Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.02.2026 – 5 L 3093/25
5. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0211.5L3093.25.00
Gründe
Die im Wege der objektiven Antragshäufung gestellten Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
der Antragsgegnerin eine Abschiebung der Antragstellerin vorläufig zu untersagen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Verfahrensduldung zu erteilen,
haben keinen Erfolg. Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet.
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 K 8905/25) gegen die Ordnungsverfügung vom 20.10.2025 ist nur teilweise zulässig.
Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unstatthaft, da die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 20.10.2025 keinen Verlust einer bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hatte. Der am 28.07.2025 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und die am 05.11.2025 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 104c, 25b, 25 Abs. 5, 36 Abs. 2 AufenthG haben die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst, nachdem die letzte erteilte Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 29.06.2025 gültig (Bl. 131 VV) und daher bei Stellung der Anträge bereits erloschen war. Die Antragstellerin hat auch während der Geltungsdauer ihres zum Familiennachzug erteilten und bis zum 31.08.2025 befristeten Visums keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 81 Abs. 1, 4 Satz 1 AufenthG) gestellt. Vielmehr ist sie nach ihrer Einreise (zwischen dem 15.08.2025 und dem 31.08.2025) bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin bis zum Erlass der Anhörung zur o.g. Ordnungsverfügung (am 04.09.2025) nicht mehr vorstellig geworden. Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 104c, 25b, 25 Abs. 5, 36 Abs. 2 AufenthG hat sie erst am 05.11.2025 gestellt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 K 8905/25) gegen die in den Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung verfügte Abschiebungsandrohung sowie das in Ziffer 4 der Verfügung geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO gemäß § Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW bzw. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG zwar statthaft und zulässig, aber unbegründet.
Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO hängt davon ab, ob das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 01.09.2025 als offensichtlich rechtmäßig.
1. Die Ordnungsverfügung ist, soweit sie hier verfahrensgegenständlich ist, formell rechtmäßig erfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.09.2025 angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Dabei ist nicht ersichtlich, dass sie diesbezügliche Stellungnahme der Antragstellerin vom 01.10.2025 nicht zur Kenntnis genommen und in ihre Erwägungen mit einbezogen hätte.
Vgl. zu dieser Anforderung Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG § 28 Rn. 38.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Ordnungsverfügung, in der das Wort „nicht“ händisch durchgestrichen worden ist, mitgeteilt, dass eine Stellungnahme der Antragstellerin auf die Anhörung erfolgt sei und hat damit ihrerseits die Kenntnisnahme kenntlich gemacht.
Darüber hinaus besteht keine Pflicht zur Auseinandersetzung mit der auf eine Anhörung erfolgten Stellungnahme in der Begründung eines Verwaltungsaktes. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde - wie die Gerichte - den ihr unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2022 - 4 A 7/20 - juris Rn. 25 m.w.N.; BremOVG, Urteil vom 31.01.2025 - 2 B 278/24 - juris Rn. 22.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationseinkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besitzt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht u.a. durch Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. Die Antragstellerin ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels (ihr Schengen-Visum ist bereits seit 31.08.2025 abgelaufen) noch gilt ihr Aufenthalt infolge der Beantragung eines solchen gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG als erlaubt (s.o.).
b. Die in der Ordnungsverfügung vom 20.10.2025 gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 28.11.202 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes.
Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 21.08.2024 - 11 B 56/24 - juris Rn. 20; Kluth, in: BeckOK AuslR, AufenthG § 59 Rn. 19.
Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles.
Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2024 - 11 B 56/24 - juris Rn. 20 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 - juris Rn. 14 f.; vgl. auch Hailbronner, in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, 01.12.2024, § 59 AufenthG, Rn. 106.
Die wesentlichen Gesichtspunkte der Festlegung der Frist sind in der Begründung kenntlich zu machen.
Vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 - juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2024 - 11 B 56/24 - juris Rn. 20; Hailbronner, in: ders., AuslR, § 59 AufenthG Rn. 106.
Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer von 30 Tagen festlegt, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten.
Vgl. Hailbronner, in: ders., AuslR, § 59 AufenthG Rn. 106; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 26.07.2024 - 11 B 40/24 - juris Rn. 93 m.w.N.
Ausgehend hiervon konnte die Antragsgegnerin auf eine eingehende Begründung der der Antragstellerin gesetzten Ausreisefrist verzichten, nachdem die konkrete Ausreisefrist die Höchstdauer von 30 Tagen sogar um einige Tage übersteigen sollte. Besondere Umstände, die für die Festsetzung einer noch längeren Ausreisefrist sprechen könnten, waren insoweit nicht ersichtlich und sind auch von der Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich geltend gemacht worden.
Dabei bestehen vorliegend auch keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin sich einer datumsmäßigen Fixierung der Ausreisefrist bis zum 28.11.2025 bedient hat.
Mit dem Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist ist eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19/14 - juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.3.2017 - 4 MB 13/17 - juris Rn. 6.
Zwar kann gegen eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist grundsätzlich eingewendet werden, dass es je nach der von der Behörde gewählten Zustellungsart zu einem nicht kontrollierbaren Zustellungszeitpunkt kommen kann, an dem sich die Ausreisefrist bemisst, und es damit an den erforderlichen Ermessenserwägungen für die - in einem solchen Fall nicht bekannte Dauer der Frist - fehlen kann.
Vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2022 - 19 K 684/22 - juris Rn. 30 ff.
Dieser Einwand greift vorliegend aber nicht durch, weil die Antragsgegnerin, nachdem sie zunächst die formlose Bekanntgabe per Post beabsichtigt hatte, die Ordnungsverfügung der Antragstellerin zudem persönlich ausgehändigt hat.
Selbst wenn es im Hinblick auf die Länge der Frist an den erforderlichen Ermessenserwägungen im Bescheid fehlen sollte, wäre ein etwaiger Ermessensfehler zudem hier ausnahmsweise unbeachtlich, weil die Antragstellerin insofern nicht in ihren Rechten verletzt wäre.
Vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2022 - 19 K 684/22 - juris Rn. 33.
Letztlich haben nämlich mit der datumsmäßigen Fixierung der Ausreisefrist mindestens bzw. mehr als die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen 30 Tage als Ausreisefrist Anwendung gefunden.
Vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 - juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 26.
c. Der Abschiebungsandrohung stehen vorliegend auch weder das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin, noch Abschiebungsverbote entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
aa. Insbesondere laufen familiäre Bindungen der Antragstellerin zu ihren beiden Töchtern der Abschiebungsandrohung nicht zuwider.
Die Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung familiärer Bindungen unterscheidet nicht zwischen solchen von Kindern und Erwachsenen. Auch bei Erwachsenen sind familiäre Belange bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Familiäre Bindungen können dabei grundsätzlich auch zu nahen erwachsenen Verwandten bestehen. Erforderlich für eine Relevanz nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind aber besonders enge Beziehungen, wie sie in der Regel nur zwischen Ehegatten oder Eltern und minderjährigen Kindern bestehen oder wenn ausnahmsweise über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 5 ff. noch zur vorherigen Fassung des § 59 AufenthG, aber unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Oktober 2025, § 59 AufenthG Rn. 55 m. w. N.
Insofern gilt für die Berücksichtigung familiärer Bindungen nach Art. 5 Buchst. b Rückführungsrichtlinie kein anderer Prüfungsmaßstab als für den Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 7 GrCh oder Art. 8 EMRK.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2025 - 18 B 733/25 - juris Rn. 27 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 41; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Oktober 2025, § 59 AufenthG Rn. 54; siehe auch: Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 6.
Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles.
Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 02.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 19 f., vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12, und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 - 18 B 1398/20 -juris Rn. 2.
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei - auch insofern - grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28, und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 - 18 B 1398/20 - juris Rn. 4.
