Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 19.08.2024 – 11 B 45/24
ECLI:DE:VGSH:2024:0819.11B45.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am 25. November 1977 in Aricak/Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt am 21. November 2018 mit einem vom 20. November 2018 bis zum 3. Dezember 2018 gültigen Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 22. Mai 2019 stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag ab. Dagegen erhob der Antragsteller am 21. Januar 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Am 25. März 2021 schloss der Antragsteller, zu diesem Zeitpunkt in der Aufnahmeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen wohnhaft, vor dem Standesamt A-Stadt die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Hidayet A., geb. am 1. Oktober 1971 in Bucak/Türkei.
Der Antragsteller wurde am 27. April 2022 auf seinen Antrag hin gemäß § 51 Abs. 2 AsylG nach A-Stadt umverteilt.
Am 9. August 2022 stellte er bei der Antragsgegnerin er einen Antrag auf Familiennachzug.
Mit Urteil vom 28. August 2023 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 6. Januar 2020 auf, mit der Begründung, dass einer Abschiebung familiäre Belange entgegenstünden, da eine Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei unzumutbar und die Dauer des ansonsten nachzuholenden Visumverfahrens unabsehbar sei. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Ab dem 14. Dezember 2023 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung, die sie am 15. April 2024 bis zum 14. Juli 2024 verlängerte. Als Erteilungsgründe gab sie „Prüfung AE wg. Ehegattennachzug?“ und „offener Antrag auf Aufenthaltserlaubnis“ an.
Nach erfolgter Anhörung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Mai 2024, zugestellt am 16. Mai 2024, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), verpflichtete den Antragsteller, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen (Ziffer 2), gewährte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 15. Juni 2024 (Ziffer 3), drohte ihm, für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf bzw. der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 4) und ordnete für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwölf Monaten an (Ziffer 5). Zur Begründung führte sie aus, dass die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt würden. Zum einen habe der Antragsteller den nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachnachweis nicht erbracht. Er habe sich für einen Deutschkurs angemeldet und lediglich eine sog. Sprachstandsfeststellung vom 10. Mai 2024 vorgelegt, nach der er nur mündliche Kenntnisse auf dem Level A1 besitze. Erforderlich seien aber auch Lese- und Schreibkenntnisse. Zum anderen sei der Antragsteller ohne das nach § 5 Abs. 2 AufenthG erforderliche Visum eingereist. Er benötige für einen langfristigen Aufenthalt ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Ein solches habe er nicht besessen. Er dürfe zudem die Aufenthaltserlaubnis nicht ausnahmsweise vom Bundesgebiet aus einholen. Denn die Voraussetzungen von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV lägen nicht vor. Der erforderliche strikte Rechtsanspruch sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen erfülle. Zudem sei die Abschiebung aus Gründen der Eheschließung ausgesetzt worden. In diesem Falle sei die Vorschrift unanwendbar. Gefordert sei nämlich ein anderes Abschiebungshindernis als das der Ehe. Schließlich stehe mangels Vorliegens eines strikten Rechtsanspruchs auch § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. § 25 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG seien nicht einschlägig. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf keine Abschiebungsverbote festgestellt. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides sei unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers angemessen. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots werde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Der Zweck der aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde auf zwei Jahre prognostiziert. Denn der Antragsteller sei ohne das erforderliche Visum eingereist und habe dadurch gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen. Die bewusste Umgehung des erforderlichen Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Die Frist sei allerdings aufgrund schützenswerter Belange des Antragstellers, namentlich der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen, auf zwölf Monate zu verkürzen.
Unter dem 24. Mai 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Falle des Nachzugs zu deutschen Ehegatten nur entsprechend gelte und verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass mündliche Sprachkenntnisse ausreichten. Das Spracherfordernis sei ungeeignet. Es müsse berücksichtigt werden, dass ein deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden dürfe, eine Ehe im Ausland zu führen. Art. 11 GG verleihe dem Deutschen ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Außerdem besuche der Antragsteller nunmehr einen weiteren Deutschkurs. Es sei unrichtig, dass die Duldung aus Gründen der Ehe erteilt worden sei. Sie sei aufgrund des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Außerdem bestehe ein Abschiebungsverbot aus familiären Gründen. § 10 Abs. 3 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil ein Anspruch bereits jetzt bzw. spätestens dann, wenn das Sprachzertifikat vorliegt, bestehe.
