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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.04.2026 – 22 L 780/26

22. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0420.22L780.26.00

Gründe

Den am 13. März 2026 bei Gericht gestellten Eilantrag,

der Antragsgegnerin zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen,

legt die Kammer gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 2597/26 - in Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2026) und die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen und in Bezug auf die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist (Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen.

Die Auslegung eines Antrags ist dem Gericht auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht verwehrt, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung abweicht,

OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2026 - 18 B 518/24 -, juris, Ls. 1.

Das ist hier der Fall. Die Überschrift der Antragsschrift sowie deren Begründung lassen erkennen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller abweichend von seiner Antragsfassung (einstweilige Untersagung von Abschiebemaßnahmen) als wirkliches Antragsziel die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Zum einen ist in der Überschrift der Antragsschrift unter anderem § 80 Abs. 5 VwGO als Rechtsgrundlage für den Eilantrag benannt. Zum anderen orientiert sich die Antragsbegründung ihrer Struktur und ihrem Inhalt nach am Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO („Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, summarisches Verfahren“, siehe letzter Absatz auf Seite 8 der Antragsschrift).

Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Denn die Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

In Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sowie die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ergibt sich dies aufgrund behördlicher Anordnung (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 AufenthG, wonach einer Klage in bestimmten Fällen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, findet keine Anwendung auf die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU und die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU.

In Bezug auf die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist (Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung) ergibt sich das Fehlen der aufschiebenden Wirkung der Klage aus der gesetzlichen Regelung der § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW. Vor diesem Hintergrund geht die auch auf die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung bezogene behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung insoweit ins Leere.

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist in Bezug auf die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) wiederherzustellen.

Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit einer im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell hinreichenden Begründung versehen und daher nicht aufzuheben.

Jedoch ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht anzustellende Abwägung zwischen dem - der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 1 VwGO entsprechenden - Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes dazu führt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU stellt sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig als rechtswidrig dar.

Zwar ist der Anwendungsbereich des FreizügG/EU eröffnet. Denn der Antragsteller, als albanischer Staatsangehöriger selbst nicht Unionsbürger, ist durch die am 18. April 2023 in Rumänien geschlossene Ehe (vgl. Bl. 18 der Beiakte zum Hauptverfahren) mit der Frau N. J., die als rumänische Staatsangehörige Unionsbürgerin ist, ein Familienangehöriger im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 a) FreizügG/EU. Ob die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Zwecken, nicht aber zur tatsächlichen Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist, ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs unerheblich,

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2023 - 13 ME 131/23 -, juris, Rn. 12.

Es genügt eine nach deutschem Recht wirksam geschlossene Ehe.

Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Insbesondere berührt der Vorwurf, nur eine sog. „Scheinehe“ zu führen, nicht die Frage der Eröffnung des Anwendungsbereichs nach § 1 FreizügG/EU,

Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.04.2025, § 2 FreizügG/EU, Rn. 63.

Jedoch kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht festgestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 FreizügG/EU erfüllt sind.

Dies gilt zunächst für § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift ist erforderlich, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Dass der Antragsteller gefälschte oder verfälschte Dokumente verwendet hätte, wird von der Antragsgegnerin nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dass er im Sinne der letzten Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU das Vorliegen einer Voraussetzung eines Freizügigkeitsrechts durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dazu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen und auch ansonsten ist insoweit nichts ersichtlich. Denn die von der Antragsgegnerin vermutete „Scheinehe“ ist in Bezug auf den formalen Bestand der Ehe rechtlich unerheblich.

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU erfüllt sind. Nach dieser Norm ist erforderlich, dass feststeht, dass der Ausländer dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet.

Ein „Begleiten“ oder „Nachziehen“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU setzt grundsätzlich nur voraus, dass sich die Eheleute im selben Mitgliedstaat aufhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Ehegatte eines Unionsbürgers insbesondere nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Die Voraussetzung, dass er den Unionsbürger „begleiten“ oder ihm „nachziehen“ muss, ist so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammenzuwohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Folglich kann sich der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Aufenthaltsrecht nur in dem Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9/18 -, juris, Rn. 21 m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung.

Verlässt ein Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat wieder und lässt er sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland nieder, entfällt damit grundsätzlich das abgeleitete Recht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 -, juris, Rn. 58.

Nach diesen Maßstäben liegt hier ein „Begleiten“ bzw. „Nachziehen“ im Sinne der Vorschrift vor. Denn der Antragsteller und seine Ehefrau halten sich zur Überzeugung des Gerichts im gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im gleichen Mitgliedsstaat (Deutschland) auf.

