BGH Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 225/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 839 Cb, Fe; GG Art. 34 Satz 1; BayKPrVG Art. 2 Abs. 1 Satz 1;
Art. 3 Abs. 1 Nr. 4; BayLKrO Art. 55 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1
Nr. 3, 4;
Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen
bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rech-
nungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffent-
lich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen,
ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ord-
nungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 2. August 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Landkreis macht gegen den Bayerischen Kommunalen
Prüfungsverband wegen eines fehlerhaften Rechnungsprüfungsberichts Scha-
densersatz für von ihm aufgewandte Personalkosten geltend.
Der Kläger ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Baye-
rischen Kommunalen Prüfungsverband (BayKPrVG) vom 24. April 1978
(BayGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (BayGVBl.
S. 272), Pflichtmitglied beim Beklagten. Dieser führt nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1
BayKPrVG die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung unter anderem
nach Art. 91, 92 der Bayerischen Landkreisordnung (BayLKrO) bei seinen Mit-
gliedern durch.
Mit Schreiben vom 4. November 1999 teilte der Verbandsprüfer des Be-
klagten dem Kläger mit, dass im Prüfungsturnus die Aufbau- und Ablauforgani-
sation der Kreisjugendämter grundsätzlich mit untersucht werde. Die Einbezie-
hung der sozialpädagogischen Fachkräfte sei grundsätzlich möglich und im
Rahmen der Rechnungsprüfung machbar. Von Januar bis September 2000
prüfte der Beklagte die Jahresrechnung des Klägers von 1993 bis 1999. Die
Prüfung erstreckte sich auch auf den Personalbedarf des Amtes für Jugend und
Familie, Bereich "Allgemeiner Sozialdienst".
Bei der Berechnung des Personalbedarfs für den Bereich "Allgemeiner
Sozialdienst" unterlief ein Fehler. Es hieß im Prüfungsbericht, der dem Kläger
unmittelbar nach der Prüfung mündlich erläutert wurde, der Bereich "Allgemei-
ner Sozialdienst", in dem damals 10,8 Arbeitskräfte tätig gewesen waren, sei
um rund 1,7 Kräfte unterbesetzt. In Wirklichkeit lag jedoch rechnerisch eine
Überbesetzung um mehr als zwei Stellen vor. Der Beklagte empfahl aufgrund
der fehlerhaften Stellenbedarfsberechnung, die vermeintliche Unterbesetzung
teilweise aus anderen Bereichen auszugleichen, die Wochenarbeitszeit von
Teilzeitkräften zu erhöhen und eine Vollzeitkraft einzustellen. Durch verschie-
dene personalwirtschaftliche Maßnahmen glich der Kläger den angeblichen
Fehlbedarf an Arbeitskräften aus. Der Kläger macht geltend, dass ihm hierfür
Personalkosten in Höhe von 250.368 € entstanden seien.
Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage ab-
gewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewie-
sen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche wegen
einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
entsprechend § 280 BGB stünden dem Kläger nicht zu, da ein Vertragsschluss
über einen gesonderten Auftrag außerhalb der turnusmäßigen überörtlichen
Rechnungsprüfung fehle. Auch Amtshaftungsansprüche bestünden nicht. Der
Beklagte habe keine dem Kläger gegenüber bestehende drittgerichtete Amts-
pflicht verletzt. Ebenso stünden dem Kläger keine Schadensersatzansprüche
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amts-
pflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass "Dritter" im Sinne
des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person sein kann. Dies gilt
jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Be-
amte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in
einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem
Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist.
Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft
des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen
Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart
zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen
Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse
der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-
richtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche
Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteil
BGHZ 153, 198, 201 f m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat
entschieden, dass die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichts-
behörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden kommunalen Gebietskör-
perschaft als einem geschützten Dritten begründen kann (Senat aaO S. 202 ff).
