Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 15.10.2025 – 11 B 153/25
ECLI:DE:VGSH:2025:1015.11B153.25.00
Orientierungssatz
Es begegnet vor dem Hintergrund des Unionsrechts keinen grundsätzlichen Bedenken, Sofortvollzugsanordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch auf Verfügungen nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU zu beziehen (vgl. ausführlich hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 07.01.2020 – 11 S 2544/19 –, InfAuslR 2020, 141 und juris Rn. 21 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 08.01.2025 – 6 Bs 157/24 –, juris Rn. 44).(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. August 2025 gegen die im Bescheid vom 5. August 2025 unter der Ziffer 2 festgesetzte Ausreisefrist wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der am 28. August 2025 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den mit gleichem Datum eingereichten Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2025 herzustellen,
hat ausschließlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 5. August 2025 enthaltene, gemäß Ziffer 4 für sofort vollziehbar erklärte, Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts wendet, ist der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unbegründet.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dazu bedarf es einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 8). Gemessen daran genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner (noch) dem formellen Begründungserfordernis. Er hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur floskelhaft, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls begründet. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat er dabei nicht ausschließlich seine Ausführungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts wiederholt, sondern weitergehend auf das vorsätzliche und strafbare Verhalten des Antragstellers sowie den Rechtsschein eines im Falle des Eintritts der aufschiebenden Wirkung vermeintlich bestehenden Freizügigkeitsrechts abgehoben. Die Frage, ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 8).
Im Übrigen ergibt die im vorstehenden Sinne durchzuführende Interessenabwägung, dass das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurückzutreten hat. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 5. August 2025 nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Nichtbestehensfeststellung gemäß § 2 Abs. 4 FreizügG/EU stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, juris Rn. 11) als offensichtlich rechtmäßig dar.
Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach Absatz 1 derselben Vorschrift bei einem Familienangehörigen, der – wie der Antragsteller – nicht Unionsbürger ist, festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU liegen vor, da bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Antragsteller, bei dem es sich um einen indischen Staatsangehörigen handelt, die rumänische Staatsangehörigen M. D. nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet begleitet hat oder ihr zu diesem Zweck nachgezogen ist.
Ein "Begleiten" oder "Nachziehen" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU setzt neben dem Bestehen des formalen Bandes der Ehe im Wesentlichen zwar grundsätzlich nur voraus, dass sich die Eheleute im selben Mitgliedstaat aufhalten (BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 21 m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Es bedarf aus unionsrechtlicher Sicht jedoch einer einschränkenden Auslegung, soweit das Freizügigkeitsrecht missbräuchlich erlangt werden soll, weil nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und zur Änderung verschiedener unionsrechtlicher Vorschriften (ABl. Nr. L 158, S. 77, ber. ABl. Nr. L 229, S. 35, im Folgenden: Freizügigkeits-RL) die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch Eingehen von Scheinehen – verweigern, aufheben oder widerrufen zu können. § 2 Abs. 4 FreizügG/EU (vormals § 2 Abs. 7 FreizügG/EU) dient der Umsetzung dieser Vorschrift. Als typische Fallkonstellationen rechtsmissbräuchlichen bzw. betrügerischen Verhaltens werden in der Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang unter anderem Scheinehen genannt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 461/12, S. 12 f.; BT-Drs. 17/10746, S. 9). Eine Scheinehe in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurde (entsprechend zu alledem VGH München, Beschl. v. 12.06.2025 – 19 ZB 23.859 –, juris Rn. 7 m.V.a. Erwägungsgrund 28 der Freizügigkeits-RL; VGH München, Beschl. v. 10.08.2021 – 19 ZB 21.1142 –, juris Rn. 17 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Urt. v. 27.02.2018 – 6 A 2148/16 – juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 11; vgl. auch Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat v. 02.07.2009 über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, KOM (2009) 313 endg., S. 16 f.).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers lassen sich aus der Freizügigkeits-RL und aus dem einschlägigen nationalen Recht keine Anhaltspunkte ableiten, aus denen zu schließen wäre, dass in einem dem Eintritt der Bestandskraft einer Maßnahme vorgelagerten Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes insoweit nur auf der Basis einer Tatsachenermittlung entschieden werden dürfte, die den Anforderungen eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens entspricht. Der Hinweis des Antragstellers auf den Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU geht insofern an der Sache vorbei. Es trifft zwar zu, dass eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU nur getroffen werden darf, wenn "feststeht", dass zwischen einem Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten nur eine Scheinehe geführt wird. Diese materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt jedoch nicht, dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig zu gewähren ist, solange das Bestehen einer Scheinehe noch nicht in einer den Anforderungen des Hauptsacheverfahrens genügenden Weise zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) "feststeht". Vielmehr gelten auch für Feststellungen nach § 2 Abs. 4 FreizügG die allgemeinen Grundsätze über die richterliche Entscheidungsfindung im Eilrechtsschutz.