Am 13. Juni 2024 hat der Antragsteller vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sei. Einen Aufenthalt in der Türkei könne er nicht finanzieren. Zudem befürchte er aufgrund des Asylverfahrens dort Repressalien ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus sei die Dauer des Visumverfahrens zu lang. Bereits die Terminvergabe dauere mindestens neun Monate. Außerdem sei das Visumverfahren eine bloße Förmlichkeit. Ein Bedürfnis für Einwanderungskontrolle bestehe nicht, weil seine Identität geklärt sei. Auch müsse berücksichtigt werden, dass ein Visum zur Familienzusammenführung deshalb nicht eingeholt worden sei, weil eine solche damals noch nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Ehe sei während des Asylverfahrens geschlossen worden. Schließlich lägen Duldungsgründe vor, die sich aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 20 AEUV ergäben.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
dem Widerspruch vom 24. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 16. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung anzuordnen;
der Antragsgegnerin aufzugeben, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten;
hilfsweise für die Dauer des Verfahrens die Duldung zu verlängern;
dem Antragsteller unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und vertieft diese. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar wäre.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist, soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wendet, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, weil diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Gleiches gilt hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Soweit sich der Antragsteller aber gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Entstehung eines fiktiven Bleiberechts nicht statthaft (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. August 2022 hat keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ausgelöst. Denn der Eintritt einer Fiktionswirkung wird hier durch die speziellen asylrechtlichen Bestimmungen der § 55 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG eingeschränkt bzw. verdrängt (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. September 2015 – 10 C 15.1470 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2021 – 11 B 105/20 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich der Antragsteller noch im Asylverfahren. Zwar wurde sein Antrag bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, allerdings wurde über die dagegen erhobene Klage erst über ein Jahr nach Beantragung des Aufenthaltstitels entschieden. Sein Asylverfahren war dementsprechend noch nicht beendet und aufgrund der vorgenannten Regelungen des Asylgesetzes galt der Aufenthalt des Antragstellers nicht als erlaubt im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG. Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG scheidet bereits mangels bestehendem Aufenthaltstitel aus.
Aus diesem Grunde beurteilt sich das Begehren des Antragstellers, soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis betroffen ist, nach dem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten bzw. dem Hilfsantrag.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hierzu unter 1.), auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (hierzu unter 2.) und der Hilfsantrag (hierzu unter 3.) sind unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies ist hier nicht der Fall.
a. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewähr-leistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30; m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
aa. Der Antragsteller erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (hierzu unter (1)). Zudem ist der etwaige Anspruch nach den vorstehenden Maßgaben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht sicherungsfähig (hierzu unter (2)).
(1) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). Das Sprachniveau A1 GER umfasst alle vier Sprachfertigkeiten, namentlich Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht, 42. Ed. 1.10.2021, AufenthG § 30 Rn. 19). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.
