Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 11.03.2025 – 1 B 5/25

ECLI:DE:VGSH:2025:0311.1B5.25.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12. Februar 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Februar 2025 wird hinsichtlich des in Ziffer 3 des Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der 20-jährige Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrags (OVG Schleswig, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 3 LB /14 –) laut Aktenlage zuletzt bis zum 7. März 2025 geduldet. Derzeit verbüßt er eine Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt.

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Seine Anträge,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Februar 2025 (Az.: 1 A 13/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2025 wiederherzustellen und

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von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzusehen

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haben teilweise Erfolg. Sie sind zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2025 ist gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass nur hinsichtlich der Ziffern 2 (Abschiebungsandrohung) und 3 (befristetes Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot) des Bescheids vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Februar 2025 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt wird. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides gilt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Daneben entfalten Widerspruch und Klage gegen die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Ziffer 1 (Ausweisung) des streitgegenständlichen Bescheids hat die Anfechtungsklage bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids angekündigte nationale Ausschreibung in den Fahndungsmitteln der Polizei ist mangels Verwaltungsaktqualität (vgl. Protz, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand 1. Juli 2024, § 50 AufenthG, Rn. 20) bereits kein tauglicher Streitgegenstand für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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Der danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 f., beide juris).

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Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Februar 2025 verfügten Abschiebungsandrohung, weil sich diese nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt (1.). Das erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich hingegen als offensichtlich rechtswidrig, sodass hier das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (2.).

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1. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 i. V.m. Abs. 5 und § 58 Abs.3 Nr. 1 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG – der Ausländer befindet sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam – keiner Fristsetzung.

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Die vorbezeichnete Abschiebungsandrohung genügt diesen Maßgaben. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht; sie bezeichnet insbesondere den Kosovo als den Staat, in den die Abschiebung angedroht wird (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die materiellen Voraussetzungen liegen gleichermaßen vor. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er derzeit weder einen erforderlichen Aufenthaltstitel noch sonst ein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besitzt. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

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Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller derzeit in Haft befindet. Eine Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts nach § 456a Abs. 1 StPO ist nach Auskunft der zuständigen Richterin am 19. Februar 2025 ergangen und es wird von einer weiteren Vollstreckung der Haftstrafe ab dem 12. März 2025 abgesehen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 7 TG 1849/07 –, Rn. 3, juris).

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Die nach § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfolgte Abschiebungsandrohung ist bei rechtmäßiger Ausweisung schließlich auch ohne Fristsetzung rechtmäßig, soweit die Abschiebung, wie durch den Antragsgegner beabsichtigt, aus der Haft erfolgt. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestimmt nämlich, dass Ausländern, die aus der Haft oder öffentlichem Gewahrsam abgeschoben werden (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), die Abschiebung ohne besondere Fristsetzung angedroht werden kann. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung, jedenfalls in Fällen spezialpräventiver Ausweisungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2021 – OVG 3 S 22/21 –, Rn. 4 und Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, Rn. 60; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 18 B 176/19 –, Rn. 28; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2017 – 11 S 2029/16 –, Rn. 90 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2023 – 19 K 4230/21 –, Rn. 80, alle juris; vgl. auch Zimmerer, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 59 AufenthG, Rn. 27) als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen. Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller rechtmäßig aus spezialpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

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Die Ausweisungsverfügung beruht auf § 53 Abs. 1 AufenthG und ist weder in formeller, noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

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Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter. Eine einzelfallbezogene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

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Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG liegt vor. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013

– 1 C 10.12 –, Rn. 16, juris). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur

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Ein Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur liegt vor. Bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 26, juris). Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Gefahr handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 18, juris). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Es ist vielmehr auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß möglicher Schäden bzw. das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 LB 7/18 –, Rn. 56; VGH München, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1990 – 1 B 82/89 –, Rn. 4, alle juris). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 LB 7/18 –, Rn. 58). Auch bei hochrangigen bedrohten Rechtsgütern ist eine Wiederholungsgefahr aber nicht bereits bei jeder auch nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 16; OVG Bautzen, Urteil vom 13. Mai 2022 – 3 A 44/20 –, Rn. 15 m.w.N., alle juris).

