Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 24.05.2024 – 9 A 3/20

ECLI:DE:VGSH:2024:0524.9A3.20.00

Orientierungssatz

1. Die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage kann regelmäßig nicht Gegenstand einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein.(Rn.85)

2. Zum Übernahme- und Kostenerstattungsanspruch auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aufgrund der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage durch einen Erschließungsträger.(Rn.97)

3. Der Umfang einer öffentlichen Abwasseranlage bemisst sich danach, ob eine Einrichtung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs 2 WHG) technisch geeignet und ob sie durch Widmung hierzu bestimmt ist.(Rn.104)

4. Aus § 123 Abs 1 BauGB folgt kein Anspruch eines Erschließungsträgers auf Übernahme der von ihm hergestellten Erschließungsanlage durch einen Zweckverband zur Abwasserbeseitigung.(Rn.115)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der Herstellung einer leitungsgebundenen Erschließungsanlage sowie deren Übernahme durch den Beklagten.

2

Die Klägerin ist eine private Erschließungsgesellschaft, die seit mehreren Jahren im Bereich der Bebauungsplanung und Baulandrealisierung tätig ist. Sie stellte im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch der Gemeinde Scharbeutz vom 29. Juni 2016 die Erschließungsanlagen inklusive der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke her.

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Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit Vertrag vom 29. Mai 1980/26. November 1980 wurde die Gemeinde Scharbeutz Verbandsmitglied des Zweckverbandes Ostholstein (ZVO) und übertrug dem Beklagten die Aufgaben und Zuständigkeiten, die öffentlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Gas und Wasser und zur Abwasserbeseitigung zu schaffen und zu betreiben. Durch den Verbandseintritt sind gemäß Ziffer 2.1. des Vertrages für den übertragenen Aufgabenkreis das Recht und die Pflicht, diese Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 3 GkZ in uneingeschränktem Umfang auf den Zweckverband gesetzlich übergegangen. Nach Ziffer 2.4. erfolgt die Übertragung der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 34 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswassergesetz (LWG) für das gesamte Gemeindegebiet mit im Vertrag unter den Ziffern 2.40 bis 2.44 näher definierten Ausnahmen und Maßgaben. Mit Vertrag vom 15. Juli 1997/13. August 1997 einigten sich die Parteien auf einen Nachtrag zum o. g. Vertrag, der u. a. beinhaltet, dass die Übertragung der Abwasserbeseitigung in dem in § 31 LWG festgelegtem Umfang erfolgt.

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Am 23. März 2016 wurde der Bebauungsplan Nr. 86-Sch in der Sitzung der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan trat am 29. Juni 2016 in Kraft.

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Am 7. Juni 2016 schlossen die Gemeinde Scharbeutz (im Vertrag Gemeinde genannt) und die Klägerin (im Vertrag Erschließungsträgerin genannt) einen städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag. Nach I. § 2 Abs. 2 des Vertrages beabsichtigt die Klägerin, das Wohngebiet, welches im Bebauungsplan Nr. 86-Sch ausgewiesen wird, zu erschließen und zu vermarkten. Gemäß II. § 1 Abs. 6 des Vertrages verpflichtet sich die Klägerin zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages in ihrem Namen und auf ihre Rechnung. II. § 3 Abs. 2 lit. c) des Vertrages bestimmt, dass die Erschließung insbesondere die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke sowie die Straßenentwässerung und die Einleitung des Niederschlagswassers in einen offenen Graben und aus diesem in eine Flächenversickerung und Vernässung des tiefer liegenden Gebietes zwischen B-Plan-Gebiet und Bruchwald am Graben umfasst.

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Nach II. § 2 Abs. 1 wird die Klägerin verpflichtet, die in den vor Ausführungsbeginn abgestimmten Plänen dargestellten Entwässerungsanlagen, die Straßen- und Wegeflächen und die Grünanlagen in dem erforderlichen Umfang fertig zu stellen, der sich aus den von der Gemeinde genehmigten Ausbauplanungen ergibt. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Für die Wasserversorgung sowie die Schmutzwasserentsorgung ist nach II. § 2 Abs. 5 ein separater Vertrag mit dem Zweckverband Ostholstein, dem hiesigen Beklagten, als Ver- und Entsorgungsträger in Abstimmung mit der Gemeinde Scharbeutz abzuschließen.

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Der Beklagte gab am 11. Juni 2019 eine „Genehmigungserklärung“ für diese zwischen der Klägerin und der Gemeinde Scharbeutz geschlossene Vereinbarung ab, die ihn im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung für den Bebauungsplan Nr. 86-Sch betrifft.

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Auf die von der auch hiesigen Klägerin am 25. Oktober 2016 erhobene Klage mit dem im Wege der Klagerweiterung am 8. Juni 2017 bzw. 28. März 2019 gestellten Antrag, festzustellen, dass der Erschließungsvertrag vom 7. Juni 2016 unwirksam/​nichtig ist, entschied die Kammer mit Urteil vom 26. Juni 2019 (– 9 A 241/16 –, abrufbar bei juris), dass die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Gemeinde Scharbeutz aufgrund eines Dissenses sowie eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BauGB nicht wirksam zustande gekommen ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 6 LA 126/24).

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Bereits vor dem Vertragsschluss zwischen der Gemeinde Scharbeutz und der Klägerin standen der Beklagte und die Klägerin im Austausch über die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage und die Modalitäten der Übernahme im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch.

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Mit E-Mail vom 13. Juni 2014 übersandte der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines Vertrages, in dem die kostenfreie Übertragung der hergestellten Schmutzwasserleitung vorgesehen war sowie unter Hinweis auf das Satzungsrecht des Beklagten die Erhebung eines sogenannten Rest-Baukostenzuschusses für jedes anzuschließende Grundstück gegenüber den Grundstückserwerber*innen, soweit diese das Grundstück bebauen.

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Ein am 14. Oktober 2015 vom Beklagten an die Klägerin übersandter Mustererschließungsvertrag enthielt eine Regelung, nach der der Erschließer die hergestellten Schmutzwasseranlagen kostenfrei an den Beklagten überträgt (Ziffer 2.2 bis 2.5 des Mustervertrages) sowie eine Regelung, wonach sich der Erschließer verpflichtet, die entstandenen Erschließungskosten zu tragen und an den Beklagten noch nicht näher berechnete Baukostenzuschüsse zu zahlen (Ziffer 3 des Mustervertrages). In dem Muster ist ebenfalls eine Vereinbarung zur Übernahme der Anlagen durch den Beklagten enthalten (Ziffer 8).

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Daneben tauschten sich die Beteiligten weiter über den Baukostenzuschuss aus, den der Beklagte gegenüber den Grundstückserwerber*innen geltend machen möchte (E-Mail-Korrespondenz vom 21. Oktober 2015 bis zum 28. Oktober 2015). Die Klägerin bat um Beteiligung an diesem Baukostenzuschuss entweder durch Erhebung des vollen Baukostenzuschusses (22,50 € brutto/m² Geschossfläche – GF –) durch den Beklagten und Abrechnung des Differenzbetrages (9,05 € brutto/m² GF) zum Rest-Baukostenzuschuss (13,45 € brutto/m² GF) ihr gegenüber oder durch eine Ablösebestätigung, so dass die Klägerin den Differenzbetrag (9,05 € brutto/m² GF) den Grundstückserwerber*innen selbst in Rechnung stellen könne.

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Der Beklagte wies darauf hin, dass vorliegend eine Veranlagung des Baukostenzuschusses in voller Höhe gegenüber den Grundstückserwerber*innen nach dem Satzungsrecht nicht darstellbar sei. Es sei aber möglich, der Klägerin die Unterlagen zur Geschossflächenermittlung zukommen zu lassen, so dass diese gegenüber den Grundstückserwerber*innen die Differenz aus dem Baukostenzuschuss abrechnen könne (vgl. E-Mail vom 28. Oktober 2015 sowie Protokoll zum Termin am 17. Februar 2016).

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Mit E-Mail vom 15. April 2016 übersandte der Beklagte der Klägerin erneut einen Mustervertrag zur Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlage, der unter Ziffer 3 eine Beteiligung des Beklagten an den Erschließungskosten mit einem nicht näher benannten Betrag vorsah. Der Betrag solle nach der Differenz zwischen dem vollen und dem reduzierten Baukostenzuschuss ermittelt werden.

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Ob es in der Folgezeit weiteren Kontakt zwischen den Beteiligten gab, ist den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu entnehmen. Baubeginn der Erschließungsmaßnahme war der 12. Juli 2016.

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Mit Schreiben vom 9. August 2016 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass weiterhin an einer kostenfreien Übernahme der hergestellten Anlagen festgehalten werde und dass sich das Satzungsrecht zum 1. August 2016 verändert habe, so dass gegenüber den Grundstückseigentümer*innen nur noch ein einheitlicher Betrag erhoben werden könne. Eine Zuschusszahlung an den Erschließer sei zur Entlastung der Grundstückseigentümer*innen nicht mehr vorgesehen.

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Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin mit Unverständnis und verwies auf die frühere Korrespondenz zwischen den Beteiligten und insbesondere auf die Überlegungen zur Beteiligung an dem von den Grundstückserwerber*innen zu erhebenden Baukostenzuschuss.

18

In einem am 6. Dezember 2016 vom Beklagten an die Klägerin übersandten Mustervertrag für die Übernahme von Schmutzwasseranlagen ist unter Ziffer 6 die unentgeltliche Übernahme der Anlagen geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in dem am 13. Februar 2017 übersandten Vertragsentwurf.

19

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 deutlich, dass eine unentgeltliche Übertragung der bereits hergestellten Schmutzwasserbeseitigungsanlage an den Beklagten nicht verlangt werden könne. Vielmehr stehe ihr die Erstattung der gesamten Herstellungskosten für die Schmutzwasseranlagen zu. Zumindest sei ihr ein Anteil der Anschlussbeiträge zu erstatten, auch wenn die tatsächlichen Herstellungskosten weitaus höher seien.