Der Antragsteller besitzt nicht auf allen vier Sprachfertigkeiten ausreichende Sprachkenntnisse. Aus der vorgelegten Sprachstandsfeststellung vom 10. Mai 2024 ergibt sich lediglich, dass er mündliche Kenntnisse auf dem Niveaustufe A1 des europäischen Referenzrahmens besitzt (siehe Bl. 16 d.A.). Nichts anderes folgt aus dem nachgereichten Sprachzertifikat vom 12. Juli 2024 (Bl. 64 d.A.). Daraus ergibt sich, dass er den Sprachtest nicht bestanden hat. In den Kategorien Hören und Sprechen erzielte er vierzehn bzw. zwölf der möglichen fünfzehn Punkte, während er in den Kategorien Lesen und Schreiben nur drei und vier Punkte erzielte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG. Der Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Ehe und Familie, dadurch, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen von Sprachkenntnissen des drittstaatsangehörigen Ehegatten abhängig gemacht wird, ist zum Schutz gewichtiger Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Denn das Spracherfordernis dient der Förderung der Integration der einreisenden Ehegatten in Deutschland und der Verhinderung von Zwangsverheiratungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8.09 –, juris Rn. 14; siehe auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, juris Rn. 3 und 5). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es Deutschen grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehegatten oder sonstigen engen Angehörigen dauerhaft im Ausland zu führen. Denn das Verlangen von Sprachkenntnissen der Niveaustufe A1 steht der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet in aller Regel nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum entgegen, für den es mit Blick auf die gewichtigen mit dem Spracherfordernis verfolgten öffentlichen Interessen auch einem Deutschen zumutbar ist, eine Trennung von seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten hinzunehmen (OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2011 – 18 B 944/10 –, juris Rn. 40 ff. m.w.N.).
Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Antragstellers, dass die Regelung bezüglich des Spracherfordernisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) im Falle des Nachzugs zu Deutschen nur entsprechend anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass Besonderheiten, die sich aus der Deutscheneigenschaft des Zusammenführenden ergeben, zu berücksichtigen sind. Wegen des in Art. 11 GG garantierten Rechts zum Aufenthalt in Deutschland dürfen von dem ausländischen Ehegatten nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten. Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 28 / zu Abs. 1 Satz 5, Stand: 18. November 2016, Rn. 9; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 –, juris Rn. 25 ff.).
Dieser nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen Einschränkung wird durch das Gesetz dahingehend Rechnung getragen, dass in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG Ausnahmen vom Spracherfordernis vorgesehen sind. Insbesondere ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG das Spracherfordernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kennt-nisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Hierunter ist der bereits beschriebene Ausnahmefall zu fassen (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht, 42. Ed. 1.10.2021, AufenthG § 28 Rn. 17).
Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses oder eines anderen Ausnahmetatbestandes bestehen indes nicht. Der Antragsteller macht keine diesbezüglichen Umstände geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er in der Türkei nicht in der Lage wäre, die erforderlichen Sprachkenntnisse in absehbarer Zeit zu erlangen, zumal dort an zahlreichen Standorten entsprechende Deutschkurse angeboten werden (vgl. https://tuerkei.diplo.de/tr-de/03-Themen/001-DeutschlandunddieTuerkei/kultur/-/2606608 [letzter Aufruf 19. August 2024]).
Dass sich der Antragsteller bereits in Deutschland (erfolglos) um die Erfüllung des Spracherfordernisses bemüht hat, ist nicht entscheidend. Denn die Zeiten, in denen er sich während seines Aufenthalts in Deutschland durch den Besuch von Sprachkursen um das Erlernen der erforderlichen Deutschkenntnisse bemüht hat, sind nicht auf den Zeitraum von einem Jahr anzurechnen, über den er sich in seinem Heimatland weiterhin um die Aneignung einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache wird bemühen müssen. Die Zumutbarkeitsgrenze von einem Jahr bezieht sich nicht darauf, über welchen Zeitraum sich der Ausländer zu bemühen hat, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben, sondern darauf, über welchen Zeitraum ihm und seinem deutschen Ehegatten eine räumliche Trennung zum Zwecke des Spracherwerbs zugemutet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2014 – 4 ME 201/14 –, juris Rn. 8).
Da nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen. Hiernach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Etwas anderes gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Falle eines – nicht gegebenen – strikten Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verfahrensduldung liegen auch deshalb nicht vor, weil der (ohnehin nicht bestehende) Anspruch des Antragstellers im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zudem nicht sicherungsfähig ist. Die Aufenthaltsbeendigung hätte nicht zur Folge, dass erforderliche und tatsächlich gegebene tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entfallen.
