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BGH Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 225/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 Cb, Fe; GG Art. 34 Satz 1; BayKPrVG Art. 2 Abs. 1 Satz 1;

Art. 3 Abs. 1 Nr. 4; BayLKrO Art. 55 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1

Nr. 3, 4;

Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen

bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rech-

nungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffent-

lich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen,

ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ord-

nungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern.

BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 2. August 2007 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der klagende Landkreis macht gegen den Bayerischen Kommunalen

Prüfungsverband wegen eines fehlerhaften Rechnungsprüfungsberichts Scha-

densersatz für von ihm aufgewandte Personalkosten geltend.

Der Kläger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Baye-

rischen Kommunalen Prüfungsverband (BayKPrVG) vom 24. April 1978

(BayGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (BayGVBl.

S. 272), Pflichtmitglied beim Beklagten. Dieser führt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1

BayKPrVG die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung unter anderem

nach Art. 91, 92 der Bayerischen Landkreisordnung (BayLKrO) bei seinen Mit-

gliedern durch.

3

Mit Schreiben vom 4. November 1999 teilte der Verbandsprüfer des Be-

klagten dem Kläger mit, dass im Prüfungsturnus die Aufbau- und Ablauforgani-

sation der Kreisjugendämter grundsätzlich mit untersucht werde. Die Einbezie-

hung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei grundsätzlich möglich und im

Rahmen der Rechnungsprüfung machbar. Von Januar bis September 2000

prüfte der Beklagte die Jahresrechnung des Klägers von 1993 bis 1999. Die

Prüfung erstreckte sich auch auf den Personalbedarf des Amtes für Jugend und

Familie, Bereich "Allgemeiner Sozialdienst".

4

Bei der Berechnung des Personalbedarfs für den Bereich "Allgemeiner

Sozialdienst" unterlief ein Fehler. Es hieß im Prüfungsbericht, der dem Kläger

unmittelbar nach der Prüfung mündlich erläutert wurde, der Bereich "Allgemei-

ner Sozialdienst", in dem damals 10,8 Arbeitskräfte tätig gewesen waren, sei

um rund 1,7 Kräfte unterbesetzt. In Wirklichkeit lag jedoch rechnerisch eine

Überbesetzung um mehr als zwei Stellen vor. Der Beklagte empfahl aufgrund

der fehlerhaften Stellenbedarfsberechnung, die vermeintliche Unterbesetzung

teilweise aus anderen Bereichen auszugleichen, die Wochenarbeitszeit von

Teilzeitkräften zu erhöhen und eine Vollzeitkraft einzustellen. Durch verschie-

dene personalwirtschaftliche Maßnahmen glich der Kläger den angeblichen

Fehlbedarf an Arbeitskräften aus. Der Kläger macht geltend, dass ihm hierfür

Personalkosten in Höhe von 250.368 € entstanden seien.

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Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage ab-

gewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewie-

sen worden.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche wegen

einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

entsprechend § 280 BGB stünden dem Kläger nicht zu, da ein Vertragsschluss

über einen gesonderten Auftrag außerhalb der turnusmäßigen überörtlichen

Rechnungsprüfung fehle. Auch Amtshaftungsansprüche bestünden nicht. Der

Beklagte habe keine dem Kläger gegenüber bestehende drittgerichtete Amts-

pflicht verletzt. Ebenso stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche

aus §§ 89, 31 BGB oder aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zu.

II.

9

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

10

1.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amts-

pflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.

11

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass "Dritter" im Sinne

des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt

jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Be-

amte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in

einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem

Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist.

Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft

des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen

Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart

zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen

Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse

der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-

richtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche

Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil

BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat

entschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichts-

behörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietskör-

perschaft als einem geschützten Dritten begründen kann (Senat aaO S. 202 ff).

Ob diese Grundsätze auch für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen

werden können - weil nach Auffassung der Revision die überörtliche Rech-

nungsprüfung "aufsichtsrechtliche Elemente" enthält -, kann dahinstehen. Denn

selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beklagten bei seiner Prüftätigkeit

auch Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern obliegen können, vermag

die fehlerhafte Feststellung des Beklagten im mündlich erläuterten Prüfungsbe-

richt zur personellen Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" kei-

ne Haftung des Beklagten auszulösen. Denn die hier konkret gegebene Emp-

fehlung im Prüfungsbericht bot keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für

den Kläger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von

deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabener-

ledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schließt einen Anspruch

bereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gewährten Reichwei-

te des Vermögensschutzes aus, was der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltet

ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253

Rn. 17 m.w.N.).

12

a) Zweck der überörtlichen (Pflicht-)Rechnungsprüfung, die der Beklagte

nach Art. 91 Abs. 1 BayLKrO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG bei dem

Kläger als seinem Mitglied vorgenommen hat, ist nach Art. 92 Abs. 1 Nr. 3 und

4 BayLKrO die Kontrolle, ob die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschrif-

ten und Grundsätze eingehalten sind, sowie insbesondere, ob wirtschaftlich und

sparsam verfahren wird oder die Aufgaben mit geringerem Personal- oder

Sachaufwand erfüllt werden können. Die Überprüfung des Personaleinsatzes

zielt deshalb darauf, ob eine Überbesetzung vorliegt (Hölzl/Hien/Huber, Ge-

meindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und

Bezirksordnung [März 1992] § 106 GO Anm. 2 V). Die Ergebnisse der überörtli-

chen Prüfung richten sich in erster Linie an den geprüften Landkreis. Er soll un-

ter anderem die Möglichkeit erhalten, seine Verwaltung zu verbilligen (vgl.

Klappstein DVBl. 1985, 363, 366).