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Mit E-Mail vom 1. März 2017 an die Klägerin führte der Beklagte aus, dass der Klägerin der Vorschlag auf unentgeltliche Übernahme der Erschließungsanlagen seit Zusendung eines Erschließungsvertragsmusters per E-Mail am 13. Juni 2014 bekannt gewesen sei. Zudem sei eine Aufteilung der Beitragserhebung zwischen ihm und der Erschließerin nicht zulässig. Forderungen an die Grundstückserwerber*innen müsse die Klägerin selber stellen.

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Der Beklagte sagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2017 zu, das künftig am Anschlusspunkt „SW-Netz ZVO“ anfallende Schmutzwasser zu übernehmen.

22

Mit Schreiben vom 20. März 2017 wies die Klägerin den Beklagten erneut darauf hin, nicht bereit zu sein, die Schmutzwasseranlagen unentgeltlich zu übertragen. Andernfalls würde sie den Beklagten nicht nur durch die kostenlose Herstellung der Leitungen subventionieren, sondern dieser könne sich durch die Erhebung von Beiträgen von den Grundstückserwerber*innen zusätzlich noch bereichern.

23

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 mit, die unentgeltliche Übernahme von Anlagen eines Erschließungsträgers sei grundsätzlich rechtlich zulässig. In einem solchen Fall trage der Erschließungsträger die Kosten der Erschließung des Baugebietes, könne aber im Gegenzug selbst Tempo und Ausführungsdetails der inneren Erschließung bestimmen und müsse nicht auf ein bauliches Tätigwerden der Gemeinde warten. Entsprechend zügiger könne er die erschlossenen Grundstücke vermarkten und die Baukosten nach eigenem Ermessen auf den Kaufpreis umlegen. Damit werde der Erschließungsträger nicht unangemessen benachteiligt, selbst wenn er die Anlagen unentgeltlich auf den Abwasserbeseitigungspflichtigen übertrage.

24

Die Arbeiten an den Schmutzwasserleitungen nahm die Klägerin ausweislich des Abnahmeprotokolls am 12. April 2017 ab.

25

Mit Bescheiden aus den Jahren 2017 und 2018 zog der Beklagte die Grundstückeigentümer*innen im Baugebiet Ortsteil Pönitz zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung heran.

26

Am 23. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

27

Sie trägt vor, sie begehre von dem Beklagten die Übernahme der von ihr erbrachten Leistung, die sie auf der vermeintlichen Grundlage des zwischen ihr und der Gemeinde Scharbeutz vereinbarten Erschließungsvertrages erbracht habe.

28

Der Zahlungsanspruch über die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Schmutzwasserbeseitigungsanlage stehe ihr aufgrund der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zu. Sie habe ein fremdes Geschäft aus dem Aufgabenbereich der Verwaltung besorgt, ohne hierzu von ihr beauftragt worden zu sein. Die Übernahme sei mit Willen und im Interesse des Beklagten erfolgt. Hilfsweise wäre ein entgegenstehender Wille unbeachtlich.

29

Die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen und die Unterhaltungsmaßnahmen seien ein fremdes Geschäft, welches im Aufgabenbereich des Beklagten liege und von ihr, der Klägerin, durchgeführt worden sei. Unbeachtlich sei, ob der Geschäftsherr die Aufgabe auch selbst hätte erledigen können. Denn die Vorschriften der GoA seien auch anwendbar, wenn die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könne, dazu aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit sei.

30

Die Entsorgung von Abwasser stelle eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Diese konkretisiere sich u. a. in § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SWBS) des Beklagten, welcher besage, dass die Beseitigung des Schmutzwassers durch ihn als öffentliche Aufgabe wahrgenommen werde. Sie habe mit der Herstellung des Abwasserkanalsystems diese Aufgabe des Beklagten erfüllt. Der Beklagte sei gemäß § 1 Abs. 3 SWBS auch zur Schaffung der öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Schmutzwasserbeseitigung verantwortlich. Darunter fielen unter anderem die Anschlussleitungen bis zum Übergabepunkt auf dem jeweiligen Grundstück, § 1 Abs. 4 lit. a), § 10 Abs. 1 SWBS. Der Beklagte betreibe dementsprechend zur Erfüllung der ihm von der Gemeinde übertragenen Abwasserbeseitigungspflicht eine öffentliche Entwässerungseinrichtung.

31

Sie habe auch gewusst und gewollt, die Herstellung und Unterhaltung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen für den Beklagten vorzunehmen. Dies werde dadurch deutlich, dass Verhandlungen über die Abnahme zwischen den Parteien geführt worden seien. Dass sie ursprünglich angenommen habe, sie sei gegenüber der Gemeinde Scharbeutz vertraglich zur Herstellung der Anlage verpflichtet, schade insoweit nicht. Eine GoA könne auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer einem Dritten – hier vermeintlich der Gemeinde Scharbeutz – zur Besorgung verpflichtet sei. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen des Geschäftsführers stehe der Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens nicht entgegen.

32

Die Geschäftsübernahme sei auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Ihm sei daran gelegen, die Anlage zu übernehmen; er müsse diese sonst selbst herstellen. Zudem sei der Wille des Beklagten darauf gerichtet, dass sie, die Klägerin, die Besorgung des Geschäfts übernehme. Denn der Beklagte habe keine Bemühungen unternommen, die Anlage herzustellen, wolle sie aber gern in seinen Bestand überführen. Die Anlagenherstellung sei nach den Vorgaben des Beklagten ausgeführt worden; es sei lediglich keine Einigung auf die Modalitäten hinsichtlich des Preises erfolgt. Der Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt der Herstellung der Anlage widersprochen, sodass kein entgegenstehender Wille geäußert worden sei oder von ihr hätte erkannt werden müssen.

33

Darüber hinaus wäre ein entgegenstehender Wille des Beklagten nach § 679 BGB unbeachtlich, wenn ohne die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage eine Pflicht des Beklagten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

34

Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auf Übernahme der Schmutzwasserleitung gegen Zahlung der Herstellungskosten aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Sie habe eine Leistung in Form der Herstellung der Schmutzwasserkanäle erbracht, zu deren Herstellung aufgrund des Beitrittsvertrages mit der Gemeinde Scharbeutz grundsätzlich der Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Der Vertrag zwischen ihr und der Gemeinde Scharbeutz sei nicht wirksam zustande gekommen.

35

Dem Beklagten obliege in der Regel die Pflicht zur Herstellung und zum Betrieb der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen. Er habe dementsprechend durch ihre Leistung, aber mangels Bestehens einer vertraglichen Vereinbarung ohne Rechtsgrundlage, die Schmutzwasserleitungen erlangt.

36

Das von dem Beklagten Erlangte bestehe in der Befreiung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Baugebiet Pönitz, vgl. § 1 Abs. 3 SWBS. Das Kanalsystem im hiesigen Baugebiet sei notwendiger Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung. Ohne die Leitungen könnte das auf den einzelnen privaten Grundstücken anfallende Schmutzwasser nicht in die vom Beklagten betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangen. Die Abwasserbeseitigung durch die Beklagte ab der Übergabestelle Ruschkamp Nr. xx könne nur deshalb durchgeführt werden, weil sie, die Klägerin, die Schmutzwasserbeseitigungsanlage hergestellt habe, die das Abwasser von den privaten Grundstücken im Baugebiet zum Übergabepunkt leite.

37

Darüber hinaus begründe der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 SWBS) die Pflicht des Beklagten, das auf den Grundstücken im Beitrittsgebiet anfallende Schmutzwasser am jeweiligen Anschlusspunkt zu übernehmen unabhängig davon, ob es sich dabei um private Grundstücke handele oder nicht. Denn der Beklagte betreibe eine einheitlich gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung, vgl. § 1 Abs. 2 SWBS. Durch den Anschluss des von ihr errichteten Kanalsystems im Baugebiet an das Kanalsystem des Beklagten sei dieses in die vom Beklagten betriebene gewidmete Einrichtung einbezogen und hierdurch konkludent gewidmet worden. Die Eigentumsverhältnisse seien dafür unerheblich. Denn nur durch die Einbeziehung und Nutzung des von ihr errichteten Kanalsystems im Baugebiet Pönitz werde es dem Beklagten ermöglicht, seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung aus § 31a LWG nachzukommen.

38

Zudem habe der Beklagte von den Grundstückseigentümer*innen im Baugebiet Ortsteil Pönitz Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung erhoben. Die Beitragserhebung zur Deckung des Aufwandes, der Herstellung, des Ausbaus und des Betriebs der notwendigen öffentlichen Einrichtungen sei nach Vorteilen zu bemessen, § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG. Der Vorteil bestehe in der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Abwassereinrichtung, die zu einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks führe. Daraus werde deutlich, dass auch die Schmutzwasserleitungen auf den noch in das öffentliche Eigentum zu übertagenden Straßenflächen bereits konkludent Teil der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung geworden seien. Eine tatsächliche Nutzung durch den Beklagten hinsichtlich der von ihr hergestellten Abwasserbeseitigungsanlagen liege vor.

39

Dass eine Übernahme durch den Beklagten noch nicht stattgefunden habe, sei unerheblich. Eine vermögenswirksame Leistung der Erschließungsträgerin liege auch dann vor, wenn noch nicht sämtliche mit Erschließungsanlagen bebauten Grundstücke an die Gemeinde übertragen worden seien. Der durch die Erschließung erlangte Vermögensvorteil bestehe nicht primär in Eigentum und Besitz an den Erschließungsanlagen, die in Ermangelung eines entsprechenden Grundstücksmarktes keinen Verkehrswert besäßen.

40

Für die Beteiligten habe aber von Beginn an festgestanden, dass sie den Abwasserkanal im Baugebiet Pönitz zu dem Zweck errichte, dass er anschließend auf den Beklagten übertragen und von diesem betrieben werde. Dies ergebe sich objektiv bereits aus der Funktion des Beklagten. Die von ihr erbrachte Leistung sei dementsprechend auf den Zweck gerichtet gewesen, die Erschließung des Gebiets an Stelle und somit für den Beklagten zu übernehmen.