Die von dem Antragsteller zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bedingt tatbestandlich nicht den Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Antragsteller, der entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche nationale Visum im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist ist – das Visumverfahren findet auch auf abgelehnte Asylbewerber Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 18.96 –, juris Rn. 48 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2010 – 18 B 180/10 –, juris Rn. 8 ff.) –, hat nicht ausnahmsweise das Recht, die beantrage Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus einzuholen, ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen.
Entsprechendes folgt zunächst nicht aus § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV, wonach ein Ausländer einen Aufenthaltstitel über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 AufenthG vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Antragsteller, nachdem das Asylverfahren beendet worden ist, nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, und außerdem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen bzw. während der Aufenthaltsgestattung vorgelegen haben. Denn der Antragsteller besaß zu keinem Zeitpunkt den geforderten strikten Rechtsanspruch (vgl. Klaus/Wittmann/Wittmann, 1. Aufl. 2022, AufenthV § 39 Rn. 109 m.w.N.), der nur dann gegeben ist, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (stRspr BVerwG, vgl. nur Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m.w.N.), weil er das Spracherfordernis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) nicht erfüllt. Insofern nimmt die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen Bezug.
Das Visumverfahren ist auch nicht auf der Grundlage von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV entbehrlich. Hiernach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dies ist nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsteller mangels Erfüllung des Spracherfordernisses nicht im Besitz eines auch hier geforderten strikten Rechtsanspruchs. Es kann daher offen bleiben, ob dem Antragsteller die Duldung aufgrund der Eheschließung oder aufgrund des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als sog. Verfahrensduldung erteilt worden ist, und ob § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV in diesen Fällen überhaupt anwendbar wäre.
Dem Antragsteller steht auch nicht aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Recht auf Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu. Danach kann von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind bzw. ist davon abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind mangels Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs nicht gegeben, sodass das Ermessen der Antragsgegnerin bereits nicht eröffnet ist.
Die Nachholung des Visumverfahren ist schließlich auch nicht unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind (Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 5 AufenthG, Rn. 74 m.w.N.).
Auf Seiten des Antragstellers sind hier insbesondere dessen familiäre Belange zu berücksichtigen, also die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und vom 22. Mai 2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Dezember 2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (Beschluss der Kammer vom 19. September 2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 19. September 2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32).
Um ein rechtliches Abschiebungshindernis annehmen zu können, genügt aber nicht allein der Umstand der Eheschließung. Es kommt maßgeblich darauf an, ob es dem Ausländer zuzumuten ist, die eheliche Gemeinschaft zu unterbrechen (VG Cottbus, Beschluss vom 26. September 2017 – 4 L 556/17 –, juris Rn. 11). Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (VGH München, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47 m.w.N.).
Daran gemessen hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen und das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens zurücktreten ließen.
Zunächst ist in die Abwägung einzustellen, dass eine nur vorübergehende Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Raume steht. Der Antragsteller hat, wenn er die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse erwirbt, prognostisch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und dementsprechend auch auf die Erteilung eines Visums, was ihm die Wiedereinreise und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ermöglicht. Der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse ist auch in der Türkei möglich. Aber auch dann, wenn es ihm trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht gelingen sollte, ausreichende Sprachkenntnisse zu erlangen, stünde dies nach der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG der Erteilung des Visums und der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Spracherfordernis verwiesen.
Die Dauer des Visumverfahrens ist mit sechs bis 14,5 Monaten (drei bis elfeinhalb Monate Wartezeit auf den Termin und bis zu drei Monate Bearbeitungsdauer, siehe https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-VisaEinreise/-/1513848?openAccordionId=item-2427248-4-panel [letzter Aufruf 19. August 2024] auch absehbar und zumutbar. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon eine vergleichbare Unterbrechung erfahren hat. Denn die Eheleute waren bereits im ersten Ehejahr räumlich voneinander getrennt, als der Antragsteller noch in der Aufnahmeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen und seine Ehefrau in A-Stadt wohnhaft war. Dieser Umstand spricht erheblich dagegen, dass eine vorübergehende Trennung nicht möglich wäre. Dass die Ehegatten darüber hinaus im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zwingend auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen wären (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2024 – 11 B 34/24 –, juris Rn. 15) ist weder vorgetragen und noch nach dem Vorstehenden ersichtlich.