Insbesondere bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen - dies gilt auch mit Blick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GrCh - jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds auch angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 - 18 B 1398/20 -juris Rn. 12; Urteil vom 12.07.2017 - 18 A 2735/15 - juris Rn. 90, m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR.
Dazu bedarf es im konkreten Einzelfall der substantiierten Darlegung und - soweit prozessual erforderlich - Glaubhaftmachung, welcher konkrete Hilfebedarf bei dem betreuungsbedürftigen Ausländer jeweils anfällt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 - 18 B 1398/20 - juris Rn. 18.
Ausgehend davon stehen im vorliegenden Einzelfall die familiären Bindungen der Antragstellerin ihrer Abschiebung nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Töchter volljährig sind und eine besondere Situation, aufgrund derer die Töchter zwingend auf die Hilfe und Unterstützung der Antragstellerin (oder umgekehrt) im Bundesgebiet angewiesen wären, weder substaniiert dargelegt wurde, noch anderweitig ersichtlich ist. Die Ausführungen der Tochter M. in ihrer eidesstaatlichen Versicherung, wonach die Antragstellerin sich um alles kümmere (Wohnung sauber halten und kochen), ihr Halt gebe und ihre wichtigste Bezugsperson sei, sind zwar nachvollziehbar, genügen aber bereits den obigen Substantiierungsanforderungen nicht. Ein echtes aufeinander „Angewiesensein“, das über die normale Bindung zwischen Eltern zu ihren volljährigen Kindern hinausgeht, ist damit nicht dargelegt. Eine finanzielle Unterstützung der Töchter, wie sie derzeit durch Zahlungen der Miete und der Wohnebenkosten sowie den Ausgaben für den tägliche Bedarf seitens der Antragstellerin erfolgt, kann auch im Falle einer räumlichen Trennung von Tunesien aus stattfinden. Soweit das Vorliegen eines Entwicklungsrückstands und die fortbestehende Angewiesenheit der Tochter M. auf die Antragstellerin für „plausibel“ gehalten wird, ist hiermit ebenfalls kein substantiierter Vortrag erfolgt. Ein Entwicklungsrückstand ist bislang weder aktenkundig gemacht worden noch wurden ärztliche Bescheinigungen zu dieser Diagnose vorgelegt. Die zur Akte gereichten Schulbescheinigungen für die Tochter M. zeugen vielmehr von einer altersgerechten Entwicklung.
Da bei objektiver Betrachtung keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte für einen betreuungsbedürftigen Entwicklungsrückstand der Tochter M. vorliegen, hat das Gericht auch keine Veranlassung gesehen, mit Blick auf eine mögliche Aufklärung in der Hauptsache die Erfolgsaussichten als offen anzusehen.
Vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 14.
Selbst wenn aber die Töchter auf die Unterstützung der Antragstellerin im Alltag tatsächlich im o.g. Sinne „angewiesen“ wären, ist nicht ersichtlich, dass diese Lebenshilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden könnte.
Für das Entstehen aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG ist von Belang, ob sich die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück.
Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 - juris, Rn. 16, und vom 25.10.1995 -2 BvR 901/95 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 14.
Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12; vgl. zum Aspekt des verfestigten Aufenthalts des Familienangehörigen auch NdsOVG, Beschluss vom 09.12.2019 - 8 ME 92/19 - juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003 - 2 BvR 1064/03 - juris Rn. 6.