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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht von dem Antragsteller nach wie vor eine Wiederholungsgefahr bezogen auf die Begehung erneuter Straftaten aus. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des angegriffenen Bescheids Bezug genommen (Blatt 12 bis 13 des Bescheids vom 18. Dezember 2024). Hervorzuheben ist hier insbesondere, dass der Antragsteller auch während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt kein vorbildliches Verhalten an den Tag legt. Unter anderem aus dem Telefonvermerk vom 16. Januar 2025 über eine Abstimmung zwischen der Ausländerbehörde und der Jungendanstalt sowie der Stellungnahme der Jugendanstalt A-Stadt vom 22. Januar 2025 ergibt sich, dass der Antragsteller massiv im Vollzugsalltag auffällig wird, indem er weiterhin Straftaten oder Fehlverhalten gegenüber Mithäftlingen und Bediensteten begeht und auch in der Haft Drogen konsumiert. Darüber hinaus ist er nicht in der Lage, beanstandungsfrei an berufsbildenden Maßnahmen in der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen. Auch der erfolgreiche Abschluss einer berufsvorbereitenden Maßnahme an der Berufsschule ist gefährdet (vgl. Bl. 324 der Beiakte). Ein geänderter Lebensstil und eine Integration in die gesellschaftlichen Werte nach der Haftentlassung ist so nicht zu erwarten. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach der Entlassung aus der Haft weiterhin Straftaten begehen wird.

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Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Antragstellers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde.

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Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

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Zusätzlich konkretisiert und gewichtet § 54 AufenthG das Ausweisungsinteresse, während § 55 AufenthG die Bleibeinteressen berücksichtigt. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Antragstellers das Ausweisungsinteresse.

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Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers ist als schwerwiegend einzustufen. Der Antragssteller verwirklicht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Er ist mit Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 17. Oktober 2023 – 21 Ls 308 Js 27768/22 – rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt worden. Diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehen keine typisierten Bleibeinteressen gemäß § 55 AufenthG gegenüber.

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Die unter Berücksichtigung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen vorzunehmende Gesamtabwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus.

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Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen kann, dessen Schutzbereich u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln umfasst (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 –, Rn. 6 f., juris). Allerdings vermittelt Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht schon deswegen ein Aufenthaltsrecht, weil sich der Betroffene eine bestimmte Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung wird durch Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 K 2563/17 –, Rn. 65 f. m. w. N., juris). Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Falle eines Eingriffs in den Schutzbereich zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen aufgrund der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition des Betroffenen mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle herzustellen (VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 K 2563/17 –, Rn. 70, juris). Hierfür sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten sog. Boultif/Üner-Kriterien heranzuziehen, unter anderem die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 8. Februar 2023 – 2 LB 268/22 –, Rn. 55 juris unter Verweis auf EGMR (GK), Urteil vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 –, Üner./.NL, NVwZ 2007, 1279, 1281).

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Nach diesen Maßgaben ist vorliegend ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Antragstellers i. S. d. Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Abwägung geht zuungunsten des Antragstellers aus.

