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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 12.01.2026 – 7 A 538/25

ECLI:DE:VGSH:2026:0112.7A538.25.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe für den Förderzeitraum März bis Mai 2020.

2

Er stellte am 28.03.2020 einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom 03.04.2020 zur Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise 03/2020 in ihrer Existenz besonders geschädigte kleine Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und Soloselbstständige mit finanzieller Unterstützung des Bundes (Amtsbl. Schl-H. 2020 S. 812; im folgenden Förderrichtlinie).

3

Mit Bescheid vom 08.05.2020 bewilligte die Beklagte eine Soforthilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 7.722,00 €.

4

Im Rahmen einer Stichprobenprüfung forderte die Beklagte den Kläger zur Einreichung von Unterlagen auf, um das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses bestätigen zu können. Mit Nachricht vom 07.01.2022 reichte der Kläger die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate März bis Mai 2020 ein. Anschließend forderte die Beklagte den Kläger zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kam er zunächst nicht nach.

5

Mit Bescheid vom 14.07.2023 widerrief die Beklagte die Soforthilfe in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den Kläger zur Rückzahlung der Soforthilfe in Hohe von 7.722,00 € auf. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus den uns vorliegenden Unterlagen ein Liquiditätsüberschuss in Höhe von +1.333,64 Euro ergebe. Ein Liquiditätsengpass im Sinne der Corona-Soforthilfe sei damit nicht gegeben.

6

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

7

Auf Aufforderung der Beklagten reichte der Kläger am 21.12.2023 eine Exceltabelle ein. Ausweislich der eingereichten Unterlagen und unter Abzug der nicht förderfähigen Ausgaben (Absetzungen für Abnutzungen) hatte der Kläger im März 2020 betriebliche Erträge in Höhe von 2.353,49 Euro und förderfähige Aufwendungen in Höhe von 5.712,95 Euro. Im April 2020 hatte er betriebliche Erträge in Höhe von 3.280,19 Euro und förderfähige Aufwendungen in Höhe von 1.359,87 Euro. Im Mai 2020 hatte der Kläger betriebliche Erträge in Höhe von 5.263,14 Euro und förderfähige Aufwendungen in Höhe von 3.689,11 Euro.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2025 wies der Kläger den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete sie nunmehr damit, in den Monaten März bis Mai 2020 ein Überschuss in Höhe von 134,89 € erzielt worden sei. Bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses sei der gesamte Förderzeitraum kumuliert zu betrachten. Eine Aufspaltung des Förderzeitraumes in einzelne Monate verbiete sich vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und ihrer ständigen Verwaltungspraxis.

9

Daraufhin hat der Kläger am 17.07.2025 Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt er vor, es sei faktisch unmöglich, den Liquiditätsengpass im März 2020 von 3.359,46 € mit diesen Überschüssen aus April und Mai abzudecken, weil die Überschüsse im März 2020 noch gar nicht existiert hätten. Insoweit sei eine Soforthilfe für den Monat März 2020 in Höhe von 3.359,46 € zu gewähren gewesen. Entsprechend sei nur ein „Teilwiderrufsbescheid“ zu erlassen gewesen. Von den ausgezahlten 7.722,00 € seien 3.359,46 € zu Recht gewährt worden. Insofern könnten nur 4.362,54 € zurückgefordert werden.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2025 insoweit aufzuheben, als ein Widerruf für den Monat März ausgesprochen wird und ein Betrag von über 4.362,54 € zurückgefordert wird.

13

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren.

16

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 03.12.2025 und vom 10.12.2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.01.2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

18

Für weitere Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht entscheidet nach Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO und durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO.

20

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

21

Der Bescheid vom 14.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19.06.2025 ist rechtmäßig.

22

Der (vollständige) Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 08.05.2020 ist rechtmäßig.

23

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG. Danach kann ein recht-mäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Corona-Soforthilfe nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt wurde, da ein solcher im Förderzeitraum nicht vorlag.

24

Der im Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck i. S. d. § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB analog). Maßgeblich ist daher, wie der Empfänger des Bewilligungsbescheids diesen Zweck bei objektiver Würdigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste und durfte. Der Zweck muss anhand des Bescheides, gegebenenfalls durch Auslegung des Bescheides, erkennbar sein. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, die es aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid zu sorgen. Eine von dem in dem Bescheid bestimmten Zweck abweichende Vorstellung der Behörde berechtigt diese nicht zum Widerruf (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10.07.2024 – 14 K 1356/24 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Andererseits ist für die Ermittlung des in dem Verwaltungsakt bestimmten Zwecks nicht allein auf den Bewilligungsbescheid als solchen abzustellen, sondern – soweit erforderlich – auch auf Förderrichtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit sie dem Betroffenen bekannt sind und in die Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2022 – 8 C 11.21 – juris Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10.07.2024 – 14 K 1356/24 –, juris Rn. 75). Gleiches gilt für die bereits im Antrag auf Gewährung der Soforthilfe enthaltenen Angaben, jedenfalls soweit – wie hier – im Bescheid auf die Antragsunterlagen Bezug genommen wird (vgl. VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 30.09.2025 – 7 A 273/24 – n. v.; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08.10.2025 – 14 S 303/25 –, juris Rn. 51).

25

Im Bewilligungsbescheid heißt es: „Die bewilligte Soforthilfe ist gemäß Ihres o. g. Antrags zweckgebunden zur Finanzierung des erwarteten erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands für die Dauer von 3 Monaten.“ Unter Nr. 5.1 des Antragsformulars heißt: „Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer exitenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des/r Antragsteller(s)/in voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass)“. Dies ergibt sich auch aus Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinie, auf welche im Bewilligungsbescheid ebenfalls Bezug genommen wird. Aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers war Zweck der Soforthilfe demnach die Überwindung eines Liquiditätsengpasses. Aus der zuvor zitierten Definition wird deutlich, dass die drei Monate kumulativ betrachtet werden und nicht – wie der Kläger meint – für jeden Monat gesondert geprüft wird, ob ein Liquiditätsengpass bestand. Dass bei kumulativer Gesamtbetrachtung der drei Fördermonate ein Überschuss von 134,89 € bestand, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch von Amtswegen sind bezüglich dieser Berechnung keine Fehler ersichtlich.

26

Auch sonst begegnet der Widerruf keinen Bedenken. Insbesondere liegen keine Ermessensfehler vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend keinen Ausnahmefall angenommen hat, der unter Umständen eine andere Rechtsfolge gerechtfertigt hätte. Denn der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Corona-Soforthilfe, insbesondere das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses, nicht erfüllt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Regelfall für den Widerruf von gewährten Zuwendungen. Zur weiteren Begründung wird die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO hier in Bezug genommen und lediglich ergänzt, dass sich der Kläger allenfalls auf einen stark herabgesenkten Vertrauensschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Finanzmittel berufen kann. Denn der Kläger hat seine Kenntnisnahme vom Förderungszweck und von einem etwaigen Rückzahlungsvorbehalt bereits durch Ankreuzen der entsprechenden unter den Ziffern 5.1 und 7.1 des Antragsformulars aufgeführten Hinweise dokumentiert (vgl. VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 30.09.2025 – 7 A 273/24 – n. v.).

27

Auch die Rückforderung in Höhe von 7.722,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 117a Abs. 1 LVwG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bewilligung vom 08.05.2020 wurde mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die entsprechende Rückforderung mit den streitgegenständlichen Bescheiden schriftlich festgesetzt. Da Bewilligungsbescheid in voller Höhe widerrufen wurde, ist auch die Rückforderung des vollständigen Betrages rechtmäßig.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.