41

Die Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Nach dem Urteil der Kammer vom 26. Juni 2019 – 9 A 241/16 – sei der Erschließungsvertrag zwischen ihr und der Gemeinde Scharbeutz nicht wirksam zustande gekommen.

42

Der Beklagte sei daher zum Ersatz ihrer Aufwendungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Davon umfasst seien die Herstellungskosten der Anlage, ebenso die anteilig hierauf entfallenen Ingenieurkosten. Die geltend gemachten Zinsansprüche seien ebenfalls Teil ihres Aufwands. Soweit sie eigene Mittel eingesetzt habe, gelte § 256 BGB auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA. Auch die Verwaltungskosten seien als Aufwendungen erforderlich. Selbiges gelte für die Kosten der Rechtsstreitigkeiten mit Herrn E.. Dessen Grundstücksinanspruchnahme sei erforderlich gewesen, um den Anschluss an die Bestandsanlage herzustellen. Die Führung des Rechtsstreits sei hierfür notwendig gewesen. Dass sie die Frist zum Bau des Anschlusses nicht habe einhalten können, sei dem Umstand geschuldet, dass sie sich auf von dem Beklagten überreichte Bestandspläne der Entwässerungsleitungen verlassen habe. Wie sich nach Beginn der Arbeiten herausgestellt habe, habe dieser Bestandsplan unzutreffende Leitungsmaße enthalten. Der weitere von ihr gegen Herrn E. geführte Rechtsstreit obliege ebenfalls dem Verantwortungsbereich des Beklagten. Sie habe insoweit den Beklagten wiederum von einer Verbindlichkeit befreit. Dementsprechend habe der Beklagte einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Schließlich umfassten die Aufwendungen auch die zur Behebung einer nicht klägerseits verursachten Störung angefallenen Kosten für den Feuerwehreinsatz sowie für die nachträgliche Kanaluntersuchung einschließlich Reinigung.

43

Es gebe im Übrigen keine offenen Maßnahmen mehr, die einer Übernahme der Leitungen durch den Beklagten entgegenstünden. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück xx zum Pumpwerk, dessen Fehlen der Beklagte bemängele, könne jederzeit erfolgen. Bislang sei dies nicht erfolgt, weil der Beklagte sich geweigert habe, die Anlage zu übernehmen. Die Anlage sei seit Jahren in Betrieb.

44

Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die von ihr errichtete Schmutzwasserleitung im Baugebiet Gemeinde Scharbeutz, Ortsteil Pönitz (Gemarkung Pönitz, Flur x, ehemals Flurstücke xx und xx) zu übernehmen und die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 416.742,68 € nebst Zinsen zu erstatten.

45

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 hat die Klägerin ihren angekündigten Klagantrag – nach eigener Auskunft vor dem Hintergrund der inzwischen gezahlten Schlussrechnungen – neu gefasst.

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Sie beantragt nunmehr,

47

den Beklagten zu verurteilen, die von ihr errichtete Schmutzwasserleitungsanlage im Baugebiet Gemeinde Scharbeutz, Ortsteil Pönitz (Gemarkung Pönitz, Flur x, ehemals Flurstücke xx und xx) zu übernehmen und die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 428.299,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

48

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

50

Er trägt vor, in der Neufassung des Antrages sei eine Klagänderung iSd § 91 VwGO zu sehen, der er nicht zustimme. Es liege nicht lediglich eine Aktualisierung, Berichtigung oder Konkretisierung des Streitgegenstandes vor, weil dieser zuvor weder unklar oder falsch dargestellt worden sei. Bereits in dem ursprünglichen Klagantrag sei nämlich ein konkreter Betrag von 416.742,68 € benannt worden. Dass es sich in dem neuen Antrag um eine Berichtigung der Summe handele, sei auszuschließen, weil es sich um eine Erhöhung von 11.556,80 € sowie um eine Erhöhung bzw. Anpassung der Zinsen handele. Zudem sei ein neuer Kostenpunkt unter 1b in Höhe von 26.532,36 € eingefügt worden, mit dem anteilig Erdarbeiten geltend gemacht würden. Die Klägerin begründe ihre „Aktualisierung“ u. a. damit, dass die Klageforderung auf Grundlage von Angeboten und nunmehr auf Grundlage von Schlussrechnungen ermittelt worden sei. Die vorgelegte Teil-Schlussrechnung der Fa. F. datiere allerdings vom 9. Juni 2017. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 23. Dezember 2019 habe demgemäß die Schlussrechnung bereits vorgelegen, so dass eine Ermittlung auf Grundlage von Angeboten nicht geboten gewesen sei. Vielmehr deute alles auf eine Änderung hin, welche auf einer später eingetretenen Veränderung des Gegenstandes oder des Interesses des Klägers beruhe.

51

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der errichteten Schmutzwasserleitung im Baugebiet Gemeinde Scharbeutz, Ortsteil Pönitz, Bebauungsplangebiet Nr. 86-Sch durch ihn. Eine Übernahme der Abwasserbeseitigungsleitungen könne noch nicht erfolgen, weil unter anderem die Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer xx zum Pumpwerk fehle. Weiter offen sei die Filmung der Anschlussleitungen und einer Hauptleitung auf dem Flurstück xx. Es fehle an Dichtheitsprüfungen, einer Kostenzusammenstellung und dem Bestandsplan sowie dem formlosen Antrag zur kostenfreien Übernahme. Der ihm vorliegende Bestandsplan erfülle die Anforderungen an eine Übernahme nicht. Die Anforderungen an die Übernahme ergäben sich aus den ausgetauschten Entwürfen zum Erschließungsvertrag.

52

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der für die Errichtung der Schmutzwasserleitung entstandenen Kosten. Ein dahingehender vertraglicher Anspruch sei nicht entstanden. Die seit dem 13. Juni 2014 zwischen den Beteiligten ausgetauschten Vertragsentwürfe hätten eine unentgeltliche Übernahme der Schmutzwasserleitungen vorgesehen. Ein Vertrag über eine entgeltliche Übernahme der Schmutzwasserleitungen sei als Entwurf nicht erstellt worden. Ein Vertrauenstatbestand auf eine entgeltliche Übernahme durch den Beklagten habe demgemäß nicht entstehen können. Die Beteiligten hätten sich in stetigem Austausch über die Vertragsmodalitäten befunden, die allerdings zu keinem Zeitpunkt eine entgeltliche Übernahme der Schmutzwasserleitungen vorgesehen hätten.

53

Ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht. Schon die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der GoA für den vorliegenden Fall erscheine nicht einschlägig, weil in vorliegender Fallkonstellation ein „Bürger“ für eine Behörde tätig geworden sei. Dies begegne insbesondere dann Bedenken, wenn die Behörde einen Ermessensspielraum habe oder wenn auf Tätigwerden der Behörde geklagt werden könne. In einer solchen Fallkonstellation solle sich ein Aufwendungsersatzanspruch nur auf Notfälle beschränken. Zur Zeit der Erschließung habe keine Notsituation vorgelegen; die von der Klägerin vermarkteten Grundstücke hätten ohne eine gesicherte Erschließung schlicht nicht bebaut werden können.

54

Weiter liege die Erschließungslast gemäß § 123 BauGB bei der Gemeinde. Gemäß § 123 Abs. 3 BauGB bestehe allerdings kein Rechtsanspruch auf Erschließung. Es bestehe aber eine Klagemöglichkeit, falls sich die Erschließungslast zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte; diese Klagemöglichkeit sei den Grundstückseigentümer*innen vorbehalten. Das Rechtsinstitut der GoA sei auf den vorliegenden Fall demgemäß schon nicht anwendbar.

55

Werde jedoch von einer Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der GoA ausgegangen, lägen jedenfalls die Voraussetzungen nicht vor. Die Besonderheit liege in dem Dreiecksverhältnis zwischen der Klägerin als Erschließerin, der Gemeinde, die die Planungshoheit innehabe, was u. a. die Ausweisung von Bauland betreffe, und ihm als Abwasserbeseitigungspflichtigem in der Gemeinde. Die Gemeinde habe sich dafür entschieden, sich mit der Erschließerin vertraglich dahingehend zu einigen, dass die Gemeinde mit der Aufstellung des Bebauungsplans die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines Wohngebietes schaffe und die Klägerin dieses Wohngebiet erschließe und vermarkte. Er sei an diesem Vertrag nicht beteiligt gewesen.

56

Es fehle daher bereits an der Führung eines fremden Geschäfts. Aus dem Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Klägerin ergebe sich, dass die Gemeinde die Durchführung der Erschließung des Bebauungsplangebietes gemäß § 124 BauGB an die Klägerin übertragen habe. Die Gemeinde habe hier einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen, so dass sie eine sich daraus etwaig ergebende Verpflichtung nach § 124 BauGB an die Klägerin habe übertragen wollen, um nicht unwillentlich in eine Erschließungspflicht zu geraten. Die Klägerin könnte demgemäß allenfalls ein Geschäft für die Gemeinde getätigt haben, wobei sich eine Erschließungsverpflichtung auch der Gemeinde zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Klägerin noch nicht ergeben haben dürfte, da ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und Bautätigkeit der Klägerin bestanden habe.

57

Darüber hinaus fehle es am Fremdgeschäftsführungswillen. Die Klägerin habe sich vertraglich zur Erschließung des Baugebietes verpflichtet. Dies zum einen gegenüber der Gemeinde und zum anderen gegenüber den Grundstückserwerber*innen in dem Erschließungsgebiet. Fraglich sei, ob bei einem Vertrag, der erstinstanzlich für unwirksam erklärt worden sei und sich noch im Berufungsverfahren befinde, ein Fremdgeschäftsführungswillen angenommen werden könne. Dies sei deshalb problematisch, weil der Geschäftsführer wegen einer vermeintlichen vertraglichen Pflicht handeln könnte, also eine eigene Vertragspflicht erfüllte, und somit für einen Fremdgeschäftsführungswillen möglicherweise kein Raum mehr bestünde. Das müsse hier jedoch nicht abschließend entschieden werden, denn es gebe jedenfalls die vertragliche Verpflichtung aus den Grundstückskaufverträgen zwischen der Klägerin und den Grundstückserwerber*innen. Hier habe die Klägerin zunächst einmal mit dem Bewusstsein und dem Willen gehandelt, eine eigene Vertragsverpflichtung gegenüber der Gemeinde zu erfüllen, habe aber durch die Erschließung des Baugebietes auch eine Bebaubarkeit der Grundstücke erzielen wollen, um der (wirksamen) vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Käufer*innen der Grundstücke nachzukommen. In dem vorgelegten Auszug aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und einem der Käufer*innen ergebe sich aus § 4 Ziffer 1, dass die erstmalige Erschließung des Kaufgegenstandes gemäß §§ 127 ff. BauGB durch die Verkäuferin (die Klägerin) erfolgt sei. Daher liege kein Geschäft des Beklagten vor. Die Geschäftsübernahme habe hier nur im eigenen Interesse der Klägerin gelegen.