Es begegnet vor dem Hintergrund des Unionsrechts auch keinen grundsätzlichen Bedenken, Sofortvollzugsanordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch auf Verfügungen nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU zu beziehen (vgl. ausführlich hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 07.01.2020 – 11 S 2544/19 –, juris Rn. 21 ff.; OVG B-Stadt, Beschl. v. 08.01.2025 – 6 Bs 157/24 –, juris Rn. 44; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2019 – OVG 3 S 19.19 –, juris Rn. 3). Denn das deutsche Recht eröffnet gegen sofort vollziehbare Entscheidungen im Sinne des Art. 35 Freizügigkeits-RL Rechtsbehelfe, die sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Sach- und Rechtslage angelegt sind und auch dem Zweck dienen, die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu gewährleisten. Differenzierungen, die mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren wären, werden bei der Ausgestaltung dieses Rechtsschutzsystems nicht vorgenommen (vgl. zu alledem VGH Mannheim, Beschl. v. 07.01.2020 – 11 S 2544/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; s. auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 08.01.2025 – 6 Bs 157/24 –, juris Rn. 43 sowie VG Schleswig, Beschl. v. 05.05.2021 – 1 B 33/21 –, juris Rn. 17).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht lediglich den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Freizügigkeits-RL deren Bestimmungen als Vorgaben für die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht eng ausgelegt und ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-202/13 –, juris Rn. 32). Diese Gesichtspunkte werden im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO insbesondere dann zugunsten des betreffenden Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen zu würdigen sein, wenn noch erhebliche Unsicherheiten im Bereich der Feststellung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen und ihrer rechtlichen Würdigung bestehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 07.01.2020 – 11 S 2544/19 –, juris Rn. 31 f.).
Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben steht in dem vorliegend zu beurteilenden Fall zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner rumänischen Ehefrau nur zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Antragstellers geschlossen worden ist. Dies ergibt sich in hinreichender Deutlichkeit aus der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben bereits keine gemeinsame sprachliche Basis für eine verbale Kommunikation. Sie können gegenwärtig – auch ausweislich ihrer eigenen Bekundungen – im Wesentlichen mittels einer Übersetzungssoftware kommunizieren, so dass ein Zustandekommen einer ernsthaften, vertieften Unterhaltung sowie des Aufbaus einer nachhaltigen menschlichen Nähebeziehung fernliegend erscheint. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, dass er "etwas Rumänisch" sprechen könne, ist dies nicht ansatzweise plausibel. Weder ist dargelegt oder erkennbar, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise eine entsprechende Kenntnis erlangt worden sein könnte noch in welchem Umfang die Sprachkenntnisse bestehen bzw. inwiefern diese überhaupt eine Gesprächsteilnahme ermöglichen. Auch abseits dessen existieren keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und seine Ehefrau sprachlich miteinander kommunizieren könnten. Soweit der Antragsteller zunächst gegenüber dem Antragsgegner angegeben hat, dass er und seine Ehefrau auf Englisch miteinander sprechen und schreiben würden – wenn erforderlich, nutze er den "Google-Translator" –, steht diese Angabe im Widerspruch zu den im Rahmen des Vorsprachetermins vom 28. Januar 2025 durch den Antragsgegner gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen sowie späteren Angaben des Antragstellers. Im Rahmen des Vorsprachetermins vermochte die Ehefrau des Antragstellers nur wenige Basisfragen auf Englisch zu beantworten. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gibt der Antragsteller zudem selbst an, dass die Englischkenntnisse seiner Ehefrau "schlecht" seien und man sich durchgängig ("immer") über eine "Übersetzungs-App" oder über den "Google-Übersetzer" austausche.
