Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 16.01.2025 – 8 B 26/24
ECLI:DE:VGSH:2025:0116.8B26.24.00
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt 7.500,00 €.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Östlich davon liegt das Grundstück X-weg ... in A-Stadt (Flurstück .../4, Flur ..., Gemarkung A-Stadt). Auf diesem Grundstück ist ein Neubau mit Erweiterung der Pauluskirche geplant. Sowohl das Grundstück der Antragsteller und das der Beigeladenen befinden sich nicht im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der unstreitig faktisch einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht.
Die Beigeladene stellte unter dem 02.08.2023 einen Bauantrag u.a. zur Errichtung eines Glockenturms. Der Standort des Glockenturms ist gegenüber dem bestehenden Glockenturm verändert. Er rückt deutlich näher an das Grundstück der Antragsteller heran. Der Glockenturm ist mit fünf Glocken ausgestattet. Das sog. volle Geläut mit allen fünf Glocken erfolgt jeweils sonnabends um 18:00 Uhr, zum Einläuten des Gottesdienstes jeweils sonntags um 09:30 Uhr und 09:55 Uhr und am Ende des Gottesdienstes gegen 10:00 Uhr. Montag bis Freitag erfolgt um jeweils 18:00 Uhr ein sog. halbes Geläut. Die Anzahl der schlagenden Glocken ist dabei unklar.
Unter dem 15.08.2023 wurde ein schalltechnisches Gutachten vorgelegt. In diesem Gutachten wurden die schalltechnischen Auswirkungen auf angrenzende Wohnbebauung des alten Glockenturms untersucht. Zu diesem Zweck wurde am 05.01.2023 an kritischen Immissionsorten eine messtechnische Erfassung der aktuellen Situation durchgeführt. Danach wurden beim Grundstück der Antragsteller (Immissionsort 12) nach dem Mittelungspegel LAeq 81,2 dB(A) gemessen, bezogen auf das volle Geläut. In einer Berechnung zum Bestand wurden LAeq 78,5 dB(A) angenommen (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 15.08.2023). Das sog. halbe Geläut war nicht Gegenstand des Gutachtens.
In einem weiteren (überarbeiteten) schalltechnischen Gutachten vom 06.03.2024 wurden bei der Berechnung der Schallimmissionen des geplanten neuen Glockenturms unter Ziffer 6 (Berechnung in Annäherung zur TA Lärm, S. 10) ein Beurteilungspegel LrT von 62,2 dB(A) jeweils im EG und 1.OG und ein Maximalpegel LTmax von 90,9 dB(A) jeweils im EG und 1.OG beim Immissionsort 12 angegeben.
Auf S. 9 des Gutachtens wird zur „Reduzierung auf die Bestandswerte“ vorgeschlagen, die Gesamtöffnungsfläche auf ca. 77% (1,32 qm statt 1,72 qm) zu reduzieren und eine Ausrichtung aller Öffnungsflächen Richtung Norden (X weg) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen wurde für den Immissionsort 12 ein Beurteilungspegel LrT von 58,0 dB(A) im EG und 58,2 dB(A) im 1. OG berechnet. Für den Maximalpegel LTmax wurden 86,2 dB(A) im EG und 86,3 dB(A) im 1. OG angegeben.
Auch in dem Gutachten vom 06.03.2024 ist das sog. halbe Geläut nicht mit betrachtet worden.