58

Das folge auch aus I. § 1 Abs. 6 des zwischen der Gemeinde Scharbeutz und der Klägerin geschlossenen Vertrages. Danach liege der Vertragszweck u. a. darin, dass die Klägerin eine möglichst schnelle Bebauung des Baugebietes anstrebe. Die Erschließung des Baugebietes und damit auch die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgung seien erfolgt, um die eigenen Grundstücke entwässern zu können bzw. um durch eine gesicherte Erschließung die Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke zu erreichen. Die Klägerin habe sich vertraglich gegenüber der Gemeinde und auch den Käufer*innen dazu verpflichtet, die Erschließung herzustellen. Hingegen erwachse keine Entschließungsverpflichtung der Gemeinde, wenn der Bauherr oder dessen Rechtsvorgänger selbst die Ursache für den Erschließungsmangel gesetzt habe. Der Erschließungsmangel liege in dem Antrag der Klägerin in dem Verfahren zum Aktenzeichen 9 A 241/16 auf Feststellung der Unwirksamkeit/​Nichtigkeit des Erschließungsvertrags vom 7. Juni 2016. Diesen Mangel habe sie selbst gesetzt. Auch habe sich die Klägerin dem Abschluss eines Erschließungsvertrags mit dem Beklagten verweigert.

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Ein klägerischer Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Es habe keine Vermögensverschiebung gegeben; er habe keinen Vermögenszuwachs erlangt. Eine Übernahme der Schmutzwasserleitungen sei nicht erfolgt. Er habe die Voraussetzungen zur Übernahme der Schmutzwasserleitungen festgeschrieben und der Klägerin entsprechend mitgeteilt. Die Voraussetzungen zur Übernahme der Leitungen hätten bisher nicht vorgelegen. Zu einer Übernahme der Anlagen sei es dementsprechend nicht gekommen. Vielmehr habe er erklärt, das Schmutzwasser des Bebauungsplangebietes an der Übergabestelle Ruschkamp, auf Höhe der Hausnummer xx, zu übernehmen.

60

Er habe auch keine Befreiung von der ihm obliegenden Verpflichtung zur Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Bebauungsplangebiet Nr. 86-Sch erlangt. Es sei zunächst schon fraglich, ob eine Verpflichtung zur Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage für ihn überhaupt bestanden habe. Jedenfalls habe er aber keine Befreiung von einer solchen Pflicht erlangt, weil die Abnahme des Schmutzwassers aus dem Erschließungsgebiet an einem bestimmten Übergabepunkt erfolge. Er komme seiner Schmutzwasserbeseitigungspflicht nach, indem er das Schmutzwasser an dem Übergabepunkt abnehme.

61

Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG umfasse die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser. Entscheidende Bedeutung komme hierbei dem Begriff „Sammeln von Abwasser“ zu, denn er sei maßgeblich für die Abgrenzungsfrage, ob eine öffentliche Abwasserleitung oder eine private Abwasserleitung vorliege. Grundsätzlich regele die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bzw. Gemeinde in der Abwasserbeseitigungssatzung als Benutzungsordnung für ihre öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung, was zu ihrer öffentlichen Abwasseranlage gehöre. Dieses sei regelmäßig der öffentliche Hauptkanal in der öffentlichen Straße, der dann eine öffentliche Abwasserleitung sei. Der öffentliche Hauptkanal in der öffentlichen Straße befinde sich im Ruschkamp. Auf Höhe der Hausnummer xx befinde sich die Übergabestelle, durch welche das Schmutzwasser aus dem Bebauungsplangebiet abgenommen werde. Diese Übergabestelle sei mit der Schachtnummer 10880201 bezeichnet.

62

Bei dem von der Klägerin angesprochenen Bereich handele es sich mangels Übernahme durch die Gemeinde Scharbeutz und einer entsprechenden Widmung nicht um eine öffentliche Straße und mangels erklärter Übernahme durch ihn auch nicht um einen öffentlichen Hauptkanal. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung sei nicht erfolgt. Darüber hinaus hätte es sich auch um die Widmung einer fremden Sache gehandelt, weil die Anlagen ihm noch nicht übertragen worden seien. Mangels Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin zur Widmung habe eine solche nicht erfolgen können. Zwar könnten Teile der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gemäß Satzungsgrundlage auch die von Dritten errichteten Anlagen sein. Dann müsste er sich gemäß § 1 Abs. 4 lit. c) SWBS zur Erbringung seiner Aufgaben dieser Anlagen bedienen und zu deren Unterhaltung beitragen, was nicht der Fall sei. Das ergebe sich schon daraus, dass er es abgelehnt habe, einen Abwasseraustritt, den es im September 2018 gegeben habe, zu beseitigen. Die Kosten seien ihm nicht in Rechnung gestellt worden.

63

Zudem bedürfe es einer Verfügungsbefugnis über die Anlagen der Dritten, an der es ihm vorliegend fehle. Dem stehe auch sein Wille deutlich entgegen. Er habe einen Übergabepunkt definiert, um deutlich zu machen, dass er die von der Klägerin errichtete Anlagen nicht als Teil seiner öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung widme.

64

Daher habe er durch die Herstellung des Abwasserkanalsystems auch keine Befreiung von einer Pflicht aus § 1 Abs. 3 SWBS, die Schaffung der für die öffentliche Einrichtung der zentralen und dezentralen Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen, erlangt.

65

Die Klägerin behaupte, sich aufgrund des Vertrags mit der Gemeinde Scharbeutz verpflichtet gesehen zu haben, eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu errichten. Dieser Vertrag sei gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26. Juni 2019 unwirksam. Darüber hinaus sei auch in diesem, aus Sicht der Klägerin, unwirksamen Vertrag in II. § 2 Abs. 5 eine Maßgabe dahingehend enthalten, dass mit ihm als Ver- und Entsorgungsträger ein separater Vertrag für die Wasserversorgung und die Schmutzwasserentsorgung abzuschließen sei. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie Schmutzwasserbeseitigungsanlagen errichtete, ohne einen Erschließungsvertrag mit dem zuständigen Entsorger geschlossen zu haben. Sie habe demgemäß bereits mit dem Wissen gehandelt, dass ein Rechtsgrund in Form eines Vertrages nicht vorliege. Es sei auch offensichtlich, dass wesentliche Bedingungen hinsichtlich des weiteren Umgangs mit den errichteten Schmutzwasserbeseitigungsanlagen fehlten, bspw. Regelungen dazu, unter welchen Bedingungen eine Übertragung erfolgen könne oder wie der spätere Betrieb der Entsorgungsleitungen abgesichert sei.

66

Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Wertersatz habe die Klägerin nicht. Die von ihr vorgelegte Kostenaufstellung entbehre jeglicher Grundlage. Insgesamt werde die geltend gemachte Forderung bestritten sowie mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die in Rede stehenden Zahlungen geleistet habe und eine Umsatzsteuer angefallen sei. Die Forderungen seien dem Grunde nach und in der Höhe unberechtigt.

67

Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus einem der Grundstückskaufverträge, dass die erstmalige Erschließung durch die Klägerin erfolgt sei und diese Kosten in dem Kaufpreis enthalten seien (§ 4 Abs. 1). Zu der erstmaligen Erschließung gehöre gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auch die Einrichtung für die Entwässerung, so dass die Kosten für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage (teilweise) von den Grundstückseigentümer*innen getragen worden seien.

68

Die Berichterstatterin hat am 24. November 2023 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.

69

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten sowie auf die beigezogene Akte zu dem Aktenzeichen 6 LA 126/24 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

70

Das beschließende Gericht ist für die streitgegenständliche Verwaltungsrechtssache sachlich zuständig (§ 45 VwGO). Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Abwasserbeseitigungsanlagen gegen Zahlung der für die Herstellung angefallenen Kosten durch den Beklagten. Ein derartiger Leistungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur, weil der geltend gemachte Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch dem öffentlichen Recht zugehörig ist.

71

Die Klage ist auch zulässig.

72

Die Änderung bzw. Konkretisierung des Klagbegehrens begegnet keinen Bedenken. Mit Einreichung der Klage begehrte die Klägerin zunächst die Erstattung von Kosten in Höhe von 416.742,68 € zzgl. Zinsen in einer nicht näher bestimmten Höhe und für einen nicht näher bestimmten Zeitraum. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 verlangt die Klägerin nunmehr Kostenerstattung in Höhe von 428.299,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

73

Auf die Frage, ob darin eine Klagänderung im Sinne des § 91 VwGO zu sehen ist oder ob – so die Klägerin – die „Aktualisierung“ lediglich eine Klarstellung bzw. Konkretisierung des Klagbegehrens ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an.

74

Die Konkretisierung oder Berichtung des Klagbegehrens wäre zulässig. Selbst wenn in der „Aktualisierung“ des Klagbegehrens mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 eine Klagänderung im Sinne des § 91 VwGO hinsichtlich des auf die Kostenerstattung gerichteten Teils der Klage gesehen werden könnte, wäre diese Klagänderung zulässig. Das Gericht hält diese Änderung der Klage jedenfalls für sachdienlich. Sachdienlichkeit liegt in der Regel vor, wenn die geänderte Klage die endgültige Beilegung des Streites fördert und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (Riese, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 91, Rn. 61b). So liegt es hier. Zwar ändert sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, allerdings bleibt sowohl der zugrundliegende Sachverhalt als auch der Anspruch der Klägerin derselbe, weshalb das Gericht vor dem Hintergrund der Prozesswirtschaftlichkeit von der Sachdienlichkeit der Klagänderung ausgeht. Eine Zustimmung des Beklagten zu dieser Klagänderung ist damit entbehrlich.