Angesichts der vorstehenden – nach wie vor bestehenden – Sprachbarriere ist dem Antragsgegner auch zuzugeben, dass der vorgetragene zeitliche Ablauf zwischen dem Kennenlernen der späteren Eheleute in Italien im Juli 2025 und der Hochzeit nur einen Monat später nicht nachvollziehbar ist. Es ist überhaupt nicht erkennbar, wie ein Kennenlernen konkret stattgefunden haben könnte. Der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereichten eidesstattlichen Versicherung sind keine substantiierten Informationen zu entnehmen, die den Vorgang des Kennenlernens und der spontanen Hochzeit näherungsweise plausibel erscheinen lassen. Derartiges gibt die Schilderung, man habe sich in Verona kennengelernt und es sei "Liebe auf den ersten Blick" gewesen nicht her. Es erscheint insoweit auch widersprüchlich, dass die Ehefrau des Antragstellers einerseits angibt, dass ihre wirtschaftliche Situation in Bukarest, wo sie gelebt habe, "sehr schwierig" gewesen sei – was sie auch nach wie vor sei –, sie sich andererseits aber zu einer Hauptreisezeit – offenbar mehrwöchig (von Anfang bis Mitte Juli 2025, vgl. Bl. 28 d. Gerichtsakte) – als Touristin in Italien befunden haben soll (vgl. Bl. 55 d. Beiakte), was nach allgemeiner Lebenserfahrung, selbst bei Auswahl einer vergleichsweise günstigen Unterkunft, mit nicht völlig unerheblichen Kosten verbunden ist.
Daneben war es der Ehefrau des Antragstellers in dem Termin bei dem Antragsgegner am 28. Januar 2025 nicht möglich, den Namen ihres Ehemannes (vollständig) zu benennen. Sie gab lediglich eine verkürzte Form ("Raj") an und konnte diese auf Nachfrage nicht mündlich ergänzen oder den Namen des Antragstellers in Gänze niederschreiben. Selbst wenn ihr der Name des Antragstellers – wie sie im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung bekundet – "nicht wichtig" sein sollte, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung – nicht zuletzt aufgrund des mit einer Hochzeit regelmäßig verbundenen administrativen Aufwandes – gleichwohl zu erwarten, dass Ehegatten mit der Identität des jeweils anderen Ehepartners zumindest insoweit vertraut sind, dass sie ihren vollen Vor- und Nachnamen kennen. Beides war vorliegend offenkundig nicht der Fall. Es ist trotz der bestehenden grundsätzlichen sprachlichen Schwierigkeiten nicht plausibel zu erklären, dass die Ehefrau des Antragstellers dessen Namen im Rahmen des Vorsprachetermins nicht (vollständig) wiedergeben konnte. Die Frage nach dem Namen des Antragstellers hat sie vielmehr, da sie diesbezüglich eine Antwort abgegeben und auf Aufforderung auch niedergeschrieben hat, offenkundig hinreichend erfasst. Letztlich bestreitet die Ehefrau des Antragstellers auch gar nicht substantiiert, dass ihr dessen Name nicht vollständig bekannt war bzw. ist, da sie gerade darauf verweist, dass der Antragsteller für sie "Raj" sei und ihr der Nachname nicht wichtig sei.
