Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 16.10.2024 – 4 A 10037/21

ECLI:DE:VGSH:2024:1016.4A10037.21.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die im Bereich der Auffahrt der Klägerinnen zu 1) bis 3) auf den Flurstücken ... und ... der Gemarkung ... befindliche und im Zuge der im Jahre 2019 durchgeführten Erneuerungsarbeiten der öffentlichen Kanalisation stillgelegte und teilweise verdämmte Schmutzwasserleitung nebst Übergabeschacht fachgerecht wiederherzustellen und ordnungsgemäß an die erneuerte kommunale Abwasserleitung anzuschließen.

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Jahre 2019 errichtete Leitung auf dem Grundstück der Klägerin zu 1) (Flurstück ...) zurückzubauen, den dafür genutzten Schacht im Gehwegbereich fachgerecht zu verschließen und den ursprünglichen Zustand einschließlich der Grundstücksoberfläche (Bepflanzung, Rasenfläche, Pflasterbereiche) wiederherzustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 3) als Gesamtgläubiger ... € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) bis 3) als Gesamtgläubiger jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Stilllegung und teilweise Verdämmung ihrer Schmutzwasserleitung nebst Übergabeschacht und die Errichtung der Leitung im Zuge der Erneuerungsarbeiten der kommunalen Abwasseranlage im Jahre 2019 entstehen wird bis zur Entfernung der 2019 errichteten Leitung aus dem Grundstück und der Inbetriebnahme der wiederherzustellenden Schmutzwasserleitung im Bereich der Auffahrt der Klägerinnen zu 1) bis 3).

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten Schadensersatz ihrer im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Kanalisation beschädigten Schmutzwasserleitung nebst Übergabeschacht sowie den Rückbau der nach Schadenseintritt errichteten Leitung.

2

Die Beklagte betreibt aufgrund ihrer Abwassersatzung vom 22. Dezember 1981 in der geltenden Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001 (nachfolgend AWS) die Abwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet.

3

Die Mitglieder der Klägerin zu 1) sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., ....

4

Die Mitglieder der Klägerin zu 2) sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., ....

5

Die Mitglieder der Klägerin zu 3) sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., ....

6

Die Häuser der drei Eigentümergemeinschaften wurden im Jahre 2000/2001 errichtet und verfügen seit ihrem Bau gemeinsam mit dem dahinterliegenden Flurstück ... (...) über eine gemeinsame Auffahrt und insbesondere eine gemeinsame Schmutzwasserentsorgungsleitung im Bereich dieser Auffahrt. Die Abwässer aller vier beteiligten Grundstücke wurden in einem Schacht, der nordöstlich des Hauses ... liegt, zusammengeführt und über die gemeinsame Schmutzwasserleitung im Bereich der Auffahrt zu dem dort im Übergang zur ... vorhandenen Übergabeschacht geleitet und von diesem in die öffentliche Abwasserleitung eingeleitet. Diese Abwasserentsorgung durch die vier Grundstücke wurde im Zuge der Baugenehmigung für die drei Häuser der Klägerinnen durch die Beklagte geprüft und genehmigt. Im Zuge der Baugenehmigung, insbesondere des Entwässerungsplanes, hatte die Gemeinde seinerzeit auf Basis ihrer Abwassersatzung die Eintragung von Geh- und insbesondere Leitungsrechten verlangt. Die Eintragung dieser Rechte in die Grundbücher der Grundstücke der Klägerinnen zu 1) und 2) erfolgte in den Jahren 2000 bzw. 2001.

7

Im Jahre 2019 wurde die ..., bei der es sich um eine Kreisstraße handelt, grundhaft durch den Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr erneuert. Im Rahmen dieser Erneuerungsmaßnahme erneuerte die Beklagte das Schmutzwassernetz inklusive der Hausanschlüsse auf den Privatgrundstücken in der kompletten Straße. Der Schmutzwasserkanal wurde gesondert von der Beklagten beauftragt und von dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung ..., abgenommen. Hierbei wurden die Grundstücke der Klägerinnen und das weitere Grundstück ... nicht an die neue Kanalisation angeschlossen, da der Übergabeschacht in dem Kanalkataster der Beklagten nicht verzeichnet war. Der vorhandene Anschluss wurde verdämmt und funktionslos gemacht. In der Folge kam es im August 2019 zu einem Rückstau. Bei der Überprüfung der Ursache hierfür wurde das Übersehen des vorhandenen Übergabeschachtes, dessen Stilllegung und Verdämmung und der fehlende Neuanschluss festgestellt.

8

Als vorübergehende Lösung wurde von der Beklagten eine Leitung durch das Grundstück der Klägerin zu 1) (...) zu einer alten Hausanschlussleitung des Nachbargrundstückes ... verlegt, die zu einem etwa 15 m weiter westlich gelegenen alten und nicht mehr genutzten Übergabeschacht führt. Die Hausanschlussleitung wurde so verlegt, dass diese zunächst entlang des bisherigen Trassenverlaufs, anschließend jedoch quer über den Parkplatz und den Garten des Flurstückes ... der Klägerin zu 1) verläuft (siehe Anlage B8). Für diese Leitung existiert keine grundbuchliche Absicherung.

9

Im August 2019 verlangten die Klägerinnen von der Beklagten die Wiederherstellung der ursprünglichen Leitung und den Anschluss an die neue Kanalisation.

10

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (Bl. 16 der Gerichtsakte) führte das Amt ... für die Beklagte aus, dass der verdämmte Hausanschluss funktionslos geworden sei und er nun an einen anderen Übergabeschacht, welcher sich in ca. 15 m Entfernung zur alten Anschlussstelle befinde, angeschlossen worden sei. Damit sei eine Neuverlegung der Schmutzwasserleitung auf dem besagten Grundstück notwendig gewesen. Die Entscheidung, einen Anschluss nicht an der alten Stelle zu schaffen, sei folgerichtig aus dem Grunde getroffen worden, als dass in diesem Zusammenhang die gerade neu hergestellte Fahrbahn der „...“ hätte geöffnet werden müssen. Nach den Vorschriften ihrer Abwassersatzung bestimme die Gemeinde, an welchem Punkt der Hausanschluss anzuschließen sei. Insofern habe sich dieser Punkt nunmehr verändert. Gleichwohl sei die Leitung zu diesem neuen Punkt auf ihre Kosten verlegt worden. Es sei somit kurzfristig Abhilfe geschaffen worden. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Beklagte lediglich die Übergabeschächte erstelle. Die Verpflichtung, die Hausanschlüsse an diesen Übergabeschacht anzuschließen, obliege dem Eigentümer. Insofern könne der Bitte, die ursprüngliche Anschlussleitung wiederherzustellen, nicht entsprochen werden. Die Veränderung der Lage der Leitung auf dem Grundstück könne in eigener Verantwortung erfolgen.