Ob diese Grundsätze auch für die vorliegende Fallgestaltung herangezogen
werden können - weil nach Auffassung der Revision die überörtliche Rech-
nungsprüfung "aufsichtsrechtliche Elemente" enthält -, kann dahinstehen. Denn
selbst wenn man annehmen würde, dass dem Beklagten bei seiner Prüftätigkeit
auch Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern obliegen können, vermag
die fehlerhafte Feststellung des Beklagten im mündlich erläuterten Prüfungsbe-
richt zur personellen Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" kei-
ne Haftung des Beklagten auszulösen. Denn die hier konkret gegebene Emp-
fehlung im Prüfungsbericht bot keine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für
den Kläger, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von
deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabener-
ledigung eigenverantwortlich zu vergewissern. Dies schließt einen Anspruch
bereits nach der objektiven, durch das Amtshaftungsrecht gewährten Reichwei-
te des Vermögensschutzes aus, was der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltet
ist (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - VersR 2008, 252, 253
Rn. 17 m.w.N.).
a) Zweck der überörtlichen (Pflicht-)Rechnungsprüfung, die der Beklagte
nach Art. 91 Abs. 1 BayLKrO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKPrVG bei dem
Kläger als seinem Mitglied vorgenommen hat, ist nach Art. 92 Abs. 1 Nr. 3 und
4 BayLKrO die Kontrolle, ob die für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschrif-
ten und Grundsätze eingehalten sind, sowie insbesondere, ob wirtschaftlich und
sparsam verfahren wird oder die Aufgaben mit geringerem Personal- oder
Sachaufwand erfüllt werden können. Die Überprüfung des Personaleinsatzes
zielt deshalb darauf, ob eine Überbesetzung vorliegt (Hölzl/Hien/Huber, Ge-
meindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und
Bezirksordnung [März 1992] § 106 GO Anm. 2 V). Die Ergebnisse der überörtli-
chen Prüfung richten sich in erster Linie an den geprüften Landkreis. Er soll un-
ter anderem die Möglichkeit erhalten, seine Verwaltung zu verbilligen (vgl.
Klappstein DVBl. 1985, 363, 366).
Ob sich hier die Überprüfung des Personaleinsatzes im Bereich "Allge-
meiner Sozialdienst" durch den Beklagten als Teil der allgemeinen Pflichtprü-
fung darstellt oder als eine auf Antrag des Klägers erfolgte besondere Prüfung
nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKPrVG, kann dabei offen bleiben. Eine andere
Zweckrichtung oder einen anderen Umfang der Prüfung macht der Kläger inso-
weit nicht geltend.
b) Die Prüfung des Beklagten hatte zwar das fehlerhafte Ergebnis, dass
eine personelle Unterbesetzung im Bereich "Allgemeiner Sozialdienst" vorgele-
gen habe. Gleichwohl durfte der Kläger aufgrund der Prüfung sich nicht heraus-
gefordert fühlen, weiteres Personal zu beschäftigen und damit entgegen dem
Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayLKrO sein Verwaltungs-
handeln zu verteuern. Letzteres wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn
aus der Sicht des Klägers keine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in dem
fraglichen Bereich festzustellen gewesen wäre und das Gebot der Gesetzmä-
ßigkeit der Verwaltungstätigkeit nach Art. 50 BayLKrO personalwirtschaftliche
Maßnahmen erfordert hätte. Weder hat der Kläger solches vorgetragen, noch
enthält der Prüfungsbericht dahingehende Feststellungen.
c) Die Aussagen des Beklagten konnten aber auch deshalb ohne konkre-
ten Bezug zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung in dem betreffenden Be-
reich nicht Grundlage für eine Stärkung der Personalausstattung sein, weil sich
die Prüfung allein nach Erfahrungswerten des Beklagten ausrichtete - worauf
der Kläger im mündlich erläuterten Prüfungsbericht hingewiesen worden war -
und nicht die konkreten Besonderheiten im Einzelfall erfasste. Vielmehr ging
der Beklagte von statistischen Durchschnittswerten aus. Regionale oder perso-
nenbezogene Besonderheiten - z.B. Krankheiten oder Behinderungen der
Sachbearbeiter - erfasste die Prüfung nicht. Die Prüfungsberichte des Beklag-
ten sind auch von der Zielsetzung nicht als strikte Handlungsanweisung ge-
dacht. Nach Nr. 3 zu § 8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Kommu-
nalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (BayVVKommPrV) vom 26. November
1981 (MABl. S. 155), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Novem-
ber 2001 (BayAllMBl. S. 676), haben die kommunalen Körperschaften die Prü-
fungsberichte zügig auszuwerten und die Entscheidungen ihrer zuständigen
Organe herbeizuführen. Regelmäßig wird es nicht nur eine einzige Möglichkeit
der Reaktion auf eine Feststellung in einem Prüfungsbericht geben.