Der Antragsteller ist im Vorsprachetermin bei dem Antragsgegner auch nicht näher mit den Familienverhältnissen seiner Ehefrau vertraut gewesen. Er gab in dem Gespräch vielmehr an, dass er die Familie seiner Ehefrau nicht kenne und nicht wisse, ob sie Geschwister habe und wie ihre Eltern hießen. Man habe darüber nicht gesprochen. Die Eltern seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Soweit er sodann im Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 85 d. Beiakte) darauf verwiesen hat, dass er die Eltern seiner Ehefrau zur Hochzeit kennengelernt und sie zwei bis drei Mal getroffen habe, steht dies im Widerspruch zu seiner vorstehenden Aussage und erscheint verfahrensangepasst. Jedenfalls ist es nicht plausibel, dass der Antragsteller die Namen der Eltern seiner Ehefrau trotz mehrmaligen Aufeinandertreffens und deren Teilnahme an der Hochzeit nicht zu benennen vermag. Widersprüchlich und verfahrensangepasst erscheint angesichts des Vorstehenden auch, dass der Antragsteller im Rahmen der nunmehr beigebrachten eidesstattlichen Versicherung behauptet, er habe schon während seines Aufenthalts in Bukarest gewusst, dass seine jetzige Ehefrau einen Bruder habe, der dort mit seiner Familie lebe.
Dass der Antragsteller und seine Ehefrau ausweislich ihres Vortrages gegenwärtig in häuslicher Lebensgemeinschaft leben würden, vermag angesichts der vorgenannten Aspekte in der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend gewichtig dafür zu sprechen, dass die Ehe nicht ausschließlich zum Zwecke der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen worden ist.
Es ist nicht zu erkennen, dass dem Antragsgegner bei der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts relevante Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO unterlaufen wären. Zutreffend ist er davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU der Ausländerbehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen einräumt ("kann"). Dieses ist jedoch angesichts dessen, dass in diesen Fällen der Betroffene nicht schutzwürdig ist, ein intendiertes Ermessen (vgl. entsprechend zur Vorgängervorschrift in § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU: VG Berlin, Urt. v. 02.07.2019 – 3 K 265.18 V –, juris Rn. 54; VG Schleswig, Beschl. v. 05.05.2021 – 1 B 33/21 –, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urt. v. 07.02.2023 – AN 5 K 22.02403 –, juris Rn. 41). Nur in besonderen Ausnahmefällen darf die Ausländerbehörde von der Nichtbestehensfeststellung absehen (Diesterhöft, in: HTK-AuslR / § 2 FreizügG/EU / zu Abs. 4, Stand: 04.07.2024, Rn. 48). Dafür liegen in dem hiesigen Fall aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor.
Schließlich besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Eine über die Feststellung der Rechtmäßigkeit des vorgenannten Verwaltungsakts hinausgehende besondere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers gelangt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Bundesgebiet vor Ablauf eines Hauptsacheverfahrens zu beenden, da typischerweise die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung besteht, die einer künftigen Abschiebung entgegenstehen könnte (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 05.10.2022 – 4 V 1689/22 –, juris Rn. 27 m.V.a. OVG Bremen, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 B 163/07 –, juris Rn. 10). Der Antragsteller ist überdies nicht dahingehend schutzwürdig, weiterhin die Vorteile seiner Täuschungshandlung zu genießen. In Bezug auf den vorläufigen Bestand einer streitigen Rechtsposition ist der Antragsteller vielmehr in deutlich geringerem Umfang schutzwürdig, weil er den Status eines Freizügigkeitsberechtigten aufgrund der Scheinehe zu keiner Zeit erlangt hat. Es sprechen im Fall des offensichtlichen Bestehens einer Scheinehe generalpräventive Gründe für ein besonderes Vollziehungsinteresse, da im öffentlichen Interesse dafür gesorgt werden muss, dass andere Ausländer effektiv davon abgehalten werden, das auf Grundlage des Unionsrecht geschaffene Freizügigkeitsrecht durch das Eingehen von Scheinehen in zweckwidriger Weise zu missbrauchen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 08.01.2025 – 6 Bs 157/24 –, juris Rn. 48).