11

Die Klägerinnen wünschten weiterhin als endgültige Lösung eine Leitungsführung durch das Grundstück, wie sie auch vor der Baumaßnahme vorhanden gewesen sei, also im vorhandenen Privatweg zu dem bisherigen Anschlusspunkt. Begründete Wünsche der Eigentümer seien nach der Abwassersatzung zu berücksichtigen. Die neu errichtete Leitung entspreche nicht den Vorgaben der Abwassersatzung (grundbuchliche Absicherung) und stelle auch technisch keinen gleichwertigen Ersatz für die beschädigte Leitung dar. Sie sei länger und erhöhe durch zusätzliche Bögen und Schächte in der Trasse die Risiken für Ablagerungen, die dann einen erhöhten Unterhalts- und Spülaufwand bedeuten würden. Zudem seien die Schächte auch nicht mehr direkt anfahrbar. Es wurde um Erläuterung zur Verdämmung und deren Rückgängigmachung gebeten (Bl. 20 der Gerichtsakte).

12

Die Beklagte verwies darauf, dass der „neue“ Anschluss tadellos funktioniere, da Verstopfungen oder ähnliches bisher nicht aufgetreten seien und der Anschluss seit nunmehr über einem Jahr verlegt sei. Den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sei nicht bzw. nur schwer umsetzbar, da sich die neue Schmutzwasserleitung zum einen nunmehr in der Straße und nicht mehr im Gehweg bzw. auf Teilen des Grundstücks der Klägerinnen befände. Zum anderen habe sich die Tiefenlage der Leitung geändert. Ursache hierfür sei die Lage der neu hergestellten Straße „...“. Hierauf habe sie keinen Einfluss, da es sich hierbei um eine Kreisstraße handele und die Straßenbaulast nicht bei ihr liege. Aufgrund der neuen Lage der Leitung und des ehemaligen Anschlusspunktes auf dem Grundstück, sei ein störungsfreies Abfließen des Schmutzwassers nicht mehr gewährleistet, da das notwendige Gefälle (insbesondere für vier angeschlossene Gebäude) nicht ausreiche. Als weiterer Punkt komme hinzu, dass im Gehweg weitere Versorger ihre Leitungen verlegt hätten, welche bei einem Wiederherstellen des alten Anschlusspunktes „im Wege“ liegen würden.

13

Im Anschluss folgten weiterer Schriftwechsel sowie Ortstermine. Zudem wurden Skizzen und Lagepläne vom Amt ... übersandt (siehe Bl. 25, 27 ff. der Gerichtsakte).

14

Das Amt verwies bezüglich der Leitungen, welche im Gehweg „im Weg“ liegen würden, darauf, dass diese die Gasleitung, Stromversorgung, Telekom, Breitband und Kabel für die Straßenbeleuchtung beträfen. Sofern man den alten Anschluss wiederherstellen wollte, müsse eine aufwendige Handschachtung im Bereich des Gehweges/der Leitungen erfolgen.

15

Die Klägerinnen unterbreiteten der Beklagten am 24. Juni 2021 nach den Ergebnissen der Gespräche nachfolgend einen unter ihnen – den Klägerinnen – abgestimmten Vergleichstext (Bl. 30 ff. der Gerichtsakte). Mit Schreiben des Amtes ... vom 23. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Vergleichsvorschlag ab.

16

Die Klägerinnen haben am 22. Dezember 2021 Klage erhoben.

17

Zur Begründung führen sie an, dass zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis bestehe. Die Beklagte habe mehrfach Pflichten hieraus verletzt. So sei sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf Aktualisierung des Kanalkatasters nicht nachgekommen, weshalb der bestehende Hausanschluss/der genehmigte Übergabeschacht der klägerischen Schmutzwasserleitung übersehen worden sei. Sie habe zudem die vorhandene Schmutzwasserentsorgung der klägerischen Grundstücke weder vor Ort noch anhand der Bauakte überprüft. Spätestens im Rahmen der ihr obliegenden Bauüberwachung hätte die Beklagte den vorhandenen aber nicht verzeichneten Anschluss bemerken und die Stilllegung und Verdämmung der Schmutzwasserleitung und des Übergabeschachtes verhindern müssen. Entweder sei die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Bauüberwachung nicht hinreichend nachgekommen oder sie treffe ein Organisationsverschulden, weil sie bei Fremdvergabe der Bauleistungen nicht für eine ausreichende Überwachung der Arbeiten Sorge getragen habe. Wäre diese Pflichtverletzung nicht geschehen, wäre – weil technisch sehr wohl möglich – die ursprüngliche Leitung an den neuen Übergabeschacht angeschlossen worden, was unstreitig sei.

18

Die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Benutzungsverhältnis ergäben sich nicht nur aus dem Wortlaut der Abwassersatzung. Daneben bestehe selbstverständlich die Verpflichtung der Beklagten, keine Schäden an fremden Eigentum zu verursachen und – falls solche Schäden doch von ihr verursacht würden – diese dann auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Pflicht bestehe hingegen nicht in der „Abwasserbeseitigungspflicht“ der Beklagten.

19

Durch diese Pflichtverletzungen sei ihnen ein Schaden entstanden, weil die vorhandene Schmutzwasserleitung und der Übergabeschacht stillgelegt und teilweise verdämmt worden seien.

20

Die Beklagte hafte für den Schaden aus eigenem Verschulden. Zudem habe sie sich ein etwaiges Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.

21

Daneben bestehe auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB.

