Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 21.08.2024 – 11 B 56/24
ECLI:DE:VGSH:2024:0821.11B56.24.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juli 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2024 wird hinsichtlich der in dem Bescheid unter der Verfügungsziffer 2 bestimmten Ausreisefrist sowie dem unter der Verfügungsziffer 3 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die am 18. Juli 2024 gestellten Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 18. Juli 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2024 anzuordnen;
hilfsweise dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen,
haben teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die in dem angegriffenen Bescheid vom 10. Juli 2024 getroffene Feststellung wendet, dass ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, ist der Antrag gegenüber diesem feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Protz, in: Decker/Bader/Koth, BeckOK MigR, 18. Ed. 15.01.2024, AufenthG § 51 Rn. 2) als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. Dittrich/Breckwoldt, HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.2.9, Stand: 29.04.2024, Rn. 22). Der Antrag ist gleichwohl mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dem Widerspruch der Antragstellerin vom 18. Juli 2024 kommt gegenüber dem feststellenden Verwaltungsakt des Antragsgegners in Ziffer 1 des Bescheides vom 10. Juli 2024 bereits die aufschiebende Wirkung zu (vgl. allgemein zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis in derartigen Konstellationen: Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 134). Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch – wie vorliegend – grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO, in dem die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfallen würde, liegt nicht vor. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht die sofortige Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
2. Demgegenüber ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der unter der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Antrag ist insoweit gleichwohl nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).
Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nur hinsichtlich der mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Fristsetzung für ihre Ausreise, die sich als offensichtlich rechtswidrig erweist. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Syrien als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da sie einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht bzw. nicht mehr besitzt; insbesondere ist sie nicht Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis. Unabhängig von der Frage, ob die der Antragstellerin am 13. Oktober 2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG vorzeitig gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG kraft Gesetzes erloschen ist, ist jedenfalls zwischenzeitlich der Gültigkeitszeitraum dieser Aufenthaltserlaubnis abgelaufen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der mit dem 18. Juli 2024 endete.
Der am 2. Juli 2024 durch die Antragstellerin gestellte Antrag auf Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis, hat darüber hinaus eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. Hiernach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis war im Zeitpunkt der Antragstellung bereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Ausweislich der letztgenannten Norm erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist.
Unschädlich sind insoweit ausschließlich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein der Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dann, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 6.08 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in das Ausland stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 –, juris Rn. 16). Wesentlich ist auch die Dauer der Abwesenheit: Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. entsprechend zu alledem VGH München, Beschl. v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 –, juris Rn. 10 f.).
Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin bereits mit ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2023 erloschen.
Im Ergebnis hat der Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt zu diesem Zeitpunkt nach einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände nach Syrien verlagert hat. Nichts anderes ergibt sich zunächst aus dem sinngemäßen Vortrag der Antragstellerin dazu, dass der Antragsgegner verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe (vgl. Urt. v. 17.01.2012 – 1 C 1.11 –, Rn. 9 juris), dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland nur dann festzustellen sei, wenn entsprechend dem Regelungszweck das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertige, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle und die Antragstellerin durch ihre mehrfache Rückkehr kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verdeutlicht habe, dass sie ihr Aufenthaltsrecht gerade nicht verlieren wolle. Insoweit ist zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im zeitlichen Nachgang zu der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung – entsprechend der vorstehenden Maßgaben – ausgeführt hat, dass der Aufenthaltstitel jedenfalls dann erlischt, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 –, juris Rn. 16). Durch diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den zuvor erkannten Auslegungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2012 – 1 C 1.11 –, juris Rn. 9), auf den sich die Antragstellerin beruft, dass es der Regelungszweck des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG sei, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertige, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle, jedenfalls dahingehend konkretisiert, dass es nicht allein hinreichend ist, dass der Ausländer subjektiv an dem Aufenthaltstitel festhalten will (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2021 – 6 Bs 136/20 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für den Erhalt des Aufenthaltstitels nicht hinreichend ist, wenn der Ausländer diesen quasi in „Reserve“ behalten möchte; liegt eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vor, so kann der Ausländer das Erlöschen des Aufenthaltstitels daher auch nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2021 – 6 Bs 136/20 –, juris Rn. 9 m.V.a. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 – 1 B 135.88 –, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 24.04.2007 – 18 B 2764/06 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.01.2020 – 13 ME 348/19 –, juris Rn. 12). Neben dem Vortrag der Antragstellerin dazu, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland habe weiter nutzen wollen, ergeben sich im Rahmen der Gesamtwürdigung der objektiven Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt ab dem 1. Januar 2023 weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Die Antragstellerin hielt sich ab diesem Zeitpunkt überwiegend in Syrien auf. Zum Jahresbeginn 2023 reiste sie über den Libanon nach Syrien, wobei sie sich über einen Zeitraum von fünf Monaten und 20 Tagen im Ausland aufhielt. Sie verblieb anschließend für einen Monat und 29 Tage im Bundesgebiet, bevor sie erneut über den Libanon nach Syrien reiste und sich insgesamt fünf Monate und 12 Tage außerhalb des Bundesgebietes aufhielt. Im Anschluss verblieb sie für einen Monat und 16 Tage im Bundegebiet, bevor sie sich erneut für drei Monate und 20 Tage im Ausland und erneut in ihrem Herkunftsland aufhielt. Die Antragstellerin hielt sich damit seit dem Jahr 2023 gehäuft und überwiegend außerhalb des Bundesgebietes, nämlich im Wesentlichen in Syrien, auf. Die Dauer der Aufenthalte lassen nicht erkennen, dass diese zu reinen Besuchs- und Erholungsurlaubszwecken erfolgt wären. Der jeweils langfristige und überwiegende Aufenthalt in Syrien spricht vielmehr dafür, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt seit dem Jahr 2023 dort und nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat.