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Der Antragsteller hält sich zwar seit seinem dritten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland auf und es sind auf Seiten des Antragstellers auch dessen familiäre Belange zu berücksichtigen. Allerdings begründen die vorgenannten Umstände kein Bleibeinteresse von erheblichen Gewicht. Den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern kann er auch aus dem Kosovo heraus aufrechterhalten. Zudem führt die lange Aufenthaltszeit des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland nicht dazu, dass man ihn als faktischen Inländer ansehen kann. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 19 ZB 10.1129 –, Rn. 7, juris). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschlüsse vom 29. März 2023 – 11 B 43/23 –, Rn. 23 und vom 22. Juni 2022 – 11 B 13/22 –, Rn. 41; VG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 B 74/17 –, Rn. 45, alle juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Im Falle des Antragstellers ist schon nicht ersichtlich, dass er in Deutschland verwurzelt ist. Es ist ihm insbesondere offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er hat während seines hiesigen Aufenthalts eine nicht unerhebliche Zahl von Straftaten verübt und hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland offenbart. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ist zudem weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Insgesamt spricht für eine Annahme, dass es sich bei dem Antragsteller um einen faktischen Inländer handele, im Wesentlichen nur sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das Vorhandensein gewisser sozialer Kontakte, was jedoch nicht ausreicht, um eine hinreichende Verwurzelung bei summarischer Prüfung annehmen zu können.

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Außerdem ist der Antragsteller nicht aus einem Heimatland entwurzelt. Es ist ihm zumutbar im Kosovo zu leben. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung im Kosovo, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das dortige Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen und gesunden Antragsteller unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 19 ZB 21.2053 –, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, Rn. 46, beide juris).

29

Der Ausweisung des Antragstellers stehen auch keine familiären Bindungen entgegen, auch wenn seine Mutter und die fünf Geschwister – von denen drei bereits volljährig sind – sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, Rn. 35 und OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, Rn. 20, beide juris). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, Rn. 44, juris). Solche Belange sind nicht ersichtlich.

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Nach alledem ist anzunehmen, dass die Ausweisung des Klägers als Eingriff in das Privatleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belange gerechtfertigt und in der Gesamtabwägung verhältnismäßig ist. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der Notwendigkeit für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr und aus dem Recht der Konventionsstaaten, den Aufenthalt von Ausländern auf ihrem Gebiet zu kontrollieren und zu regeln. Der Eingriff ist auch verhältnismäßig, weil er einen gerechten Ausgleich herstellt zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens einerseits und der der Verhütung von Straftaten andererseits.

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Die weiter unter der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids – für den Fall einer Entlassung des Antragstellers aus der Haft vor der beabsichtigten Abschiebung – erlassene Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung für eine Ausreise nach der Haftentlassung stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller eine Frist von vier Wochen nach der Haftentlassung und Vollziehbarkeit der Ausreisefrist gesetzt. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage insoweit in § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

32

Die Bestimmung der Frist für die Ausreise von vier Wochen nach der Haftentlassung und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht zu beanstanden. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 19 K 684/22 –, Rn. 30, juris). Für die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen (bei Familien) sowie der Umfang des Hausstandes (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 59 AufenthG, Rn. 19). Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 C 14.96 –, Rn. 14 f., juris m.w.N.). Die maßgebenden Gesichtspunkte sind in der Begründung kenntlich zu machen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, Rn. 8, juris). Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner sein eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er eine Frist von vier Wochen (28 Tagen) aufgrund des delinquenten Verhaltens sowie der langen Aufenthaltsdauer des Antragsstellers als angemessen angesehen hat.

33

Weiterhin liegen keine Abschiebungsverbote vor und der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

34

Der Abschiebung des Antragstellers stehen keine familiären Bindungen entgegen, auch wenn seine Mutter und die fünf Geschwister – von denen drei bereits volljährig sind – sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, Rn. 35 und OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014

2 B 98/14 –, Rn. 20, beide juris). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17. April 2003

– 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, Rn. 44, juris).

35

Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bei Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern ist danach, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen dringend angewiesen ist, sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist, die erforderliche Lebenshilfe auch tatsächlich erbracht wird und die erforderliche Lebenshilfe von nicht unbeträchtlichem Gewicht ist. Dabei ist immer zu beachten, dass die tatsächliche Erbringung von erforderlichen Betreuungs-leistungen eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist, dass andererseits aber allein die tatsächliche Erbringung von Betreuungsleistungen noch nicht zu einem Abschiebungshindernis führt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 16. Oktober 2020, Rn. 10 ff.).