22

Dem Anspruch stünden nicht die Regelungen der Abwassersatzung entgegen, welche für die Fälle der Pflichtverletzung der Gemeinde keinerlei Regelungen enthalte. Die Beklagte könne im vorliegenden Fall auch nicht die Führung der Anschlussleitung und die Lage des Schachtes frei bestimmen, da § 9 AWS grundsätzlich nur die Anforderungen für Anschlussleitungen und die Auswahl des Anschlusspunktes für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage gelte. Hier liege jedoch eine Erneuerung vor. Zudem seien begründete Wünsche des Anschlussnehmers zu berücksichtigen. Die Klägerinnen hätten selbstverständlich ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre funktionierende und den Bestimmungen der Abwassersatzung entsprechende Abwasserleitung nebst Übergabeschacht auch weiter genutzt würden.

23

Die von der Beklagten zur vorläufigen Wiederherstellung der Schmutzwasserentsorgung neu errichtete Anschlussleitung beseitige den Schaden nicht. Denn diese sei zum einen fachlich-technisch nicht ausreichend, jedenfalls aber mit ihrer stillgelegten und teilweise verdämmten Leitung nicht vergleichbar. Die neue Leitung sei mit mehreren Bögen versehen und daher störungsanfälliger. Seit Beendigung der Arbeiten seien Störungen an der Leitung aufgetreten. Die Leitung münde zudem in eine alte bis dahin nicht mehr genutzte Hausanschlussleitung nebst Übergabeschacht, die nicht auf Dauer nutzbar seien. Es bestehe auch keine grundbuchliche Absicherung, die nach der Abwassersatzung für die Nutzung eines Anschlusses durch mehrere Grundstücke zwingend notwendig sei. Diese werde von ihnen abgelehnt, da sie zu einer Wertminderung des Grundstückes der Klägerin zu 1) führen würde. Eine Zulassung sei entgegen der Darstellung in der Klageerwiderung überhaupt nicht möglich. Das in den betroffenen Grundbüchern der Klägerinnen in Abteilung II jeweils unter der laufenden Nummer 1 eingetragene Leitungsrecht für die Beklagte (siehe Anlage B5) habe mit dem vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun. Die Dienstbarkeit stamme aus dem Jahre 1965 und damit aus einer Zeit, als die derzeitige Bebauung überhaupt noch nicht vorhanden gewesen sei. Die Dienstbarkeit habe die damalige Abwasserleitung der Beklagten abgesichert und sei in der Tat durch Verlegung dieser Leitung zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe auch kein Notleitungsrecht nach § 917 BGB analog, da hier gerade eine tatsächlich umsetzbare und rechtlich sogar schon abgesicherte Möglichkeit der Leitungsführung und des Anschlusses bestehe.

24

Unzutreffend sei die beiläufige Behauptung der Beklagten, bei der Trassenwahl „sei zwischen den Gebäuden der bestehende Trassenverlauf gewählt worden, der auch bisher schon von der Baulastfläche abwich.“ Die neu verlegte Leitung folge selbstverständlich nicht dem bestehenden (vorherigen) Trassenverlauf. Sie sei vielmehr durch den Garten und den Parkplatz des Flurstückes ... verlegt worden. Nichts Anderes ergebe sich aus den Anlagen B3 und B4 (siehe auch Anlagen K3 und K4). Falsch sei auch die Behauptung, dass der bisherige Trassenverlauf von der Baulastfläche abgewichen sei. Zum einen gebe es überhaupt keine Baulast. Vielmehr sei die alte Leitung (der bisherige Trassenverlauf) durch Grunddienstbarkeiten grundbuchlich und entsprechend der Satzung der Beklagten abgesichert. Zum anderen entspreche der Trassenverlauf der Dienstbarkeit, der Verlauf weiche hiervon nicht ab.

25

Dass die Herstellung eines Hausanschlusses an der bisherigen Stelle erheblich aufwendiger und kostenintensiver gewesen wäre, sei zu kurz gegriffen. Grundsätzlich sei die Beklagte verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, was eindeutig mit der neu errichteten Leitung nicht geschehen sei. Zudem werde bestritten, dass die Herstellung des Hausanschlusses im Verlauf des bisherigen Trassenverlaufes aufwendiger und kostenintensiver gewesen wäre. Schließlich wäre genau dies umgesetzt worden, wenn bisherige Leitung und bisheriger Übergabeschacht bei der Planung nicht übersehen worden wären. Zu einer etwaig zu berücksichtigenden Unzumutbarkeit der Schadensbeseitigung sei von Beklagtenseite nichts vorgetragen worden. Dass die verlangte Schadensbeseitigung aus praktischen Gründen nicht umsetzbar sein solle, werde bestritten. Dies treffe nicht zu, was sich aus den vorgerichtlichen Gesprächen ergebe, nachdem vor Ort die Höhen der Leitungen nochmals überprüft worden seien. Die Leitungsführung bedürfe nur einer geringfügigen Veränderung „auf den letzten Metern“, um technisch einwandfrei im Rahmen der bisherigen Trassenführung den Hausanschluss vornehmen zu können. Tatsächlich reiche das Gefälle absolut aus, damit ein störungsfreies Abfließen des Schmutzwassers erfolgen könne. Dass für die Herstellung der Straßenbelag wieder geöffnet werden müsse, sei nur teilweise richtig, ändere aber an ihrem Anspruch ohnehin nichts. Ebenso unbedeutend sei der Einwand, dass wegen der weiter im Weg liegenden Versorgungsleitungen eine Handschachtung erfolgen müsse. Dies dürfe zutreffend sein, sei aber technisch möglich und stelle keine unzumutbare Anforderung dar. Der damit verbundene Aufwand sei aufgrund der recht kurzen Längen sehr überschaubar.

26

Neben der Wiederherstellungsverpflichtung sei die Beklagte auch verpflichtet, ihnen die bisher nicht beglichenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

27

Es werde zudem die Feststellung der Ersatzpflicht für eventuelle weitere Schäden (z. B. Beseitigung von Verstopfungen infolge nicht fachgerechter Erstellung der provisorischen Leitung) begehrt.

28

Mit dem Hilfsantrag werde insgesamt die Feststellung der Schadenersatzpflicht für den Fall verlangt, dass der Hauptantrag nicht durchdringe.

