Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 15.02.2024 – 6 B 20/23

ECLI:DE:VGSH:2024:0215.6B20.23.00

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2. Mai 2024, 5 MB 2/24, Urteil

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.439.722,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid betreffend die Vorauszahlungen zu einer Sanierung.

2

Im Bereich ... in ... befinden sich eine Altlast sowie Bodenverunreinigungen, Grundwasserverunreinigungen und im Bereich der angrenzenden Schlei Gewässerbettverunreinigungen. Durch die Bodenverunreinigungen gelangen über den Grundwasserpfad gefährliche Schadstoffe in den Wasserkörper der Schlei und deren Sediment. Auslöser für die Schadstoffverunreinigung ist eine auf der sogenannten Wikinghalbinsel ehemals betriebene Dachpappen- und Asphaltfabrik. Der Boden und der oberste Grundwasserleiter sind u. a. durch Teeröle, Mineralöle und Phenole verunreinigt. Zur Sanierung hat die Stadt ... gemeinsam mit dem Antragsgegner einen Sanierungsplan erstellt, dessen abschließende Fassung unter dem 28. Mai 2021 vorgelegt wurde. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2021 wurde dieser Sanierungsplan vom Antragsgegner für verbindlich erklärt. Die Verbindlichkeitserklärung weist als Sanierungsverantwortliche die Bundesrepublik Deutschland, das Land Schleswig-Holstein und die Stadt ... sowie private Flächeneigentümer aus. Sanierungsträger ist der Kreis Schleswig-Flensburg. Das Sanierungsgebiet umfasst in der Gemarkung ... die Flur ..., Flurstücke ... sowie in der Gemarkung Schlei die Flur ..., Flurstücke ... und ... und insgesamt eine Größe von rund 11.730 m², 7.355 m² landseitig und 4.375 m² wasserseitig. In dem dazugehörigen Sanierungsplan sowie dessen Anlagen sind die aus Boden- und Gewässerproben gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Verunreinigung des Bodens, des Grundwassers und der Gewässerbetten (Anlagen 6 hinsichtlich des Bodens, Anlage 7 hinsichtlich des Grundwassers) sowie die Ausbreitung der Pechschichten (Anlage 11) und der Teerölphase (Anlage 11) dargestellt, auf die hier verwiesen wird.

3

Für die Flurstücke ... ist die Stadt ... und für ... die Antragstellerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Für die Flurstücke der Gemarkung Schleswig ist im Sanierungsgebiet die Stadt Schleswig als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, mit Ausnahme der Flurstücke ... und ..., dort Herr ..., ... und ..., dort Herr ..., ..., dort Herr ..., sowie ..., dort Herr ....

4

Verhandlungen zwischen den Beteiligten über die Eigentümerstellung der Antragstellerin an einigen von der Sanierung betroffenen Grundstücke blieben erfolglos.

5

Die Beteiligten haben am 8./19. Dezember 2022 eine Vereinbarung zur zeitnahen Zahlung des Bundes für die Sanierung des Altlastenstandortes ... in ... geschlossen. In den Vorbemerkungen heißt es unter anderem wörtlich: „Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass sich der Bund an den Sanierungskosten beteiligen wird und dem Grunde nach eine diesbezügliche Rechtspflicht besteht. Die Höhe der Kostenbeteiligung des Bundes ist aber zwischen den Beteiligten nicht abschließend geklärt.“ In § 1 der Vereinbarung heißt es: „Nach dem Stand vom 31. August 2022 ergeben sich Gesamtkosten für die Sanierung in Höhe von 28.358.429,09 EUR. Nach dem aktuellen Verhandlungsstand der Finanzierungsvereinbarung soll eine erste Zahlung in Höhe von 10 % der jeweiligen Beteiligungsquote vier Wochen nach Auftragserteilung der jeweiligen Leistung gezahlt werden, sofern die Kosten nicht bereits endgültig abrechenbar sind. Da die Beteiligungsquote des Bundes derzeit noch unklar ist, wird der Bund bis zum 20. Dezember 2022 eine später im Einzelnen abzurechnende Zahlung in Höhe von 10 % auf die derzeit absehbaren Gesamtkosten an den Kreis zahlen, also den Betrag von 2.835.842,90 EUR. Der Bund wird bei rechtsverbindlicher Sachlage, aus der sich eine weitere Kostentragungspflicht des Bundes begründen lässt, dieser Verpflichtung nachkommen.“

6

Die Antragstellerin zahlte im Dezember 2022 den Betrag in Höhe von 2.835.842,90 € an den Antragsgegner. Weitere Verhandlungen zwischen den Beteiligten verliefen ergebnislos.

7

Mit Bescheid vom 26. September 2023 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, spätestens einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides als (weitere) Vorauszahlung auf den vorläufig veranschlagten Sanierungskostenanteil des Bundes in Höhe von 12.835.278,38 € einen Betrag von 8.879.445,58 € (69,18 % des vorläufigen Sanierungskostenanteils des Bundes) zu zahlen (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides setzte der Antragsgegner den Bescheid unter den Vorbehalt der endgültigen Abrechnung der tatsächlich entstehenden Kosten. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Regelung in Ziffer 1 wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Ziffer 4).

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Rechtsgrundlage sei § 238 Abs. 2 in Verbindung mit § 249 Abs. 2 LVwG-SH. Eine vorherige Anhörung sei nach § 87 Abs. 2 Nr. 5 LVwG-SH nicht erforderlich. Eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im Hinblick auf die planmäßig erfolgte Vergabe der Bauleistungen im öffentlichen Interesse sei notwendig im Sinne von § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG-SH. Die Antragstellerin habe die Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahmen anerkannt, aber eine Kostentragung über einen Anteil von 12 % der Sanierungskosten hinaus abgelehnt. Die Antragstellerin trage als Pflichtige die Kosten gemäß § 249 Abs. 2 LVwG-SH. Da der Verursacher im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht mehr ermittelt werden könne, komme nur der Grundstückseigentümer als heranzuziehender Ordnungspflichtiger in Betracht. Dies entspreche einer effektiven Durchführung der Sanierung. Die Antragstellerin habe stets abgelehnt, die Sanierungsmaßnahme selbst durchzuführen, sodass von der Möglichkeit der Ersatzvornahme Gebrauch zu machen sei. Eine andere ordnungspflichtige Person stehe mangels gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung. Auf den Umfang der Verantwortlichkeit für die Sanierung durch die Antragstellerin komme es nicht an, da die Sanierung aufgrund der Grundwasserfließrichtung insgesamt und nicht beschränkt auf einzelne Flächen durchgeführt werden müsse. Dies gelte in besonderem Maße für Kontaminationen des Sediments der Schlei, deren Sanierung ohne eine Beseitigung der landseitigen Altlast nicht geeignet sei, die bestehenden Umweltgefahren wirkungsvoll abzuwehren. Da niemand anderes effektiver herangezogen werden könne, treffe die Antragstellerin die Sanierungspflicht bezüglich der weiteren Flächen. Insoweit treffe § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG eine eigenständige Regelung, wenn eine Störung eingetreten sei. Aus Sinn und Zweck dieser Regelung folge, dass der Umfang der Verantwortlichkeit des Zustandspflichtigen nicht auf den räumlichen Bereich des eigenen Grundstücks beschränkt sei. Sonst müssten regelmäßig eine Mehrheit von Verantwortlichen zur Sanierung herangezogen werden, was dem Effektivitätsprinzip des Gefahrenabwehrrechts widerspreche. Ein Ausgleich der Kosten erfolge über § 24 Abs. 2 BBodSchG. § 4 Abs. 3 BBodSchG habe eine effektive Durchführung der Sanierung zum Zweck.

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Lediglich ergänzend werde auf die Pflichtigkeit der Antragstellerin aus eigenem Eigentum hingewiesen. Die Grundbuchlage sei hier aufgrund höherrangigen Verfassungsrechts nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sei die tatsächliche Rechtslage, nach der die Antragstellerin gemäß Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümerin der bisherigen Reichswasserstraßen und damit auch der Schlei sei. Dies gehe zurück auf einen Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 zum Stichtag 1. April 1921 (im Folgenden: Wasserstraßenstaatsvertrag – WStrStV). Als Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken gelte die Uferlinie bei Mittelwasserstand, § 1 Abs. 4 WStG. Bei der Schlei handele es sich um eine solche Seewasserstraße, so dass alle wasserseitig dieser Uferlinie gelegenen Grundstücke im Eigentum der Antragstellerin stünden. Ein Übergang des Eigentums vom Deutschen Reich auf einen Dritten, hier die Stadt ..., habe nach 1921 nicht stattgefunden. Die Stadt Schleswig sei seit 1897 und nicht erst seit Mitte der 1930er Jahre im Grundbuch eingetragen. Soweit die Antragstellerin einen Vergleich zwischen der Stadt ... und dem preußischen Staat vom 30. Mai 1931 bzw. 22. Juli 1932 in vorhergehenden Verhandlungen angeführt habe, verkenne sie dabei, dass in dem Vergleich nur eine Einigung über die Übertragung des Eigentums stattgefunden habe. Eine Verfügung über die in Rede stehenden Schleigrundstücke durch Eintragung in das Grundbuch sei nicht erfolgt. Zudem sei das Deutsche Reich verfassungsrechtlich berechtigt bzw. verfügungsbefugter Eigentümer und an dem Vergleich nicht beteiligt gewesen, sodass eine wirksame Verfügung nicht habe stattfinden können. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Mittelwasserlinie stünden 64,25 % der zu sanierenden Flächen im Eigentum der Antragstellerin, was nach gegenwärtiger Kostenprognose einer Kostentragungspflicht aus eigenem Eigentum in Höhe von 15.696.913,38 € entspreche.