d) Der Kläger war aufgrund der Feststellung im mündlich erläuterten Prü-
fungsbericht des Beklagten auch nicht zur Vermeidung kommunalaufsichtrecht-
licher Maßnahmen gezwungen, weiteres Personal einzustellen. Die überörtliche
Rechnungsprüfung ist keine Rechtsaufsicht (Hölzl/Hien/Huber, aaO [Juli 2007]
Art. 105 GO Anm. 3; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, [No-
vember 1987] Art. 105 Anm. 2; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalge-
setze [März 2001] Art. 105 GO Rn. 5; Klappstein in: von Mutius, Festgabe Un-
ruh, S. 479, 496). Sie hat keine aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung, um
auf die geprüfte Körperschaft Einfluss auszuüben. Zwar erhält die Rechtsauf-
sichtsbehörde nach § 8 der Bayerischen Verordnung über das Prüfungswesen
zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Bay-
KommPrV) vom 3. November 1981 (BayGVBl. S. 492), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 29. Mai 1987 (BayGVBl. S. 195), einen Prüfungsbericht. Der
Bericht wird nach Nr. 4 zu § 8 BayVVKommPrV in erster Linie zur Unterrichtung
übersandt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dann in eigener Verantwortung zu
entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie für erforderlich
hält, soweit Beanstandungen im Prüfungsbericht des Beklagten enthalten sind.
Im vorliegenden Fall bestand jedoch aufgrund der Feststellungen des Beklagten
überhaupt kein Anhaltspunkt für ein Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehör-
de. Diese belegten jedenfalls keine unwirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch
den Kläger. Verbleibt die Entscheidungsbefugnis über einen Vorgang - hier die
personelle Aufstockung - aber allein bei der geschädigten öffentlichen-
rechtlichen Körperschaft, so spricht dies grundsätzlich für ihre eigene haftungs-
rechtliche Verantwortlichkeit (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 356, 368 Rn. 27).
2.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ver-
letzung der Pflichten aus einer verwaltungsrechtlichen Sonderbeziehung zu,
den der Kläger neben dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch mit sei-
ner Revision allein weiterverfolgt.
In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auf die zwischen
einem öffentlich-rechtlich organisierten Verband und seinen Pflichtmitgliedern
bestehende verwaltungsrechtliche Sonderbeziehung die schuldrechtlichen Re-
gelungen entsprechend anzuwenden sein können (vgl. Urteile BGHZ 21, 214,
218 ff; 135, 341, 344 ff; 166, 268, 276f Rn 17; vom 14. Dezember 2006 - III ZR
303/05 - NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 9; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 -
VersR 1987, 768 sowie vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - NVwZ 2007, 1221
Rn. 9 [landwirtschaftlicher Wasser- und Bodenverband]; vom 22. November
2007 - III ZR 280/06 - NVwZ-RR 2008, 169 Rn. 7 [Entwässerungsverband];
BVerwG RdL 1994, 265, 266 [Jagdgenossenschaft]; vgl. MünchKommBGB/Pa-
pier, 4. Aufl., § 839 Rn. 76). Es kann dahinstehen, ob diese für die Pflichtmit-
gliedschaft von Bürgern entwickelte Rechtsprechung auch auf die nach Art. 3
Abs. 1 Nr. 4 BayKPrVG bestehende Pflichtmitgliedschaft des Klägers beim Be-
klagten anzuwenden ist. Ein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der gel-
tend gemachte Schaden aus den bereits genannten Gründen (II. 1.) nicht dem
Schutzzweck der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Prüfungspflicht des
Beklagten unterfällt. Eine andere Zweckvereinbarung der Parteien hat das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend
gemacht.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.01.2007 - 15 O 10860/05 -
OLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 U 2425/07 -