29

Die Klägerinnen beantragen,

30

1. die Beklagte zu verurteilen, die im Bereich der Auffahrt der Klägerinnen zu 1) und 2) befindliche und im Zuge der im Jahre 2019 durchgeführten Erneuerungsarbeiten der öffentlichen Kanalisation stillgelegte und teilweise verdämmte Schmutzwasserleitung nebst Übergabeschacht der Kläger fachgerecht wiederherzustellen und ordnungsgemäß an die erneuerte kommunale Abwasserleitung anzuschließen, und zwar durch

31

- Entfernung des alten Übergabeschachtes,

32

- Herstellung eines neuen Übergabeschachtes an der Stelle des entfernten Übergabeschachtes, jedoch ca. 2 – 3 m weiter nördlich auf dem Grundstück der Kläger zu 1),

33

- Beseitigung der eingebrachten Verdämmung bzw. Erneuerung der durch Verdämmung nicht mehr brauchbaren Leistungsteile der Schmutzwasserleitung der Kläger in Höhe des neu erstellten Übergabeschachtes,

34

- Anschluss der wiederhergestellten Leitung an den neuen Übergabeschacht und im weiteren Verlauf an die kommunale Abwasserleitung,

35

- Beseitigung der eingebrachten Verdämmung bzw. Erneuerung der durch Verdämmung nicht mehr brauchbaren Leistungsteile der Schmutzwasserleitung der Kläger in Höhe der jetzigen Leitung nordöstlich neben dem Gebäude der Kläger zu 1) und Wiederherstellung des Anschlusses an den ursprünglichen Leitungsverlauf,

36

- Rückbau der im Jahre 2019 erstellten Leitung im Grundstück der Kläger zu 1) einschließlich des fachgerechten Verschlusses des genutzten Schachts im Gehwegbereich und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einschließlich der Grundstücksoberfläche (Bepflanzung, Rasenflächen, Pflasterbereiche),

37

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger ... € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

38

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Gesamtgläubiger jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Stilllegung und teilweise Verdämmung ihrer Schmutzwasserleitung nebst Übergabeschacht und die Errichtung der Leitung im Zuge der Erneuerungsarbeiten der kommunalen Abwasseranlage im Jahre 2019 entstanden ist oder noch entstehen wird

39

4. hilfsweise statt des Klageantrages zu Ziffer 1 festzustellen, dass die Beklagte den Klägern wegen der Stilllegung und teilweisen Verdämmung der Schmutzwasserleitung einschließlich Übergabeschacht verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten und den ursprünglichen Zustand von Schmutzwasserleitung und Übergabeschacht wiederherzustellen, die Leitung an das neue Abwassersystem anzuschließen und die provisorische Leitung nebst Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zurückzubauen.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Zur Begründung führt sie aus, dass es für einen Anspruch der Klägerinnen an einer hierfür aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB analog erforderlichen Pflichtverletzung sowie an einem kausalen Schaden fehle. Auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bestehe mangels Pflichtverletzung und kausalen Schadens nicht, der ohnehin nach Art. 34 Satz 3 GG nur vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüft werden dürfe.

43

Für das streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis (Kanalbenutzungsverhältnis) würden die Pflichten insbesondere durch Abwassersatzung festgelegt. Hieraus ergebe sich jedoch keine Pflicht der Gemeinde, einen einmal gewählten Abwasseranschlusspunkt dauerhaft zu erhalten. Vielmehr obliege es ihr gemäß § 4 AWS, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechtes jeder Haushalt an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen werde. Zwar beruhe die Stilllegung der ehemals genutzten Schmutzwasserleitung auf einer fehlenden Eintragung im Kanalkataster. Sie – die Beklagte – komme durch den Neuanschluss jedoch ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen unverändert nach. Bei der Neuverlegung des Anschlusses sei zwischen den Gebäuden der bestehende Trassenverlauf gewählt worden, der auch bisher schon von der Baulastfläche abgewichen sei (siehe Anlage B3).

44

Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Benutzung eines konkreten Anschlusspunktes, da Hausanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung im Sinne des § 1 AWS seien. Gemäß § 9 Abs. 2 AWS werde die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes durch die Gemeinde bestimmt; begründete Wünsche sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Wünsche hätten keine Verpflichtungswirkung. Sie habe gemäß ihrem Bestimmungsermessen gehandelt und mit der Neuverlegung keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Hieran ändere auch die fehlende Eintragung des ursprünglichen Schachts in das Kanalkataster nichts.

45

Die Herstellung eines Hausanschlusses an der bisherigen Stelle wäre erheblich aufwendiger und kostenintensiver gewesen. Den ursprünglichen Schmutzwasseranschluss zu reaktivieren, sei aus praktischen Gründen nicht bzw. nur mit erheblichen Schwierigkeiten umsetzbar. Die neue Schmutzwasserleitung liege nach Erneuerung des Schmutzwassernetzes nunmehr in der Straße und nicht mehr im Gehweg bzw. auf Teilen des Grundstücks der Klägerinnen. Ein Neuanschluss würde es erforderlich machen, die Straße erneut zu öffnen. Zudem habe sich die Tiefenlage der Leitung geändert. Ursache hierfür sei die Lage der neu hergestellten Straße „.... Als weitere Schwierigkeit komme hinzu, dass im Gehweg weitere Versorger ihre Leitungen verlegt hätten. Sofern man den alten Anschluss wiederherstellen wollte, müsste eine aufwendige Handschachtung im Bereich des von Leitungen durchzogenen Gehweges erfolgen. Insofern lege § 5 Abs. 1 Buchst. b AWS fest, dass das Anschlussrecht der Grundstückseigentümer begrenzt sei, wenn eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht vertretbar sei. Daraus lasse sich ableiten, dass der genannte unverhältnismäßig hohe Aufwand einen abwägungsrelevanten Belang darstelle und auch bei entgegenstehenden Eigentümerinteressen überwiege. Das Anschlussrecht der Klägerinnen werde nicht beeinträchtigt, da ihre Grundstücke über einen funktionsfähigen Anschlusskanal an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen seien. Bei einer Herstellung, wie von den Klägerinnen beansprucht, würden Gesamtkosten von ca. ... € entstehen. Diese Kosten zu Lasten der kostenrechnenden Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung stünden in keinem Verhältnis zu dem Nutzengewinn der Klägerinnen, die über einen funktionsfähigen Hausanschluss verfügten.