10

Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 LVwG-SH lägen vor, um die Ersatzvornahme auf Kosten der Antragstellerin ohne gesonderte Ordnungsverfügung und Zwangsmittelanordnung durchzuführen. Es bestehe aufgrund der sich weiter ausbreitenden Kontaminationen, ggf. von weiteren Grundwasserleitern, eine gegenwärtige Gefahr, die nicht anders abgewehrt werden könne. Eine Abwehr auf andere Weise als durch die Ersatzvornahme komme nicht in Betracht, da es sich um eine komplexe Altlast handle, für die ein verbindlicher, umfassender Sanierungsplan vorliege und deren räumlicher Umfang sich über mehrere land- und wasserseitige Grundstücke verschiedener Eigentümer erstrecke. Es sei ein abgestimmtes Vorgehen erforderlich. Es bestehe auch Einvernehmen unter anderem mit der Antragstellerin, dass der Antragsgegner die Koordination und Durchführung der Sanierung übernehme. Ein früherer Erlass der Ordnungsverfügung sei nicht möglich gewesen, da die Beteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren um eine einvernehmliche Lösung bemüht gewesen seien. Da die Antragstellerin keine Bedenken gegen die Durchführung der Sanierung durch den Antragsgegner gehabt habe und eine einvernehmliche Regelung über die Kosten vor Baubeginn möglich erschienen sei, habe kein Anlass für den Erlass einer Ordnungsverfügung bestanden. Der Baubeginn stehe unmittelbar bevor, eine weitere Verzögerung und dadurch erneute Ausschreibung produziere zusätzliche Kosten und ein Aufschub auch im Hinblick auf die betroffenen Privatpersonen aufgrund der bereits geräumten Grundstücke sei nicht vertretbar. Ein weiterer Aufschub sei auch unter Berücksichtigung der bestehenden Kontaminationen nicht möglich.

11

Rechtsgrundlage finde die Sanierung in § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Es seien alle nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommenden Maßnahmen, die geeignet sind, zur Erreichung des Sanierungsziels beizutragen, von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BBodSchG umfasst. Eine Beschränkung erfahre dies durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Zustandsverantwortliche könne grundsätzlich in gleicher Weise wie der Verhaltensverantwortliche in Anspruch genommen werden. Diesen Grundsätzen entspreche es, die Antragstellerin im Falle einer Sanierungsanordnung als einzig wirtschaftlich kompetenten Sanierungspflichtigen zur Umsetzung des Sanierungsplanes heranzuziehen. Die Antragstellerin habe gegen den Sanierungsplan und dessen Verbindlichkeitserklärung keinerlei Bedenken erhoben und keine Rechtsbehelfe eingelegt. Die fachliche Richtigkeit und Angemessenheit sei durch die Bundesanstalt für Gewässerkunde bestätigt worden.

12

§ 234 LVwG-SH stehe dem Vollzug nicht entgegen, da die Wirkung der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annehme und die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Antragstellerin nicht beeinträchtige. Die Vorschrift habe den Zweck, die vollziehende Behörde daran zu hindern, eine Maßnahme im Wege des Verwaltungszwanges gegen einen anderen Hoheitsträger durchzusetzen. Dies sei nur der Fall, wenn dadurch tatsächlich auch in hoheitliche Kompetenzen eingegriffen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Antragstellerin wie jeder andere Eigentümer in Anspruch genommen werde, ohne dass ihre Kompetenzen tangiert würden. Bedenken gegen die Durchführung der Sanierung durch den Antragsgegner seien nie erhoben worden.

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Die Ordnungsverfügung könne auch unter Berücksichtigung weiterer Ermessensgesichtspunkte erlassen werden. Jede andere Vorgehensweise könne dazu führen, dass das Sanierungsziel verfehlt bzw. die Sanierung viele Jahre später erst erfolge, sofern sie überhaupt möglich wäre, und in dieser Zeit erhebliche zusätzliche Schädigungen an Boden und Gewässer einträten. Der Antragsgegner habe dafür zu sorgen, dass fällige Zahlungsforderungen erfüllt würden und der Sanierungserfolg nicht gefährdet werde. Dem komme er durch diese Ordnungsverfügung nach. Der Antragsgegner könne auch nicht seinen eigenen Haushalt zusätzlich belasten, da dann andere gesetzlich auferlegte Aufgaben zurückstehen müssten. Von einer Vorauszahlung für die gesamte Sanierungszeit sei abgesehen worden, da die Antragstellerin zahlungsfähig sei und eine weitere Vorauszahlung verlangt werden könne.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hier zu treffen, da das öffentliche Interesse am Vollzug der Anordnung das Interesse der Antragstellerin, von einer Vorauszahlung verschont zu bleiben, überwiege. Die Antragstellerin sei in ihren Schreiben vom 10. Februar 2021 und 7. September 2021, vertreten durch das damalige Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur, von einer Beteiligung in Höhe von ca. 20 Millionen € an den Sanierungskosten ausgegangen. Die jetzige Aufforderung zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe von knapp 9 Millionen € sei daher nicht überraschend. Die Antragstellerin habe sich hierauf einstellen können. Die haushälterischen Spielräume des Antragsgegners fielen gegenüber denen der Antragstellerin deutlich kleiner aus.

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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch und beantragte bei dem Antragsgegner, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzung für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorlägen. Das Rechtsschutzinteresse des Bundes werde nicht durch das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners, dass über das Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehen müsse, überwogen. Das Budget der Antragstellerin, insbesondere der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (im Folgenden: WSV), sei nicht unbegrenzt. Die vollständige Zahlung würde den Haushalt der WSV deutlich belasten. Es fehlten dann notwendige Mittel für die Aufgabenerfüllung der WSV an anderer Stelle. Der Antragsgegner benötige nicht die gesamte Summe als Vorschuss. Dies ergebe sich bereits aus der Begründung des Bescheides. Vielmehr werde das Geld erst nach und nach jeweils bei Fälligkeit der begleitenden Zahlungen benötigt.

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§ 234 LVwG-SH stehe einer Inanspruchnahme auch entgegen. So habe das OVG Nordrhein-Westfalen in der für dieses Bundesland geltenden Parallelvorschrift entschieden, dass die Norm Zwangsmittel gegen eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts außer im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulässigkeit ausschließe, unabhängig davon, ob die Behörde in ihrem spezifisch hoheitlichen Aufgabenbereich berührt werde oder allein solche Tätigkeiten betroffen wären, die sie nach den für jedermann geltenden Vorschriften ausführe. Dies gelte auch für § 17 VwVG des Bundes. Eine rechtmäßige Ersatzvornahme sei gegenüber dem Bund daher nicht möglich. Deswegen bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 238 LVwG-SH. Denn nur im Fall einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme könne sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung zur Kostenerstattung ergeben. Der Kreis sei zudem nach § 70 Abs. 2 KrO SH (Kreisordnung) nicht insolvenzfähig, sodass es an einer Eilbedürftigkeit mangele.

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Mit Schreiben vom 20. November 2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung verweist er auf den Ausgangsbescheid und führt ergänzend an, dass der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Ausfluss verfassungsrechtlicher Anforderungen sei, auf die sich die Antragstellerin als Hoheitsträger nicht berufen könne. Sie sei gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an materielle Gesetze gebunden und besitze schon im Ausgangspunkt kein schützenswertes Interesse an einer für sie günstigen aufschiebenden Wirkung. Es bestehe die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende grundsätzliche Erwartung, dass sich Behörden rechtstreu verhielten. Rechtliche Bedenken gegen die Ersatzvornahme und Kostentragung seien nicht vorgetragen, sodass der Widerspruch voraussichtlich erfolglos sein werde. Unter Verweis auf den aktuellen Haushalt liege ein wesentlich größerer Spielraum des WSV vor. Eine sofortige Vollziehbarkeit des Gesamtbetrages für 2024 sei auch deswegen erforderlich, da die Reaktionszeiten des WSV und des eingebundenen Bundesministeriums nicht sicherstellen könnten, dass die benötigten Beträge im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit auf dem Konto des Kreises verfügbar seien. Es werde anheimgestellt, entsprechend der im Dezember 2022 vereinbarten Modalitäten verbindlich zu versichern, Zahlungen entsprechend des jeweiligen Fälligkeitsplans zu leisten und so eine sofortige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides abzuwenden. § 234 LVwG-SH erfasse zum einen nur hoheitliches Handeln, ebenso wie § 17 VwVG, umfasse aber auch nicht die Kosten für die Ersatzvornahme als Vollstreckung von Geldforderungen, die kein Vollzug eines Handelns, Duldens oder Unterlassens darstelle. § 271 LVwG-SH, der an die Vollstreckung gegen juristische Person des öffentlichen Rechts besondere Anforderungen stelle, mache deutlich, dass eine Vollstreckung von Geldforderungen gegen den Bund nach dem LVwG-SH nicht eingeschränkt sei. Eine Vollstreckung von Geldforderungen gegen Hoheitsträger sei in Schleswig-Holstein, anders als in anderen Bundesländern, nicht ausgeschlossen.

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Mit Schreiben vom 20. November 2023 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin, hier das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, analog § 271 Abs. 2, Abs. 4 LVwG-SH auf, die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Vollstreckung zugelassen werde und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem die Vollstreckung stattfinden solle.

