Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid vom 30.09.2025 – 7 A 273/24
ECLI:DE:VGSH:2025:0930.7A273.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Taxiunternehmen, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.
Die Klägerin stellte am 7. April 2020 einen Antrag auf Gewährung einer sog. Corona-Soforthilfe (nachfolgend: Soforthilfe) in Höhe von 9.000,00 EUR zur Finanzierung des erwarteten Sach- und Finanzaufwandes für die Dauer von drei Monaten (Bl. 7 ff. d. BA). Hierbei erklärte sie unter anderem unter Nr. 7.1 des Antrages, dass im Fall einer Überkompensation die zu viel geleistete Soforthilfe zurückzuzahlen sei.
Am 19. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Soforthilfe in beantragter Höhe und zahlte den Betrag an die Klägerin aus (Bl. 3 f. d. A.). Ausweislich des Bescheides handelt es sich bei der Zuwendung um eine „nicht rückzahlbare einmalige Soforthilfe als Billigkeitsleistung.“ Als Rechtsgrundlage für die Soforthilfe erklärte die Beklagte unter anderem die Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein zur Gewährung von Überbrückungsleistungen für die von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und Selbstständige vom 3. April 2020 (nachfolgend: Förderrichtlinie). Zudem wies die Beklagte unter Nr. II. 1 des Bescheides auf die Vorschriften der §§ 117, 117a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung hin. Im Falle einer Überkompensation sei die gewährte Leistung – ggf. anteilig – zurückzuzahlen. Mit Nr. II. 2 des Bescheides verpflichtete die Beklagte die Klägerin darüber hinaus, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Ferner wies die Beklagte mit Nr. II. 3 des Bescheides auf die Möglichkeit einer Kontrolle bei der Leistungsempfängerin hin.
Mit Bescheid vom 17. November 2021 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid in voller Höhe unter Verweis auf Nr. I. 1 und I. 2. Abs. 2 der Förderrichtlinie sowie Ziffer 5 des Antrags nachdem die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten dieser am 29. September 2021 eine Überkompensation in Höhe von 9.000,00 EUR mitgeteilt hatte (Bl. 10 d. BA). Gleichzeitig forderte sie den Betrag von der Klägerin zurück. Zur Begründung trug sie vor, der in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten vorausgesetzte Liquiditätsengpass sei nicht eingetreten. Deshalb sei eine zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe nicht mehr gegeben (Bl. 5 ff. d. A).
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 Widerspruch ein (Bl. 15 d. BA).
Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung räumte die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und forderte sie auf, ihr die monatsgenauen betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Zeitraum April 2020 bis einschließlich Juli 2020, alternativ eine detaillierte und unterschriebene Aufstellung der betrieblichen Kosten in Gegenüberstellung der Einnahmen für die Monate zu schicken. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entscheiden zu müssen und setzte ihr zum Vorlegen der Unterlagen eine Frist bis zum 25. Juni 2022 (Bl. 18 d. BA).
Die bis zum 25. Juni 2022 gesetzte Frist verstrich erfolglos.
Mit Bescheid vom 12. August 2024, der Klägerin am 14. August 2024 per Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 26 d. BA A), wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerrufsbescheid (Bl. 8 ff. d. A.).
Die Klägerin hat am 12. September 2024 Klage erhoben (Bl. 1 f. d. A.). Zur Begründung trägt sie vor, eine Rückforderung des gewährten Betrages sei unzulässig, da eine solche im Zeitpunkt der Gewährung weder definiert noch rechtlich festgestellt worden sei. Außerdem könne die Soforthilfe schon aus praktischen Gründen nicht allein der Deckung der Fixkosten dienen. Sie gehe nämlich auf dem laufenden Konto ein, von dem sämtliche Ausgaben getätigt würden. Eine Abgrenzung der Ausgaben sei deshalb nicht möglich. Zudem sei es unsinnig, nur die Fixkosten zu bedienen, wenn das Konto trotz dessen ins Minus gerate. Vorrangiges Ziel der Soforthilfe sei schließlich die Gewährleistung der Liquidität der Unternehmen. Zumindest sei dieses Verständnis durch die Medien kommuniziert und durch bereits ergangene Urteile bestätigt worden. Darüber hinaus würden die mit der Klagebegründung eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) für die Monate April 2020 – Juli 2020 (Bl. 27 ff. d. A.) wegen der praktizierten Soll-Versteuerung nicht die tatsächliche Liquidität des Unternehmens anzeigen und Verluste aufzeigen. Zur Substantiierung dessen reicht die Klägerin eine tabellarische Übersicht des Standes ihres Kontos ein (Bl. 32 ff. d. A). Zuletzt habe das auf dem Konto entstandene Minus allein durch den Verkauf von acht Fahrzeugen im Wert von 66.500,00 EUR abgefedert werden können. Ohne diese „Notverkäufe“ habe mit Sicherheit eine Insolvenz angemeldet werden müssen (Bl. 24ff. d. A.)
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Widerrufsbescheid vom 17. November 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid (Bl. 19 d. A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Widerruf ist nicht zu beanstanden.
