragsteller erwähnte Nebenbestimmung existiert habe. Der Antragsteller sei der in dieser Nebenbestimmung genannten Tätigkeit aber tatsächlich nur in dem vorgenannten Zeitraum nachgegangen. Ab dem 1. Juni 2019 sei er wieder in seine Beschäftigung als Spezialitätenkoch bei demselben Arbeitgeber zurückgewechselt. Im Zeitraum vom 31. Januar bis zum 1. April 2019 sei ihm die Beschäftigung als „Betriebsleiter Gastronomie“ noch nicht gestattet gewesen, sodass nur zwei Monate als rechtmäßige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV angerechnet werden könnten. In der Zeit danach habe der Antragsteller die Beschäftigung als Spezialitätenkoch ausgeübt, die ihm jedoch nicht mehr gestattet gewesen sei. Auch alle anderen Tätigkeiten, die der Antragsteller bisher im Bundesgebiet ausgeübt habe, führten nicht zu einer Zustimmungsfreiheit. Die Tätigkeiten als Spezialitätenkoch vor der Wiedereinreise im Februar 2015 könnten wegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschV nicht angerechnet werden. Die Tätigkeiten nach der Wiedereinreise wären gemäß § 11 Abs. 2 BeschV zeitlich begrenzt und dürften daher gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BeschV ebenfalls nicht angerechnet werden.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c AufenthG. Hierfür sei gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Voraussetzung, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt habe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Zu den Voraussetzungen des § 18c AufenthG habe der Antragsteller bisher nichts vorgetragen. Gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG sei er verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m. w. N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris, Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris, Rn. 6).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Antragsteller kam bei Stellung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zu Gute. Zwar geht aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hervor, dass der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht – wie es § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangt – noch vor dem Ablauf des Aufenthaltstitels am 1. April 2022 (vgl. Bl. 222 d. Beiakte), sondern erst am 14. April 2022 beantragt hat (vgl. 230 d. Beiakte). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin die Verlängerung der Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte (konkludent) angeordnet hat, indem sie den Zusatz „weiterer Aufenthalt wird geprüft“ in das Verfügungsblatt zur Fiktion aufnahm sowie offenbar eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einholte und die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich des Verlängerungsantrages beteiligte (vgl. ausführlich zur Thematik VG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2022 – 11 B 13/22 –, juris, Rn. 29). Insoweit hat die Antragsgegnerin in Kenntnis der Antragsumstände inhaltlich die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und die Verspätung offensichtlich für nicht entscheidungserheblich erachtet mit dem Ergebnis, dass in der späteren Erteilung der Fiktionsbescheinigung eine konkludente Anordnung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zu sehen ist.
Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10).
Der angegriffene Bescheid vom 1. Juni 2023 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG zur Seite (hierzu unter 1.). Er hat gleichermaßen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV (hierzu unter 2.) bzw. § 19c Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV (hierzu unter 3.) bzw. § 19c Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 und 3 BeschV (hierzu unter 4.) oder § 18a AufenthG (hierzu unter 5.). Ein Anspruch auf Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis besteht auch nicht aufgrund eines etwaig rechtlich geschützten Vertrauens (hierzu unter 6.). Gegenüber der von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohung und dem ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbot ist schließlich nichts zu erinnern (hierzu unter 7.).
1. Dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit eines Spezialitätenkochs gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 BeschV zur Seite stünde, macht er in dem vorliegenden Verfahren weder ausdrücklich geltend noch ist dies vor dem Hintergrund der zuvor von März 2015 bis März 2019 gestatteten Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch bei den Restaurants xy bzw. xy sowie angesichts des Erreichens der Höchstdauer einer insoweit zulässigen Zustimmung zur Beschäftigung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ersichtlich. Dass der Antragsteller zwischenzeitlich mehrjährig in sein Herkunftsland zurückgereist wäre, um sich dort mit den ggf. zwischenzeitlich veränderten Speisezubereitungen vertraut zu machen, und ihm deswegen erneut eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit eines Spezialitätenkochs erteilt werden könnte (vgl. § 11 Abs. 3 BeschV; OVG D-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2019 – OVG 3 S 11.19 –, juris Rn. 3 m.w.N.), ist nicht ersichtlich. Sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich seit seiner letztmaligen Einreise im Jahr 2015 vielmehr durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Dem Antragsteller steht gleichermaßen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV zur Seite.
Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung der Beschäftigung zugelassen werden kann.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BeschV kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, ohne dass es einer weiteren Rechtsgrundlage nach der Beschäftigungsverordnung bedürfte (vgl. OVG D-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 17.05.2022 – OVG 3 S 9/22 –, juris Rn. 4; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2021, § 9 BeschV m.w.N.).
Zwar trifft es insoweit im Sinne des Vortrages des Antragstellers zu, dass die Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV bei Ausländerinnen und Ausländern keiner Zustimmung bedarf, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller indes nicht.
Soweit er ab dem 19. März 2015 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Spezialitätenkoch besaß, handelt es sich gemäß § 11 Abs. 2 BeschV um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht auf den Zeitraum nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV angerechnet werden darf (vgl. OVG D-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 17.05.2022 – OVG 3 S 9/22 –, juris Rn. 8).
Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich auf eine zeitlich unbeschränkte Vorbeschäftigung als leitender Angestellter berufen, welche er bereits zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet ausgeübt hätte. Soweit ersichtlich, übte der Antragsteller die Tätigkeit als „Betriebsleiter Gastronomie“ lediglich im Zeitraum vom 31. Januar bis zum 31. Mai 2019 tatsächlich aus (Bl. 223, 237 d. VV). Dabei unterliegt bereits die Übernahme der Tätigkeit zum 31. Januar 2019 gewissen Zweifeln, da der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Arbeitsvertrag vorgelegt hat, der zwar am 31. Januar 2019 unterzeichnet worden ist, als Beginn der Tätigkeit – im Widerspruch zu den zuvor vorgelegten Arbeitsverträgen als Spezialitätenkoch – den 3. September 2014 ausweist (vgl. Bl. 213 d. Beiakte). Zu letztgenanntem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller nicht im Bundesgebiet. Berücksichtigungsfähig ist die Beschäftigung als „Betriebsleiter Gastronomie“ jedenfalls erst ab dem 2. April 2019, da dem Antragsteller erst an diesem Tage eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Nebenbestimmung erteilt worden ist, welche die Tätigkeit als „Betriebsleiter Gastronomie“ gestattete und somit erst ab diesem Zeitpunkt eine rechtmäßige Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV vorlag. Zuvor war dem Antragsteller ausschließlich eine Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch gestattet (vgl. Bl. 207 d. Beiakte).
Es ist für das beschließende Gericht nicht hinreichend erkennbar, dass der Antragsteller diese (leitende) Tätigkeit über den 31. Mai 2019 hinaus tatsächlich ausgeübt hätte. Im Rahmen eines Vorsprachetermins bei der Antragsgegnerin legte der Antragsteller am 14. April 2022 vielmehr einen Arbeitsvertrag vor, wonach er bei seinem bisherigen Arbeitgeber erneut als Spezialitätenkoch beschäftigt worden ist. Das Schriftstück trägt das Datum „01.06.2019“. Dafür, dass dieser Arbeitsvertrag der ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers tatsächlich zugrunde lag und keine durchgängige und fortgesetzte Beschäftigung als Betriebsleiter erfolgte, spricht unter anderem, dass sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen nicht erschließt, dass der Antragsteller tatsächlich das im „Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten“ vereinbarte Bruttogehalt in Höhe von 2.331,37 € bezogen hätte. So erhielt der Antragsteller in den Monaten Juli und August 2022 offenbar ein Bruttogehalt von 2.065,00 €. Selbst wenn man die ausgezahlten Beträge für Kost und Logis hinzurechnet, wird das vorgenannte Gehalt nicht erreicht. Darüber hinaus sprechen die Angaben im Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vgl. Bl. 241 ff. d. Beiakte) dagegen, dass der Antragsteller fortlaufend auf Grundlage des unbefristeten Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2019 als Betriebsleiter beschäftigt worden ist. Die in dem Formular angegebene wöchentliche Arbeitszeit (32 Std.) weicht von derjenigen ab, die in dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2019 vereinbart worden ist (42,5 Std.). Gleiches gilt für den angegebenen Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Angaben im Formular zum Beschäftigungsverhältnis vgl. Bl. 243 