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Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. November 2023 aus, dass der Bescheid als belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 68 VwGO rechtswidrig sei. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorauszahlung der Kosten. Nach § 238 LVwG-SH sei eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung im Sinne eines belastenden, vollziehbaren Verwaltungsaktes erforderlich, die hier aber gerade nicht gegeben sei. Die Verpflichtung der Antragstellerin nach § 4 Abs. 3, §10 BBodSchG sei nicht in den Tenor des Bescheids aufgenommen worden und sei entsprechend nicht vollstreckbar. Eine Ersatzvornahme nach § 230 LVwG-SH komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Es mangele schon an einer gegenwärtigen Gefahr, die ein Handeln im Sinne des § 230 LVwG-SH erforderlich mache. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kostenbescheid unter dem 26. September 2023 datiere und sich der Zustand der Schlei bis zur Widerspruchsbegründung nicht tatsächlich signifikant verschlechtert habe. Die Verunreinigungen seien über die vergangenen Jahrzehnte aufgetreten. Seit Mai 1990 liege ein Gutachten vor, dass hinsichtlich der Verunreinigungen an der Schlei einen Sicherungsbedarf festgestellt habe.

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Die Antragstellerin sei auch nicht Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, da sie nicht Eigentümerin der Grundstücke sei. Die Stadt ... sei 1897 für die fraglichen Flurstücke im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden, da u. a. die dortigen Flurstücke aufgrund einer Verfügung vom 13. August 1885 als Hafengebiet gewidmet worden seien. Sie seien 1921 nicht als Wasserstraße gewidmet gewesen und folglich nicht in das Eigentum des Deutschen Reiches übergegangen. Nach dem bis 1900 geltenden Rechtsregime sei nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Kiel die Erlangung von Privateigentum möglich gewesen, wie aus einem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11. Oktober 1927 hervorgehe. Die Häfen seien von dem Staatsvertrag von 1921 nicht erfasst gewesen. Dies gehe aus der Gesetzesbegründung zu § 1 WStrStV hervor, wonach der Übergang der Verkehrs- (Umschlags)Häfen der freien Vereinbarung unterliege und nicht Gegenstand des vorliegenden Vertrages sei. Zu diesem Ergebnis komme auch das Amtsgericht Schleswig in vorgenanntem Beschluss. Ebenso habe das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Binnenhäfen am Rhein in einem Urteil vom 30. Juni 1953 entschieden (Az. 2 BvE 1/52). Ein Eigentumsübergang nach Art. 89 GG sei demnach ausgeschlossen, da die betroffenen Flurstücke nie im Eigentum des Reichs gewesen seien. Entsprechend habe sich auch die Stadt ... verhalten, die einige Flurstücke veräußert oder im Rahmen kommunaler Projekte in Anspruch genommen habe. Der Bund sei nur hinsichtlich eines Flurstücks (..., Flur ...) seit November 2019 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dies sei jedoch unrichtig. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich dieses Flurstücks ergebe sich aus der Entscheidung des BGH zum Brodersbyer Noor vom 9. Juli 1987 (Az. II ZR 274/85), wonach verfassungsrechtliche Normen Vorrang gegenüber dem Privatrecht hätten. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BGH zur Hohwachter Bucht (Az. III ZR 266/87) entgegen, da dort nicht Flurstücke Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, die 1921 schon Hafengebiet waren, sondern solche, die erst 1966 Hafengebiet wurden.

21

Doch selbst wenn, entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, diese Eigentümerin der Flurstücke sei, sei der Bescheid rechtswidrig, da eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl vorliege. Die Antragstellerin sei nicht sachbezogen für diejenigen Kosten herangezogen worden, die für die Sanierung etwaigen Bundeseigentums notwendig wären, sondern für eine Deckungslücke im Haushalt des Kreises. Eine Sanierung über die Eigentumsgrenze hinaus könne jedoch lediglich dann verlangt werden, wenn das Eigentum kausal für Verunreinigungen fremden Eigentums geworden sei. Der Ursprung liege jedoch im Boden der Wiking-Halbinsel, auf den ehemaligen Standorten eines städtischen Gaswerkes und einer Teerpappen-Fabrik. Es seien weitere Störer vorhanden, die vorrangig in Anspruch zu nehmen seien, etwa die Stadt ..., die Inhaberin des städtischen Gaswerks gewesen sei. Es bestehe auch eine Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt und des Kreises, da die Verunreinigungen seit Jahrzehnten bekannt gewesen seien. Die Schlei habe rechtzeitig vor einer Verunreinigung gesichert werden müssen.

22

Eine Vollstreckung gegen Träger öffentlicher Verwaltung und damit auch gegen die Antragstellerin sei nach § 234 LVwG-SH unzulässig. Die WSV sei ein Träger der öffentlichen Verwaltung und Adressat des Bescheides, die Ersatzvornahme daher unzulässig. Eine Zulässigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass durch den Verwaltungsvollzug nicht in Hoheitsrechte eingegriffen werde. Die Annahme einer solchen Ausnahme stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Norm.

23

Mit Antrag vom 28. November 2023 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 Klage gegen die Antragstellerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zur Umsetzung des durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2021 für verbindlich erklärten Sanierungsplans insoweit zu tragen, als diese nicht durch andere Verpflichtete getragen werden oder durch freiwillige Zuwendungen gedeckt sind (Az. 6 A 61/23).

24

Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beruft sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. So sei der hypothetische Grundverwaltungsakt rechtswidrig, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke sei. Zudem liege keine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 230 LVwG-SH vor. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft getroffen worden und eine Vollstreckung gegen Träger öffentlicher Verwaltung sei nach § 234 LVwG-SH unzulässig. Es bestehe aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Antragsgegners die Gefahr, dass er sich zu einer Vollstreckung entschließen werde.

25

Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Oktober 2023 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. September 2023 (Az.: ...) wiederherzustellen und

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dem Antragsgegner per Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

30

Zur Begründung bezieht er sich vornehmlich auf die Klagebegründung in dem Verfahren 6 A 61/23 sowie die Begründung im Verwaltungsverfahren. Hiernach sei die Antragstellerin Eigentümerin der fraglichen Grundstücke.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und dem Verfahren 6 A 61/23 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und den Sanierungsplan vom 28. Mai 2021 für die Sanierung des Altstandortes Wiking-Halbinsel in ... inklusive aller Anlagen Bezug genommen.

II.

32

Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bleibt der Erfolg versagt.

33

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

34

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5).

35

Der gegenständliche Bescheid ist nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Kostenbescheides überwiegen hier das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

36

Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides keinen Bedenken bzgl. der formellen Ordnungsgemäßheit. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid erfüllt, indem er dargelegt hat, dass er die Interessen des Kreises an der Vorauszahlung mit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, von der Vorauszahlung verschont zu bleiben, gegeneinander abgewogen hat. Ob diese Erwägungen tragfähig sind, kann an dieser Stelle dahinstehen, da das Begründungerfordernis eine formelle Voraussetzung ist. Ihre materielle Tragfähigkeit ist nicht im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern durch das Gericht im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2022 – 9 VR 1.22 –, juris Rn. 18).

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Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheides ist nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materiell rechtmäßig. Es liegen die Voraussetzungen der Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug vor, die erhobenen Kosten sind erstattungsfähig und fällig. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und das Vorgehen verhältnismäßig.

38

Der sofortige Vollzug der Ersatzvornahme findet seine Rechtsgrundlage in § 249 Abs. 1, 2 und § 238 Abs. 1, 2 LVwG-SH.

39

Der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) ist im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt, § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen den Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind, § 230 Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH.

40

Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen des sofortigen Vollzuges liegen vor.

41

Es liegt hier eine gegenwärtige Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit vor. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind das Grundwasser, der Boden und die Gewässerbetten der betroffenen Gebiete, die Schutzgüter von erheblicher Bedeutung sind (vgl. bzgl. des Grundwasser als Schutzgut VG Kassel, Beschluss vom 30. August 2006 – 7 G 749/06 –, juris Rn. 19). Für diese Schutzgüter liegt auch eine gegenwärtige Gefahr vor. Der Begriff der Gefahr findet seine Grundlagen im Ordnungsrecht. Hiernach ist eine Gefahr dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines nicht unerheblichen Schadenseintritts gegeben ist. Die Gegenwärtigkeit ist zu bejahen, wenn sich die Gefahr schon verwirklicht hat oder ihre Verwirklichung unmittelbar bevorsteht. Es muss die gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts gegeben sein, die dann anzunehmen ist, wenn eine Gewässerverunreinigung wahrscheinlich ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2006 – 14 A 152/03 –, juris Rn. 35 f.). Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr.

42

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier eine gegenwärtige Gefahr gegeben. Auf dem gesamten Sanierungsgebiet liegen Verunreinigungen des Grundwassers, der Gewässerbetten und des Bodens vor. Dies ergibt sich aus dem auch gegenüber der Antragstellerin für verbindlich erklärten Sanierungsplan, insbesondere aus den Anlagen 6, 7 und 11. Durch die Pechpfanne und die Teergrube, die sich im Sanierungsgebiet befinden, finden weiterhin Verunreinigungen statt. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch keine Uneinigkeit.