Er findet seine Rechtsgrundlage in § 117 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Der Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage steht auch nicht die missverständliche Formulierung „nicht rückzahlbare einmalige Soforthilfe“ in dem Zuwendungsbescheid entgegen. Diese Formulierung bezieht sich ausschließlich auf eine zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe, was sich aus einer systematischen Betrachtung mit Nr. II. 1 des Zuwendungsbescheides, der die Widerrufsmöglichkeit bei zweckwidriger Verwendung ausdrücklich benennt, ergibt. Unabhängig davon ist ein Widerruf wegen einer Zweckverfehlung kraft Gesetzes auch bei „endgültigen“ Zuwendungen möglich, die keine vorläufige oder bedingte Förderung darstellen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 11. Juli 2024 – 26 K 289/23 – juris Rn. 32). Vor dem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin, die Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeit sei im Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe nicht definiert oder festgelegt gewesen, unbeachtlich. Zumindest ist dem Vortrag jedoch Nr. II. 1 des Zuwendungsbescheides entgegen zu halten, der die Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeit ausdrücklich – erkennbar für die Klägerin – vermittelt.
Der Widerruf begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LVwG vorliegend erfüllt.
Zunächst kann dahinstehen, ob der Bewilligungsbescheid vom 19. April 2020 rechtmäßig war. Denn aus höchstrichterlicher Rechtsprechung geht hervor, dass § 117 LVwG auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend angewendet werden kann, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind. Unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann darf er – erst recht – bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden, da das Vertrauen des Betroffenen in diesem Fall nicht schutzwürdiger ist als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2018 – 8 C 16.17 – juris Rn. 14).
Die Klägerin hat die ihr bewilligte Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwendet.
Aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 3 S. 1 LVwG ergibt sich, dass für die Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2009 – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21). Ausweislich des Zuwendungsbescheides ist die bewilligte Soforthilfe zweckgebunden zur Finanzierung des erwarteten erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwandes für die Dauer von drei Monaten. Wie diese Zweckbestimmung zu verstehen ist, beurteilt sich wiederum danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist anerkannt, dass auch die dem Bescheid zugrundeliegenden Richtlinien, die in diesem benannt sind, sowie die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten und leicht zugänglichen „Antworten auf häufig gestellte Fragen“ zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 28. September 2022 – 17 K 4829/21 – juris Rn. 60; VG Würzburg, Urt. v. 23. Mai 2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 53). Gleiches gilt für die bereits im Antrag auf Gewährung der Soforthilfe enthaltenen Angaben.
Ausschließlicher Zweck der Soforthilfe war gemäß Nr. I. 1 der Förderrichtlinie i. V. m Nr. 5.1 des eingereichten Antrages, eine durch die Corona-Pandemie eingetretene existenzgefährdende Wirtschaftslage der Antragsberechtigten zu überwinden, die wiederum im Falle eines Liquiditätsengpasses anzunehmen ist. Ein solcher Liquiditätsengpass liegt nach Nr. I. 2. Abs. 2 der Förderrichtlinie vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dabei können alle betrieblichen Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach den Grundsätzen des betrieblichen Rechnungswesens und des Handelsrechts als solche behandelt werden (vgl. IB.SH, Landesprogramm Corona-Soforthilfe, Antworten auf häufig gestellte Fragen (Download), abrufbar unter: https://www.ib-sh.de/produkt/landesprogramm-corona-soforthilfe/, zuletzt abgerufen am: 24. September 2025). Hierzu zählen ausweislich Nr. 5.1 des eingereichten Antrages beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingraten. Personalkosten sind ausschließlich bei einer Antragstellung in der Zeit vom 2. April 2020 bis 8. April 2020 förderfähig (vgl. IB.SH, Landesprogramm Corona-Soforthilfe, Häufige Fragen zur Rückzahlung, abrufbar unter: https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/, zuletzt abgerufen am 24. September 2025). Dieser Zweck war auch der Klägerin bekannt, schreibt sie in der Klagebegründung doch, dass ihr klar sei, dass die Soforthilfe eigentlich zur Deckung der laufenden Fixkosten gedacht war (Bl. 24 d. A.). Soweit sie diesen Zweck dann als verfehlt betrachtet, ändert dies nichts an der aus dem Zuwendungsbescheid, der Förderrichtlinie und den „Antworten auf häufig gestellte Fragen“ erkennbaren, klaren Zweckfestsetzung seitens der Beklagten. Insoweit sind auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Urteile anderer Gerichte bereits nicht einschlägig. Mit Blick auf deren Wirkung ausschließlich zwischen den Beteiligten, die länderspezifische Ausgestaltung der Förderung und der insoweit eigens ausgeprägten dauerhaften Verwaltungspraxis der Beklagten wären zudem weder die Beklagte noch das zur Entscheidung berufene Gericht an Entscheidungen nicht divergenzfähiger Gerichte anderer Länder gebunden.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat in dem Bewilligungszeitraum keine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel stattgefunden, da der erforderliche Liquiditätsengpass nicht eingetreten ist.