Der Antragsteller ist mit seiner Ehefrau gemeinsam am 25. April 2023 in das Bundesgebiet eingereist (Bl. 42, 102 der Beiakte zum Hauptverfahren). Der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Anstellungsvertrag (Bl. 20 der Beiakte zum Hauptverfahren), wonach die Ehefrau des Antragstellers am 30. Mai 2023 ein für die Zeit vom 2. Mai 2023 bis zum 30. Mai 2024 befristetes Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft eingegangen ist, sowie die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Abrechnungen zu diesem Arbeitsverhältnis für Mai und Juni 2023 (Bl. 27 f. der Beiakte zum Hauptverfahren) belegen, dass die Ehefrau des Antragstellers sich auch tatsächlich nach ihrer Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Antragstellers das Bundesgebiet wieder verlassen und sich in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat niedergelassen hat, mit der Folge, dass damit das abgeleitete Recht ihres Ehegatten auf Aufenthalt in Deutschland entfiele.

Zwar hat sie sich, wie sowohl sie selbst als auch der Antragsteller angegeben haben, immer wieder in Rumänien aufgehalten. In diesen Aufenthalten ist aber keine Niederlassung in oben genanntem Sinne zu sehen. Vielmehr handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts um nicht auf Dauer angelegte, nur vorübergehende Abwesenheiten.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine auf Dauer angelegte Abwesenheit vorliegt, kann die gesetzliche Wertung des § 4a Abs. 6 FreizügG/EU herangezogen werden. Nach Abs. 6 Nr. 1 wird der ständige Aufenthalt bereits durch eine Abwesenheit von bis zu sechs Monaten im Jahr nicht berührt. Nach Abs. 6 Nr. 3 ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten unschädlich. Die Aufzählung der dort beispielhaft genannten Gründe (Schwangerschaft und Entbindung, schwere Krankheit, Studium, Berufsausbildung, berufliche Entsendung) ist nicht abschließend,

vgl. Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.04.2025, § 2 FreizügG/EU, Rn. 41.

Dies zugrunde gelegt spricht trotz der Einschätzung des Antragstellers, dass seine Ehefrau mehr in Rumänien als in Deutschland war (Bl. 96 der Beiakte zum Hauptverfahren), einiges dafür, dass keine dauerhafte Abwesenheit der Ehefrau des Antragstellers und damit eine Niederlassung in Rumänien vorliegt.

Zum einen ist in der Pflege eines erkrankten nahen Familienangehörigen, die die Ehefrau des Antragstellers als Grund für ihre Abwesenheit geltend macht (Bl. 91 der Beiakte zum Hauptverfahren) und die eine längere Abwesenheit erforderlich machen kann, ein wichtiger Grund im Sinne des § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU zu sehen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin keinerlei Informationen dazu vorgetragen, wann konkret und für welche Dauer die Ehefrau des Antragstellers jeweils nach Rumänien gereist ist. Jedenfalls folgt aus ihren Angaben, dass sie zwischendurch immer wieder in Deutschland lebte. So war sie auch für die Befragung durch die Antragsgegnerin am 8. Dezember 2025 im Bundesgebiet (Bl. 90 der Beiakte zum Hauptverfahren). Es ist ferner auch nichts dafür von der Antragsgegnerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie sich aus anderen Gründen als der Pflege ihrer Mutter in Rumänien aufgehalten hat.

Ein Fall des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU liegt aber auch dann vor, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde (sog. Scheinehe i.S.d. Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG).

Vgl. im Einzelnen: Schl.-H. Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 11 B 153/25 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; Berlit, GK-AufenthG, § 2 FreizügG/EU, Rn. 282 m.w.N

Ausreichend ist insoweit, dass die missbräuchliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts Ziel des Begleitens des Unionsbürgers oder des Nachzugs zu dem Unionsbürger ist; die Beweislast hierfür liegt bei der Behörde,

Berlit, GK-AufenthG, § 2 FreizügG/EU, Rn. 282 m.w.N.

Allerdings kann eine Ehe nicht bereits als Scheinehe im oben genannten Sinne angesehen werden, weil mit ihr aus einwanderungsrechtlicher Sicht oder in anderer Sicht ein Vorteil verbunden ist. Auch ist die Qualität der Beziehung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs unerheblich.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009DC0313, Nr. 4.2.

Als Anhaltspunkte für die Prüfung eines Verdachts auf missbräuchliche Berufung auf ein EU-Freizügigkeitsrecht durch Begründung einer Scheinehe schlägt die Kommissionsmitteilung für die Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG folgende Faktoren vor:

das Paar ist sich vor der Heirat nie begegnet;

das Paar macht widersprüchliche Angaben zur Person, über die Umstände ihrer ersten Begegnung oder über andere wichtige, das Paar betreffende Informationen;

das Paar verfügt nicht über eine gemeinsame Sprache, die beide verstehen;

für die Eheschließung wurde nachweislich ein Geldbetrag bezahlt oder es wurden Geschenke gemacht (ausgenommen ist eine Mitgift in Form von Geld oder anderen Geschenken, wie sie in bestimmten Kulturkreisen üblich ist);

ein oder beide Ehegatten sind in der Vergangenheit bereits nachweislich eine Scheinehe eingegangen oder haben sich andere Formen des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs zuschulden kommen lassen, um das Recht auf Aufenthalt zu erlangen;

Anzeichen für ein Familienleben sind erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung festzustellen;

das Paar trennt sich kurze Zeit, nachdem der betroffene Drittstaatsangehörige das Aufenthaltsrecht erlangt hat.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009DC0313, Nr. 4.2.