75

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch gegen Übernahme derselben durch den Beklagten nicht zu.

76

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlage und Zahlung in Höhe von 428.299,48 € aus Vertrag (1.), öffentliche-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (2.) oder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (3.)

77

1. Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Kostentragung für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsleitungen besteht nicht. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten existiert nicht. Die Beteiligten sprachen zwar in einem Zeitraum von 2014 bis 2017 über Vertragsmodalitäten; zu einem Vertragsschluss kam es jedoch nicht.

78

Auch aus dem zwischen der Gemeinde Scharbeutz und der Klägerin geschlossen Städtebaulichen und Erschließungsvertrag vom 7. Juni 2016, dem der Beklagte mit „Genehmigungserklärung“ vom 11. Juni 2019 zustimmte, folgt kein Anspruch auf Kostenübernahme.

79

In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin gemäß II. § 1 Abs. 6 zur Herstellung der Erschließungsanlagen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung. Die Erschließung umfasst gemäß II. § 3 Abs. 2 lit. c) des Vertrages die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke. Eine Pflicht des Beklagten zur Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlage und Zahlung der Herstellungskosten folgt aus diesen Regelungen nicht. Weitergehende Regelungen für eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten sind in dem Vertrag zwischen der Gemeinde und der Klägerin nicht enthalten. Vielmehr haben sich die Gemeinde und die Klägerin in II. § 2 Abs. 5 des Vertrages darauf geeinigt, dass für die Wasserversorgung sowie die Schmutzwasserentsorgung ein separater Vertrag mit dem Zweckverband Ostholstein als Ver- und Entsorgungsträger in Abstimmung mit der Gemeinde Scharbeutz zu schließen ist. Ein solcher wurde – wie oben bereits angesprochen – jedoch zu keinem Zeitpunkt geschlossen.

80

Darüber hinaus ist der Vertrag zwischen der Gemeinde Scharbeutz und der Klägerin nicht wirksam geschlossen worden, weil der Vertrag sowohl unter einem Dissens leidet als auch gegen § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 verstößt. Dies hat die Kammer mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2019 (Az. 9 A 241/16) entschieden. An dieser Auffassung hält die Kammer weiterhin fest.

81

2. Die Klägerin kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag stützen.

82

Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen insbesondere: BVerwG vom 13. Februar 1992 – 8 B 1.92 –, juris; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, juris Rn. 14 nimmt jedenfalls dann eine Anwendbarkeit an, wenn die zuständige Behörde zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe nicht bereit ist; Kopp/​Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Auflage 2023, § 40, Rn. 26). Allerdings stellt die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung durch einen Dritten die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung infrage, was der Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs entgegenstehen kann.

83

Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung finden, liegen jedenfalls die Voraussetzungen eines solchen Aufwendungsersatzanspruches nicht vor. Die Klägerin hat mit der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen schon kein Geschäft für einen anderen, hier den Beklagten, geführt (a.). Sie handelte zudem ohne Fremdgeschäftsführungswillen (b.).

84

a. Die Klägerin hat kein Geschäft für den Beklagten geführt, indem sie die Abwasserbeseitigungsanlage in dem Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch hergestellt hat.

85

Die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage kann regelmäßig schon nicht Gegenstand einer Geschäftsführung sein. Denn Gegenstand einer Geschäftsführung kann nur die Erfüllung einer konkreten und fälligen Pflicht sein, nicht eine allgemeine Aufgabe (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 – 8 B 1.92 –, juris Rn. 6). Bei dem Bau der leitungsgebundenen Erschließungsanlage handelte es sich jedoch um eine solche allgemeine Aufgabe.

86

Die Erschließung ist gemäß § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Mit Vertrag zwischen der Gemeinde Scharbeutz und dem Beklagten vom 29. Mai 1980/26. November 1980, in der Fassung des 1. Nachtrages vom 15. Juli 1997/13. August 1997 wurde die Gemeinde Verbandsmitglied bei dem Beklagten (Ziffer 1.1) und übertrug ihm die Aufgabe und Zuständigkeiten, öffentliche Einrichtungen zur Versorgung mit Gas und Wasser und zur Abwasserbeseitigung zu schaffen und zu betreiben. Die Übertagung der Abwasserbeseitigung erfolgte nach in Ziffer 2.4 näher definierten Ausnahmen und in dem in § 31 LWG festgelegten Umfang (Ziffer 2.4.1. des 1. Nachtrages).

87

Ob in diesem Vertragsschluss die Übertragung der Erschließungslast nach § 123 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet der Gemeinde Scharbeutz gesehen werden kann oder ob – wie der Beklagte meint – die Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 1 BauGB nicht übertragen wurde und werden kann, kann dahingestellt bleiben. Denn die Erschließungslast als solche ist kein geeigneter Gegenstand der Geschäftsführung durch Dritte. Als deren Gegenstand kommt nur die Erfüllung einer entsprechend konkreten und fälligen Pflicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 – 8 B 1.92 –, juris Rn. 6). Eine solche liegt vor, wenn sich die allgemeine Erschließungslast zugunsten bestimmter Erschließungsmaßnahmen zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 – IV C 59.72 –, juris Rn. 34).

88

Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass der Beklagte im vorliegenden Fall die Erschließungslast nach § 123 Abs. 1 BauGB trägt, bestand jedenfalls eine solche aktuelle und fällige Erschließungspflicht in dieser Qualität zum Zeitpunkt der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen durch die Klägerin nicht.

89

Die Beantwortung der Frage, wann eine Verdichtung der allgemeinen Erschließungslast zu einer konkreten und fälligen Erschließungspflicht vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 – 4 C 59.72 –, juris; eingehend zu den verschiedenen in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen Ernst/​Grziwotz, in: Ernst/​Zinkahn/​Bielenberg/​Krautzberger, BauGB, Kommentar, Werkstand: 152 EL Oktober 2023, § 123 Rn. 28 ff.). In der Vergangenheit wurde in der Rechtsprechung u. a. angenommen, dass eine Pflichtverdichtung nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans vorliegt, wenn eine Gemeinde zu erkennen gibt, diesen Plan überhaupt nicht verwirklichen zu wollen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 –, juris Rn. 28). Auch das Zusammentreffen von qualifizierter Bebauungsplanung und Ablehnung eines (zumutbaren) Erschließungsangebotes der Interessenten kann eine Verdichtung hergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 5.76 –, juris Rn. 27), ebenso wie die Sperrwirkung eines qualifizierten Bebauungsplanes (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1981 – 8 C 4.81 –, juris Rn. 23 und vom 6. Februar 1985 – 8 C 44.84 –, juris Rn. 14), die Erteilung einer Baugenehmigung oder – bei bebauten Grundstücken – die Erhebung von Vorausleistungen (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1981 – 8 C 4.81 –, juris Rn. 20).

90

Eine Verdichtung der Erschließungslast zu einer aktuellen Erschließungspflicht folgt jedoch nicht schon allein aus dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplanes. Der Erlass eines solchen Planes hat zwar auf die Verdichtung Einfluss. Ein Bebauungsplan hat nämlich die positive Wirkung, dass die seinen Festsetzungen entsprechenden Vorhaben zulässig sind, vorausgesetzt die Erschließung ist gesichert (§ 30 BauGB). Zugleich hat der Plan die negative Wirkung, dass andere Vorhaben ausgeschlossen sind. Daher besteht, wenn eine Gemeinde ihrer Erschließungspflicht nicht nachkommt, die Gefahr, dass die Eigentümer*innen eines solchermaßen beplanten Gebietes die bezeichneten negativen Wirkungen hinnehmen müssen, ohne die positiven zu erwerben. Das ist auf die Dauer nicht hinnehmbar (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 5.76 –, juris Rn. 27; Ernst/​Grziwotz, a. a. O., § 123 Rn. 29 f.).

91

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist das Gericht vorliegend nicht davon überzeugt, dass allein der Erlass eines Bebauungsplanes Nr. 86-Sch hier bereits dazu führte, dass sich eine etwaige Erschließungspflicht des Beklagten zu einer konkreten und aktuellen Erschließungspflicht verdichtete. Das gilt insbesondere deshalb, weil zwischen Inkrafttreten des Bebauungsplanes und Beginn der Baumaßnahmen nur wenige Tage lagen. Der Bebauungsplan Nr. 86-Sch wurde am 23. März 2016 in der Sitzung der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und trat am 29. Juni 2016 in Kraft. Die Klägerin begann mit den Baumaßnahmen u. a. für die Abwasserbeseitigungsanlage nur knapp zwei Wochen später, am 12. Juli 2016. Es ist zwar auf Dauer von den Grundstückseigentümer*innen nicht zu erwarten, dass sie ein Untätigbleiben des Trägers der Erschließungslast hinnehmen. Bei einem solch kurzen Zeitraum nach Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplanes wie vorliegend konnten die Grundstückskäufer*innen jedoch noch nicht erwarten, dass das Baugebiet erschlossen ist bzw. ihnen ein konkreter und fälliger Anspruch auf Erschließung zustehe. Der Beklagte hat zum damaligen Zeitpunkt auch nicht zu erkennen gegeben, die Umsetzung des Bebauungsplanes zu verweigern.

92

In dem Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses zwischen den Beteiligten kann auch keine Ablehnung eines für den Beklagten zumutbaren Erschließungsangebotes der Klägerin gesehen werden. Vielmehr war von beiden Seiten ein Vertragsschluss beabsichtigt, allerdings war eine Einigung hinsichtlich der Übernahmemodalitäten nicht erfolgreich. Darüber hinaus kam ein entsprechendes Erschließungsvertragsangebot nicht von Seiten der Klägerin, vielmehr übersandte der Beklagte der Klägerin mehrere Vertragsentwürfe für einen Erschließungsvertrag, die von der Klägerseite mangels Regelung zur entgeltlichen Übertragung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht angenommen wurden.

