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BGH Urteil vom 04.04.2002 – VII ZR 26/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. April 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 631, 812

Zu den Ansprüchen des Werkunternehmers für die Errichtung eines Schmutzwas-

serkanals, dessen Betrieb in den Aufgabenbereich eines Abwasserzweckverbands

fällt.

BGH, Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR 26/01 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thode,

Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter der WTS GmbH (nachfolgend:

Gemeinschuldnerin) vom beklagten Abwasserzweckverband der Höhe nach

unstreitigen Werklohn von 32.438,80 € (63.444,77 DM). Die Parteien streiten

darüber, ob der Beklagte Schuldner dieser Forderung ist.

Der Landkreis S. schrieb im September 1996 im Einvernehmen mit der

Stadt L. durch die Streithelfer des Beklagten, die Architekten St. und G., unter

"K-121-Ortslage L" Straßenbaumaßnahmen für den Ausbau der Bahnhofstraße

"einschließlich Regenkanal, Schmutzwasserkanal und Trinkwasserversorgung"

öffentlich aus.

Die Leistung sollte vergeben werden im Rahmen und auf Rechnung ge-

mäß "Ausschreibungstext unter Punkt a". Dieser Ausschreibungstext ist in den

Instanzen nicht festgestellt. Auf ihr Angebot vom 6. September 1996 erhielt die

Gemeinschuldnerin am 12. September 1996 vom Landratsamt S. per Fax die

Mitteilung, daß der Vergabeausschuß des Landkreises und der Stadtrat L. ent-

schieden hätten, den Auftrag an die Gemeinschuldnerin zu vergeben. Gleich-

zeitig wurde die Gemeinschuldnerin zur "Anlaufberatung" am 16. September

1996 eingeladen. Zwischen dem Landkreis S. und der Gemeinschuldnerin

wurde anschließend ein "VOB-Vertrag über Straßenbau einschließlich Nebe n-

anlage und Regenwasserkanal" geschlossen.

In dem vom Architekten G. erstellten Protokoll über die "Anlaufberatung"

sowie in weiteren Protokollen findet sich jeweils die Feststellung, daß die

Rechnungslegung für den Schmutzwasserkanal an den Abwasserverband (=

Beklagter) erfolgt. G. hat im Januar 1994 mit dem Beklagten einen Rahmen-

vertrag über die Schmutzwasserkanalisation in L. geschlossen. Nach der Ab-

nahmeniederschrift, die jedoch vom Auftraggeber nicht unterzeichnet ist, hat er

für den Auftraggeber teilgenommen. Er hat nach Leistungserbringung die

Rechnung überprüft und in Höhe von 63.444,71 DM für berechtigt gehalten.

Die über die Baumaßnahmen erstellten Protokolle weisen jeweils seitens des

Beklagten "Herrn B." aus. B. ist der Klärwärter der Beklagten.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde den Werklohn. Zwi-

schen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten sei jedenfalls schlüssig ein

Vertrag über den Schmutzwasserkanal zustande gekommen.

Der Beklagte bestreitet eine Auftragserteilung. Er sei auch nicht unge-

rechtfertigt bereichert.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz

1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, vertragliche Ansprüche bestünden

nicht. Ein schriftlicher Vertrag liege nicht vor. Ein mündlicher Vertrag sei nicht

hinreichend dargelegt. Daß G. die Gemeinschuldnerin für den Beklagten be-

auftragt habe, sei nicht ersichtlich. Dessen Teilnahme an Besprechungen be-

sage nichts, weil er offenbar auch für den Landkreis tätig gewesen sei, der

ebenfalls als Auftraggeber in Frage komme. Das Abnahmeprotokoll sei nicht für

den Auftraggeber unterzeichnet. Aus dem Handeln des Klärwärters B., der

nach den Protokollen ebenfalls an den Besprechungen teilgenommen habe,

lasse sich kein dem Beklagten zurechenbarer Rechtsschein herleiten. Dafür,

daß die Protokolle vor der Abnahme an den Beklagten gegeben worden seien,

sei kein Beweis angetreten. Unabhängig davon sei ein mündlich oder konklu-

dent geschlossener Vertrag nach § 70 der Gemeindeordnung des Landes

Sachsen-Anhalt (GO LSA) formunwirksam, weil er nicht schriftlich vom Ver-

bandsvorsitzenden geschlossen worden sei.

Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB seien ebenfalls nicht gegeben.

In Betracht komme allein eine Leistungskondiktion. Die Gemeinschuldnerin

habe entweder aufgrund des Zuschlags an den Landkreis S. oder aufgrund

eines vermeintlichen Vertragsverhältnisses an den Beklagten geleistet. Es

spreche viel dafür, daß an den Landkreis S. geleistet worden sei. Für eine

zweckgerichtete Leistung an den Beklagten sei nicht substantiiert vorgetragen.

Im übrigen sei nicht ersichtlich, worin die Bereicherung des Beklagten bestehe.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-

gericht vertragliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten ablehnt.

a) Ein wirksamer Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Be-

klagten liegt nicht vor, weil die kommunalrechtlichen Formvorschriften nicht

beachtet sind.

Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes

Sachsen-Anhalt sind Verträge, die über die Geschäfte der laufenden Verwal-

tung hinausgehen, schriftlich zu schließen und vom Verbandsvorsitzenden zu

unterzeichnen. Die Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sach-

sen-Anhalt gelten auch für Zweckverbände. Dabei handelt es sich um materi-

elle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz

der Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen. Im Hinblick auf diese Schutzfunk-

tion kann sich der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur

unter besonderen Umständen nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand

der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ihre Verpflichtungserklärung sei wegen

eines Verstoßes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwirk-

sam, verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung (BGH,

Urteile vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = BauR 1994,

363 = ZfBR 1994, 123; vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BauR 2001, 1415).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn der mit der Formvorschrift be-

zweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Ge-

meindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ der öffentlich-

rechtlichen Körperschaft den Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt

hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 aaO).

b) Die erforderliche Form ist nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts nicht beachtet. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Daß die zuständige Ver-

treterversammlung den Beschluß gefaßt hat, die Gemeinschuldnerin mit der

Erstellung des Schmutzwasserkanals zu beauftragen oder eine erfolgte Beauf-

tragung genehmigt hat, belegen die Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht.

2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch aus

ungerechtfertigter Bereicherung ablehnt, halten der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Das Berufungsgericht durfte nicht offenlassen, ob der Landkreis S. der

Gemeinschuldnerin den Zuschlag erteilt hat (a). Zu einem möglichen Anspruch

aus ungerechtfertigter Bereicherung hat der Kläger substantiiert vorgetragen.

Das Berufungsgericht läßt bei der gegenteiligen Beurteilung wesentlichen

Sachvortrag außer acht (b).

a) Leistung im Sinne des § 812 BGB ist die bewußte und zweckgerich-

tete Mehrung fremden Vermögens. Wer Leistender und wer Leistungsempfän-

ger ist, richtet sich in erster Linie nach den tatsächlichen Zweckvorstellungen

des Leistungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung.

Stimmen die Zweckvorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist bei objektiver

Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes des Vertrau-

ensschutzes und der Risikoverteilung die Sicht des Zuwendungsempfängers

maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122,

46 = NJW 1993, 1578). Eine Leistungskondiktion hinsichtlich des Schmutzwas-

serkanals ist ausgeschlossen, wenn ein Vertrag zwischen der Gemeinschuld-

nerin und dem Landkreis S. durch Zuschlag zustandegekommen ist (§ 28 Nr. 2

VOB/A).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen dem Senat nicht,

zu beurteilen, ob das der Fall ist. Das Berufungsgericht stellt nur fest, daß die

Gemeinschuldnerin den Zuschlag für den "Ausbau K 121" erhalten hat. Da we-

der der genaue Text der der Zuschlagserteilung zugrundeliegenden Aus-

schreibung noch das Angebot der Gemeinschuldnerin festgestellt sind, läßt

sich nicht beurteilen, welchen Inhalt der erteilte Zuschlag hatte. Wurde auf das

Angebot der Schuldnerin der Zuschlag rechtzeitig und ohne Einschränkung

erteilt, ist der Vertrag mit dem Inhalt des auf die Ausschreibung erfolgten An-

gebots zustande gekommen.

b) Liegt kein wirksamer Vertrag über die Errichtung des Schmutzwasser-

kanals zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Landkreis S. vor, kann dem

Kläger ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten

zustehen, wenn dieser Leistungsempfänger ist. Das Berufungsgericht hat bei

der Beurteilung dieser Voraussetzung wesentliche Umstände außer acht ge-

lassen:

Der Beklagte hatte seit dem Jahre 1994 mit dem Planungsbüro der Ar-

chitekten G. und S., von denen G. unstreitig bei der "Anlaufberatung" sowie im

folgenden weiter bis zur Abnahme und Rechnungsprüfung tätig geworden ist,

einen Rahmenvertrag über die Planung des Schmutzwasserkanals einschließ-

lich Bauleitung und Bauüberwachung. Neben G. hat der Klärwärter der Be-

klagten an der "Anlaufberatung" und den weiteren nachfolgenden wöchentli-

chen Baubesprechungen teilgenommen. Die Errichtung und der Betrieb des

Schmutzwasserkanals fallen in den Aufgabenbereich des beklagten Abwasser-

zweckverbandes. Von indizieller Bedeutung ist zudem, daß der Verbandsge-

schäftsführer des Beklagten die Stadt L. am 8. Juli 1998 unter Bezugnahme auf

die in § 151 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) ge-

regelte Abwasserbeseitigungspflicht und die Abwasserbeseitigungssatzung der

Beklagten aufgefordert hat, die Grundstücke sofort an die zentrale Schmutz-

wasserkanalisation anzuschließen. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach dem

Inhalt des ablehnenden Zuwendungsbescheids am 14. November 1996 Antrag

auf Bewilligung öffentlicher Mittel für den Schmutzwasserkanal gestellt hat.

Dieser Antrag fällt in den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde. Nach

der Ausschreibung waren die Arbeiten in der Zeit vom 16. September bis

29. November 1996 auszuführen.

III.

Das Urteil hat danach keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist

zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen. Für die weitere Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß

bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach der Rechtspre-

chung des Senats grundsätzlich dasjenige als Wertersatz zu leisten ist, was

bei eigener Vergabe für die Durchführung der Arbeit hätte aufgewendet werden

müssen (Urteil vom 26. April 2001 - VII ZR 222/99, NJW 2001, 3184 = BauR

2001, 1412 = ZfBR 2001, 455).

Thode Haß Wiebel

Kuffer Kniffka