36

Ein solches Angewiesensein oder eine Abhängigkeit wurde insbesondere in Bezug auf den Antragsteller und seine Mutter, aber auch hinsichtlich der volljährigen Geschwister nicht dargelegt und ergibt sich auch sonst aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht. Allein der Umstand, dass eine mögliche Abschiebung des Antragstellers für dessen Mutter eine emotionale Herausforderung darstellt und sie suizidale Gedanken entwickelt, sollte der Antragsteller zurück in den Kosovo müssen, genügt nicht für die Annahme, dass er für seine Mutter unabdingbar ist und er für sie wesentliche Lebenshilfe erbringt. Dies folgt auch gerade aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller derzeit in Haft befindet und gar keinen Beitrag zur Lebenshilfe seiner Mutter erbringen kann.

37

Auch hinsichtlich der jüngeren – noch minderjährigen – Geschwister des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte für nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK schützenswerte Belange des Antragstellers.

38

Dass der Abschiebung des Antragstellers das Kindeswohl oder sein Gesundheitszustand entgegenstehen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

39

Auch liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in der Person des Antragstellers vor. Dies wurde bereits mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt. Eine erneute Überprüfung dieser Feststellung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 – ist hier nicht geboten, da der Antragsteller keine neuen Gründe vorgebracht hat.

40

Soweit für den Antragsteller schließlich noch geltend gemacht werden könnte, dass er als faktischer Inländer anzusehen sei, da er seit seinem dritten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe, ist festzuhalten, dass ein sich aus Art. 8 EMRK ergebendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund von Verwurzelung dem Erlass der Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden kann. Es handelt sich dabei um einen Belang, der bei der Abschiebungsandrohung nicht zu prüfen ist. Nach der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung standen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung – generell – nicht entgegen. In der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung des § 59 AufenthG hat der Gesetzgeber den § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG neu gefasst und darüber hinaus in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG geregelt, dass nunmehr bei Erlass der Abschiebungsandrohung sowohl Abschiebungsverbote als auch das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers zu prüfen sind. Der Gesetzgeber hat damit explizit geregelt, welche (inlandsbezogenen) Abschiebungshindernisse (neben den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten) der Abschiebungsandrohung entgegenstehen können. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund von Verwurzelung gehört nicht zu den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG genannten Belangen.

41

2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

42

Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Dies ist vorliegend eine wirksam erlassene Ausweisung. Angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat, kann die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 6 MB 2/25 – Rn. 26, juris). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. oben unter I.).

43

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

44

Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, AufenthG, § 11, Rn. 54). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, Rn. 23 und vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, Rn. 42, beide juris). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, Rn. 23, juris). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 18 A 139/12 –, Rn. 22, juris).

45

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Befristungsentscheidung als ermessensfehlerhaft, da der Antragsgegner zu Unrecht eine Höchstfrist von zehn Jahren im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG für die Bemessung der Frist zugrunde gelegt hat.

46

Als Ermessensgrenze gibt § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass die Länge der Frist, außer in den Fällen von § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG, fünf Jahre nicht überschreiten darf. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2008/115/EG ist eine längere Frist nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig ist („wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr […] darstellt“).

47

Eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit nimmt der Antragsgegner offenbar selbst nicht an. Der streitgegenständliche Bescheid beinhaltet zwar Ausführungen zu den Voraussetzungen und setzt sich mit der einschränkenden Anwendbarkeit aufgrund der Richtlinie 2008/115/15 auseinander, stellt eine solche Gefährdung dann letztlich aber nicht positiv fest. Vielmehr stützt sich die Annahme einer Höchstfrist von zehn Jahren auf die strafrechtliche Verurteilung (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Zumindest nimmt der Antragsgegner dann auch eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Einzelfallprüfung nicht vor (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR / § 11 AufenthG / Abs. 5, Stand: 9. Januar 2024, Rn. 12).