Dafür, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt ab dem Jahresbeginn 2023 nach Syrien verlegte, spricht ferner, dass sie dort – ausweislich ihres Vortrages – ärztliche Behandlungen ihrer multiplen Erkrankungen wahrgenommen hat. Dies spricht gerade dafür, dass die Antragstellerin wesentlich an die medizinischen Versorgungseinrichtungen bzw. Leistungserbringer in ihrem Herkunftsstaat angebunden ist. Demgegenüber ist entsprechendes im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland offenbar nicht der Fall bzw. nicht feststellbar, da die Antragstellerin zwar vorträgt, dass sie auch hier in Behandlung sei, jedoch aufgrund einer Sprachbarriere sowie einer vorhandenen Hörminderung nicht mit den Ärzten kommunizieren und ihr Sohn sie berufsbedingt nur selten begleiten könne. Die vorgelegten ärztlichen Schreiben (vgl. Bl. 33 f. d. Gerichtsakte) geben im Übrigen keinerlei Aufschluss darüber, seit wann und gegebenenfalls in welcher Frequenz die Antragstellerin bei den unterzeichnenden Ärzten in Behandlung ist. Diese Schreiben sind erst jüngst und nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Juli 2024 erstellt worden und ermöglichen – mangels entsprechender Angaben – keine Aussage über etwaige Behandlungen im Jahr 2023. Dem Schreiben des behandelnden Arztes der „HNO im xxx xxx xxx“ zufolge scheint die Antragstellerin dort jedenfalls ausschließlich am 17. Juli 2024 in Behandlung gewesen zu sein (vgl. Bl. 34 d. Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat darüber hinaus nichts Substantielles dazu vorgetragen, aus welchem Grund sich ihr Lebensmittelpunkt auch ab dem Jahr 2023 – trotz ihrer überwiegenden Abwesenheit – weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befunden haben könnte (vgl. zur Mitwirkungspflicht des Ausländers bzw. der Ausländerin § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). So ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland während des gesamten Zeitraumes ab dem Jahr 2023 etwa über eigenen Wohnraum, hier verbliebenes Eigentum oder etwa fortlaufende Verträge (z.B. Miete, Telefonanschluss, Strom etc.) verfügt hätte. Es sind überdies keinerlei Ausführungen dazu getätigt worden, ob die Antragstellerin sonst ab dem Jahr 2023 sozial in der Bunderepublik Deutschland eingebunden gewesen wäre (z.B. Mitgliedschaft in Vereinen, Teilnahme an Integrations- oder Sprachkursen). Aus dem Vortrag ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin in der Bundesrepublik über einen berufstätigen Sohn verfügt, wobei auch insoweit keine näheren Ausführungen erfolgt sind. Feststellbar sind nur die verhältnismäßig kurzen Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2023 bzw. 2024 über einen Monat und 29 Tage sowie über einen Monat und sechs Tage, die gegenüber den Aufenthalten in Syrien einen kürzeren Zeitraum erfassen und demzufolge eher als Besuchsaufenthalte zu qualifizieren sind. Zu einem weiteren offenbar in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kind fehlt es an jeglichem Vortrag (vgl. Bl. 5 Beiakte C). In familiärer Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ausweislich ihrer Angaben im Rahmen des Verlängerungsantrages beim Antragsgegner auch über ein in Syrien lebendes Kind zu verfügen scheint (vgl. Bl. 5 Beiakte C).
Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist.
Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen insbesondere keine familiären Belange entgegen. Derartiges folgt auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht aus dem Umstand, dass sich volljährige Kinder der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da die Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel mit Volljährigkeit zu einer Hausgemeinschaft, in der die Regeln des Zusammenwohnens gewahrt wird, und im Übrigen zu einer Begegnungsgemeinschaft werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Regelmäßig ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m. w. N.; Beschl. der Kammer v. 22.06.2022 – 11 B 54/22 –, juris Rn. 33). Derartiges ist in Bezug auf die Antragstellerin und ihre in der Bundesrepublik befindlichen Kinder weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich durch die monatelange Abwesenheit der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet, dass ein derartiges Angewiesensein auf eine hier erbrachte (familiäre) Lebenshilfe gerade nicht vorliegt.
Hinsichtlich der Ausreisefrist genügt die Abschiebungsandrohung hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen.