Unter dem 04.04.2024 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung erteilt. In einer Auflage heißt es: „Das schalltechnische Gutachten vom 06.03.2024 vom Büro ... wird zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Die Auflagen (auch nachträgliche) sind umzusetzen.“
In einer weiteren Nebenbestimmung heißt es:
„Nach Errichtung des Glockenturms sind die Schalldruckpegel bei vollem Geläut an den Immissionsorten X weg 9 (IO 6), A-Straße (IO 12), X weg 4 (IO 11) und X weg 6 (IO 10) durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme messtechnisch zu ermitteln. Die Schalldruckpegel dürfen nicht höher sein als die bei den Schallimmissionsmessungen von ... Dr. Ing. ... GmbH, Az. L 914994 c), Messbericht Nr. 23053 vom 08.02.2023 gemessenen Schalldruckpegel. Dabei sind dieselben Messstandorte zu wählen, die im Messbericht beschrieben wurden. Bei Abweichungen von den Schalldruckpegeln nach oben sind weitere Schallschutzmaßnahmen am Glockenturm durchzuführen. Dabei ist keine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle zu beauftragen, die im Rahmen der Antragstellung tätig war.“
Die Antragsteller legten unter dem 23.04.2024 Widerspruch ein. Sie machen geltend, dass das Glockengeläut sie wesentlich beeinträchtige. Die Zumutbarkeit richte sich für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm. Die dort genannten Werte würden bereits durch das Kirchenglockengeläut im Bestand überschritten. Durch den neuen Turm sei die Lärmbelästigung noch höher. Es sei davon auszugehen, dass im späteren tatsächlichen Betrieb deutlich höhere Werte entstehen könnten. Dies ergebe sich auch aufgrund des unter dem 06.03.2024 erstellten Folgegutachtens. Dort werde ein Maximalpegel von 90,9 dB(A) angenommen, der den erlaubten Wert von 55 dB(A) bzw. 85 dB(A) deutlich übersteigen würde. Dies sei auch aufgrund der hohen kulturellen Bedeutung des Glockengeläuts nicht hinzunehmen. Im heutigen Alltag verliere das kirchliche Läuten zunehmend an Bedeutung, so dass Überschreitungen der erlaubten Grenzwerte nicht ohne weitere Abwägung hinzunehmen seien. Hinzu kämen die abendlichen halben Geläute wochentags um 18:00 Uhr. Diese seien gar nicht berücksichtigt worden. Auch diese hätten aber maßgeblichen Einfluss auf die Arbeits- und Lebensqualität.
Zudem komme es zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks. Aus der Schattenstudie ergebe sich, dass es insbesondere am Vormittag der Monate September bis Februar zu einer wesentlichen Verschattung komme. Die Möglichkeiten, den Kirchturm an anderer Stelle zu errichten, seien bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2024 zurück. Darin heißt es, dass bereits im Genehmigungsverfahren Maßnahmen zur Schallreduzierung in die Planung eingearbeitet worden seien. Deshalb sei auch ein neues schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Dieses Gutachten vom 06.03.2024 sei Grundlage der genehmigten Planung. Aus diesem gehe zwar hervor, dass der Immissionsrichtwert am Immissionsort 12 geringfügig überschritten werde. Der Maximalpegel dürfe aber überschritten werden, wenn es sich um ein liturgisches Geläut handele.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe sich auch nicht durch Schattenwurf. Die zusätzliche Verschattung sei meist geringer als eine Stunde. Voraussetzung dafür sei ein wolkenloser Himmel mit Sonneneinstrahlung. Dies sei aber gerade in den Wintermonaten nicht der Fall.
Die Antragsteller haben am 21.08.2024 Klage (8 A 80/24) erhoben und am 29.10.2024 einen Eilantrag gestellt. Sie tragen vor, dass die von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden. Es sei ein Beurteilungspegel von 62,2 dB(A) und ein Maximalpegel von 90,9 dB(A) ausweislich des Gutachtens vom 06.03.2024, S. 10, zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Schallreduzierung betrage der Beurteilungspegel 58,2 dB(A) und der Maximalpegel 86,3 dB(A). Das liturgische Geläut beginne sonntags schon um 9:30 Uhr. Dies sei unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 GG nicht mehr zumutbar. Die sog. halben Geläute wochentags um 18:00 Uhr seien gar nicht berücksichtigt worden.
