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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 20.11.2024 – 8 B 23/24
ECLI:DE:VGSH:2024:1120.8B23.24.00
Orientierungssatz
1. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (Rn.2)
2. Gegenstand der Abwägung des Gerichts im Rahmen der Entscheidung nach Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. (Rn.4)
3. Eine Baugenehmigung kann das Gebot der Rücksichtnahme schon dann verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen zu unbestimmt ist. (Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.09.2024 gegen die Baugenehmigung vom 26.08.2024 wird angeordnet.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten je zur Hälfte.
Der Streitwert beträgt 7.500,- Euro.
Gründe
1
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.09.2024 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26.08.2024 anzuordnen, ist zulässig und begründet.
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Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen.
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Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beigeladene mit der Gemeinde A. vereinbart hat, von der Baugenehmigung keinen Gebrauch zu machen, sofern ein entsprechender vorhabenbezogener Bebauungsplan beschlossen wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechender Satzungsbeschluss der Gemeinde unmittelbar bevorsteht. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass gegen einen etwaigen Bebauungsplan Rechtsmittel eingelegt werden.
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Die gerichtliche Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtspositionen der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade die widersprechenden bzw. klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sind. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Die Nachbarn können sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26.08.2024 Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt.
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Die Baugenehmigung verstößt gegen das auch im Außenbereich geltende Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben ist im Außenbereich nur dann zulässig, wenn es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Dies ist eine gesetzliche Ausformung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1983, 4 C 59.79, juris Rn. 13).
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Eine Baugenehmigung kann das Gebot der Rücksichtnahme schon dann verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen zu unbestimmt ist (VG Würzburg, Beschluss vom 25.09.2020, W 5 S 20.1135, juris Rn 29 m.w.N.). Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die Entscheidung für die Beteiligten nachvollziehbar und erkennbar ist (vgl. VG München, Urteil vom 26.02.2018, M 8 K 16.1293, juris Rn 52). Dies ist hier nicht der Fall. Aus der Baugenehmigung vom 26.08.2024 lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Vorhaben des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Absätze 1 und 2 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an dem Wohnhaus der Antragstellerin verursacht.
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Bei emittierenden Anlagen ist zu beachten, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz von dem Betreiber verlangt, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (vgl. §§ 5 bzw. 22 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die Erheblichkeit von Schallimmissionen richtet sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz gemäß § 48 Abs. 1 BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA Lärm).
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Es ist Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm) einhält. Vorliegend ist von dem Beigeladenen kein Gutachten zur Prognose der zu erwartenden Geräuschimmissionen eingereicht worden. Auch der Antragsgegner hat den Beigeladenen dazu nicht aufgefordert. Eine solche gutachterliche Prognose wäre nur dann entbehrlich, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass der Schutz vor Geräuschimmissionen sichergestellt ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
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Insbesondere ist die Auflage des Beklagten in dem Bescheid zum Lärmschutz wirkungslos und stellt die Einhaltung der Schutzvorschriften aus der TA Lärm nicht sicher. Der bloße Hinweis darauf, dass die Anlage entsprechend der TA Lärm zu errichten und betreiben ist und die vom Gesamtbetrieb der Anlage einschließlich aller Einrichtungen und dem zugehörigen Fahrzeugverkehr verursachten Geräuschimmissionen für Mischgebiete (tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)) und allgemeine Wohngebiete (tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)) nicht überschreiten dürfen, wiederholt lediglich die entsprechenden Vorschriften in der TA Lärm (vgl. Ziffer 6.1 d) und e) TA Lärm). Es ist selbstverständlich, dass diese Immissionsrichtwerte bei den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten sind. Es ist vielmehr Sache des Antragsgegners, durch konkrete Regelungen im Bescheid sicherzustellen, dass die nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Dazu sind im Genehmigungsverfahren Ermittlungen anzustellen. Es ist eine konkrete Betriebsbeschreibung des Beigeladenen zu verlangen sowie gegebenenfalls ein Lärmprognosegutachten einzuholen.
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Dies ist hier nicht geschehen. Es bleibt nach den Antragsunterlagen unklar, in welchem Umfang der Beigeladene welche Tätigkeiten auf dem hier zur Genehmigung stehenden Lagerplatz durchführt. In der Betriebsbeschreibung wird von 18 Sattelzügen mit Aufliegern und zusätzlich 10 Aufliegern gesprochen. Es ist aber völlig unklar, in welchem Umfang diese Fahrzeuge auf dem beantragten Lagerplatz eingesetzt werden. Dies gilt auch für die weiteren genannten Fahrzeuge (Tieflader, Radlader, Kettenbagger, Minibagger, Unimog). Aus den Bauantragsunterlagen geht nicht hervor, welche Fahrzeuge zu welchen Zeiten auf dem beantragten Lagerplatz für welche Tätigkeiten genutzt werden. Insofern ist völlig unklar, mit welchen Geräuschimmissionen die Antragstellerin, die ca. 40m entfernt von dem beantragten Lagerplatz wohnt, rechnen muss. Es ist nach den Bauunterlagen und der Genehmigung unklar, mit welchen Fahrzeugbewegungen wann zu rechnen ist. Selbst wenn keine im Vergleich zum bestehenden Lagerplatz abweichende Nutzung geplant ist, ist unklar, welche Nutzungen mit welcher Lärmintensität auf den beantragten Lagerplatz, der in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Antragstellerin liegt, verlagert werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch unklar, ob bzw. welche abschirmende Wirkung das dazwischenliegende Stall- und Garagengebäude hat. Dass diese verlagerten Nutzungen für die Antragstellerin mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen einhergehen können, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, so dass schon dadurch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladene hat durch seinen Antrag ein Kostenrisiko übernommen und ist deshalb entsprechend an den Kosten zu beteiligen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts, denen sich die Kammer anschließt, werden bei Nachbarklagen in Hinblick auf die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses 15.000,- Euro zu Grunde gelegt. Dieser Wert ist im Eilverfahren zu halbieren.