Darüber hinaus hat es der Antragsteller selbst in der Hand die Zeit seiner Abwesenheit auf das notwendige Minimum zu begrenzen, indem er die Modalitäten seiner Ausreise und der Antragstellung bei der Botschaft, z.B. die Terminbuchung, von Deutschland aus organisiert und damit einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens ermöglicht. Zudem können die Folgen einer räumlichen Trennung dadurch abgemildert werden, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen in der Türkei besucht, was deutschen Staatsangehörigen für einen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen visafrei möglich ist (siehe https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962 [letzter Aufruf: 19. August 2024]. Außerdem könnte der Antragsteller den Kontakt mit seiner Ehefrau etwa über Telefongespräche oder mithilfe sonstiger moderner Kommunikationsmittel auch aus dem Ausland aufrechterhalten (vgl. zur Berücksichtigung entsprechender Kommunikationsmöglichkeiten: VGH München, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 BV 21.1821 –, juris Rn. 43).
Auch sonst sind im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände des Einzelfalls ersichtlich, die entscheidend für eine Unzumutbarkeit sprächen. Die Behauptung des Antragstellers, er könne seinen Aufenthalt in der Türkei nicht finanzieren, ist völlig unsubstantiiert. Im Übrigen begründen die Kosten der Reise für die Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland für sich allein regelmäßig keine Unzumutbarkeit, allenfalls dann, wenn sie eine außergewöhnliche Höhe erreichen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. September 2008 – 2 M 184/08 –, juris Rn. 8). Derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen des Vorbringens, er befürchte in der Türkei Repressalien ausgesetzt zu sein, wird auf die sogleich unter „bb.“ folgenden Ausführungen verwiesen.
bb. Weiterhin sind auch die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG offensichtlich nicht gegeben. Aus der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2020 ergibt sich, dass der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt ist, ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen.
Dass der Antragsteller nunmehr (erneut) die Furcht vor Verfolgung in der Türkei äußert und damit zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorträgt, ist unbeachtlich. Denn die Antragsgegnerin ist an diese Entscheidung des Bundesamtes gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylG). Bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage besteht die Bindungswirkung grundsätzlich fort. Sie kann allgemein nur durch eine Änderung des Bescheids des Bundesamtes aufgehoben werden, und dafür ist nur das Bundesamt zuständig (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 42 Rn. 7). Für die Prüfung materieller Asylgründe ist zudem nicht die Antragsgegnerin, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11.08 –, juris Rn. 34).
cc. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m.w.N) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind (Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 25.11.2022, Rn. 33). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt ist der Antragsteller auf die (Wieder-)Einreise mit dem erforderlichen Visum zu verweisen. Das Visumverfahren erweist sich nicht als unzumutbar.
b. Aus den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Visumverfahrens ergibt sich, dass sich auch kein Anspruch auf eine Duldung unmittelbar aufgrund der im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) im Sinne eines rechtlichen Abschiebungshindernisses ergibt.
c. Dem Antragsteller steht schließlich auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zu.
Soweit er sich auf die Rechtssache Chavez-Vilez (EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – C-133/15 –, juris) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris) zum abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht sui generis beruft und dazu ausführt, dass es anerkannt sei, dass sich auch Unionsbürger, die ihr Herkunftsland niemals verlassen haben, sich auf dieses Recht berufen können und dementsprechend es einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstelle, wenn der Ehepartner gezwungen werde, das Land zu verlassen, verkennt er, dass die von ihm zitierten Entscheidungen einen nicht im Ansatz vergleichbaren Sachverhalt betreffen. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, ob ein extremer Ausnahmefall gegeben ist, in dem minderjährige Unionsbürger faktisch gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn ihrem Familienangehörigen der Aufenthalt im Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, verweigert worden wäre. Denn Minderjährige sind für den Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte regelmäßig auf die Anwesenheit ihrer Eltern angewiesen sind, weil sie nicht für sich selbst sorgen können. Hier geht es aber um volljährige Ehegatten. In diesen Fällen bewirkt die Aufenthaltsverweigerung für den drittstaatsangehörigen Ehegatten gerade nicht, dass der Unionsbürger verpflichtet wäre, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen (vgl. i.E. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 11.10 –, juris Rn. 10), zumal nicht im Ansatz ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Antragstellers nicht zu einem eigenständigen Leben ohne seine Anwesenheit fähig wäre.