Durch den ca. 20m hohen Glockenturm komme es zudem zu einer unzumutbaren Verschattung. Ausweislich der Schattenstudie komme es in den Morgenstunden zu einer zusätzlichen Verschattung von ein bis zwei Stunden. Auch an bewölkten Tagen finde eine Sonneneinstrahlung statt.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage (8 A 80/24) gegen die Baugenehmigung vom 04.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2024 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erwidert, dass in der Baugenehmigung die Auflage enthalten sei, die schallreduzierten Maßnahmen des Schallgutachtens einzuhalten. Das liturgische Glockengeläut sei als Religionsausübung grundrechtlich geschützt. Es sei sozialadäquat und zumutbar. Auch eine unzumutbare Verschattung sei nicht gegeben. Die Abstände würden eingehalten.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, insbesondere auf das Schallgutachten vom 06.03.2024 und die Sonnenstudie vom 06.03.2023.
Der Berichterstatter hat am 10.01.2025 einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.08.2024 (8 A 80/24) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.04.2024 anzuordnen, ist zulässig und begründet.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Klage ein, kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen.
Die gerichtliche Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und andererseits das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtspositionen der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade die widersprechenden bzw. klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sind. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Die Nachbarn können sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2024 – 4 B 10.23 – juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen (VG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2024 – 8 B 23/24 –).
Nach diesem Maßstab hat der Antrag Erfolg. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 04.04.2024 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Die Baugenehmigung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies folgt hier aus § 34 Abs. 1 BauGB. Sowohl das Grundstück der Antragsteller und das der Beigeladenen befinden sich nicht im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der unstreitig faktisch einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht. § 34 BauGB ist zwar nicht stets und generell drittschützend (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2012, 1 MB 33/11, juris Rn 3). Aus dem Tatbestandsmerkmal „einfügen“ (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB) bzw. „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ (§ 34 Abs. 1 S. 2 BauGB i.V.m. §v 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO) folgt aber das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, dass Nachbarrechtsschutz vermittelt.
Bei emittierenden Anlagen ist zu beachten, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz von dem Betreiber verlangt, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (vgl. §§ 5 bzw. 22 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die Erheblichkeit von Schallimmissionen richtet sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz gemäß § 48 Abs. 1 BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA Lärm).
Zum Zwecke der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen sind auch dem Läuten, das liturgischen Zwecken dient, Grenzen zu setzen. Kirchenglocken sind als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG in den weiten immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff einzubeziehen und fallen insofern in den Anwendungsbereich der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist die Beigeladene deshalb grundsätzlich verpflichtet, das liturgische Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1983, 7 C 44.81, juris). Für die Konkretisierung der Schädlichkeitsgrenze ist bei den hier zu beurteilenden Lärmimmissionen die TA Lärm maßgebend. Sie gilt auch für liturgisches Glockengeläut, weil sie grundsätzlich für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt und die hiervon vorgesehenen Ausnahmen das liturgische Glockengeläut nicht enthalten (Nr. 1 Satz 2).
Der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel LR im hier gegebenen allgemeinen Wohngebiet beträgt für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tagsüber 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten (Ziffer 6.1 Satz 1 d ) und Satz 2). Der Maximalpegel liegt danach bei 85 dB(A).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das liturgische Glockengeläut eine typische Lebensäußerung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirche ist. Das kultische Glockengeläut ist eine Jahrhunderte alte kirchliche Lebensäußerung, die, wenn sie sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, auch in einer säkularisierten Gesellschaft bei Würdigung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1983, 7 C 44.81, juris Rn. 18).
Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt insofern regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz hingenommen werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, aus welchen individuellen Gründen sich der betroffene Nachbar durch das Glockengeläut gestört fühlt. Die Sozialadäquanz des Läutens von Kirchenglocken steht und fällt auch nicht mit der Religions- oder gar Konfessionszugehörigkeit der Bevölkerungsmehrheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2013, 7 B 38.12, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2012, 1 S 241/11, juris Rn 20).