93

b. Schließlich fehlt es auch an einem Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin. Ein Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn die Geschäftsführerin das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Die Feststellung, ob (auch) ein fremdes Geschäft vorliegt und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Willensrichtung der Geschäftsführerin muss aber klar zu erkennen sein. Daran fehlt es hier.

94

Vorliegend schloss die Klägerin mit der Gemeinde Scharbeutz im Juni 2016 den Vertrag, in dem sich die Klägerin zur Herstellung der Erschließungsanlage gemäß II. § 2 und § 3 des Vertrages in ihrem Namen und auf eigene Rechnung verpflichtete, II. § 1 Abs. 6 des Vertrages. Davon umfasst war nach II. § 3 Abs. 2 lit. c) des Vertrages auch die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage. Daraus folgt, dass die Klägerin die Abwasserbeseitigungsanlage zur Erfüllung ihrer eigenen (vermeintlichen) Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde Scharbeutz herstellte. Dies trägt sie auch selbst vor. Sie hat sich, auch ohne einen Vertrag mit dem Beklagten über die Herstellung und Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlage, aufgrund des Vertrages mit der Gemeinde Scharbeutz gegenüber dieser verpflichtet gefühlt, tätig zu werden.

95

Zugleich wurde sie aus ihrer Verpflichtung und ihrem eigenen Interesse gegenüber den Grundstückskäufer*innen tätig, die in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch ein Grundstück erworben hatten oder erwerben wollten. Das folgt zum einen aus I. § 1 Abs. 6 des Vertrages, wonach die Klägerin eine schnellstmögliche Bebauung des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch anstrebte, und zum anderen aus I. § 2 Abs. 2 des Vertrages, nach dem die Klägerin das Wohngebiet zu erschließen und zu vermarkten beabsichtigte.

96

Der Wille, auch für den Beklagten tätig werden zu wollen, ist daneben nicht ersichtlich. Zwar schließt der Eigengeschäftsführungswille den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus. Unterliegt aber bereits – wie hier – das Bestehen einer konkreten und fälligen Erschließungs-pflicht Zweifeln und beginnt die Erschließungsträgerin mit der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage unter Vorgriff auf einen noch nicht zustande gekommenen Vertrag mit dem Beklagten, der für die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Gemeinde Scharbeutz zuständig ist, dann tut sie das und will sie das beherrschend als eigenes Geschäft und angesichts dessen auch auf eigenes Risiko. Daran ändert nichts, dass der Beklagte – auch ohne Vertragsschluss – bei der Planung der Anlage beteiligt war und die Klägerin nach eigenem Vortrag die technischen Anforderungen des Beklagten bei der Herstellung beachtet habe. Die Vorstellung, die die Klägerin leitet und nach der Rechtslage auch leiten muss, geht dahin, dass der anfallende Aufwand sie trifft und gerade nicht den Beklagten. Allenfalls mag die Klägerin gehofft oder sogar erwartet haben, dass sie für den Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen nicht ohne Ausgleich bleiben wird. Diese Sekundärerwartung macht das besorgte Geschäft jedoch nicht zu einem objektiv wie subjektiv – und in subjektiver Hinsicht erkennbar – fremden Geschäft (vgl. insoweit auch: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 – 8 B 1.92 –, juris Rn. 8). Dafür spricht auch, dass sich die Klägerin gegenüber der Gemeinde Scharbeutz in dem Städtebaulichen und Erschließungsvertrag – wegen welchem sie sich nach eigenem Vortrag überhaupt zum Tätigwerden verpflichtet fühlte – die Herstellung der Erschließungsanlage im eigenen Namen und insbesondere auf eigene Kosten vornahm (vgl. II. § 1 Abs. 6 des Vertrages).

97

3. Der Klägerin steht auch kein Übernahme- und Kostenerstattungsanspruch auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs. Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (stRspr. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36.07 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25.07 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist; für eine solche Ausnahmesituation ist hier indes nichts ersichtlich.

98

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor.

99

a. Es hat schon keine Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten stattgefunden. Eine solche Vermögensverschiebung liegt vor, wenn ein Privater eine hoheitliche Aufgabe erfüllt und den Hoheitsträger damit von einer Verpflichtung befreit. Im Rahmen des Erschließungsrechts kann dieser Vermögensvorteil die Befreiung von der Verpflichtung zur Erschließung eines Baugebietes sein. Der Wert der Erschließung eines bestimmten Gebietes besteht dann in dem Vorteil des Erschlossenseins des betreffenden Gebietes selbst (so OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 –, juris Rn. 98; OVG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 L 164/​01 –, juris Rn. 41). So liegt es hier nicht.

100

Die Klägerin errichtete in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch eine Abwasserbeseitigungsanlage. Die Aufgabe zur Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigung obliegt grundsätzlich der Gemeinde, der die Erschließung gemäß § 123 Abs. 1 BauGB zugewiesen ist. Wie bereits oben ausgeführt ist vorliegend aber der Beklagte für die Abwasserbeseitigung zuständig. Mit Vertrag vom 29. Mai 1980/26. November 1980 wurde die Gemeinde Scharbeutz Verbandsmitglied des Beklagten und übertrug diesem die Aufgaben und Zuständigkeiten, die öffentlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Gas und Wasser und zur Abwasserbeseitigung zu schaffen und zu betreiben. Durch den Verbandseintritt sind gemäß Ziffer 2.1. des Vertrages für den übertragenen Aufgabenkreis das Recht und die Pflicht, diese Aufgaben wahrzunehmen, gemäß § 3 GkZ in uneingeschränktem Umfang auf den Beklagten gesetzlich übergegangen. Nach Ziffer 2.4. des Vertrages erfolgt die Übertragung der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 34 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 3 LWG für das gesamte Gemeindegebiet mit im Vertrag unter den Ziffern 2.40 bis 2.44 näher definierten Ausnahmen und Maßgaben. Mit Vertrag vom 15. Juli 1997/13. August 1997 einigten sich die Vertragsparteien auf einen Nachtrag zum o. g. Vertrag, der u. a. beinhaltet, dass die Übertragung der Abwasserbeseitigung in dem in § 31 LWG festgelegten Umfang erfolgt.

101

Diese Aufgabe hat der Beklagte auch in seiner Schmutzwasserbeseitigungssatzung (sowohl in der Fassung vom 1. Januar 2015 als auch in der Fassung vom 19. Dezember 2022) aufgenommen. Dort heißt es unter § 1 Abs. 1: Von dem C. (ZVO) wird die Beseitigung des auf den Grundstücken in seinem Zuständigkeitsgebiet (§§ 1,2 Verbandssatzung des ZVO in der jeweils geltenden Fassung) anfallenden Schmutzwassers als öffentliche Aufgabe wahrgenommen. Nach § 1 Abs. 3 schafft der ZVO die für die öffentlichen Einrichtungen der zentralen und dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (Abs. 2 lit. a) und b)) erforderlichen Anlagen. Zu dem Zuständigkeitsgebiet des Beklagten gehört hinsichtlich der Abwasserbeseitigung das Gebiet der Gemeinde Scharbeutz, vgl. § 1, § 2 Abs. 1 lit. d) der Verbandssatzung des ZVO vom 25. Juni 2020.

102

Allerdings ist vorliegend allein in der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage durch die Klägerin in dem durch den Bebauungsplan Nr. 86-Sch der Gemeinde Scharbeutz ausgewiesenen Baugebiet keine Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht zur Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage eingetreten, worin eine Vermögensverschiebung gesehen werden könnte. Zwar kommt es für die Frage, ob eine Pflichterfüllung vorliegt, nicht darauf an, ob (bereits) eine Eigentumsübertragung der hergestellten Abwasserbeseitigungsanlage stattgefunden hat (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2006 – OVG 10 B 13.05 –, juris Rn. 98). Maßgeblich für die Verneinung der Pflichtbefreiung ist nach Auffassung der Kammer jedoch, dass der Beklagte die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin nicht in sein öffentliches Abwasserbeseitigungsnetz übernommen hat (aa.) und auch kein fälliger Anspruch auf Übernahme der Anlage besteht (bb).

103

aa. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Eigentümer*innen der im Bebauungsplan Nr. 86-Sch belegenen Grundstücke zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen wurden, seit die von der Klägerin errichteten Leitungen über die Anschlussstelle Ruschkamp (Schachtnummer 10880201) an die im Eigentum des Beklagten stehende öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, nicht dazu führt, dass die von der Klägerin errichtete Abwasserbeseitigungsanlage in die öffentlich gewidmete Einrichtung integriert wurde.

104

Der Umfang einer öffentlichen Abwasseranlage bemisst sich danach, ob eine Einrichtung für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 54 Abs. 2 WHG) technisch geeignet und ob sie durch Widmung hierzu bestimmt ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an. Ob eine Entwässerungsleitung, mit der das Abwasser aus den Anfallstellen erfasst und der weiteren Beseitigung zugeführt und somit im Sinne von § 54 Abs. 2 WHG gesammelt und fortgeleitet wird, Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist, kann sich danach richten, ob sie dazu bestimmt ist, Abwasser einer unbestimmten Anzahl nicht näher bezeichneter Einleiter aufzunehmen. Eine auch in dieser Hinsicht verlässliche Abgrenzung leistet jeweils die Widmung als Willensbekundung der zuständigen Stelle, die grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden ist und auch konkludent ergehen kann (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 7 B 11.15 –, juris Rn. 7). Unter einer Widmung wird eine Erklärung der staatlichen Stelle verstanden, dass eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Die Erklärung kann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten der zuständigen staatlichen Stelle erfolgt sein. Dabei reicht bloßes behördliches Dulden oder Geschehenlassen nicht aus. Die widmungsmäßigen Umstände müssen auf den Willen der zuständigen Stelle zurückzuführen sein. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, dass die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Für den Fall, dass es an einer eindeutigen Erklärung fehlt, hat die Rechtsprechung einen derartigen Erklärungswillen aus Indizien abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 – 8 C 1.01 –, juris Rn. 17). Was die Zuordnung der Entwässerungsleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage und folglich die Abgrenzung der Verantwortungssphären des Einleiters einerseits, der abwasserbeseitigungspflichtigen juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 56 Satz 1 WHG) andererseits angeht, findet sich die Widmung, falls die Abwasserbeseitigungspflicht aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliegt, in der Abwassersatzung der Gemeinde bzw. – bei zulässiger Übertragung dieser Aufgabe – der dann beseitigungspflichtigen Körperschaft (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 7 B 11.15 –, juris Rn. 8).