46

Mangels Pflichtverletzung bestehe auch kein kausaler Schaden. Es sei nicht zu erkennen, worin der Schaden der Klägerinnen liegen solle, da ein Anschluss der Hausgrundstücke an das öffentliche Abwassernetz bestehe. Ein Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution könne sich lediglich darauf beziehen, weiterhin einen Anschluss an die Abwasserentsorgung zu gewährleisten, was hier der Fall sei. Der Umstand, dass die neu verlegten Abwasserkanäle nicht ins Grundbuch eingetragen seien, stelle keinen erstattungsfähigen Schaden dar, da der Anschluss gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 AWS bereits durch die Beklagte gestattet worden sei und diese damalige Gestattung fortwirke. Sollte dies – mit den Klägerinnen – anders gesehen werden, bedürfte es tatsächlich für den neuen Anschluss eines neuen Antrags auf Gestattung des gemeinsamen Anschlusses mit grundbuchlicher Sicherung. Die ursprünglich erforderliche grundbuchliche Absicherung sei nunmehr entbehrlich, da die Abwasserleitung inzwischen nicht mehr auf privatem Grund verlaufe, sondern in die Straße verlegt worden sei. Überdies habe sie auf die grundbuchliche Sicherung der Benutzungsrechte zwischen den Grundstückseigentümern keinen Einfluss. Es dürfte sich allerdings als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn die Grundstückseigentümer, über deren Grundstück die Leitung in Richtung Anschlusspunkt verlegt worden sei, die grundbuchliche Absicherung des Leitungsrechts verweigerten. Es werde auf § 917 BGB verwiesen. Im Übrigen sei weder ersichtlich noch vorgetragen, inwiefern sich durch die Ersetzung einer dinglichen Absicherung durch eine identische dingliche Absicherung an anderer Stelle eine „Wertminderung“ des Grundstücks ergeben würde.

47

Zudem erweise sich der Vortrag der Klägerinnen, die nunmehr genutzte Abwasserleitung sei fehler- und verstopfungsanfälliger, als nicht hinreichend substantiiert. Die Behauptung, der neue Trassenverlauf erweise sich als störungsanfälliger, belegten die Klägerinnen nicht. Seit dem Anschluss an den neuen Anschlusspunkt im Juli 2019 seien ihr keine Verstopfungen oder anderweitigen Störungen gemeldet worden.

48

Da der klägerseitig geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gegen sie – die Beklagte – nicht bestehe, hätten sie auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz jedweden weiteren Schadens.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

50

Trotz der mit Beschluss vom 26. Februar 2024 erfolgten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin konnte vorliegend die Kammer über die Klage entscheiden. Das Verfahren ist infolge eines Mitgliederwechsels der 4. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts durch Beschluss des Präsidiums vom 21. Mai 2024 einer neuen Berichterstatterin zugefallen, die als Proberichterin im ersten Jahr nach ihrer Ernennung im Entscheidungszeitpunkt an einer Entscheidung als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehindert war (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2011 – A 9 S 2774/10 – juris Rn. 3 ff.).

51

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

52

1. Die Klage ist zulässig.

53

Der Verwaltungsrechtsweg ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs aufgrund der Verletzung einer Pflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis gegeben. Soweit die Klage auf die Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB gestützt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg hingegen nicht eröffnet.

54

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ergibt sich der Anspruch auf Schadensersatz aus einer Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB, darf hingegen der ordentliche Rechtsweg gemäß Art. 34 Satz 3 GG nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerinnen haben sich sowohl auf einen Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis als auch ausdrücklich auf einen Amtshaftungsanspruch berufen. Für letzteren Anspruch ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Landgericht gemäß Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich zuständig, sodass das Gericht über diesen Anspruch nicht entscheiden durfte.

55

Der Rechtstreit war bezüglich des Amtshaftungsanspruches auch nicht an das zuständige Landgericht zu verweisen. Einer Teilverweisung in Bezug auf den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch steht § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG entgegen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Aus diesem Grundsatz folgt, dass bei mehrfacher Begründung des Klagegrundes eine Verweisung an ein für einen anderen Klagegrund zuständiges Gericht ausscheidet, wenn der beschrittene Rechtsweg hinsichtlich des konkurrierenden anderen Klagegrundes zulässig ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1991 – 2 B 178.96 – juris Rn. 2 m.w.N, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 B 1.21 – juris Rn. 23). Dies gilt auch im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, denn gerade für diese Konstellation sieht § 17 Abs. 2 oder § 17 a GVG nicht die Möglichkeit einer Teilverweisung vor (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 13. Januar 2023 – 3 A 455/21 – juris Rn. 29). Bei dem von den Klägerinnen auf die Normen des Amtshaftungsanspruchs gestützten Klagebegehren handelt es sich auch um keinen anderen Streitgegenstand, sodass eine Teilverweisung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam. Denn das Klagebegehren wurde insgesamt nur auf einen zugrunde gelegten Lebenssachverhalt, nämlich die Stilllegung und Verdämmung der Schmutzwasserleitung im Zuge der Erneuerungsarbeiten im Jahre 2019, gestützt.

56

Der Klageantrag zu 3) ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klägerinnen haben ein Interesse an der Feststellung.

57

Bei einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens besteht ein Feststellungsinteresse regelmäßig dann nicht, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist und keine Verjährungsfrist läuft (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92 – juris Rn. 78).

58

Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts kann hier nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Klägerinnen haben die Wahrscheinlichkeit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dahingehend konkretisiert, dass weitere Schäden beispielsweise durch die Beseitigung von Verstopfungen infolge einer möglicherweise nicht fachgerechten Erstellung der provisorischen Leitung in der Übergangszeit bis zur Wiederherstellung ihrer Leitung entstehen könnten.

59

2. Die Klage ist auch begründet.

60

a) Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Wiederherstellung und Anschluss der im Bereich der Auffahrt der Klägerinnen zu 1) bis 3) auf den Flurstücken ... und ... befindlichen und im Zuge der im Jahre 2019 durchgeführten Erneuerungsarbeiten der öffentlichen Kanalisation stillgelegte und teilweise verdämmte Schmutzwasserleitung nebst Übergabeschacht an die erneuerte kommunale Abwasserleitung gemäß §§ 280 Abs. 1, 276, 278 BGB analog.