In Bezug auf die Ausreisefrist ist zunächst zu konstatieren, dass eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist – wie hier bis zum 9. August 2024 – mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren ist, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 19.14 –, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Ausreisepflicht des Antragstellers ist kraft Gesetzes vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Ausreisefrist erweist sich gleichwohl als ermessensfehlerhaft. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 30 m.V.a. BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14). Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AufenthG § 59 Rn. 19). Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8). Diesen Maßgaben wird die angegriffene Bestimmung der Ausreisefrist nicht gerecht.
Davon ausgehend, dass der Fristlauf regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung beginnt (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.), hat der Antragsgegner der Antragstellerin der Sache nach eine Ausreisefrist von 28 Tagen gesetzt (Zustellung am 12.07.2024 bis Fristende am 09.08.2024). Dies zugrunde gelegt erweist sich die Festsetzung der Ausreisefrist als ermessensfehlerhaft. Der äußert knappen Begründung der Frist auf Seite 3 des Bescheides lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, welche Frist der Antragsgegner für angemessen erachtet, zumal er die konkrete Länge der Frist dem Zufall überlassen hat. Denn es liegt außerhalb seines Einflussbereichs, wann der Antragstellerin der Bescheid mittels Zustellung durch die Post bekanntgegeben wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.07.2022 – 19 K 684/22 –, juris Rn. 31).
Die Suspendierung der Ausreisefrist bleibt ohne Wirkung auf die Abschiebungsandrohung selbst, wenngleich die Abschiebung aufgrund der suspendierten Ausreisefrist nicht durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragstellerin erneut eine Ausreisefrist gesetzt worden und diese verstrichen ist (vgl. ausführlich zur Thematik: Beschl. der Kammer v. 19.06.2024 – 11 B 19/24 –, juris Rn. 25 m.w.N.).
3. Der in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Einem Widerspruch gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG kommt gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu, so dass insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 25.10.2023 – 11 B 4/23 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts, da sich das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Wird ein solches Verbot vor einer Abschiebung erlassen, darf es nur unter der aufschiebenden Bedingung einer später tatsächlich erfolgten Abschiebung ausgesprochen werden (VG München, Beschl. v. 11.07.2024 – M 27 S 24.2190 –, juris Rn. 28). Dies soll auch dem Zweck dienen, zu einer freiwilligen Ausreise zu motivieren (vgl. Maor, in: BeckOK AuslR, 41. Edition Stand: 01.04.2024, § 11 AufenthG Rn. 7). Diesen Maßgaben wird das vom Antragsgegner verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht gerecht. Es fehlt an der erforderlichen Bedingung einer später tatsächlich erfolgenden Abschiebung.
Darüber hinaus erweist sich das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch als ermessensfehlerhaft. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid lassen nicht erkennen, ob der Antragsgegner sich des ihm eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst gewesen ist. Jedenfalls fehlt es an jeglichen näheren und einzelfallbezogenen Ausführungen zu der Befristungsentscheidung.
Zwar mag es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 18). In dem vorliegenden Fall wäre jedoch jedenfalls einzustellen gewesen, dass die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland über einen Familienangehörigen in Gestalt zumindest ihres Sohnes verfügt.
Die aufschiebende Wirkung wird im vorliegenden Einzelfall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zunächst nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet, da der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid eine neue Ausreisefrist setzen und den diesbezüglichen Ermessensfehler heilen kann (vgl. zu letzterem Schoch, in: ders./Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 431) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der erforderlichen aufschiebenden Bedingung versehen und auch insoweit den Ermessensfehler heilen kann. Eine zeitlich weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geboten. Insbesondere ist eine über die vorgenannten Gründe hinausgehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich.
4. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Abschiebung auszusetzen, ist der Antrag – mangels des Entstehens eines fiktiven Bleiberechts und einer sich darauf gründenden Vorrangigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu etwa Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 23) – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21. August 2023, Rn. 1).
Dies ist hier nicht der Fall. Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einem sicherungsfähigem Anspruch auf Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung – L-AAO) in Gestalt der 17. Verlängerung vom 19. April 2024. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei dem Antrag vom 2. Juli 2024 der Sache nach um einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis handelt, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung im Sinne von § 8 Abs. 1 AufenthG aufgrund des vor der Antragstellung eingetretenen gesetzlichen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht vorlagen. Unabhängig davon, dass aus diesem Grund (erneut) das Visumverfahren zu absolvieren wäre (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Ziff. 5 L-AAO), liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Nach den vorgenannten Regelungen werden allein syrische Staatsangehörige von der Anordnung erfasst, die „infolge des Bürgerkrieges aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anreinerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten (ausgeschlossen sind dabei Personen, die bereits in einem dieser Drittstaaten einen rechtmäßigen Aufenthalt erlangt haben)“ (vgl. Ziff. 1.1 L-AAO). Die Antragstellerin hält sich jedoch unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt auch nicht deswegen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil sich volljährige Kinder der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Die Kammer nimmt auf ihre vorstehenden Ausführungen Bezug, die insoweit entsprechend gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.