105

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Abwasserbeseitigungsanlage in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten. Es liegt keine ausdrückliche Widmung vor. Auch die widmungsmäßigen Umstände lassen einen entsprechenden Widmungswillen des Beklagten nicht erkennen.

106

Eine entsprechende Widmung ergibt sich zunächst nicht aus der dem Gericht vorliegenden Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2015. Zwar legte der Beklagte darin fest, dass gemäß § 2 Abs. 4 der Übergabepunkt unter lit. a) – d) näher definierten Voraussetzungen auf den Grundstücken liegt. Die gleichlautende Regelung ist auch noch in der aktuellen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 19. Dezember 2022 enthalten. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beklagte automatisch von ihm nicht hergestellte Schmutzwasserleitungen widmet und ins öffentliche Netz übernimmt, sobald er die privaten Leitungen an das öffentliche Netz anschließt. Denn nach § 2 Abs. 4 lit. c) der Abwasserbeseitigungssatzung in der Fassung vom 1. Januar 2015, der auch in der aktuellen Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 19. Dezember 2022 unverändert enthalten ist, gehören zur öffentlichen Einrichtung auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich der Beklagte ihrer zur Schmutzwasserbeseitigung bedient und zur ihrer Unterhaltung beiträgt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte trägt nicht zur Unterhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage im Plangebiet bei. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, folgt aber auch daraus, dass der Beklagte eine Kostenübernahme für einen Feuerwehreinsatz sowie Reparatur- und Kontrollmaßnahmen nach einem Abwasseraustritt im September 2018 nicht übernommen hat. Da jedenfalls keine Unterhaltung seitens des Beklagten stattfindet, kann offen bleiben, ob sich der Beklagte der streitigen Abwasserleitungen im satzungsrechtlichen Sinne bedient (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. März 2019 – 4 A 151/17 –, n. v.).

107

Auch für eine mündliche oder konkludente Abnahme ist nichts ersichtlich. In der bloßen Verbindung der durch die Erschließungsträgerin hergestellten Leitungen mit der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung kann kein Widmungsakt gesehen werden, denn hier fehlt es bereits an einer Willenserklärung des Einrichtungsträgers. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail des Beklagten an die Klägerin von 13. März 2017, das künftig am Anschlusspunkt SW-Netz ZVO (Ruschkamp, Hausnummer xx) anfallende Schmutzwasser zu übernehmen. An diesem Vortrag hat der Beklagte auch während des weiteren (vor-)​gerichtlichen Verfahrens festgehalten. Auch in einer ggf. unterlassenen Abnahme der von der Erschließungsträgerin gefertigten Leitungen ist keine Widmung zu sehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. September 2017 – 20 ZB 17.186 –, juris Rn. 5; VG Schleswig, Urteil vom 22. März 2019 – 4 A 151/17 –, n. v.). Eine Abnahme ist damit nicht belegt und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.

108

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass aus der Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren durch den Beklagten gegenüber den Grundstückseigentümer*innen im Plangebiet deutlich werde, dass eine Übernahme der von ihr hergestellten Leitungen in das öffentliche Netz erfolgt sei, folgt ihr das Gericht nicht. Die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren setzt lediglich voraus, dass es überhaupt eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gibt, die benutzt wird. Die Benutzung erfordert das Vorhandensein eines Anschlusses, über den die Grundstückseigentümer*innen ihrer Pflicht zur Überlassung des auf ihren Grundstücken anfallenden Abwassers erfüllen kann. Damit ist jedoch nicht zwangsläufig die (konkludente) Festlegung verbunden, dass sich die Übergabestelle und damit der Bereich, an dem der private und der öffentliche Teil des Grundstücksanschlusses zusammentreffen, an der Grundstücksgrenze befindet (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris Rn. 119). So liegt es hier. Die Übergabestelle befindet sich an der Anschlusspunkt Ruschkamp auf Höhe des Hauses mit der Hausnummer xx (Schachtnummer 10880201), außerhalb des Plangebietes. Das in dem Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird ab dieser Stelle in das von dem Beklagten betriebene öffentliche Abwasserbeseitigungssystem geleitet und von dort aus fortgeleitet. Für die Nutzung dieser Anlagen erhebt der Beklagte Abwasserbeseitigungsgebühren.

109

bb. Es besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der von der Klägerin hergestellten Abwasserbeseitigungsanlage durch den Beklagten.

110

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus Vertrag.

111

Die Klägerin und der Beklagte haben sich zwar in den Jahren zwischen 2013 und 2017 über die Vertragsmodalitäten zur Übernahme der Schmutzwasserleitungen ausgetauscht. Zu einem Vertragsschluss kam es jedoch nicht.

112

Der Anspruch folgt auch nicht aus dem Vertrag der Gemeinde Scharbeutz mit der Klägerin, für den der Beklagte am 11. Juni 2019 eine „Genehmigungserklärung“ abgegeben hat. Der Beklagte konnte dem Vertrag zwischen der Gemeinde und der Klägerin schon nur insoweit zustimmen, wie hinsichtlich der Herstellung der Schmutzwasserleitungen hinreichende vertragliche Regelungen, die die Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauGB wahren, erfolgt sind. Dies betrifft im Wesentlichen nur die Herstellung der Schmutzwasserleitungen. Weitere wesentlichen Regelungen sind in diesem Zusammenhang gerade nicht vereinbart worden. Insbesondere fehlt es an einzelnen Regelungen zu einer Verpflichtung der Klägerin zur Übereignung dieser Erschließungsanlage an den Beklagten bzw. einer Übernahme durch den Beklagten. Dafür sollte nach II. § 2 Abs. 5 gerade ein separater Vertrag geschlossen werden. Schließlich scheidet ein Anspruch aus diesem Vertrag auch bereits deshalb aus, weil er nach Auffassung der Kammer nicht wirksam zustande gekommen ist (VG Schleswig, Urteil vom 26. Juni 2019 – 9 A 241/16 –, juris).

113

Ein Anspruch auf Übernahme ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der Gemeinde Scharbeutz und dem Beklagten geschlossenen Vertrag vom 29. Mai 1980/26. November 1980, mit dem die Gemeinde Scharbeutz Verbandsmitglied des Beklagten wurde (Ziffer 1.2) und ihm die Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen wurde, öffentliche Einrichtungen zur Versorgung mit Gas und Wasser und zur Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu schaffen und zu betreiben (Ziffer 2.1 Satz 1). Nach Ziffer 2.1 Satz 3 des Vertrages wird die Gemeinde eigene Einrichtungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben nicht beschaffen oder betreiben. Bestehende Einrichtungen oder Beteiligungen sind auf den Beklagten zu übertragen, Ziffer 2.1 Satz 4 des Vertrages. Aus diesem Vertrag lassen sich Ansprüche Dritter gegen den Beklagten auf Übernahme von Abwasserbeseitigungsleitungen nicht ableiten. Dieser Vertrag kann Ansprüche nur inter partes regeln, gesteht unbeteiligten Dritten jedoch keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Übernahme zu. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vertrag auch, dass sich die Gemeinde Scharbeutz verpflichtet hat, keine eigenen Einrichtungen zu betreiben. Dass es grundsätzlich und auch für Dritte ausgeschlossen sein sollte, Erschließungseinrichtungen zu betreiben und diese nicht dem Beklagten zu übertragen, folgt daraus nicht.

114

Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme der durch die Klägerin hergestellten Abwasserbeseitigungsanlage ist nicht ersichtlich.

115

Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Durch den obigen Vertrag zwischen der Gemeinde Scharbeutz und dem Beklagten könnte diese Erschließungslast hinsichtlich der Abwasserbeseitigung auf den Beklagten übertragen worden sein. Ob dies tatsächlich erfolgt ist – wofür Überwiegendes spricht (vgl. Ernst/​Grziwotz, a. a. O., § 123, Rn. 16) – oder – wovon der Beklagte ausgeht – eine Übertragung der Erschließungslast nach § 123 Abs. 1 BauGB gar nicht möglich ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn jedenfalls folgt aus § 123 Abs. 1 BauGB kein Anspruch eines Erschließungsträgers auf Übernahme der von ihm hergestellten Erschließungsanlage. § 123 Abs. 1 BauGB ist dafür keine taugliche Rechtsgrundlage.

116

Einen Anspruch auf Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlage im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 86-Sch gegen den Beklagten kann die Klägerin auch aus der Satzung des Beklagten über zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 1. Januar 2015 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) nicht herleiten. Die Satzung regelt lediglich die Abwasserbeseitigungspflicht des Beklagten sowie die Anschluss- und Leitungsrechte der Grundstückseigentümer*innen (§ 4 ff. Schmutzwasserbeseitigungssatzung). Eine Anspruchsgrundlage für private Dritte, die in einem in die Zuständigkeit des Beklagten fallenden Gebiet eine Abwasserbeseitigungsanlage hergestellt haben, auf Übernahme der Leitung, beinhaltet die Satzung nicht.