Lässt sich der Verdacht auf eine Scheinehe nicht bestätigen, aber auch nicht ausräumen, gehen verbleibende Zweifel zulasten der Behörde,

Berlit, GK-AufenthG, § 2 FreizügG/EU, Rn. 285.

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller eine Scheinehe nach den zuvor genannten Maßstäben eingegangen ist.

Die im Rahmen der Befragungen des Antragstellers am 26. November 2025 (Bl. 87 ff. der Beiakte zum Hauptverfahren) und am 8. Dezember 2025 (Bl. 99 ff. der Beiakte zum Hauptverfahren) sowie seiner Ehefrau am 8. Dezember 2025 (Bl. 90 ff. der Beiakte zum Hauptverfahren) aufgetretenen Widersprüche sind unter Zugrundelegung der o. g. Faktoren im Ergebnis nicht geeignet, den Verdacht einer Scheinehe zu bestätigen. Mehrere Faktoren sprechen hier vielmehr gegen eine Scheinehe:

Das Paar ist sich nach übereinstimmenden Angaben vor der Heirat persönlich in Italien begegnet (Bl. 92, 100 der Beiakte zum Hauptverfahren).

Das Paar verfügt nach eigenen unwidersprochenen Angaben über eine gemeinsame Sprache, die beide verstehen (italienisch) (Bl. 89 der Beiakte zum Hauptverfahren).

Es ist nicht ersichtlich, dass für die Eheschließung ein Geldbetrag bezahlt oder Geschenke gemacht wurden.

Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass ein oder beide Ehegatten in der Vergangenheit bereits eine Scheinehe eingegangen sind oder sich andere Formen des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs zuschulden haben kommen lassen, um das Recht auf Aufenthalt zu erlangen.

Es liegt auch keine Trennung kurz nach Erhalt des Aufenthaltsrechts des Antragstellers vor. Die Eheleute geben übereinstimmend an, nach wie vor in einer Beziehung zu leben. Unerheblich ist nach obigen Maßgaben, dass die Eheleute zwischenzeitlich nicht in derselben Wohnung wohnten, weil sie wegen der polizeilichen Ermittlungen gegen den Antragsteller in Streit geraten waren und sich für kurze Zeit getrennt haben (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte L).

Da nach obigen Maßstäben die Qualität der Beziehung der Eheleute nicht relevant ist, ist unerheblich, dass die Eheleute im Rahmen der Observation des Antragstellers durch die Polizei von Juli 2024 bis Oktober 2025 nicht gemeinsam gesehen wurden und sich in der Ehewohnung keine Gegenstände oder Kleidung der Ehefrau des Antragstellers gefunden haben (Bl. 60 der Beiakte zum Hauptverfahren).

Auch die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau (von der Antragsgegnerin zusammengefasst auf Bl. 102 f. der Beiakte zum Hauptverfahren) vermögen den Verdacht auf eine Scheinehe in der Gesamtschau nicht zu bestätigen. Verbleibende Zweifel gehen zulasten der Antragsgegnerin.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist in Bezug auf die Regelungen in Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung anzuordnen. Die Interessenabwägung geht auch insoweit zugunsten des Antragstellers aus.

Da die Nichtbestehensfeststellung in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung derzeit durchgreifenden rechtlichen Zweifeln begegnet, stellen sich auch die Regelungen in Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung, die an eine vollziehbare Nichtbestehensfeststellung anknüpfen, nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als rechtswidrig dar.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist in Bezug auf die die Regelung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist in Bezug auf die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung schon nicht mit einer im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell hinreichenden Begründung versehen und daher diesbezüglich aufzuheben. Denn die von der Antragsgegnerin vorgenommene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts ausschließlich auf die Nichtbestehensfeststellung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung.

Überdies geht die Interessenabwägung auch in Bezug auf die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung zugunsten des Antragstellers aus. Denn auch diese knüpft an eine vollziehbare Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie orientiert sich im Ausgangspunkt an Nr. 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025). Danach ist für Streitigkeiten über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z. B. Freizügigkeitsberechtigung) im Klageverfahren der eineinhalbfache Auffangwert pro Person anzusetzen (7.500,00 Euro). Die weiteren Regelungen, die - neben der Feststellung über das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt - in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthalten sind, werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Der im Klageverfahren anzusetzende Betrag wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte reduziert (3.750,00 Euro).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.