Bei den Immissionsrichtwerten der TA Lärm handelt es sich deshalb nicht um eine starre Grenze, sondern um einen Orientierungswert. Das Glockengeläut ist grundsätzlich unerheblich, solange es sich unterhalb der Schwellenwerte der TA Lärm hält. Darüber hinaus ist eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen geboten. Die grundrechtlichen Wertungen konkretisieren dabei die immissionsschutzrechtliche Abwägung, die zur Feststellung des Merkmals „schädliche Umwelteinwirkung“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BImSchG erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2012, 1 S 241/11, juris Rn. 25).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist gegenwärtig von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf dem Grundstück der Antragsteller auszugehen.
Ausweislich des Schallgutachtens vom 06.03.2024 liegt ohne Berücksichtigung der von dem Gutachter vorgeschlagenen schallreduzierten Maßnahmen (Verkleinerung der Öffnungsfläche; Ausrichtung der Öffnungsfläche allein nach Norden) eine Überschreitung des Beurteilungspegels für allgemeine Wohngebiete (vgl. Ziffer 6.1 Satz 1 d): 55 dB(A)) um 7,2 dB(A) vor. Der Maximalpegel von 85 dB(A) wird um 5,9 dB(A) überschritten. Diese Überschreitungen sind beträchtlich und auch unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung zum liturgischen Geläut nicht zumutbar.
Daran ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der von dem Gutachter vorgeschlagenen schallreduzierenden Maßnahmen. Zunächst ist schon fraglich, ob diese schallreduzierenden Maßnahmen zum Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind. In der Baugenehmigung wird das Gutachten vom 06.03.2024 zwar zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Ob damit aber auch die schallreduzierenden Maßnahmen Gegenstand der Baugenehmigung werden, ist unklar, weil in dem Gutachten lediglich ein Vorschlag gemacht wird. Es fehlt der ausdrückliche Hinweis in der Baugenehmigung, dass dieser Vorschlag auch umzusetzen ist.
Zudem wird auch unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen der Beurteilungspegel weiter um 3 dB(A) im EG und 3,1 dB(A) im 1.OG überschritten. Diese Überschreitung ist ebenfalls beträchtlich. Hinzu kommt, dass es unter Ziffer 6, S. 10 im Gutachten vom 06.03.2024 heißt: „Um eine an die TA Lärm angenäherte Beurteilung vornehmen zu können, wurde die zeitbezogene Nutzung auf den Tageszeitraum gemittelt. Mit folgenden Zeitbezügen wurde gerechnet: Volles Geläut: Sonntags 10 Minuten in der Stunde von 9-10 Uhr, 5 Minuten in der Stunde von 11 – 12 Uhr.“ Dies widerspricht der Aufgabenstellung des Gutachtens. Dort heißt es unter Ziffer 1, S.3, dass auch Samstags um 18.00 Uhr das volle Geläut stattfindet. Dies ist ohne Angabe von Gründen bei der Berechnung des Beurteilungspegels nicht berücksichtigt worden.
Zudem ist das sog. halbe Geläut von Montag bis Freitag um 18.00 Uhr bei der Berechnung des Beurteilungspegels nicht berücksichtigt worden. Es ist nur das volle Geläut zur Untersuchung herangezogen worden (vgl. Gutachten vom 06.03.2024, S. 3). Es ist auch unklar, ob bei dem halben Geläut nur eine (vgl. Gutachten vom 06.03.2024, S. 3) oder mehrere Glocken (vgl. Protokoll über den Ortstermin vom 10.01.2025) läuten. Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass auch das sog. halbe Geläut Auswirkungen auf die zeitbezogene Nutzung im Beurteilungspegel (Tabelle 6, S. 12, Gutachten vom 06.03.2024) hat. Insofern liegt es nahe, dass sich der berechnete Beurteilungspegel von 58,0 dB(A) bzw. 58,2 dB(A) noch erhöhen dürfte und sich die Überschreitung des Immissionsrichtwertes in allgemeinen Wohngebieten noch verstärkt.