43

Die Gegenwärtigkeit der Gefahr entfällt entgegen des Vorbringens der Antragstellerin auch nicht dadurch, dass die Verunreinigung erstmals im Mai 1990 aktenkundig bekannt wurde. Das Merkmal der Gegenwärtigkeit soll die Gefahr von einer künftigen, in weiterer Zukunft sich erst möglicherweise realisierenden Gefahr abgrenzen. Es dient gerade nicht dazu, schon in der Vergangenheit verwirklichte, noch andauernde Gefahren hiervon auszuschließen. Zweck des sofortigen Vollzugs ist es, Gefahren möglichst zeitnah begegnen zu können, um einerseits einen Schadenseintritt zu vermeiden, andererseits aber auch eine weitere Verschlechterung zu verhindern. Eine schon verwirklichte Gefahr für ein Schutzgut soll umgehend beseitigt werden können. Dieser Zweck würde vereitelt, nähme man sich in der Vergangenheit realisierte Gefahren von diesem Anwendungsbereich aus. Der in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt, zu der sich die Gefahr (erstmals) verwirklicht hat, und die Bekanntheit dessen kann allenfalls im Rahmen der Notwendigkeit des Vorgehens im Wege des sofortigen Vollzugs Berücksichtigung finden, vermag die Gegenwärtigkeit der Gefahr jedoch nicht auszuschließen.

44

Die gegenwärtige Gefahr kann auch nicht anders abgewehrt werden als durch die Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges nach § 230 LVwG-SH.

45

Der sofortige Vollzug ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege des sogenannten gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, abgewehrt werden kann. Der sofortige Vollzug ist subsidiär zu diesem gestreckten Verfahren und nur dann zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme nicht durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit Anordnung seiner sofortigen Vollziehung erreicht werden kann (umfassend und grundlegend hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 6 VwVG Engelhardt/App/Schlatmann/Mosbacher, 12. Aufl. 2021, VwVG § 6 Rn. 24; Sadler/Tillmanns, VwVG, 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 276). Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 23). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn die mit einem Einschreiten im gestreckten Verfahren verbundene Verzögerung die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würde, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden (vgl. zur ähnlichen Vorschrift des § 55 Abs. 2 VwVG NRW OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2008 – 11 A 1386/05 –, juris Rn. 20). Dabei steht der Behörde kein (gerichtlich nicht überprüfbarer) Beurteilungsspielraum zur Seite (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann/Mosbacher, 12. Aufl. 2021, VwVG § 6 Rn. 24 m. w. N.).

46

Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dann undienlich, wenn durch den Zeitablauf eine effektive Gefahrenabwehr nicht mehr möglich ist oder das Vorgehen durch Erlass einer Grundverfügung gegen den Störer keinen Erfolg verspricht, wenn das Vorgehen also das Ziel der Maßnahme vereiteln würde oder der Störer zur rechtzeitigen Gefahrenabwehr nicht in der Lage wäre (vgl. Lemke in Daner/Lemke, VwVG, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 40; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 – 3 L 196/99 –, juris Rn. 49). Durch das gestreckte Verfahren soll es dem Pflichtigen grundsätzlich ermöglicht werden, gegen die ihm erfolgte Anordnung vorgehen zu können. Dem Pflichtigen soll zudem die Möglichkeit gegeben werden, der Anordnung Folge zu leisten ohne einer direkten Vollstreckung unterworfen zu werden. Das gestreckte Verfahren dient der Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert wird. Grundsätzlich findet Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz keine Anwendung auf Gebietskörperschaften und deren Organe (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, juris Rn. 216; Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, 102. EL August 2023, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 44). Auch wenn hieraus nicht zwingend eine einschränkende Auslegung des § 230 LVwG-SH folgt, dass ein Vorgehen im sofortigen Vollzug gegen Gebietskörperschaften stets zulässig wäre, so sind diese Erwägungen im Rahmen der Ermittlung der Notwendigkeit des sofortigen Vollzuges zu berücksichtigen. Der Vorrang des gestreckten Verfahrens ist nicht in gleichem Maße grundrechtlich aufgeladen. An die Notwendigkeit des sofortigen Vollzuges sind demnach geringere Anforderungen zu setzen, wenn – wie hier – der Adressat des Vollzuges sich nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann und somit keines grundrechtlichen Schutzes bedarf.

47

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann hier die bestehende gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewehrt werden als durch den sofortigen Vollzug. Die Gefahr geht vorliegend von einem großflächig verunreinigten Boden aus, der sich über mehrere Flurstücke erstreckt, die im Eigentum unterschiedlicher Gebietskörperschaften und Privateigentümer stehen. Es ist hier ein abgestimmtes Vorgehen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG notwendig. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten ebenso Einigkeit wie dahingehend, dass der Antragsgegner Sanierungsverantwortlicher ist, einen Sanierungsplan erstellt und die hiernach erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung trifft. Die Antragstellerin, die spätestens seit 2019 an den Planungen zur Sanierung beteiligt ist, hat auch eine erste Kostenvorauszahlung für die Arbeiten auf Grundlage des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung getätigt. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren ist hier schon deswegen untunlich, da zwischen den Beteiligten grundsätzlich Einigkeit besteht, dass der Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme vorgehen soll. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren böte weder ein Mehr an Rechtsschutz noch würde dadurch für die Antragstellerin die Möglichkeit geschaffen, die Verpflichtung zu erfüllen. Entsprechend hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich des Vorgehens durch den Antragsgegner im Wege der Ersatzvornahme geltend gemacht. Im Gegenteil hat sie dieses Vorgehen durch die Vereinbarung zwischen den Beteiligten anerkannt, da diese Vereinbarung ausweislich der Vorbemerkung geschlossen wurde, um den Zeitplan der Sanierungsarbeiten nicht zu gefährden und gleichzeitig eine vertragliche Grundlage für zeitnahe Zahlungen des Bundes zu schaffen. Es mangelt zudem schon aufgrund der fehlenden Bereitschaft, die Sanierung selbst vorzunehmen, an einer Schutzbedürftigkeit, gegen den (hypothetischen) Grundverwaltungsakt vorgehen zu können.

48

Die Notwendigkeit ist aber auch deswegen zu bejahen, da hier ein Pflichtiger nicht ohne weiteres und ohne erhebliche Zeitverzögerungen rechtssicher festgestellt werden könnte. Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken, die von der Sanierung betroffen sind, sind zwischen den Beteiligten streitig. Während die Antragstellerin bestreitet an überhaupt einem Grundstück Eigentum zu haben, hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Antragstellerin an über der Hälfte der Grundstücke Eigentum hält. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren brächte voraussichtlich ein umfassendes Gerichtsverfahren mit sich, das einer gebotenen schnellen Beseitigung der Verunreinigungen im Weg stünde.

49

Auch der dem sofortigen Vollzug im Wege der Ersatzvornahme zugrundeliegende fiktive Grundverwaltungsakt ist rechtmäßig.

50

Die Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzuges nach § 230 LVwG-SH setzt die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung voraus (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 20. November 2018 – 4 LB 42/17 –, juris Rn. 54 m. w. N.).

51

Diese findet hier ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 BBodSchG und den aufgrund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigung von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Hierzu kommen bei Belastung durch Schadstoffe neben Dekontamination- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern, § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG.

52

Zwischen den Beteiligten unstreitig und insofern auch durch Vereinbarung anerkannt ist das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung und Altlast und die grundsätzliche Verpflichtung, diese Altlasten und die von ihr verursachten Verunreinigungen um das Wikingeck so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, vgl. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BBodSchG. Auf eine Darstellung der Voraussetzungen, an deren Vorliegen das erkennende Gericht keine Zweifel hat, wird daher an dieser Stelle verzichtet.

53

Nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG, da sie Eigentümerin all jener Grundstücke ist, die im Jahr 1921 von der Schlei bis zur Mittelwasserlinie bedeckt waren. Demnach hat die Antragstellerin vollständiges Eigentum an den in der Gemarkung Schlei, Flur ... liegenden Flurstücke ... und .... Zudem hat die Antragstellerin Eigentum an den vom Sanierungsgebiet umfassten in der Gemarkung ..., Flur X liegenden Flurstücken .... Sofern die Antragstellerin nur teilweise Eigentümerin der genannten Flurstücke ist, liegen ihre Anteile in Richtung Schlei in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung. Wie sich aus den Anlagen zum Sanierungsplan ergibt, befinden sich auch auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücken Altlasten und Verunreinigungen.

54

Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs mit Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgrund von Art. 89 GG Eigentümerin der oben genannten Flurstücke geworden. Bei den genannten Grundstücken handelt es sich um Teile einer Seewasserstraße. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes hat die Antragstellerin hieran Eigentum erworben. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland seit 24. Mai 1949, also seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, Eigentümerin der bisherigen Reichswasserstraßen. Hierdurch hat der Bund Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB an den bisherigen Reichswasserstraßen erlangt. Dies gilt auch für die Schlei in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. hierzu zutreffend und umfassend BGH, Urteil vom 24. Februar 1967 – V ZR 29/64 –, juris Rn. 24 ff.).

55

Hierunter fallen auch die gegenständlichen, oben aufgeführten Flurstücke.

56

An diesen hat das Deutsche Reich nach § 1 WStrStV am 1. April 1921 Eigentum erlangt.

57

Ungeachtet dessen, dass Häfen wohl zutreffender Weise von dem Eigentumsübergang nach dem Staatsvertrag nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 1953 – 2 BvE 1/52 –, juris Rn. 107), ist das Eigentum an den gegenständlichen Gebieten aufgrund des Staatsvertrags am 1. April 1921 auf das Deutsche Reich übergegangen. Aus den von den Beteiligten übersandten und öffentlich zugänglichen Dokumenten lassen sich keine Hinweise dahingehend gewinnen, dass es sich bei dem Gebiet des Wikingeck zum relevanten Zeitpunkt des 1. April 1921 um einen Hafen oder um ein zum Hafen gehörendes Gebiet handelte.