d. Beiakte) gegenüber 20 Tagen aus dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2019. Schriftliche Änderungsverträge zu dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2019 sind weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht vorgelegt worden (vgl. § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2019 zur vereinbarten Schriftform für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, Bl. 217 d. Beiakte). In dem vorgenannten Formular gab der Vertreter des Arbeitgebers des Antragstellers zudem in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis an, dass dieses seit März 2015 in der Bundesrepublik bestehe. Außerdem wird in dem Formular ausdrücklich auf die Berufsausbildung des Antragstellers aus dem Jahr 2005 – als chinesischer Spezialitätenkoch – Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht hinreichend nachvollziehbar, dass der Antragsteller nunmehr im Rahmen der gerichtlichen Eilverfahren darauf verweist, dass im Rahmen der Vorsprache lediglich ein „nicht korrekter“ Arbeitsvertrag vorgelegt worden sei und der Antragsteller tatsächlich auch ab dem 1. Juni 2019 weiterhin als „Betriebsleiter Gastronomie“ tätig gewesen sei (vgl. Bl. 57 f. d. Gerichtsakte zum Az. 11 B 71/23).Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch das Vorbringen, dass Herr Z. Z. A. das Original des Arbeitsvertrages des Antragstellers besessen und sich im Zeitpunkt der Vorsprache im April 2022 aufgrund einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in Quarantäne befunden habe, nicht. Zum einen ist hiermit nicht klargestellt, um welchen Arbeitsvertrag über welche Tätigkeit es sich insoweit konkret gehandelt haben soll und wieso dieses Vertragsdokument nicht zumindest nunmehr vorgelegt worden ist und zum anderen erschließt sich nicht, wieso der Antragsteller bzw. die ihn zum Vorsprachetermin begleitende Schwester des Herrn Z. Z. A. aus diesem Grund einen abweichenden Arbeitsvertrag bei der Antragsgegnerin vorgelegt haben sollte, zumal der bei der Antragsgegnerin vorgelegte Arbeitsvertrag (auch) auf Chinesisch abgefasst und somit für den Antragsteller ohne Weiteres verständlich gewesen ist.
3. Auch aus § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV vermag der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herzuleiten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten, keiner Zustimmung; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BeschV werden Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Zeiten einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung nicht auf die Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV angerechnet werden (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 9 BeschV / zu Abs. 3, Stand: 10.06.2021, Rn. 2). Nach dem derzeitigen Sachstand muss – entsprechend der vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer insoweit Bezug nimmt – davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ab Juni 2019 eine Beschäftigung in diesem Sinne, nämlich eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch gemäß § 11 Abs. 2 BeschV, tatsächlich ausgeübt hat. Demzufolge verbleibt ein allenfalls anrechenbarer Zeitraum vom 31. Januar bis zum 31. Mai 2019, welcher deutlich unter den von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV vorausgesetzten drei Jahren liegt.
4. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 1 AufenthG zu erteilen ist, ist rechtlich aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 3 Nr. 1 BeschV kann die Zustimmung im Sinne des § 39 Abs. 1 AufenthG für leitende Angestellte erteilt werden. Vorliegend ist – wie bereits dargelegt – schon unklar, ob der Antragsteller derzeit überhaupt über einen Arbeitsvertrag verfügt, ausweislich dessen er als leitender Angestellter bei dem Restaurant xy in A-Stadt tätig werden soll.
Ob ein Beschäftigter leitender Angestellter im Sinne von § 3 Nr. 1 BeschV ist, beurteilt sich im Übrigen nicht nur nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags; maßgeblich ist ebenfalls, ob er auch tatsächlich eine leitende Tätigkeit ausübt (VG Potsdam, Beschl. v. 15.03.2022 – 3 L 578/21 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Daher reicht allein die Übertragung der Position „Betriebsleiter Gastronomie“ des Restaurants xy, wie sie zumindest in dem Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2019 gemäß § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vorgesehen war, nicht.
Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er für die behauptete Leitung der Gastronomie über Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die erforderlichen kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse verfügt. Zwar verweist er nachvollziehbar darauf, dass die Kommunikation innerhalb des Betriebes ausschließlich auf chinesischer Sprache erfolge. Unabhängig von der für die betriebsinternen Abläufe benötigten sprachlichen Fähigkeiten ist es aber unumgänglich, die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in einem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.08.2017 – 13 ME 204/17 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2016 – 24 K 1872/16 –, juris Rn. 24; a.A. VG Saarland, Urt. v. 04.07.2018 – 6 K 691/17 –, juris Rn. 27 ff.). Danach setzt die Wahrnehmung der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechtssystems voraus. Denn es erscheint für einen „Betriebsleiter Gastronomie“ unvermeidbar, sich etwa mit deutschsprachigen Lieferanten, ggf. Behörden- und Bankmitarbeitern, Handwerkern und sonstigen Geschäftspartnern auf Deutsch verständigen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller eine Prokura (vgl. §§ 48 ff. HGB) eingeräumt worden ist und es sich ausweislich des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2019 bei ihm um einen leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG handeln soll. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Für die demzufolge grundsätzlich vorgesehene umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht besitzt der Antragsteller nach allen erkennbaren Umständen keine – im Sinne des Vorstehenden vorauszusetzenden – hinreichenden sprachlichen Fähigkeiten oder rechtlichen Grundkenntnisse.
Das dem Antragsteller zuletzt gewährte Gehalt (2.065,00 €) liegt unter bzw. unter Berücksichtigung der Zahlungen für Kost und Logis (215,45 € = 2.080,45 €) zwischen demjenigen, welches sich im zuletzt vorgelegten Vertrag über die Tätigkeit als Spezialitätenkoch findet (2.208,00 €) und demjenigen, welches im Zuge der Tätigkeit als Betriebsleiter vereinbart worden ist (2.331,37 €) und bietet damit kein hinreichendes Indiz für eine leitende Tätigkeit. Mit seinem Gehalt liegt der Antragsteller auch deutlich unterhalb der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG ist im Zweifel leitender Angestellter, der ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, welches das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Die Bezugsgröße betrug für 2022 pro Monat 3.290,00 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022). Das Gehalt des Antragstellers unterschritt bislang bereits die einfache monatliche Bezugsgröße und klar deren dreifachen Wert.
Der Antragsteller macht weiterhin geltend, dass ihm aufgrund seiner Kenntnisse eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV zu erteilen sei. Ausweislich der letztgenannten Vorschrift kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden für Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen. Der Begriff der unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse ist in der Beschäftigungsverordnung nicht definiert. Zu seiner Bestimmung kann jedoch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 4 AufenthG herangezogen werden (vgl. Klaus, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2022, § 3 BeschV Rn. 37, 40; Mävers/Mastmann, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 34), wonach Spezialist ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt. Als ein „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV ist demzufolge eine Person anzusehen, die über spezifische (Fach-)Kenntnisse verfügt, die für die vorgesehene Beschäftigung im Unternehmen in besonderer Weise relevant und für den Arbeitgeber von besonderem Nutzen sind (vgl. Klaus, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2022, § 3 BeschV Rn. 40a f.; Mävers/Mastmann, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 37). Einen Anhaltspunkt hierfür bietet die Schwierigkeit, Arbeitnehmer mit besonderen, für die Betriebsführung relevanten Fachkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt zu finden, und erklärt auch die Aufnahme dieser Kategorie in die Beschäftigungsverordnung (Mävers/Mastmann, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 34).
Bei der – hier relevanten – Abgrenzung zum Spezialitätenkoch im Sinne des § 11 Abs. 2 BeschV ist zu beachten, dass nicht jeder Spezialitätenkoch allein aufgrund seiner spezifischen Kenntnisse der betreffenden fremdländischen Küche per se als „Unternehmens-Spezialist“ angesehen werden kann, da dies zu einer Umgehung der Regelung des § 11 Abs. 3 BeschV führen würde, wonach die Zustimmung zu einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch nur für maximal vier Jahre erteilt werden darf. Beruft sich – wie hier der Antragsteller – ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Spezialitätenkoch gemäß § 11 Abs. 3 BeschV nicht mehr verlängert werden kann, darauf, als „Unternehmens-Spezialist“ im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV tätig werden zu wollen, muss er über besondere unternehmensspezifische Kenntnisse verfügen, die über diejenigen hinausgehen, die dem Leitbild eines Spezialitätenkochs entsprechen, und die von spezifischem Nutzen für den Arbeitgeber sind (entsprechend zu alledem VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2022 – 11 S 3478/21 –, juris Rn. 7 ff.).
Dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht hinreichend dargelegt oder sonst für die Kammer ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht durch Vorlage entsprechender Arbeitszeugnisse oder ähnlicher Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er über besondere berufliche Erfahrungen verfügen würde, die über diejenigen hinausgehen, die zum Berufsbild eines (chinesischen) Spezialitätenkochs gehören. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist insbesondere nicht mittels der dem Gericht bzw. der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge feststellbar, dass der Antragsteller über wesentliche Zeiträume eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte, die sich von derjenigen eines Spezialitätenkochs maßgeblich unterscheiden würde. Vor diesem Hintergrund reichte es auch nicht aus, dass der Antragsteller zuletzt – ohne eine nähere zeitliche Konkretisierung, ob und seit wann er diesen Tätigkeiten bereits nachgeht – darauf verweist, dass sein Aufgabenbereich etwa die Verwaltung des Budgets des Restaurants erfasse. Es erscheint vor dem Hintergrund der offenbar fehlenden deutschen Sprachkenntnisse auch nicht ohne Weiteres schlüssig, wenn der Antragsteller darauf verweist, dass er für einen guten Kundenservice, die Koordination des Marketings und die Planung und Organisation des Ablaufs von Veranstaltungen im Restaurant verantwortlich sei. Soweit der Antragsteller im Übrigen darauf verweist, dass er authentische und moderne asiatische Gerichte im Rahmen der Menüplanung kreiere, dürfte dies gerade dem Aufgabenbereich eines Spezialitätenkochs zuzurechnen sein.
Auch der Umstand, dass das Restaurant xy derzeit geschlossen ist, vermag angesichts des für den Betrieb unvorhergesehenen und kurzfristigen Ausfalls des Antragstellers nicht zu belegen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person mit unerlässlichen Spezialkenntnissen handelt. Die Schließung mag sich – was zumindest gleichermaßen wahrscheinlich erscheint – auch darin begründen, dass dem Restaurant mit dem Ausfall des Antragstellers kein Spezialitätenkoch mehr zur Verfügung steht, der den gastronomischen Betrieb hinreichend aufrechterhalten kann. Hierfür spricht im Übrigen auch die für den 12. Juli 2023 angekündigte Wiedereröffnung des Restaurants und der hierzu auf der Homepage des Restaurants xy befindliche Hinweis, dass der „Personalengpass in der Küche“ behoben worden sei und der „Senior-Küchenchef wieder die Leitung der Küche“ übernommen habe (vgl. https://www.shanghai-luebeck.de/, zuletzt abgerufen am 11.07.2023).
Im Übrigen fehlt es – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – bislang auch an der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 1 bzw. 3 BeschV erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; vgl. Bl. 250 d. Beiakte). Hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung wäre der Bundesagentur für Arbeit im Übrigen, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, ein Ermessen eingeräumt. Aus welchem Grunde dieses Ermessen zugunsten einer Erteilung auf Null reduziert sein sollte, legt der Antragsteller nicht dar.
5. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG scheidet gleichermaßen aus. Hiernach kann einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dabei unter anderem voraus, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation im Anerkennungsverfahren durch die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für berufliche Anerkennung zuständige Stellte festgestellt wurde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 16.03.2023 – 20 E 4825/22 –, https://justiz.hamburg.de/gerichte/verwaltungsgericht-hamburg/rechtsprechung; zuletzt abgerufen am 11.07.2023, S. 12 des Beschlussabdrucks). Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es jedenfalls an dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, da der Antragsteller keine entsprechende Feststellung vorgelegt hat.
6. Schließlich vermag auch das Argument des Antragstellers, dass ihm unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern bzw. erteilen sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr existiert kein rechtlich geschütztes Vertrauen in den fortdauernden Bestand einer lediglich befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2020 – 4 MB 102/19 –, juris Rn. 5 m.w.N.; VGH Kassel, Beschl. v. 16.12.2020 – 9 B 2282/20 –, juris Rn. 21; VG Augsburg, Urt. v. 02.08.2017 – Au 6 K 17.235 –, juris Rn. 22; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 8 Rn. 9; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 37. Ed. 01.04.2023, AufenthG § 8 Rn. 1). Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines befristeten Aufenthaltstitels sind die Erteilungsvoraussetzungen stets erneut zu prüfen (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG).
7. Die auf Grundlage von § 59 Abs. 1 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Da dem Antragsteller kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist er gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall einer Abschiebung auf sechs Monate gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag erledigt (VG München, Beschl. v. 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23).
Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.