Ob ein Liquiditätsengpass vorliegt, bemisst sich dabei nicht nach der im Antrag angestellten Prognose, sondern nach der tatsächlichen Lage anhand einer nachträglichen Betrachtung. Maßgeblich ist, ob die Soforthilfe nur der Kompensation eines dann in der Folge tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses gedient hat. Dies ergibt sich schon eindeutig aus der in Nr. II. 1 des Zuwendungsbescheides genannten Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeit sowie der darin enthaltenen Verpflichtung zur Rückzahlung im Falle einer Überkompensation. Das gleiche Verständnis ergibt sich aus Nr. II. 2 des Zuwendungsbescheides i. V. m. Ziffer 7 des Antragsformulars. Beide räumen der Beklagten nachträgliche Prüfungsmöglichkeiten ein, deren Sinn und Zweck bei einer bloßen Prognoseentscheidung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten, teils auf Schätzungen beruhenden Tatsachen, verfehlt wäre. Das Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase nach Nr. I. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie ist allein im Interesse der Antragstellenden erfolgt, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe zu ermöglichen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23. Mai 2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 90).
Vorliegend kann dahinstehen, welcher Bewilligungszeitraum der Ermittlung des Liquiditätsengpasses zugrunde zu legen ist. Denn weder im möglichen Bewilligungszeitraum von April 2020 bis einschließlich Juni 2020 noch im möglichen Bewilligungszeitraum von Mai 2020 bis einschließlich Juli 2020 lässt sich ein Liquiditätsengpass feststellen.
Gleichfalls kann dahinstehen, ob die erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zum Nachweis eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind (dafür: VG B-Stadt, Urt. v. 9. Juni 2023 – 16 K 1956/22 – juris Rn. 43; dagegen: VG Halle (Saale), Urt. v. 6. Dezember 2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 30). Denn selbst unter Zugrundelegung der Unterlagen, weisen die eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen nach Abzug der gewährten Soforthilfe gerade keinen Liquiditätsengpass aus. Vielmehr weisen sie für die Monate April 2020 bis einschließlich Juni 2020 einen Überschuss in Höhe von 91,51 EUR und für die Monate Mai 2020 bis einschließlich Juli 2020 einen Überschuss in Höhe von 657,56 EUR aus. Diese betriebswirtschaftlichen Auswertungen sind für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einschließlich der erzielten Einnahmen auch tragfähige Grundlagen, weil diese in der Regel auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und allgemein eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 9. Juni 2023 – 16 K 1956/22 – juris Rn. 41; VG Halle (Saale), Urt. v. 6. Dezember 2024 – 4 A 113/23 – juris Rn. 29).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der eingereichten tabellarischen Kontoübersicht. Diese ist zu unsubstantiiert und infolgedessen nicht geeignet, die für die betriebswirtschaftlichen Auswertungen greifende Gewähr der Vollständigkeit und Richtigkeit zu entkräften. Es ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten Zu- und Abflüsse sich hinter den aufgelisteten Salden befinden. Sie enthalten mangels Übereinstimmung mit den in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen enthaltenen Beträgen keine plausiblen Angaben zur Liquiditätssituation im Sinne der Förderrichtlinie. Auch erklärt sich die Klägerin inhaltlich nicht zu der vorgelegten Kontoübersicht.
Der zweckwidrigen Verwendung steht auch nicht der Vortrag der Klägerin entgegen, sie habe mit der Soforthilfe letztlich pandemiebedingte Verluste ausgeglichen, die allein durch den „Notverkauf“ von Fahrzeugen haben abgefedert werden können. Damit verkennt sie den Inhalt der im Zuwendungsbescheid enthaltenen, vorstehend wiedergegebenen Zweckbestimmung. Diese bestand in der Deckung der Betriebskosten und nicht darin, sonstige pandemiebedingte betriebliche Einnahmeausfälle auszugleichen. Zudem beruhte der Verkauf der Fahrzeuge letztlich auf der freien unternehmerischen Entscheidung, vorhandene Vermögenswerte in liquide Mittel umzuwandeln.
Die Beklagte hat zudem nach dem bisherigen Vorbringen auch die richtige, insbesondere verhältnismäßige Rechtsfolge gewählt, indem sie ihr (intendiertes) Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und die zuwendungsrechtlichen Grundsätze (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 29. April 2025 – 1 K 1380/24 – juris Rn. 35) im Rahmen ihres Widerrufs fehlerfrei angewandt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie vorliegend keinen Ausnahmefall angenommen hat, der unter Umständen eine andere Rechtsfolge gerechtfertigt hätte. Im Gegenteil bildet die zweckwidrige Verwendung einer gewährten Förderung – wie es die Klägerin vorliegend tat – gerade den Regelfall ab. Gegenteiliges ist von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch die Rückforderung in Höhe von 9.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 117a Abs. 1 LVwG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bewilligung vom 19. April 2020 wurde mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die entsprechende Rückforderung schriftlich mit dem Bescheid vom 17. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2024 festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.