61

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Vertrags-/Forderungsverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36.92 – juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 2003 – 15 A 4115/01 – juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – III ZR 303/05 – juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 8/08 – n. v.).

62

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB analog kann der Gläubiger Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Dies gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner dabei in der Regel Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Beweislast in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB (vgl. Lorenz, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, BGB, 71. Edition, Stand: 1. August 2024, § 280 Rn. 78). Der Schuldner muss dartun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. Lorenz, in: a. a. O., § 280, Rn. 78).

63

Zwischen den Beteiligten bestand zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis in Form eines öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses.

64

Voraussetzung für ein öffentlich-rechtliches Verhältnis ist, dass ein besonders enges Verhältnis des einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 – III ZR 320/54 – juris Rn 12; BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – III ZR 225/07 – juris Rn. 18). Ausschlaggebend ist, dass die öffentlich-rechtliche Sonderverbindung eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung zum Gegenstand hat, wobei die verletzten Pflichten über die allgemeinen Amtspflichten des § 839 BGB hinausgehen müssen (Lorenz, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, BGB, 71. Edition, Stand: 1. August 2024, § 280 Rn. 8). Ein im Rahmen der kommunalen Wasser- und Abwasserversorgung öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Nutzungsverhältnis stellt eine solche Sonderverbindung dar (BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36.92 – juris Rn. 10).

65

Die Beklagte hat gegenüber den Klägerinnen eine ihr obliegende Pflicht aus dieser Sonder-verbindung verletzt.

66

Nach der Konzeption des Gesetzgebers bezeichnet der Begriff der Pflichtverletzung das objektive Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses – demnach werden alle Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit, Verzögerung, Schlechtleistung sowie die Verletzung leistungsbezogener und leistungsbegleitender Nebenpflichten, insbesondere von Schutzpflichten und Aufklärungspflichten, umfasst (Dauner-Lieb, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 280 Rn. 27). Das Schuldverhältnis verpflichtet gemäß § 241 Abs. 2 BGB nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Gemeinde steht bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis, das ebenso gegenseitige Pflichten und Rechte begründet (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 CS 14.77 – juris Rn. 3). Diese Leistungstreuepflicht beinhaltet, wie bei jedem Vertrag, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln. Der Verwaltungsgerichtshof München hat hierzu entschieden, dass eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss benötigt wird, eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.07.2014 – 4 CS 14.77 – juris Rn. 4).

67

Ausgehend hiervon hat die Beklagte ihre Leistungstreuepflicht dadurch verletzt, dass sie das Kanalkataster nicht ordnungsgemäß geführt und hierdurch den Übergabeschacht und die daran angeschlossene Schmutzwasserleitung der Klägerinnen übersehen hat. Infolgedessen wurde dieser teilweise verdämmt und stillgelegt, sodass es zu einem Rückstau kam.

68

Die Pflichtverletzung ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach dem Vorfall eine neue Leitung hergestellt hat, wodurch die Grundstücke der Klägerinnen wieder an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurden. Denn die Pflichtverletzung liegt hier nicht in dem Verstoß gegen die Abwasserbeseitigungspflicht als Hauptleistungspflicht, sondern in der Verletzung einer Nebenpflicht in Form der Beseitigung eines funktionierenden Übergabeschachts nebst Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage.

69

Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert auch das in der Satzung geregelte allgemeine Bestimmungsrecht im Sinne des § 9 Abs. 2 AWS nichts an der vorliegenden Pflichtverletzung.

70

Nach § 9 Abs. 2 AWS bestimmt grundsätzlich die Gemeinde die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitungen; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn das betroffene Grundstück noch nicht an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist und es sich dementsprechend um einen Neuanschluss handelt (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. September 2000 – 23 B 00.1613 – juris Rn. 29). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Grundstücke der Klägerinnen bereits an die öffentliche Entwässerungsanlage der Beklagten angeschlossen waren. Nach der Rechtsprechung geht der Anschluss- und Benutzungszwang für ein anschlusspflichtiges Grundstück aber ins Leere, wenn das betroffene Grundstück bereits einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besitzt und das anfallende Abwasser störungsfrei in dieses eingeleitet werden kann (VGH München, Beschluss vom 26. September 2000 – 23 B 00.1613 – juris Rn. 29). Es besteht dann grundsätzlich kein Raum für das Verlangen eines Anschlusses an eine neue Einrichtung mittels einer geänderten Leitungsführung der Hausanschlussleitung (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Januar 1998 – 23 CS 97.3528 – juris Rn. 23). Der Gemeinde ist ein Planungsermessen aber etwa in Bezug auf die Neuverlegung eines bestehenden Kanals einzuräumen, wenn entweder der alte Hausanschluss oder der alte Kanal nicht mehr zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Abwassers geeignet sind (vgl. VG München, Urteil vom 27. September 2007 – M 10 K 06.3958 – juris Rn. 24).

71

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Sowohl der Hausanschluss der Klägerinnen als auch die Leitung an sich haben ordnungsgemäß funktioniert und sind nur aufgrund eines Planungsfehlers im Rahmen der Erneuerung der Kreisstraße von der Beklagten übersehen worden. Im Übrigen enthält die streitgegenständliche Satzung der Beklagten – wie in anderen Satzungen durchaus üblich – auch keine eigenständige Regelung dazu, wie im Falle eines Umschlusses einer bestehenden Leitung zu verfahren ist.

72

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten.

73

Entsprechend den Regelungen des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung in einem Schuldverhältnis haftet der Schuldner nur für eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB analog (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36.92 – juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urteil vom 16. August 2002 – 8 S 455/02 – juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 8/08 – n. v.). Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner dabei nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Gemeinde haftet nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung ihres Kanalnetzes, sondern ist zugleich verpflichtet, aufgrund des bestehenden Leistungs- und Benutzungsverhältnisses die Anschlussnehmer vor Schäden zu bewahren, die ihnen aus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage an ihren Rechtsgütern entstehen können. Neben dieser allgemeinen Verkehrssicherungspflicht trifft die Gemeinde auch die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung gefährden oder beeinträchtigten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – III ZR 303/05 – juris Rn. 11). Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflichten hat sie auch für die von ihr beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen analog § 278 BGB einzustehen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 2 LB 8/08 – n. v.).