Soweit sich der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil diese eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme ist, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts lediglich, soweit der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid eine Ausreisefrist bis zum 12. September 2025 bestimmt hat.
Gegenüber der vom Antragsgegner verfügten Abschiebungsandrohung ist zunächst dem Grunde nach nichts zu erinnern. Ist die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts – wie vorliegend – rechtsfehlerfrei, so sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 5. August 2025 rechtmäßig. Die Ausreiseaufforderung findet ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Danach soll im Bescheid die Abschiebung angedroht werden. Entsprechendes hat der Antragsgegner getan, indem er dem Antragsteller die Abschiebung nach Indien, seinem Herkunftsstaat, angedroht hat.
Die im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU soll in dem Bescheid eine Ausreisefrist gesetzt werden, wobei diese die Frist, außer in dringenden Fällen, mindestens einen Monat betragen muss. Bei der Entscheidung über die konkrete Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen abzuwägen. So kann etwa auch die Verhängung der Mindestfrist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 7 Rn. 41). Die Dauer der Ausreisefrist ist innerhalb dieses Rahmens im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner auf den 12. September 2025 bestimmte Ausreisefrist diesen Anforderungen gerecht wird. Die Festsetzung der Ausreisefrist erweist sich vielmehr als ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat sich bereits keine hinreichend konkrete Vorstellung davon gebildet, welche Ausreisefrist er in dem vorliegenden Einzelfall für angemessen erachtet. Zwar hat er sich im Ausgangsbescheid grundsätzlich mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt, es sodann jedoch unterlassen, eine konkrete Frist zu bestimmen. Vielmehr kommt er zu dem (unpräzisen) Ergebnis, dass eine Ausreisefrist von "etwas über einem Monat" angemessen sei. Es bleibt jedoch aufgrund des im Tenor des Bescheides datumsmäßig auf den 12. September 2025 festgelegten Endzeitpunktes der Ausreisefrist völlig unklar, ob er dem Antragsteller im Ergebnis tatsächlich eine derart lange Ausreisefrist gesetzt hat. Der Antragsteller hat es nämlich – davon ausgehend, dass der Fristlauf regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung beginnt (vgl. entsprechend zu § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG: OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.) – dem Zufall überlassen, wie lange die Ausreisefrist tatsächlich ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch retrospektiv nicht feststellbar, ob dem Antragsteller eine Ausreisefrist von über einem Monat verblieb, da der Antragsgegner den Rückläufer der Postzustellungsurkunde nicht beigebracht bzw. im Verwaltungsvorgang erfasst hat.
Die zu kurz bemessene Ausreisefrist führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt. Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung kann im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes/EU getrennt von der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Ausreisefrist beurteilt werden. Soweit in der Rechtsprechung in der jüngeren Vergangenheit entschieden worden ist, dass Fristsetzung und Abschiebungsandrohung (bzw. Rückkehrentscheidung) einen einheitlichen Verwaltungsakt bilden, sodass Fehler der Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (bzw. Rückkehrentscheidung) insgesamt führen (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23 –, juris Rn. 73 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 23 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 07.11.2024 – 3 B 1575/23 –, juris Rn. 42), beruht dies ausschließlich auf den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie, die nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 1 Rückführungs-RL i. V. m Art. 2 Nr. 5 Grenzkodex auf Unionbürger und ihre Familienangehörigen keine Anwendung findet (so auch BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 1 C 18.14 –, juris Rn. 16 sowie Urt. v. 28.04.2015 – 1 C 20.14 –, juris Rn. 15). Außerhalb des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie verbleibt es – wie vorliegend – bei der isolierten Anfechtbarkeit der Ausreisefrist (VGH Kassel, Beschl. v. 07.11.2024 – 3 B 1575/23 –, juris Rn. 42 m.w.N.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 7 Rn. 43 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).