Im Übrigen fehlt es in der vorliegenden Konstellation, in der die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt von ihrer unionsrechtlichen Freizügigkeit (zusammen mit dem Antragsteller) Gebrauch gemacht hat und der Kernbestand der mit ihrem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte nicht betroffen ist, an dem für die Anwendbarkeit des Unionsrechts erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug (hierzu ausführlich: OVG Münster, Beschluss vom 29. April 2011 – 18 B 377/11 –, juris Rn. 8 ff.; siehe auch: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 11.10 –, juris Rn. 10).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist unbegründet.
Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10).
Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll.
Die Abschiebungsandrohung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde sie ausreichend im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG begründet bzw. die maßgeblichen Gründe für die Ermessensentscheidung wurden im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG hinreichend kenntlich gemacht. Die Bezeichnung der Türkei als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht, insbesondere nicht nach Art. 6 ARB 1/80. Letzteres folgt daraus, dass der ARB 1/80 kein Recht auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt, sondern nur auf ihre Verlängerung (Fehrenbacher, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Allgemeines, Stand: 12. März 2022, Rn. 50). Der ARB 1/80 regelt nur die Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind und lässt demgemäß – vorbehaltlich des Eingreifens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 – die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, die Einreise (Visumverfahren) und die erstmalige Arbeitsaufnahme türkischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet allein gemäß den innerstaatlichen aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Bestimmungen zu steuern (vgl. Bergmann/Dienelt/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, ARB 1/80 vor Art. 6). Die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 1 C 10.11 –, juris Rn. 24). Dies ist nicht der Fall, da der bisherige Aufenthalt des Antragsstellers ausschließlich gestattet und später geduldet war (vgl. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 / Ordnungsgemäße Beschäftigung, Stand: 04.07.2018, Rn. 35).
Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Entstehung eines fiktiven Bleiberechts geführt hat (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benannten Belange, insbesondere familiäre Bindungen, entgegenstehen. Die Kammer verweist insoweit auf ihre vorstehenden Ausführungen zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (unter 1.).
Ferner bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier festgelegten Ausreisefrist. Eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist – wie hier bis zum 15. Juni 2024 – ist mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht – wie hier gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19.14 –, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 6).
Davon ausgehend, dass der Fristlauf regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung beginnt (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.), hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller der Sache nach eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt (Zustellung am 16. Mai 2024 bis Fristende am 15. Juni 2024), was ausweislich der in dem Bescheid getroffenen Ermessenserwägungen auch ihrem Willen entsprach.
Die Festlegung der Ausreisefrist auf 30 Tage lässt keine Ermessensfehler erkennen. Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer von 30 Tagen fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (Haedicke, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25. September 2020, Rn. 32). Letzteres ist nicht der Fall und die Ausreisefrist wurde hier auch begründet, wenn auch die Begründung recht allgemein gehalten ist.
Die konkrete Befristung des auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 AufenthG beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwölf Monate für den Fall der Abschiebung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird vom Antragsteller auch nicht (substantiiert) angegriffen.
3. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Duldungsanspruch. Die Kammer nimmt diesbezüglich auf ihre Ausführungen unter „1.“ Bezug.
Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung einerseits und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot andererseits) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Person und Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Den Hilfsantrag hat die Kammer indes nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da es sich nicht um einen eigenständigen Streitge-genstand handelt. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 und Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).