74

Hier liegt ein fahrlässiges Verhalten vor. Die Beklagte hat ihr Kanalkataster nicht ordnungsgemäß geführt, weshalb im Zuge der im Jahre 2019 vorgenommenen Erneuerung der öffentlichen Kanalisation der Übergabeschacht und die dazugehörige Schmutzwasserleitung der Klägerinnen übersehen, verdämmt und funktionslos gemacht wurden. Diesen Planungsfehler hat die Beklagte auch mehrmals, sowohl außergerichtlich als auch während des gerichtliches Verfahrens, eingeräumt. Es wäre für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erforderlich gewesen, im Zuge der Bauarbeiten zur Erneuerung der ... und der sich daraus ergebenden Pflicht zur Bauüberwachung, sich über das Vorhandensein und die Lage vorhandener Anschlüsse ausreichend und gewissenhaft Kenntnis zu verschaffen. Dies ist aber offensichtlich nicht erfolgt.

75

Durch die Pflichtverletzung ist den Klägerinnen auch ein kausaler Schaden entstanden.

76

Der Gläubiger muss beweisen, dass der Schaden wegen der Pflichtverletzungen eingetreten ist und dieser seine Ursache gerade im Gefahrenbereich des Schuldners und nicht etwa in seinem Gefahrenbereich hat. Grundsätzlich trägt demnach der Gläubiger die Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung des Schuldners für den eingetretenen Schaden (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 280 Rn. 151).

77

Diese Voraussetzungen liegen vor.

78

Ein kausaler Schaden ist den Klägerinnen schon dadurch entstanden, dass die in ihrem Eigentum stehende ehemals funktionsfähige Hausanschlussleitung und der Übergabeschacht im Bereich ihrer Auffahrt im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Kanalisation im Jahr 2019 unbrauchbar gemacht wurden.

79

Ein Schaden ist in der Folge weiter dadurch entstanden, dass die neu verlegte Leitung nicht mehr grundbuchlich gesichert ist.

80

Eine dingliche Absicherung des Leitungsrechts durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit kann dann erforderlich sein, wenn das betroffene Grundstück nur über ein benachbartes Grundstück mit Strom, Wasser, Gas und Telekommunikationsleistungen versorgt werden kann (vgl. Klose, in: Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, Stichwortkommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Rn. 21).

81

Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach der Neuverlegung der Leitung im Jahr 2019 befindet sich der Übergabeschacht nicht mehr im Bereich der gemeinsamen Auffahrt der Flurstücke ... und ... der Klägerinnen zu 1) und 2), sondern nunmehr ausschließlich auf dem Grundstück der Klägerin zu 1) (siehe Anlage B8). Zwar war dieser Übergabeschacht Teil einer alten Hausanschlussleitung, die schon vor der Neuverlegung der Leitung im Jahr 2019 vorhanden war. Ursprünglich war auch ein Anschluss der Flurstücke ... und ... an diese Leitung geplant (siehe Anlage B6), ist so aber nicht realisiert worden (siehe Anlage K4). Dementsprechend bestand für diesen Anschluss auch nie eine grundbuchliche Absicherung, sodass die Klägerinnen zu 2) und 3) nach wie vor auf eine neue grundbuchliche Absicherung durch die Klägerin zu 1) angewiesen sind.

82

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die dingliche Absicherung hier auch nicht aufgrund eines Notleitungsrechts im Sinne des § 917 BGB analog entbehrlich.

83

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Hierunter fällt zwar grundsätzlich auch das Notleitungsrecht für den Fall, dass einem Grundstück der Anschluss an ein Versorgungsleitungs- oder Kanalnetz für Abwasser fehlt (Vollkommer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. August 2024, § 917 Rn. 7). Allerdings führt dieses Duldungsrecht nach § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB dazu, dass der Nachbar, über dessen Grundstück die Notleitung führt, einen Entschädigungsanspruch in Form der Zahlung einer Geldrente beanspruchen kann. Diese Konsequenz würde die Klägerinnen zu 2) und 3) hier insoweit belasten, als sie einem Entschädigungsanspruch der Klägerin zu 1) ausgesetzt wären. Sie verfügten nämlich ursprünglich über eine tatsächlich umgesetzte und bereits rechtlich abgesicherte Leitungsführung, die nur aufgrund einer von der Beklagten verschuldeten Pflichtverletzung beseitigt wurde. Für die Annahme einer Duldungspflicht der Klägerin zu 1) ist daher kein Raum.

84

Dies gilt umso mehr, als mit der neuen Leitungsführung für das Grundstück der Klägerin zu 1) zweifellos auch eine Wertminderung einhergeht.

85

Die neu verlegte Leitung verläuft zwar zum Teil noch entlang des ursprünglichen Trassenverlaufs im Bereich der Auffahrt der Flurstücke ... und .... Ab der Hälfte des Leitungsverlaufs knickt die Leitungsführung jedoch ab und erstreckt sich weiter quer über das Grundstück der Klägerin zu 1) (siehe Anlage B8). Infolgedessen verläuft die Leitung nunmehr- durch das gemäß der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 der Gemeinde ... vom 20. Oktober 2020 auf dem Grundstück der Klägerin zu 1) eröffnete Baufenster. Unabhängig davon, ob die Klägerin zu 1) ein Bauvorhaben auf dieser Fläche in naher Zukunft tatsächlich anstrebt, ist das Grundstück aufgrund der verlegten Leitung in seiner Bebaubarkeit auf diesem Teil des Grundstücks in der Folge erheblich eingeschränkt.

86

Des Weiteren weicht die neu verlegte Leitung nicht nur von der Führung, sondern auch von Länge der ursprünglichen Leitung ab. Zuvor hatte die Leitung einen geraden Verlauf nach Süden. Infolge der Neuverlegung ist die Leitung deutlich länger geworden und mit zusätzlichen Bögen versehen worden. Zwar ist es seit der Neuverlegung im Jahre 2019 zu keiner von den Klägerinnen belegten Verstopfung gekommen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz die zusätzliche Einrichtung eines Kontrollschachts an den Bögen angeboten hat (Bl. 35 der Beiakte A), ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Beklagte selbst von einer im Vergleich zum früheren Leitungsverlauf höheren Störungsanfälligkeit ausgegangen ist. Die Unterhaltungspflicht obliegt nach dem Satzungsrecht der Beklagten dabei den Klägerinnen als Anschlussnehmern.