117

Eine Übernahmeverpflichtung des Beklagten aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht ebenfalls nicht. Zwar war der Beklagte bereits vor Beginn aber auch während der Baumaßnahme bei der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage involviert und stand mit der Klägerin in Kontakt über die Übernahme der Leitungen. Die Klägerin wiederum achtete nach eigenen Angaben bei der Errichtung der Anlagen auf die von dem Beklagten gestellten technischen Anforderungen. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Beklagte die von der Klägerin hergestellte Abwasserbeseitigungsanlage in jedem Fall übernimmt, ist dadurch jedoch nicht entstanden. Der Beklagte hat von Beginn an und auch während der Baumaßnahme deutlich gemacht, dass für ihn nur eine kostenfreie Übernahme der Erschließungsanlage in Betracht kommt. Selbst als es um die Beteiligung an dem Baukostenzuschuss ging, den der Beklagte nach dem damaligen Satzungsrecht gegenüber den Grundstückserwerber*innen im Plangebiet veranlagen wollte, wird aus der Korrespondenz zwischen den Beteiligten deutlich, dass eine Abrechnung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht stattfinden wird, sondern die Klägerin etwaige Differenzbeträge selbst gegenüber Grundstückserwerber*innen abrechnen muss. Einzig in dem mit E-Mail vom 15. April 2016 übersandten Vertragsentwurf des Beklagten an die Klägerin war von einer Kostenbeteiligung des Beklagten an der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage in einer Höhe von schätzungsweise 114.887,94 € (brutto) die Rede (vgl. Ziffer 3 des Vertragsentwurfes). Dieser eine Vertragsentwurf, auf den jedenfalls nach den dem Gericht nach mehrfacher Aufforderung zur Verfügung gestellten Unterlagen keine Antwort der Klägerin erging, kann einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht begründen. In den zwei Jahren zuvor und bereits weniger als vier Monate später machte der Beklagte deutlich, die Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlage “wie bisher“ nur kostenfrei zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beginn der Baumaßnahme erst vier Wochen zurück, die Abwasserbeseitigungsanlage war noch nicht fertig hergestellt; die Abnahme erfolgte erst am 12. April 2017. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Klägerin insbesondere noch die Möglichkeit, den weiteren Bau der Abwasserbeseitigungsanlage von einem Vertragsschluss mit dem Beklagten abhängig zu machen, statt – wissend über die Differenzen hinsichtlich der Übernahme der Anlage – weiterzubauen. Ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte die Anlage in jedem Fall – insbesondere gegen Entgelt – übernimmt, konnte und durfte ausweislich der dem Gericht vorliegenden Korrespondenz der Beteiligten bei der Klägerin nicht entstehen.

118

Hinzu kommt, dass der Beklagte gegenüber dem Übernahmebegehren der Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass nach seiner Ansicht noch nicht alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Anlage in die eigene Unterhaltungspflicht vorliegen. Zwar ist das Vorliegen einer von dem Beklagten geforderten Voraussetzungen an die Übernahme zwischen den Beteiligten nicht geklärt. Auf die detaillierte Beschreibung der noch fehlenden Voraussetzungen durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 antworte die Klägerin lediglich pauschal, dass die Anlage seit Jahren in Betrieb sei und es deshalb von dem Beklagten widersprüchlich sei, zu behaupten, die Anlage erfülle einige Anforderungen nicht. Jedenfalls die Eintragung der Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer xx fehlt unstreitig. Die Klägerin trug dazu in ihrem Schreiben an das Gericht vom 29. Februar 2024 vor, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit auf diesem Flurstück ohne weiteres erfolgen könne, jedoch dies bislang nicht veranlasst worden sei, weil sich der Beklagte weigere, die Anlage zu übernehmen.

119

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Woraus sich der Anspruch auf Übernahme der hergestellten Leitungen ergibt, hat auch die Klägerin nicht dargelegt. Somit geht das Gericht nicht davon aus, dass der Beklagte die Abwasserbeseitigungsanlage in das öffentliche Netz übernommen hat oder ein Anspruch auf Übernahme gegenüber dem Beklagten besteht.

120

Allein der Umstand, dass in dem Baugebiet durch die Baumaßnahme der Klägerin eine Abwasserbeseitigungsanlage besteht, kann den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung befreien, in dem Baugebiet eine Leitung herzustellen. Zwar mag dies zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass der Beklagte trotz des Vorhandenseins einer Abwasserbeseitigungsanlage ggf. eine weitere Anlage entsprechend seiner Verpflichtung herstellen müsste. Allerdings kann von dem Beklagten auch nicht erwartet werden, jede Abwasserbeseitigungsanlage, die von einem Dritten hergestellt wurde, zu übernehmen, unabhängig von der Frage, ob die hergestellte Abwasserbeseitigungsanlage den technischen Anforderungen des Beklagten genügt bzw. ggf. sogar mangelbehaftet ist – zumal der Beklagte in einem solchen Fall auch keine Mangelgewährleistungsansprüche gegen den privaten Dritten hätte. Eine Vermögensverschiebung kann zur Überzeugung der Kammer daher nur in den Fällen angenommen werden, in denen eine Übernahme der Erschließungsanlage in die Verkehrssicherungspflichten und Unterhaltungspflichten des Trägers der Erschließungslast erfolgt ist bzw. ein fälliger Anspruch auf eine entsprechende Übernahme besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

121

b. Darüber hinaus liegt auch keine Leistung der Klägerin an den Beklagten vor. Auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt, dass in einem Mehrpersonenverhältnis (z. B. bei Leistungsketten, Durchlieferungs- und Anweisungsfällen) der Bereicherungs-​/​Erstattungsausgleich nur in dem jeweiligen (unwirksamen) Leistungsverhältnis erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36.07 –, juris Rn. 18). Die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen im jeweiligen Leistungsverhältnis soll verhindern, dass im jeweiligen Leistungsverhältnis Einwendungen aus einem anderen Leistungsverhältnis geltend gemacht werden.

122

Hier liegt ein solches Mehrpersonenverhältnis vor, bei dem es an einem Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten fehlt, das bereicherungsrechtlich (rück-)​abgewickelt werden könnte. Ein Leistungsverhältnis bestand bzw. besteht nur zwischen der Klägerin und der Gemeinde Scharbeutz. Denn der Vertrag über die Herstellung der Erschließungsanlage durch die Klägerin, wovon auch die Abwasserbeseitigungsanlage umfasst war, erfolgte zwischen diesen beiden Parteien und die Klägerin fühlte sich aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, die streitgegenständliche Anlage zu fertigen.

123

Eine eigene Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten, die der Klägerin einen unmittelbaren bereicherungsrechtlichen Ausgleich ihm gegenüber ermöglichen könnte, hat die Klägerin mit diesem Vertragsschluss nicht begründen können. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass in dem Vertrag zwischen der Gemeinde Scharbeutz und der Klägerin in II. § 2 Abs. 5 ausdrücklich geregelt ist, dass die Klägerin mit dem Beklagten hinsichtlich der Abwasserbeseitigung einen separaten Vertrag zu schließen hat. Zu einem solchen Vertragsschluss ist es nicht gekommen. Dass der Beklagte bereits vor Beginn und auch während der Baumaßnahme der Abwasserbeseitigungsanlage mit der Klägerin in Kontakt stand, jedenfalls an zwei Baubesprechungen teilnahm und dass nach Auskunft der Klägerin bei dem Bau der Schmutzwasserleitung die technischen Anforderungen des Beklagten beachtet wurden, ändert daran nichts. Die Klägerin fertigte die Schmutzwasserleitungen in Erfüllung ihrer (wirkungslosen) vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde Scharbeutz. Zwischen diesen Beteiligten liegt eine Leistungsbeziehung vor.

124

Die nachträgliche Genehmigung des Vertrages durch den Beklagten mit Schreiben vom 11. Juni 2019 führt nicht dazu, dass die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage durch die Klägerin als ihre Leistung an den Beklagten eingeordnet werden kann. Der Beklagte konnte dem Vertrag zwischen der Gemeinde und der Klägerin schon nur insoweit zustimmen, wie hinsichtlich der Herstellung der Schmutzwasserleitungen hinreichende vertragliche Regelungen, die die Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauGB wahren, erfolgt sind. Dies betrifft im Wesentlichen nur die Herstellung der Schmutzwasserleitungen. Weitere essentielle Regelungen sind in diesem Zusammenhang gerade nicht vereinbart worden. Insbesondere fehlt es an einzelnen Regelungen zu einer Verpflichtung der Klägerin zur Übereignung dieser Erschließungsanlage an den Beklagten bzw. einer Übernahme durch den Beklagten. Der Beklagte ist dadurch jedoch nicht zur Vertragspartei geworden mit der Folge, dass dann in der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage eine Leistung der Klägerin an ihn erfolgt wäre. Vielmehr macht der Städtebauliche und Erschließungsvertrag gerade deutlich, dass es hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eben noch eines separaten Vertrages mit dem Beklagten bedarf, vgl. II. § 2 Abs. 5 der Vereinbarung.

125

Darüber hinaus spricht der Zeitablauf gegen eine Leistung der Klägerin an den Beklagten. Denn wer Leistender und wer Leistungsempfänger ist, richtet sich in erster Linie nach den tatsächlichen Zweckvorstellungen des Leistungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung (BGH, Urteil vom 4. April 2002 – VII ZR 26/01 –, juris Rn. 19). Vorliegend erfolgte die Genehmigung des Städtebaulichen und Erschließungsvertrages zwischen der Gemeinde Scharbeutz und der Klägerin durch den Beklagten zeitlich später als die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage. Diese ist nach Auskunft der Klägerin bereits seit April 2017 in einem abnahmefähigen Zustand. Zu dem Zeitpunkt verweigerte der Beklagte noch die Genehmigung des Vertrages, weil für ihn lediglich eine kostenfreie Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlage in Betracht kam, was die Klägerin ausdrücklich ausschloss und noch immer tut. Die Genehmigungserklärung des Beklagten datiert erst vom 11. Juni 2019.

126

Ein Grund, der Klägerin abweichend von der Leistungskette ausnahmsweise einen unmittelbaren Durchgriffsanspruch gegen den Beklagten zu gewähren, ist nicht ersichtlich. Die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen im jeweiligen Leistungsverhältnis soll gerade verhindern, dass im jeweiligen Leistungsverhältnis Einwendungen aus einem anderen Leistungsverhältnis geltend gemacht werden können

127

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

128

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.