58

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich dies nicht aus der Incommunalisierung der Schlei durch den Ober-Präsidenten in ... vom 15. August 1885 (Amtsblatt der Regierung in ..., 1885, Nr. 1083, S. 1374 ff.). Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine Zuteilung der Binnengewässer in eine kommunale Zugehörigkeit, die zuvor noch kommunalfrei waren. Hinsichtlich der Schlei stellt diese Incommunalisierung fest, dass diese bis zur jeweiligen Mittellinie den jeweiligen angrenzenden Gemeinden, so auch etwa ... und ..., zugeteilt wird, sofern nicht in Spalte 5 (Besondere Bemerkungen) etwas Besonderes bemerkt ist. In Spalte 5 befindet sich die Bemerkung: „... Hafengebiet, d. h. der zwischen der Linie ... einer- und den Friedrichsberg und den großen ... andererseits liegenden Teil der Schlei gehört ganz zur Stadt ....“

59

Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um eine Widmung eines Wassergebiets zu einem bestimmten Zweck. Die Incommunalisierung hat den Zweck, eine Zuständigkeitsentscheidung der Kommunen hinsichtlich der Schlei zu treffen, nicht hingegen die Wasserflächen einem bestimmten Zweck zu widmen. In diesem Lichte sind auch die besonderen Bemerkungen zu sehen. Die Bemerkungen hinsichtlich der Schlei in Spalte 5 dienen dem Zweck, das westliche Ende der Schlei in seiner Gänze der Stadt ... zuzuschlagen und nicht in Teilen der Gemeinde .... Die Bemerkung definiert folglich nicht das Hafengebiet, sondern beschreibt es bloß. Die Einleitung der genauen Umschreibung durch „d. h.[das heißt]“ macht deutlich, dass hier keine neue Widmung erfolgen soll, sondern etwas bestehendes beschrieben werden soll. Die Existenz des Hafengebiets wird in der Bemerkung gerade vorausgesetzt und nicht geschaffen. Es erscheint auch nicht plausibel, dass im Rahmen einer Incommunalisierung, also einer Zuteilung bestimmter Gebiete in die Zuständigkeit der Kommunen, eine Widmung eines Teils dieses Gebiets vorzunehmen, für das sodann die Zuständigkeit des Ober-Präsidenten, so sie denn bestand, entfallen soll. Dem steht auch entgegen, dass es vor den genau aufgeführten Gebieten heißt, dass „durch Verfügung […] die bisher communalfreien Binnengewässer in den Kreisen ... und ... den anstoßenden bezw. umschließenden Gemeinde- und Gutsbezirken zugelegt worden“ sind. Dass durch diese Verfügung eine Widmung des Gebietes erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Gegen eine Widmung spricht aber auch, dass die angegebenen Begrenzungen nicht eindeutig sind. So handelt es sich bei Friedrichsberg und Freiheit um zwei Stadtteile Schleswigs, bei dem Gottorfer Damm um eine längere Verbindung zweier Landteile innerhalb .... Auch ... erstreckt sich über einen breiteren Uferbereich an der Schlei. Eine eindeutige Umgrenzung, wie sie wohl für eine Widmung nötig wäre, ist hierdurch nicht möglich. Allein durch diese Angaben lassen sich zudem Linien zwischen den Punkten ziehen, die das strittige Gebiet umfassen als auch solche, die diese nicht umfassen. Für eine Widmung, die eine Einrichtung festlegt, wäre jedoch eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Angabe über das umfasste Gebiet erforderlich.

60

Doch selbst unterstellt, hierdurch sei eine verbindliche Umgrenzung des Hafengebiets erfolgt, so sind nicht die von der Antragstellerin zugrunde gelegten Linien, die das Hafengebiet eingrenzen, heranzuziehen. Die Antragstellerin nimmt hinsichtlich des ..., aber auch hinsichtlich ... die heute bestehenden Ortskerne als Ausgangspunkte. Daraus ergibt sich ein teilweise auf dem Ufer liegendes Hafengebiet, das weit in das Land hineinragt und das auch keine sinnvolle Umgrenzung des Hafengebiets darstellen würde. Welche Linie zwischen Freiheit und ... als östliche Begrenzung des Hafengebiets gelten soll, kann hier dahinstehen, da allein die westliche Begrenzung der Schlei hier Relevanz hat. Als Grenzen sind dabei nicht heutige geographische und städtische Gegebenheiten zu betrachten, sondern damalige. 1885 und auch 1921 wurde der Stadtteil ... von der Gemeinde ... durch den Beginn der sog. Otterkuhle in südlicher und östlicher Ausdehnung begrenzt, eine Einbuchtung der Schlei unterhalb der damals existierenden Halbinsel, an die sich wiederum in nördlicher Richtung das Tegelnoor und sodann direkt das heutige ... anschloss. Es spricht viel dafür, diesen Punkt des Übergangs von Friedrichsberg nach ... als maximale Ausdehnung des Hafengebiets in südwestlicher Richtung heranzuziehen. In nordwestlicher Richtung ist der ... heranzuziehen, der von der nordöstlichsten Ausdehnung ... bis zum ... heranreicht. Mit der Umschreibung dürfte eine möglichst klare, wasserseitige Begrenzung des Gebiets beabsichtigt gewesen sein. Dem folgend erscheint es sinnvoll, den ... an seinem östlichsten Punkt bei seinem Übergang zum ... als Begrenzung heranzuziehen. So kann eine Linie zwischen ... und ... gezogen werden, die keine Landflächen umfasst und zudem nahezu parallel zur östlichen Begrenzung zwischen ... und ... wäre. Alternativ kann auch die östlichste Ausdehnung des ... als Fixpunkt als Beginn des eigentlichen ... in östlicher Ausdehnung herangezogen werden. Entsprechend wurde etwa 1956 – und damit zeitlich von 1921 ungefähr gleich weit entfernt wie 1885 – das Hafengebiet in südwestlicher Ausdehnung bis zur ... und in westlicher Ausdehnung von der ... bis zur ... der Schlei am ... definiert (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Jahrgang 1956, Nr. 10, zitiert nach Stadtwerke (Hrsg.), 900 Jahre Stadthafen, S. 21). Unter Zugrundelegung dieser Grenzen des Hafengebiets sind die gegenständliche Grundstücke nicht Teil des 1885 bezeichneten Hafengebiets.

61

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem amtsgerichtlichen Beschluss von 1927. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts XX in dem Beschluss von 1927 ist dieser Bekanntmachung nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass es sich bei dem heutigen ... 1921 um ein Hafengebiet handelte. Auf dem ... befand sich 1921, und in den Jahrzehnten zuvor, eine Dachpappen- und Asphaltfabrik sowie ein Gaskraftwerk. Um einen Hafen, ein natürlicher oder künstlich angelegter Anker- und Liegeplatz für Schiffe, der mit Einrichtungen zum Abfertigen von Passagieren und Frachtgut ausgestattet ist, handelte es sich bei dem Gebiet des heutigen ... ersichtlich nicht. Der Staatsvertrag von 1921 weist zwar keine eigene Definition für einen Hafen aus. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Hafen ein meist ausgebauter Liegeplatz für Schiffe in geschützter Lage. Als Hafen wird ein Gewässerteil bezeichnet, der sich von den angrenzenden Gewässerteilen dadurch abhebt, dass er durch seine natürliche oder künstliche Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 – III ZR 147/83 –, juris Rn. 32). Ein solcher, unter diese, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene Definition fallender Hafen existierte in ... nur bezüglich des dortigen Stadthafens. Offensichtlich fällt das heutige ... nicht unter diese Definition.

62

Es liegen jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das ... zum Hafengebiet des Stadthafens gehörte. Eine behördliche Anordnung hierfür ist nicht ersichtlich. Besondere Vertiefungen, wie sie für ein Hafengebiet typisch sein könnten, sind ebenso wenig ersichtlich, wie andere Anordnungen, die eine Zugehörigkeit zum Hafengebiet nahelegten.

63

Doch selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei den streitgegenständlichen Gebieten am heutigen ... um ein Hafengebiet gehandelt habe, so stünde dies dem Eigentumsübergang nicht entgegen. Der Staatsvertrag schließt nur den Übergang an Häfen aus, nicht an den weiter gefassten Hafengebieten. Allerdings können auch Gebiete außerhalb von Häfen zu Häfen im weiteren Sinne gehören. Exemplarisch sei hierfür das heute geltende Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in Schleswig-Holsteinischen Häfen vom 7. Januar 2008 angeführt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes sind Häfen im Sinne dieses Gesetzes nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen die Auswirkung auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben.