Dem steht auch die weitere Nebenbestimmung in der Baugenehmigung nicht entgegen, wonach der Schalldruckpegel u.a. am Immissionsort 12 (Wohnhaus der Antragsteller) drei Monate nach Inbetriebnahme des Glockenturms messtechnisch zu ermitteln sei und nicht höher sein dürfe als bei der Schallimmissionsmessung.
Diese Auflage in dem Bescheid des Antragsgegners zum Lärmschutz ist wenig wirkungsvoll und stellt die Einhaltung der Schutzvorschriften aus der TA Lärm nicht sicher. Der bloße Hinweis darauf, dass die Anlage den bei der Messung am 05.01.2023 ermittelten Wert (hier: 81,2 bzw. 85,4 dB(A)) nicht überschreiten dürfe, berücksichtigt zum einen nur den Maximalpegel und nicht den zeitbezogenen Beurteilungspegel. Zum anderen ist es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm) einhält (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.11.2024, 8 B 23/24, juris Rn. 9).
Es ist hier völlig unklar, ob bzw. auf welche Weise die Beigeladene die am 05.01.2023 gemessenen Werte einhalten kann. Es ist aber Aufgabe im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die hier geforderten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Insofern ist es Aufgabe des Antragsgegners, durch konkrete Regelungen im Bescheid sicherzustellen, dass diese Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Dazu sind im Genehmigungsverfahren Ermittlungen anzustellen und von der Beigeladenen konkrete Vorschläge zur Lärmreduzierung zu unterbreiten. Schon im Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass die Antragsteller nicht unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.11.2024, 8 B 23/24, juris Rn. 10). Dies ist hier nicht geschehen. Es bleibt nach den Antragsunterlagen unklar, in welchem Umfang die Beigeladene welche Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergreifen könnte, um die Vorgaben der Nebenbestimmung zu erfüllen. Auch das Gutachten vom 06.03.2024 enthält dazu keine weiteren Vorschläge.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist allerdings nicht verletzt, soweit es um den Schattenwurf des Glockenturms geht. Da die Abstandsvorschriften eingehalten werden, kommt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme wegen Verschattung in der Regel nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999, 4 B 128.98, juris Rn. 3 f.). Die Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht. Die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften stellen insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme dar (OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.10.2024, 2 L 54/24.Z, juris Rn. 11).
Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks bzw. des Gebäudes wird im Baurecht nicht gewährleistet. Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich hinzunehmen. Es muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005, 1 LB 23/04, juris Rn 44).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch Verschattung nicht vor. Ausweislich der Schattenstudie kommt es infolge der Neuerrichtung des Glockenturms zwar zu zusätzlichen Verschattungen, insbesondere in den Monaten September bis Februar. Insgesamt ergibt sich daraus im Großen und Ganzen eine zusätzliche Verschattung von ca. einer Stunde pro Tag in den Morgenstunden. Dies reicht für die Annahme eines Extremfalles und einer daraus folgenden Unzumutbarkeit nicht aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass in der Schattenstudie davon ausgegangen wird, dass stets die Sonne scheint. Da dies in der Wirklichkeit keine Entsprechung hat, reduzieren sich die genannten Verschattungen noch erheblich. Ein baunachbarrechtliches Abwehrrecht ist hier deshalb aus diesem Grund nicht ersichtlich. Es liegen keine Besonderheiten vor, die einen über die gesetzliche Regelung der Abstandsfläche hinausgehenden Nachbarschutz zu Gunsten der Antragsteller gebieten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts, denen sich die Kammer anschließt, werden bei Nachbarklagen in Hinblick auf die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses 15.000,- Euro zu Grunde gelegt. Dieser Wert ist im Eilverfahren zu halbieren.