13

Ob sich hier die Überprüfung des Personaleinsatzes im Bereich "Allge-

meiner Sozialdienst" durch den Beklagten als Teil der allgemeinen Pflichtprü-

fung darstellt oder als eine auf Antrag des Klägers erfolgte besondere Prüfung

nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKPrVG, kann dabei offen bleiben. Eine andere

Zweckrichtung oder einen anderen Umfang der Prüfung macht der Kläger inso-

weit nicht geltend.

14

b) Die Prüfung des Beklagten hatte zwar das fehlerhafte Ergebnis, dass

eine personelle Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" vorgele-

gen habe. Gleichwohl durfte der Kläger aufgrund der Prüfung sich nicht heraus-

gefordert fühlen, weiteres Personal zu beschäftigen und damit entgegen dem

Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayLKrO sein Verwaltungs-

handeln zu verteuern. Letzteres wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn

aus der Sicht des Klägers keine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in dem

fraglichen Bereich festzustellen gewesen wäre und das Gebot der Gesetzmä-

ßigkeit der Verwaltungstätigkeit nach Art. 50 BayLKrO personalwirtschaftliche

Maßnahmen erfordert hätte. Weder hat der Kläger solches vorgetragen, noch

enthält der Prüfungsbericht dahingehende Feststellungen.

15

c) Die Aussagen des Beklagten konnten aber auch deshalb ohne konkre-

ten Bezug zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung in dem betreffenden Be-

reich nicht Grundlage für eine Stärkung der Personalausstattung sein, weil sich

die Prüfung allein nach Erfahrungswerten des Beklagten ausrichtete - worauf

der Kläger im mündlich erläuterten Prüfungsbericht hingewiesen worden war -

und nicht die konkreten Besonderheiten im Einzelfall erfasste. Vielmehr ging

der Beklagte von statistischen Durchschnittswerten aus. Regionale oder perso-

nenbezogene Besonderheiten - z.B. Krankheiten oder Behinderungen der

Sachbearbeiter - erfasste die Prüfung nicht. Die Prüfungsberichte des Beklag-

ten sind auch von der Zielsetzung nicht als strikte Handlungsanweisung ge-

dacht. Nach Nr. 3 zu § 8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Kommu-

nalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (BayVVKommPrV) vom 26. November

1981 (MABl. S. 155), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Novem-

ber 2001 (BayAllMBl. S. 676), haben die kommunalen Körperschaften die Prü-

fungsberichte zügig auszuwerten und die Entscheidungen ihrer zuständigen

Organe herbeizuführen. Regelmäßig wird es nicht nur eine einzige Möglichkeit

der Reaktion auf eine Feststellung in einem Prüfungsbericht geben.

16

d) Der Kläger war aufgrund der Feststellung im mündlich erläuterten Prü-

fungsbericht des Beklagten auch nicht zur Vermeidung kommunalaufsichtrecht-

licher Maßnahmen gezwungen, weiteres Personal einzustellen. Die überörtliche

Rechnungsprüfung ist keine Rechtsaufsicht (Hölzl/Hien/Huber, aaO [Juli 2007]

Art. 105 GO Anm. 3; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, [No-

vember 1987] Art. 105 Anm. 2; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalge-

setze [März 2001] Art. 105 GO Rn. 5; Klappstein in: von Mutius, Festgabe Un-

ruh, S. 479, 496). Sie hat keine aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung, um

auf die geprüfte Körperschaft Einfluss auszuüben. Zwar erhält die Rechtsauf-

sichtsbehörde nach § 8 der Bayerischen Verordnung über das Prüfungswesen

zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Bay-

KommPrV) vom 3. November 1981 (BayGVBl. S. 492), zuletzt geändert durch

Verordnung vom 29. Mai 1987 (BayGVBl. S. 195), einen Prüfungsbericht. Der

Bericht wird nach Nr. 4 zu § 8 BayVVKommPrV in erster Linie zur Unterrichtung

übersandt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dann in eigener Verantwortung zu

entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie für erforderlich

hält, soweit Beanstandungen im Prüfungsbericht des Beklagten enthalten sind.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch aufgrund der Feststellungen des Beklagten

überhaupt kein Anhaltspunkt für ein Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehör-

de. Diese belegten jedenfalls keine unwirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch

den Kläger. Verbleibt die Entscheidungsbefugnis über einen Vorgang - hier die

personelle Aufstockung - aber allein bei der geschädigten öffentlichen-

rechtlichen Körperschaft, so spricht dies grundsätzlich für ihre eigene haftungs-

rechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 356, 368 Rn. 27).

17

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ver-

letzung der Pflichten aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehung zu,

den der Kläger neben dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch mit sei-

ner Revision allein weiterverfolgt.

18

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auf die zwischen

einem öffentlich-rechtlich organisierten Verband und seinen Pflichtmitgliedern

bestehende verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung die schuldrechtlichen Re-

gelungen entsprechend anzuwenden sein können (vgl. Urteile BGHZ 21, 214,

218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; vom 14. Dezember 2006 - III ZR

303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 -

VersR 1987, 768 sowie vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221

Rn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November

2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entwässerungsverband];

BVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. MünchKommBGB/Pa-

pier, 4. Aufl., § 839 Rn. 76). Es kann dahinstehen, ob diese für die Pflichtmit-

gliedschaft von Bürgern entwickelte Rechtsprechung auch auf die nach Art. 3

Abs. 1 Nr. 4 BayKPrVG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Be-

klagten anzuwenden ist. Ein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der gel-

tend gemachte Schaden aus den bereits genannten Gründen (II. 1.) nicht dem

Schutzzweck der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Prüfungspflicht des

Beklagten unterfällt. Eine andere Zweckvereinbarung der Parteien hat das Be-

rufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend

gemacht.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 17.01.2007 - 15 O 10860/05 -

OLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 U 2425/07 -