64

Allgemeine Hafengebiete sind nach dieser Vorschrift nicht von Häfen umfasst, versteht man sie mit der Antragstellerin als weitergehend als die bloßen Hafenanlagen. Auch das Wasserstraßengesetz unterscheidet zwischen Häfen, die grundsätzlich nicht den Seewasserstraßen zugehörig sind, und den sie umgebenden, aber den Hafen dienenden Gebieten, die zu Seewasserstraßen gehören. So gehören etwa Hafeneinfahrten nach aktueller Rechtslage grundsätzlich zu den Seewasserstraßen. Lediglich Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, gehören nicht zu den Seewasserstraßen, § 1 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 WStrG. Der aktuellen Rechtslage kann das schon vor 100 Jahren geltende Prinzip entnommen werden, dass zur rechtssicheren Unterscheidung der Zugehörigkeit zu einer Wasserstraße oder einem Hafen äußere Anhaltspunkte hierfür vorliegen mussten. Dies war auch erforderlich, um die unterschiedlichen – auch wasserpolizeilichen – Zuständigkeiten voneinander abzugrenzen. Dies wird gestützt durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dieses beantwortete die Frage, ob die im Bereich eines Hafens gelegenen und dessen Betrieb dienenden Wasserflächen als Teil des Hafens oder als Teil des Gewässers anzusehen sind, an dem der Hafen liegt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles. Bilden die Wasserflächen des Hafens mit dem Gewässer, an dem er liegt, eine natürliche Einheit, so stellen sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer des Gewässers dar; seine Flächen sind dann Bestandteile des Gewässers. Sind die Wasserflächen des Hafens dagegen von dem Gewässer deutlich abgegrenzt und bilden sie bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbständiges Ganzes, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist, so sind die Flächen kein Bestandteil des Gewässers, sondern als selbständiges Gewässer anzusehen (RG PrVBl 1912/13, 895 und 897 zitiert nach BGH, Urteil vom 29. September 1977 – III ZR 64/75 –, juris Rn. 30).

65

Da das ... weder über Hafenanlagen verfügte und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Wasserfläche vor dem ... betonnt war oder anderweitig durch Leitdämme, Molen oder ähnliches von der übrigen Seewasserstraße als eindeutig zum Hafengebiet gehörig abgegrenzt war, ist davon auszugehen, dass die Wasserflächen vor dem damaligen ... zur Seewasserstraße Schlei gehörten. Eine Umgrenzung der Wasserflächen liegt zudem nicht vor. Der Hafen mündet unmittelbar an die Schlei und ist weder natürlich noch künstlich von diesem zumindest hinsichtlich der Hafenfläche bezüglich der gegenständlichen Flurstücke abgegrenzt. Eine klare Abgrenzung ergibt sich nicht schon aus der Verjüngung der Schlei zwischen ... und ..., bevor sich diese in westlicher Richtung, in der auch der Stadthafen gelegen ist, wieder weitet. Die breiteste Stelle der Schlei in westlicher Ausdehnung nach der angesprochenen Verjüngung beträgt nicht ganz das Anderthalbfache an Breite im Vergleich zur schmalsten Stelle der Verjüngung. Nach Nutzung aktueller Karten beträgt die schmalste Ausdehnung zwischen ... und ... rund 700m, die breiteste Ausdehnung zwischen ... und ... rund 1.002m. Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner im Klageverfahren übersandten Karten von 1871 und 1913 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass an diesem Verhältnis wesentliche Änderungen eingetreten sind. Westlich der Verjüngung und des Stadthafens aber östlich des gegenständlichen Sanierungsgebiets befindet sich zudem noch die sog. Möweninsel. Der gerichtsbekannte Ort erweckt nach heutiger Lage auch nicht den Eindruck eines abgeschlossenen „Hafenbeckens“, in das durch Passierung der Verjüngung zwischen ... und ... eingefahren werde. Durch die sog. Möweninsel entsteht zudem nicht der Eindruck eines zusammenhängenden „Hafenbeckens“.

66

Das Deutsche Reich hat das Eigentum an den gegenständlichen Gebieten der Schlei auch nicht durch einen zwischen dem Preußischen Staat und der Stadt ... geschlossenen Vergleich verloren. Die diesem Vergleich vorausgehenden Zivilprozesse müssen hier außer Betracht bleiben, da sie zu keinem Ergebnis, sondern zu den Vergleichsverhandlungen führten, die in einem Vergleich mündeten. Dabei kann dahinstehen, welche Flurstücke auf den Staat Preußen übertragen werden und welche nach dieser Einigung im Eigentum der Stadt ... verbleiben sollten und ob beide Parteien der Auffassung waren, dass die Flurstücke im Eigentum des Staates Preußen standen. Denn wie oben gezeigt, standen die Flurstücke zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen und des Vergleichs im Eigentum des Deutschen Reichs. Der Preußische Staat war zu keinem Zeitpunkt befugt, über dieses Eigentum des Reichs an den Seewasserstraßen zu befinden. Zwar lag die Verwaltung der Reichswasserstraßen „in der mittleren und unteren Instanz“ in den Händen der Länderbehörden und -beamten (so etwa der damalige Reichsminister der Finanzen in einem Schreiben an den Reichsverkehrsminister vom 23. Dezember 1927, abgedruckt in den Akten der Reichskanzlei betreffend die Wasserkräfte und Wasserstraßen allgemein, Schiff. 7 Band 4, Bl. 14 abrufbar über das Bundesarchiv, InventarNr. R 43I/2152). Der damalige Reichsverkehrsminister geht in einem Schreiben vom 20. November 1928 davon aus, dass die Verwaltung der Wasserstraßen „zur Zeit“ noch durch Landesbehörden unter Leitung des Reichs erfolge (abgedruckt in den Akten der Reichskanzlei betreffend die Wasserkräfte und Wasserstraßen allgemein, Schiff. 7 Band 4, Bl. 35 abrufbar über das Bundesarchiv, InventarNr. R 43I/2152). Eine (zumindest faktische) Wahrnehmung der Verwaltung in der unteren und mittleren Instanz durch die Länder und damit auch durch den Staat Preußen unterstellt, so ist damit auch vor dem Hintergrund der bezweckten Vereinheitlichung der Wasserstraßen keine Verfügungsbefugnis über das Eigentum an diesen Wasserstraßen umfasst. Dies geht auch aus § 11 WStrStV hervor, wonach die Verwaltungszuständigkeiten der Landeszentralbehörden hinsichtlich des Bauens, der Unterhaltung, des Betriebs und der Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen mit dem 1. April 1921 auf das Reich übergehen. Nach Satz 2 erfolgt im Übrigen die einstweilige Verwaltung der Reichswasserstraßen durch die mittleren und unteren Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrsministeriums. Ersichtlich wohnt den Ländern nur die einstweilige Verwaltung inne. Eine Kompetenz zum Eigentumsübergang, die dem Vertragszweck entgegenstünde, war hiervon offensichtlich nicht erfasst. Neben der mangelnden Kompetenz des Staates Preußen zur Eigentumsübertragung im Namen des Deutschen Reichs war dies durch den preußischen Staat auch nicht beabsichtigt. Wie aus den übersandten und in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Unterlagen hervorgeht, ging es Preußen um die durch das Jagd- und Fischereiregal zu erzielenden Einnahmen. Ein Eigentum auf Grundlage des Staatsvertrags hätte Preußen aber keine entsprechenden Einnahmen verschaffen können, da nach § 1 Abs. 1 Satz 4 WStrStV u. a. Jagdberechtigungen und das Fährregal vom Übergang auf das Reich ausgeschlossen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien des Vergleichs sich wiederholt auf den Vergleich zwischen der Stadt ... und dem Staat Preußen vom 21. März/16. April 1874 bezogen, der auch Fischereirechte zum Gegenstand hatte (vgl. etwa OLG Kiel, Urteil vom 11. Juli 1923 – 3 U 49/22 –, SchlAnz 1924 S. 33 ff. (35)); vgl. auch Neubaur/Jaeckel, Die Schlei und ihre Fischereiwirtschaft in Schriften des Naturwissenschaftlichen Vereins für Schleswig-Holstein – 22 (1937-1938), S. 314 ff. (344)). Ersichtlich ging es den Parteien um die Übertragung der Jagd- und Fischereirechte, die aber zumindest nicht im erforderlichen Umfang bei einer Berufung auf das Eigentum des Deutschen Reichs möglich gewesen wäre. Die Notwendigkeit des Berufens auf eigenes Eigentum, auch für den preußischen Staat, ergibt sich aus § 2 Satz 2 der Preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907, wonach eine Trennung des Jagdrechts von Grund und Boden als dingliches Recht künftig nicht stattfinden kann. Ein Berufen auf das Eigentum des Reichs hätte nicht den erwünschten Effekt der Erzielung von Mehreinnahmen aus der Fischerei gezeitigt, da nach § 7 des Preußischen Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 der Eigentümer in den Binnengewässern das Fischereirecht hat. Dann wären aber dem Deutschen Reich und nicht dem Staat Preußen die Einnahmen aus der Fischerei zugefallen.

67

Dessen ungeachtet ist über die in Frage stehenden Grundstücke, für die die Stadt ... als Eigentümerin im Grundbuch vermerkt war, keine Verfügung ergangen. Vielmehr sollten diese nach der endgültigen Fassung, wenn auch nur aus Gründen der Steuerersparnis, nach dem Willen der Parteien im Eigentum der Stadt ... verbleiben. Ein Eigentumsübergang von Preußen auf die Stadt ... sollte nicht erfolgen und ist auch nicht erfolgt.

68

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes erwarb die Antragstellerin Eigentum an den gegenständlichen Grundstücken. Dies gilt auch, soweit diese Grundstücke mittlerweile verlandet sind, § 2 lit. a) Satz 3 WStrStV. Es gilt die am 1. April 1921 zwischen der Seewasserstraße der Schlei und den jeweiligen Ufergrundstücken gebildete Eigentumsgrenze, die Mittelwasserlinie der Schlei zum 1. April 1921. Diese ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weitere Ermittlungen entbehrlich sind.

69

Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Eigentum in der Folge nicht mehr verloren.

70

Ein solcher Eigentumsverlust kommt trotz fehlerhafter Grundbucheintragungen nicht kraft Buchersitzung, § 900 BGB, in Betracht, da die verfassungsrechtlichen Normen insoweit Vorrang gegenüber dem Privatrecht haben (BGH, Urteil vom 9. Juli 1986 – III ZR 274/85 –, juris).