Bei der Prüfung, ob dem Ausländer die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat zumutbar ist, ist jedenfalls von Bedeutung, in welchem Alter der Ausländer und die anderen Mitglieder der familiären Lebensgemeinschaft nach Deutschland eingereist sind und inwieweit sie ein schützenswertes Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland entwickeln konnten. Der Umstand, dass das betreffende Familienmitglied über einen Aufenthaltstitel verfügt, führt aber nicht zwangsläufig zur Unzumutbarkeit der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland. Eine Zumutbarkeit kann selbst dann gegeben sein, wenn ein Ehegatte über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, aber auch er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 18 f.; OVG LSA, Beschluss vom 19.03.2024 - 2 M 32/24 - juris Rn. 13
Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass die Fortführung der zwischen der Antragstellerin und den volljährigen Töchtern bestehenden familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar wäre. Da beide Töchter die tunesische Staatsangehörigkeit besitzen, ist es ihnen rechtlich möglich, die Antragstellerin in ihr Herkunftsland zu begleiten bzw. ihr zeitnah dorthin zu folgen. Eine Begleitung der Antragstellerin ist auch im Übrigen zumutbar. Die Töchter haben die prägenden Jahre ihrer Kindheit in Tunesien verbracht und sind erst im Alter von 16 bzw. 11 Jahren nach Deutschland eingereist. Ihre Bleiberechte im Bundesgebiet stehen einer gemeinsamen Rückkehr nach Tunesien auch nicht entgegen. Die ältere Tochter der Antragstellerin, X., die zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG war, ist nach Stellung eines Verlängerungsantrags seit Ende 2024 nur noch im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Die jüngere Tochter M. ist zwar im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Ihr Aufenthaltsrecht ist aber nicht derart verfestigt, dass ihr eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar wäre. Ausdrücklich lässt das Bundesverwaltungsgericht selbst das Bestehen einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis (beim Ehepartner) für eine Zumutbarkeit ausreichen und hält eine Rückkehr mit den Eltern selbst für einen zwölfeinhalb Jahre alten Sohn trotz Aufwachsens in Deutschland für zumutbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, a.a.O. juris Rn. 18 f.
bb. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin einer Rückführung in ihr Heimatland entgegensteht. Ob die Antragstellerin als faktische Inländerin (Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu behandeln wäre, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unerheblich. Ein sich aus Art. 8 EMRK ergebendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund von Verwurzelung kann dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegengehalten werden.
Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16.07.2025 - 4 V 1335/25 _- juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschluss vom 11. März 2025 - 1 B 5/25 -, juris, Rn. 40; dahingehend auch OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2025 - 18 B 77/25 - n.v., S. 5 des BA.
3. Auch das zulasten der Antragstellerin mit einer Frist von einem Jahr verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erweist sich nach derzeitigem Stand ebenfalls keinen Erfolg haben, da sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Liegt kein Fall einer Ausweisung, Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder Zurückweisung vor, soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG regelmäßig mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 AufenthG. Insoweit sind Ermessensfehler hinsichtlich der Bestimmung der Befristungsdauer weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin bzw. auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Das setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat.
Es besteht jedenfalls mangels Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung kein Anordnungsanspruch. Ein solcher wurde nicht glaubhaft gemacht.
Gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird.
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK.
a. Die Abschiebung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet ist nicht im Hinblick auf Art. 6 GG rechtlich unmöglich. Insoweit wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen, die auch in diesem Zusammenhang Geltung beanspruchen.
b. Die Abschiebung der Antragstellerin ist auch nicht wegen sich aus Art. 8 EMRK ergebender Schutzwirkungen für das im Bundesgebiet geführte Privatleben rechtlich unmöglich. Ein etwaiger mit der Beendigung des Aufenthalts verbundener Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben der Antragstellerin ist jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Vorschrift ist weit zu verstehen und umfasst ihrem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind,
vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 09.10.2003 -48321/99 - Slivenko , EuGRZ 2006, S. 561,
und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - juris Rn. 19.
Entscheidend ist, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
Vgl. OVG NRW Beschluss vom 08.12.2006 - 18 A 2644/06 - juris Rn. 7- 16 m.w.N.
Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 - juris Rn.
Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und keiner Straffälligkeit zum Ausdruck kommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33 und vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14; VGH BW, Beschlüsse vom 16.02.2021 -11 S 1547/20 - juris Rn. 31 und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 24; NdsOVG, Beschluss vom 17.08.2020 - 8 ME 60/20 - juris Rn. 65 m.w.N.
Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann.
Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25.09.2025 - 2 M 74/25 - juris Rn. 17.
Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 - juris Rn.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe stellt die Abschiebung der Antragstellerin keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben dar. Ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich dieser Norm überhaupt eröffnet ist, ist der Eingriff in dieses Recht gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls gerechtfertigt.
Gegen ein hohes Maß der Verwurzelung der Antragstellerin in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht zunächst, dass die Antragstellerin, die zwischen 1998 und 2001 in Deutschland zur Schule gegangen ist, nach zwischenzeitlicher Rückkehr in ihr Heimatland erst im Jahr 2013 im Alter von 32 Jahren im Rahmen des Ehegattennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann in das Bundesgebiet eingereist ist. Zwar hat sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 bereits 2013 nachgewiesen und den Test „Leben in Deutschland“ auch schon im Jahr 2014 bestanden. Auch ein soziales Engagement hat die Antragstellerin nachgewiesen. Eine wirtschaftliche Integration hat aber über Jahre nicht stattgefunden. Die Antragstellerin stand über einen Zeitraum vom 10 Jahren im Bezug öffentlicher Leistungen und hat erst nach der Trennung von ihrem Ehemann, der ebenfalls langjähriger Leistungsbezieher war, einen Lehrgang im Bereich Betreuung, Pflegehilfe und Pflegeassistenz absolviert. Sie arbeitet erst seit einem Jahr Vollzeit bei einem Pflegedienst. Soweit vorgetragen wird, der deutsche Ehemann habe von ihr verlangt, zu Hause zu bleiben, rechtfertigt dieses Argument die jahrelange fehlende wirtschaftliche Integration nicht. Der Akte ist zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin bereits ein Jahr nach ihrer Einreise von ihrem Ehemann getrennt hatte und einige Jahre eine eigene Wohnung bewohnt hat. Auch in dieser Zeit bezog sie, obwohl sie sich eigenen Angaben nach bereits gut auf Deutsch verständigen konnte, Leistungen nach dem SGB II.
Auch die Entwurzelung der Antragstellerin von ihrem Heimatland hat kein solches Maß erreicht, dass ihr eine Rückkehr nach Tunesien nicht zuzumuten wäre. Sie ist in Tunesien aufgewachsen und hat dort 28 Jahre lang gelebt. Ihre Verbundenheit zu ihrer Heimat zeigt sich nicht zuletzt in dem Umstand, dass sie trotz abgelaufener Aufenthaltserlaubnis und ausdrücklicher Warnungen durch Beamte der Bundespolizei, nicht von ihrem Vorhaben, dorthin in den Urlaub zu fahren, abzubringen war.
Schließlich wäre ein Eingriff in dieses Recht auf Privatleben auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin hat einerseits wesentliche Beziehungen über 30 Jahre in ihrer Heimat aufgebaut hat, spricht die Sprache und kennt die Lebensverhältnisse., andererseits sind insbesondere ihre familiären Beziehungen im Bundesgebiet (aus den o.g. Gründen) nicht von solchem Gewicht sind, dass sie auf deren Fortbestand im Bundesgebiet existenziell angewiesen wäre. Vor allem überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, dessen ursprünglicher Aufenthaltszweck einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erfüllt wird, das private Interesse der Antragstellerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich. Dies gilt bereits deshalb, weil der Gesetzgeber für den Fall eines Aufenthaltsbegehrens eines nachgezogenen Ehegatten nach Scheidung einer Ehe mit § 31 AufenthG ein eigenes Instrument geschaffen hat, das dem Umstand Rechnung trägt, dass die ursprüngliche Zweckbindung (Aufenthaltsgewährung zum Zwecke des Schutzes von Ehe und Familie) entfallen ist und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermittelt. Über dieses Aufenthaltsrecht, das der Antragstellerin, die über 12 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besaß, nach derzeitigem Stand vermutlich zugestanden hätte, hat die Antragstellerin selbst verfügt und sich dessen verlustig gebracht, indem sie in Kenntnis der bereits abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis und trotz ausdrücklicher Warnung durch die Beamten der Bundespolizei in den Urlaub in ihr Heimatland geflogen ist.
2. Schließlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise geeignet wäre, die Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin zu begründen.
Grundsätzlich gilt: Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - wie vorliegend - keine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht auslöst, muss der Ausländer ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Aus gesetzes-systematischen Gründen scheidet die Aussetzung der Abschiebung aufgrund eines laufenden Erteilungsverfahrens aus. Dies widerspräche der gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Ausnahmsweise ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG eine Abschiebung aus Rechtsgründen nur dann unmöglich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 6, 9 m.w.N.; vom 05.12.2011 - 18 B 910/11 - juris Rn. 35 ff. m.w.N.
Eine solche Ausnahmesituation ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keinen Anspruch auf die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis.
a. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG glaubhaft gemacht. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. rückwirkend überhaupt noch in Betracht kommt. Die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. zu erhalten, ist mit Ablauf des 31.12.2025 ausgelaufen. Nach der aktuellen Fassung des § 104c AufenthG besteht eine Übergangsregelung (lediglich) für bis zum 31.12.2025 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG. Auch nach der alten Regelung des § 104c Abs. 1 AufenthG liegen und lagen indes die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. nicht vor. § 104c Abs. 1 AufenthG a.F. setzte voraus, dass der beantragende Ausländer geduldet ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Duldungsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 23.
Selbst eine gerichtliche Entscheidung vor dem Auslaufen der Vorgängervorschrift des § 104c AufenthG unterstellt, war die Antragstellerin nicht geduldet im Sinne des § 104c AufenthG a.F. Der Antragstellerin ist zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Wiedereinreise eine Duldung erteilt worden und sie hat aus den o.g. Gründen auch seitdem keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung erworben.
b. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG glaubhaft gemacht. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich bei der Antragstellerin um eine geduldete Ausländerin handelte.
c. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ungeachtet des Umstandes, dass nach den o.g. Grundsätzen die angestrebte Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend aus dem Inland heraus verfolgt werden muss und bereits aus diesem Grund kein sicherungsfähiger Anspruch besteht, liegen auch die hohen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vor.
§ 36 Abs. 2 AufenthG dient der Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff weist einen gesteigerten graduellen Unterschied zu einer (nur) besonderen Härte und damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen auf.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1997 - 1 B 236/96 - juris Rn. 8.
Die außergewöhnliche Härte für einen ausländischen Volljährigen beschränkt den Familiennachzug des § 36 Abs. 2 AufenthG damit auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Licht von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Sie erfordert grundsätzlich, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.03.2011 - 1 C 7/10 - juris Rn. 10 und vom 30.07.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 12.
Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden
Dies vorangestellt ist im Fall der Antragstellerin keine außergewöhnliche Härte glaubhaft gemacht worden. Abgesehen davon, dass eine „Angewiesenheit“ der jüngeren Tochter auf ihre Mutter in dem Sinne, dass sie kein eigenständiges Leben führen könnte, weder dargelegt noch ersichtlich ist, ist nach den obigen Ausführungen nicht belegt, dass die Unterstützung der Tochter nur in Deutschland erbracht werden kann.
3. Die Antragstellerin hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu haben.
Nach dieser Vorschrift kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ehebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Satzes 3 in Absatz 2 war es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Allgemein zeichnen sich die in Satz 3 genannten Gründe dadurch aus, dass sie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht ein (deutlich) größeres Gewicht aufweisen, ohne die Abschiebung schon rechtlich unmöglich zu machen. Der Ausländerbehörde kommt bei der Erteilung der Duldung ein weites Ermessen zu.
Vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.06.2025 - 11 B 6/22 - juris Rn. 49 m.w.N.
Insofern kann das Gericht nicht feststellen, dass aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers. Dies gilt bereits deshalb, als die Antragsgegnerin bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Anschlussaufenthalt zu regeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts an Nr. 8.1.2 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.