87

Die Beklagte hat den Schaden nach § 249 Abs. 1 BGB analog zu ersetzen.

88

Nach der Vorschrift des § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte kann aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs der Naturalrestitution grundsätzlich die Beseitigung seiner Beeinträchtigung in natura, anstatt einer Kompensation seines Schadens in Geld nach den §§ 251, 253 BGB, verlangen (vgl. Brand, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB, Stand: 1. März 2023, § 249 Rn. 71). Als Korrektiv – anstelle der Naturalrestitution – treten die Regeln der Schadenskompensation nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn für den Schädiger eine Naturalrestitution objektiv unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen wäre (vgl. Brand, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB, Stand: 1. März 2023, § 249 Rn. 60). Der Schädiger kann die Naturalrestitution dann ausnahmsweise verweigern. Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstandes. In der Rechtsprechung ist die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit dann überschritten, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht (BGH, Urteil vom 17. November 1961 – VI ZR 66/61 –, BeckRS 1961, 31186101; BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 – juris Rn. 39).

89

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Wiederherstellung der ursprünglichen Leitung nicht als unverhältnismäßig zu bewerten. In Abwägung der Interessen der Beklagten und des Schadens, der den Klägerinnen durch die neuverlegte Leitung entstanden sind, überwiegen hier die Interessen der Klägerinnen.

90

Die Beklagte hat vorgetragen, dass für die Wiederherstellung der Leitung die Straße geöffnet werden und eine Handschachtung im Bereich des von Leitungen durchzogenen Gehweges erfolgen müsse (Bl. 66 der Gerichtsakte). Die Kosten hierfür gab die Beklagte schätzungsweise mit ... € an (Bl. 177 der Gerichtsakte). Allein hieraus lässt sich nicht erkennen, dass der Wiederherstellungsaufwand zu dem zu ersetzenden Schaden der Klägerinnen in einem krassen Missverhältnis steht. Die Beklagte hat dabei lediglich eine Schätzung der Kosten vorgenommen, ohne aber konkrete Anhaltspunkte in Form von Kostenvoranschlägen für die Wiederherstellung und die in diesem Zuge erforderlichen Baumaßnahmen vorzubringen. Selbst wenn man jedoch Kosten in Höhe der von der Beklagten angeführten ... € für die Wiederherstellung des ursprünglichen Leitungsverlaufs veranschlagt, stehen die Nachteile der Klägerinnen durch die neue Leitungsführung – namentlich in Gestalt der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin zu 1) und der fehlenden rechtlichen Absicherung der Leitungsführung zugunsten der Grundstücke der Klägerinnen zu 2) und 3), aber auch der Unterhaltungspflicht für eine längere und mit Bögen versehene Leitung – hierzu jedenfalls in keinem krassen Missverhältnis.

91

Das Gericht hat davon abgesehen, die von den Klägerinnen in ihrem Antrag zu 1) aufgelisteten Spiegelstriche allumfassend zu tenorieren. Die Beklagte schuldet die ordnungsgemäße Wiederherstellung der ursprünglichen Leitung nebst fachgerechtem Verschluss des alten Übergabeschachtes. Wie sie die Wiederherstellung vornimmt, liegt in ihrem Ermessen, was jedoch – da die Spiegelstriche nach der Klarstellung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung lediglich als Konkretisierung des Klageantrags zu verstehen waren – nicht zu einer Klageabweisung im Übrigen führt.

92

b) Die Klägerinnen haben zudem einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ... € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2021 gemäß §§ 280, 249, 291 BGB analog.

93

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit nach §§ 280, 249 BGB ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 – juris Rn. 21). Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit keine Zweifel bestehen (BGH, Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – juris Rn. 9). Das Honorar ist bei nicht einfach gelagerten Fällen jedenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren ersatzfähig (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 – juris Rn. 55).

94

Von diesen Grundsätzen ausgehend liegen die Voraussetzungen hier vor.

95

Die Hausverwaltung der Klägerinnen, H+G & SCO GmbH, hat zunächst, ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, mit Schreiben vom 27. August 2019 um Wiederherstellung der ursprünglichen Anschlussleitung gebeten (Bl. 1 der Beiakte A). Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (Bl. 3 der Beiakte A) die Wiederherstellung abgelehnt hatte, beauftragten die Klägerinnen einen Rechtsanwalt. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten entspricht dabei der Gebührenordnung (Bl. 235 der Gerichtsakte) und wurde auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

96

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291 BGB. Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden nach § 291 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung. Nach § 288 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

97

Der Betrag ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (vgl. Rathmann, in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB, 5. Auflage 2024, § 291 Rn. 10), hier also mit Eingang der Klage bei Gericht am 22. Dezember 2021, § 90 Satz 1 VwGO.

98

c) Die Klägerinnen haben des Weiteren einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) bis 3) als Gesamtgläubiger jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Stilllegung und teilweise Verdämmung ihrer Schmutzwasserleitung nebst Übergabeschacht und die Errichtung der Leitung im Zuge der Erneuerungsarbeiten der kommunalen Abwasseranlage im Jahre 2019 entstehen wird bis zur Entfernung der 2019 errichteten Leitung aus dem Grundstück und der Inbetriebnahme der wiederherzustellenden Schmutzwasserleitung im Bereich der Auffahrt der Klägerinnen zu 1) bis 3).

99

Die Klägerinnen haben dabei auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag zu 3) dahingehend konkretisiert, dass sie die Feststellung des Ersatzes für zukünftige Schäden für die Übergangszeit – also bis zur Entfernung der neuen und Wiederherstellung und Inbetriebnahme der alten Leitung – begehren.

100

Da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Wiederherstellung der ursprünglichen Leitung nebst Übergabeschacht im Sinne des § 280 BGB analog vorliegen und ein zukünftiger Schadenseintritt aufgrund der Länge der Leitung und der vorhandenen Bögen nicht völlig unwahrscheinlich ist, war dem Antrag stattzugegeben.

101

d) Über den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 4) musste das Gericht nicht entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

103

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.