71

Ein Eigentumsverlust ist auch nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WStrG erfolgt. Hiernach kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen, soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes. Nach Satz 2 wird das Land Eigentümer der nach Nr. 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Die Vorschrift ist auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Der in den 1970er Jahren errichtete heutige Yachthafen als Teil des Port Wiking (vgl. ausführlich hierzu Klaus Nielsky, Beiträge zur Stadtgeschichte Band 64, S. 153 ff. (158 ff.)) fällt unter den Anwendungsbereich des am 10. April 1968 in Kraft getretenen WStrG.

72

Der Eigentumsübergang nach § 1 Abs. 5 Satz 2 WStrG dient zumindest auch dem Ausgleich der Aufwendungen, die das jeweilige Land im öffentlichen Interesse aufgewendet hat, denn nur dann erfolgt auch ein Eigentumsübergang (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 – III ZR 147/83 –, juris Rn. 33).

73

Hinsichtlich der Wasserflächen des Hafens ist ein Eigentumsübergang im Anschluss an die obige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schon deswegen ausgeschlossen, weil diesbezüglich die Wasserflächen des Hafens kein in sich geschlossenes Ganzes darstellen und mithin nicht als selbständige Gewässer, sondern als Teil der Schlei anzusehen sind (vgl. zu den Maßstäben BGH, Urteil vom 29. September 1977 – III ZR 64/75 –, juris Rn. 30 m. w. N.).

74

Doch auch bezüglich der verlandeten gegenständlichen Flurstücke bis zur Mittellinie der Schlei zum Stichtag 1. April 1921, auf denen sich nunmehr Hafenanlagen befinden, ist kein Eigentumsübergang eingetreten. Es ist durch den Bau des Hafens keine unmittelbare Nutzung durch das Land erfolgt. Der Bau des Projekts „Port Wiking“, im Rahmen dessen auch der Yachthafen ... errichtet wurde, erfolgte nicht durch das Land, sondern durch private Investoren. Das Land hat die eigene Nutzungsbefugnis auch nicht, weder konkludent noch ausdrücklich, gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 WStrG auf den Bauherrn übertragen.

75

Zwar ist die Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten keiner bestimmten Form unterworfen (BGH, Urteil vom 3. März 1988 – III ZR 165/86 –, juris Rn. 36). Hierzu bedarf es regelmäßig jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Land und dem Dritten. Die rein tatsächliche Ausübung der Nutzung durch einen Dritten oder sein überwiegendes Interesse hieran reichen für die Annahme einer Übertragung nicht aus (BGH, Urteil vom 3. März 1988 – III ZR 165/86 –, juris Rn. 36 m. w. N.). Art und Umfang der im Einzelfall übertragenen Nutzungsbefugnis müssen hinreichend deutlich aus dem Übertragungsakt hervorgehen. Denn durch die Übertragung ändert sich die rechtliche Zuordnung und es findet ein Eigentumsübergang vom Bund auf das Land statt. Der hinreichend deutliche Übertragungsakt wird durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und von dem für sachenrechtliche Beziehungen geltenden Publizitätsprinzip gefordert (BGH, Urteil vom 3. März 1988 – III ZR 165/86 –, juris Rn. 36).

76

Nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hier eine förmliche Übertragung der Nutzungsbefugnis durch das Land auf die Stadt Schleswig oder den damaligen Bauherrn vor der Errichtung des Yachthafens ... bzw. des Port Wiking erfolgt ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Land Schleswig-Holstein vor der Baugenehmigung auf eine Nutzung des sog. Wikingturms durch die Allgemeinheit drängte, woraufhin die Planung des Turms so geändert wurde, dass nun im obersten Stockwerk ein Café und eine Aussichtsplattform ihr Zuhause finden sollten. Sowohl das Land als auch der private Bauherr und Investor und die Stadt ... gingen von dem Eigentum der Stadt ... an den Land- und Wasserflächen aus. Schon dies steht einer Nutzungsübertragung des Landes auf die Stadt entgegen, da das Land Schleswig-Holstein nicht von einer eigenen Nutzungsbefugnis ausging, die hätte übertragen werden können.

77

Zudem liegt nach summarischer Prüfung kein öffentliches Interesse hinsichtlich der Errichtung des Yachthafens vor. Zwar dürfte nicht schon allein der Umstand, dass es sich um einen Yachtboothafen handelt, gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses sprechen. Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Nutzung nicht nur den privatwirtschaftlichen Belangen Einzelner oder den Interessen des Landesfiskus, sondern dem Wohl der Allgemeinheit dient. Zur Annahme eines öffentlichen Interesses bedarf es unter Berücksichtigung der beispielhaft aufgezählten öffentlichen Interessen in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WStrG landeshoheitlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Landeskultur, der sonstigen landwirtschaftlichen Entwicklung, der Vorsorge für die Volksgesundheit oder ähnlicher Belange (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 – III ZR 147/83 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Bezüglich der hier einzig in Frage kommenden „Errichtung von Hafenanlagen“ hat der Gesetzgeber nicht unterschieden, ob es sich um Anlagen handelt, die dem Verkehrs- und Umschlagsinteresse der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind, oder aber um solche, die zur Förderung sportlicher Zwecke und im Erholungsinteresse der Bevölkerung oder aus anderen Gründen angelegt worden sind. Entscheidend ist nur, dass Belange berührt werden, die über bloße fiskalische Interessen des Staates und dem rein privaten Lebensbereich einzelner hinausgehen und deren sachgerechte Wahrnehmung deshalb – jedenfalls grundsätzlich – zu den (schlicht)hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Hand gehört (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 – III ZR 147/83 –, BGHZ 93, 113-123, Rn. 27).

78

Zwar können Yachtboothäfen nur von einem umgrenzten Kreis interessierter Privatleute genutzt werden. Ein öffentlicher Zugang für jedermann ist hier jedoch nicht ausgeschlossen. Der Yachthafen bietet 350 Booten Platz. Der Yachthafen kann nicht nur für Bewohner oder Eigentümer des Wikingturms genutzt werden, sondern grundsätzlich von allen interessierten Bootsinhabern und nicht organisierten Wassersportlern. Für das öffentliche Interesse streitet hierbei grundsätzlich, dass auch der Yachthafen verkehrlichen Interessen und damit dem Gemeinwohl zu dienen bestimmt ist. Dabei sind auch Yachthäfen dazu geeignet, den übrigen Verkehr für die allgemeine Schifffahrt zu erleichtern und insgesamt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf dem Wasser beizutragen. Durch einen Yachthafen wird üblicherweise auch die örtliche Infrastruktur verbessert. Insbesondere der für Küstenländer wichtige Fremdenverkehr wird hierdurch allgemein gefördert. Allerdings spricht hier gegen das öffentliche Interesse die Errichtung des „Port Wiking“ durch private Hand. Er ist auch nicht in den Stadthafen als kommunaler Hafen einbezogen. Er wird nicht von der öffentlichen Hand, sondern rein privat verwaltet. Eine Sporthafennutzungsverordnung mit Zugang für die Allgemeinheit nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung existiert nicht. Es obliegt dem privaten Betreiber des Hafens über den Zugang in freien Stücken zu bestimmen.

79

Ermessensfehler bei der Auswahl der Antragstellerin als Pflichtige im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG sind nicht ersichtlich.

80

Grundsätzlich steht die Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG inklusive der Auswahl der Pflichtigen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG im Ermessen der Behörde. Existieren mehrere Pflichtige, orientiert sich das Auswahlermessen der Behörde vorrangig an der Effektivität der Gefahrenabwehr. Es besteht kein starres Rangverhältnis, nach dem etwa ein Verursacher vor einem Zustandsstörer heranzuziehen ist. Das Ermessen der Behörde wird durch § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG gelenkt, wonach die zuständige Behörde eine Anordnung nicht treffen darf, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen Einzelner unverhältnismäßig wäre. Der Antragsgegner hat sich bei der Auswahl des Pflichtigen zulässigerweise von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Ermessensfehler sind insoweit, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin Eigentum an rund 52,56 % der Sanierungsfläche abzüglich der Wasserflächen innehat, nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass ein Zustandsstörer nicht nachrangig nach einem Verursacher heranzuziehen wäre, steht ein solcher auch nicht zur Verfügung. Die Antragstellerin dringt nicht damit durch, dass mit der Stadt ... ein Verursacher der Verunreinigungen und Altlasten zur Verfügung stünde. Die Stadt ... hat das ehemals auf dem ... gelegene Gaskraftwerk betrieben. Die Sanierungsfläche befindet sich ausschließlich auf dem Gebiet der ehemaligen Dachpappen- und Asphaltfabrik. Auch die Altlasten, insbesondere die Teergrube und die Pechpfanne rühren von dieser Fabrik her. Der Sanierungsplan führt auf Seite 29 entsprechend aus, dass für das Gelände des ehemaligen Gaswerkes im Rahmen der Sanierungsuntersuchungen kein Sanierungserfordernis gesehen wurde.

81

Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsverantwortliche ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, da sie mit Beseitigungskosten belastet würde, die im Vergleich zum Wert bzw. der Verfügbarkeit ihres Eigentums unverhältnismäßig hoch wären. Eine solche Einschränkung wäre allenfalls aus grundrechtlichen Erwägungen, insbesondere aus Art. 15 Abs. 3 GG, geboten. Eine solche Betroffenheit der Antragstellerin muss jedoch schon deshalb unberücksichtigt bleiben, da die Antragstellerin – wie oben schon ausgeführt – nicht grundrechtsfähig ist und sich daher weder auf das Eigentumsrecht noch auf andere Grundrechte berufen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 3. April 1998 – 4 L 133/96 –, juris Rn. 12; VG Schleswig, Urteil vom 2. April 2001 – 14 A 267/99 –, juris Rn. 22). Die Inanspruchnahme ist zudem auch deswegen verhältnismäßig, da § 24 BBodSchG einen Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Pflichtigen gegenüber den Mitpflichtigen vorsieht.