48

Etwas Anderes – die Möglichkeit einer längeren Frist ohne die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2008/115/EG – kann dann gelten, wenn die Ausweisung an eine strafgerichtliche Verurteilung anknüpft. Denn die Bundesrepublik Deutschland könnte mit der Regelung in § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten soll, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG vorgesehenen Möglichkeit zum Opt-Out Gebrauch gemacht haben, mit der Folge, dass die Beschränkungen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2008/115/EG in diesen Fällen nicht eingreifen würden. Zu beachten ist jedoch, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG diese Möglichkeit nur in den Fällen eröffnet ist, in denen die Drittstaatsangehörigen nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Sie bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen Betroffenen, die – wie der Antragsteller – unabhängig von der Ausweisung vor deren Erlass bereits ausreisepflichtig waren (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2022, § 11 AufenthG, Rn. 35). Dies folgt wiederum daraus, dass die Möglichkeit der abweichenden Gesetzgebung nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG im Wortlaut – auch in anderen Sprachfassungen (z. B. engl. „are subject to return … as a consequence of a criminal law sanction; franz.: „faisant l’objet d’une sanction pénale … ayant pour conséquence leur retour“; ital.: „sottoposti a rimpatrio … come conseguenza di una sanzione penale“, niederl.: „die verplicht zijn tot terugkeer als gevolg van een strafrechtelijke sanctie“; span: „que estén sujetos a medidas de retorno que sean constitutivas de sanciones penales o consecuencia de sanciones penales, …“) – eindeutig einen Kausalzusammenhang zwischen der strafrechtlichen Sanktion und der Rückkehrpflicht fordert. Daher ist § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit seiner Bezugnahme auf die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion ausgewiesenen Personen unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass allein dann, wenn die Ausweisung die Ausreisepflicht herbeigeführt hat, der Tatbestand einschlägig ist (VG Karlsruhe, Urteile vom 10. August 2023 – 19 K 139/23 –, Rn. 76 und vom 27. Februar 2023 – 19 K 4230/21 –, Rn. 104, beide juris; VG Schleswig, Beschluss vom 5. Juli 2024 – 11 B 25/24 –, nicht veröffentlicht).

49

Aus den vorgenannten Gründen ist vorliegend nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Frist von maximal fünf Jahren für die Befristungsentscheidung anwendbar.

50

Auch wenn die vom Antragsgegner festgesetzte Frist in Höhe von 54 Monaten diese Höchstgrenze nicht überschreitet, ist der Antragsgegner gleichwohl bei der Bemessung der Frist von einem Ermessensrahmen von bis zu zehn Jahren ausgegangen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner eine niedrigere Frist als 54 Monate festgesetzt hätte, wäre ihm bewusst gewesen, dass nur ein Ermessensrahmen bis zu fünf Jahren eröffnet ist und er mithin fast die Höchstfrist gewählt hat.

51

Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene zweistufige Prüfung – Ermittlung der an der Erreichung des Ausweisungszwecks gerichteten Höchstfrist und der Messung dieser in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht – dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Der Antragsgegner setzt keine von ihm als angemessen angesehene Frist zur Erreichung des Ausweisungszwecks innerhalb des von ihm angenommenen Höchstrahmens von zehn Jahren und reduziert diese Frist dann entsprechend aufgrund grundrechtlicher Belange des Antragstellers. Vielmehr begründet er nur, aus welchen Gründen er eine Befristung von 54 Monaten auch unter Berücksichtigung familiärer Belange des Antragstellers für geboten hält.

52

II. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weitere Antrag, dem Antragsteller gegenüber von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen ist zulässig, aber unbegründet.

53

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller hat dazu gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der maßgeblichen Tatsachen ist gegeben, wenn deren Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123, Rn. 51, m. w. N.).

54

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

55

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.