82

Die Ersatzvornahme ist auch das hier zulässige Zwangsmittel

83

Nach § 238 Abs. 1 LVwG-SH kann die Vollzugsbehörde eine Handlung auf Kosten der oder des Pflichtigen ausführen oder durch eine oder einen Beauftragten ausführen lassen, wenn eine Verpflichtung, die Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist, nicht erfüllt wird (Ersatzvornahme). Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen, § 238 Abs. 2 LVwG-SH.

84

Eine rechtmäßige Ersatzvornahme hat zwar noch nicht stattgefunden, sondern findet ausweislich der Bauplanung gerade statt. Allerdings kann die Vollzugsbehörde nach § 238 Abs. 2 LVwG-SH der oder dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe auszuzahlen. So liegt es auch hier.

85

Der Ersatzvornahme steht auch nicht § 234 LVwG-SH entgegen, wonach gegen Träger der öffentlichen Verwaltung der Vollzug nur zulässig ist, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.

86

Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner hier in ihrer fiskalischen Tätigkeit aus ihrer Pflichtigkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Eigentümerin in Anspruch genommen.

87

Einer (hypothetischen) Ordnungsverfügung gegen einen Hoheitsträger steht die Vorschrift nicht entgegen, solange die Wirkungen der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annimmt und die Erfüllung dessen hoheitlicher Aufgaben durch die (hypothetische) Ordnungsverfügung nicht beeinträchtigt werden. Hoheitsträger sind grundsätzlich ebenso wie Private polizeipflichtig. Demnach sind Hoheitsträger auch bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben zwar materiell polizeipflichtig, also zur Beachtung besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften – wie etwa des Immissionsschutzrechts – verpflichtet. Diese dürfen ihnen gegenüber durch die Gefahrabwehrbehörden aber grundsätzlich nicht mit Befehl und Zwang durchgesetzt werden, wenn dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. März 1996 – 14 TG 3967/85 –, juris Rn. 10). Dies ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die Hoheitsträger die ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben einerseits zu erfüllen haben, andererseits dabei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Gefahrenabwehr jedoch in eigener Verantwortung zu beachten haben. Die Bindung des Hoheitsträgers an Recht und Gesetz, das heißt die Verpflichtung, sich dem Gesetz entsprechend zu verhalten, besteht ungeachtet der Kompetenz zum Vollzug bzw. zur Ausführung des Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 – I A 1.67 –, juris Rn. 27). Das Grundgesetz geht von einer grundsätzlichen Aufteilung der Kompetenzen zwischen Hoheitsträgern aus. Ein Hoheitsträger darf grundsätzlich nicht mit Anordnungen oder Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung eingreifen, sofern nicht eine Ausnahmesituation vorliegt, etwa Gefahr im Verzug, oder Sonderregelungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 – I A 1.67 –, juris Rn. 29). Gleichzeitig sind die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, ihrerseits für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Besteht eine solche Regelung nicht, so darf die Gefahrenabwehrbehörde die ihr nur allgemein verliehenen Befugnisse gegenüber anderen Hoheitsträgern nur insoweit ausüben, als sie damit nicht in den hoheitlichen Tätigkeits- und Kompetenzbereich eingreift (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. März 1996 – 14 TG 3967/85 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 – I A 1.67 –, juris Rn. 29).

88

Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den (Sofort)Vollzug des eine bestimmte Handlung gebietenden Verwaltungsaktes zu übertragen. Die einschränkende Auslegung des § 234 LVwG-SH wird durch den Zweck der Vorschrift gestützt. Die Vorschrift dient dazu, zu verhindern, dass die vollziehende Behörde eine Maßnahme im Wege des Verwaltungszwanges gegen einen anderen Hoheitsträger durchsetzt und damit in dessen Kompetenzbereich eingreift. Eine solche Gefahr besteht jedoch nur, soweit auch durch den Verwaltungszwang tatsächlich in die hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 2. April 2001 – 14 A 267/99 –, juris Rn. 23; so auch schon Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom. 30. April 1992 – 2 L 258/91 –, juris Rn. 35 ff.). Ein solcher Eingriff in Hoheitskompetenzen liegt hier gerade nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1990 – 7 C 4.90 –, juris).

89

Die einschränkende Auslegung des § 234 LVwG-SH ist auch geboten, da es für einen Rechtsstaat essentiell ist, auch (materiell polizeipflichtige) Hoheitsträger für die Kosten in Anspruch nehmen zu können. Diese Erforderlichkeit wird auch anerkannt, soweit die Auffassung vertreten wird, dass die (Parallel)Vorschrift einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich sei. Denn insoweit wird statt eines Kostenersatzanspruchs aus der Ersatzvornahme ein Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB analog angenommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 – 20 A 433/11 –, juris Rn. 28). Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, wenn eine einschränkende Auslegung der (Parallel)Vorschrift des § 234 LVwG-SH damit verneint wird, dass die besondere Bindung der Hoheitsträger an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG einen solchen Ausgleichsanspruch obsolet mache, gleichzeitig das Bedürfnis aber doch angenommen wird, indem ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht wird (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 – 20 A 433/11 –, juris Rn. 32 ff.). Wird die Erforderlichkeit eines Ersatzanspruchs bei fiskalischen Tätigkeiten eines Hoheitsträgers bejaht, so sind auch die hierfür einschlägigen Vorschriften heranzuziehen. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag eröffnet sogar die Möglichkeit, dem Hoheitsträger einen geringeren Schutz angedeihen zu lassen als bei der Möglichkeit zu einer Ersatzvornahme, da Grundsätze wie die Verhältnismäßigkeit und Ermessenserwägungen in diesem Rahmen nur eingeschränkt zu beachten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 – 20 A 433/11 –, juris Rn. 102). Anders als bei einer Vollstreckung im gestreckten Verfahren müsste auch keine Androhung eines Zwangsmittels erfolgen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 – 20 A 433/11 –, juris Rn. 105). Dies liefe aber gerade dem Zweck des Gesetzes zuwider, wonach § 234 LVwG-SH den Hoheitsträgern (im Rahmen ihrer Kompetenzen) einen besonderen Schutz gewähren will.

90

Im Übrigen dringt die Antragstellerin nicht durch, dass es sich bei der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG und des Hessischen VGH um überholte Rechtsprechung handle, wie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalens zeige. Denn das OVG Nordrhein-Westfalen vertritt spätestens seit 1986 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November – 20 A 1273/83 –, ZfW 1986, 114) die im Urteil von 2013 wiederholte Auffassung, dass § 76 VwVG NRW auch auf fiskalische Tätigkeiten von Hoheitsträgern anzuwenden sei. Es besteht hier eine unterschiedliche Auffassung verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Auch aus diesem Gesichtspunkt sieht die erkennende Kammer keine Notwendigkeit, die bisherige Rechtsprechung des VG Schleswig, die der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinisches OVG entspricht, aufzugeben.

91

Die Kosten sind auch fällig und erstattungsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten noch nicht entstanden sind, da der Antragsgegner der Antragstellerin auferlegen kann, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen, § 238 Abs. 2 LVwG-SH. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich, insbesondere, da der Antragsgegner der Antragstellerin ermöglicht hat, verbindlich zuzusagen, die Kosten nach jeweiliger Fälligkeit zu zahlen und dann von einer Vorauszahlung des Gesamtbetrags für das Jahr 2024 abzusehen.

92

Auf die grundsätzlich erforderliche Androhung nach § 236 Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH kommt es hier nicht an, da die Voraussetzungen des § 230 LVwG-SH vorliegen und deswegen die Androhung nach § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH entbehrlich ist.

93

Ob eine Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner im Wege des unmittelbaren Zwangs auf Grundlage des Leistungsbescheids möglich wäre, kann hier unbeantwortet bleiben (verneinend hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30. April 1992 – 2 L 258/91 –, juris Rn. 39; bejahend VG Schleswig, Urteil vom 2. April 2021 – 14 A 267/99 –, juris Rn. 14), da die Vollstreckung des Kostenbescheids nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

94

Ermessensfehler bei der Heranziehung der Antragstellerin zu den Kosten der Ersatzvornahme sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

95

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet nach oben Gesagtem aufgrund der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids keinen durchgreifenden Bedenken.

96

Die Ziffern 2 und 3 des gegenständlichen Bescheids sind, soweit sie regelnden Charakter haben, nicht zu beanstanden.

97

Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag erledigt (vgl. zu dieser erledigenden Wirkung etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23).

98

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

99

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 GKG. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung, über den vorliegend nicht mehr zu entscheiden war, löst keine eigenen Kostenfolgen aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2017 – 2 S 1916/17 –, juris Rn. 10) mit der Folge, dass der Antrag bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 123, Rn. 60).

100

Rechtsmittelbelehrung

101

Gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung sowie gegen die Streitwertfestsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.

102

Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache sowie gegen die Kostenentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen.

103

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig eingeht.

104

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

105

Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen.

106

Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

107

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per EMail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

108

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

109

Im Beschwerdeverfahren – außer gegen die Streitwertfestsetzung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen.

110

... ... ...

Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter