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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 04.12.2025 – 8 A 1/25
ECLI:DE:VGSH:2025:1204.8A1.25.00
Orientierungssatz
1. Die Inzidentprüfung des Bebauungsplans ist auch in einem Nachbarstreit nicht darauf beschränkt, dass nur die Einhaltung drittschützender Vorschriften geprüft werden könnte, denn für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans als maßgebliche Rechtsnorm ist es zunächst unerheblich, ob der Verstoß gegen eine Verfahrens- oder Formvorschrift gerade den klagenden Nachbarn schützen soll.(Rn.35)
2. Die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43/10 –, juris Rn. 9.(Rn.42)
3. Der Gebietserhaltungsanspruch steht nur den Grundstückseigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen – Baugebiets zu, da die Nachbarn nur in diesem Fall denselben rechtlichen Bindungen unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427 und juris Rn. 6). Allein aus der Berücksichtigung nachbarlicher Belange im Bebauungsplan kann jedoch nicht entnommen werden, dass ein gebietsübergreifendes Austauschverhältnis bestehen soll.(Rn.47)
4. In einer Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 1 MB 23/12 –, juris Rn. 11).(Rn.67)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen zwei Baugenehmigungen, die der Beigeladenen von der Beklagten zunächst am 22. Juni 2022 und dann am 13. Februar 2025 für den Bau eines Büro- und Geschäftshauses samt Parkplatzanlage erteilt wurden.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Die Beigeladene möchte ein Büro- und Geschäftshaus auf den Grundstücken L-straße 2 + 4 sowie M straße 68 + 70 errichten. Im hinteren Bereich des Grundstücks sollen 42 Stellplätze entstehen, welche über zwei Zugänge erreichbar sein sollen. Das Vorhabengrundstück in der L-straße liegt in einem Baublock, welcher nördlich von der A-B-Straße begrenzt wird, östlich von der W.-straße, in welcher die Kläger wohnen, und südlich von der M-str., welches die Bundesstraße 206 ist. Gegenwärtig werden die Grundstücke innerhalb dieses Blocks vorwiegend zum Wohnen genutzt. Ein aktiver Gewerbebetrieb, ein Maler, ist in der Adolf-Rhode-Straße ansässig. Auf dem Vorhaben-grundstück befand sich bis Juli 2023 eine Werkstatt für Pkw samt einem Kfz-Handel. In noch früherer Zeit wurde auf dem Grundstück der Werkstatt eine Tankstelle betrieben, deren Überdachung weiterhin auf dem Grundstück zu sehen ist. An dem Dach ist zurzeit eine Fremdwerbeanlage angebracht. Zudem gab es eine Volksbankfiliale auf dem Vorhaben-grundstück, welche auch in das neue Geschäftshaus wieder einziehen soll. An der Ecke L-straße und L-straße befindet sich ein Kreisverkehr, von dem neben den genannten Straßen auch noch die E. Straße sowie der Xberg abgehen. Im Umkreis um das Vorhabengrundstück befinden sich zahlreiche Gewerbe, welche sich insbesondere um den Bereich des Kreisverkehrs an der Ecke L. straße/L.straße sowie im südöstlichen Verlauf der Lindenstraße konzentrieren. Darunter befinden sich ein Hotel- und Restaurantbetrieb mit angeschlossener Eventlocation (L. straße 71), eine Apotheke (L. straße 77) und ein Weinhandel (E. Straße 2) unmittelbar am Kreisel. Zudem sind dort ein Geschäft für Second-Hand-Bekleidung für Kinder (Kiddie Kommode) sowie ein weiteres Einzelhandelsgeschäft für Mode und ein anderes Geschäft (Schatzinsel) in der Lindenstraße 71, direkt gegenüber des Baublocks auf dem Vorhabengrundstück. In der W. straße befindet sich schräg gegenüber dem Grundstück der Kläger in der Nummer 4 eine Kirche. Hinsichtlich der genauen Nutzungen wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 5. November 2025 verwiesen.
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Lichtbild anonymisiert Abbildung 1: Umgebungskarte (Quelle: Digitaler Atlas Nord)
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Die Beigeladene beantragte am 20. Dezember 2021 den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit 11 Gewerbeeinheiten und Stellplatzanlage.
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Als die Beklagte der Beigeladenen daraufhin die erste Baugenehmigung am 22. Juni 2022 erteilte, existierte für das Gebiet noch kein Bebauungsplan. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen ordnete die Beklagte die Umgebung als faktisches Mischgebiet ein, in welches sich das Vorhaben einfügen würde. In einem Lärmgutachten vom 17. Dezember 2021 wurden zur Sicherung der Belange der Nachbarn Auflagen zum Lärmschutz vorgeschlagen, die anschließend zur Auflage der Baugenehmigung wurden. Hierzu gehörte eine Nutzungsbeschränkung der Parkplatzanlage auf die Tageszeiten sowie die Herstellung eines mindestens ebenen Pflasters. Das klägerische Grundstück wurde dabei mit dem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets berücksichtigt.
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Gegen diese Baugenehmigung wandten sich die Kläger mittels Widerspruchs vom 28. Juni 2022, den sie im Wesentlichen darauf stützten, dass ihre nachbarlichen Rechte verletzt seien, namentlich der Gebietserhaltungsanspruch und der Gebietsprägeanspruch. Wegen der Größe des Vorhabens sei auch das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die Form führe zur Verschlechterung der Belüftung und Besonnung, Einsichtnahmemöglichkeiten würden gegeben. Von den zu erwartenden Fahrzeugbewegungen gingen belästigende Wirkungen aus. Im Übrigen sei die Baugenehmigung zu unbestimmt, da die geplanten gewerblichen Nutzungen nicht hinreichend erkennbar seien.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Februar 2023 zurück, in dem sie vertieft darauf einging, weshalb nachbarschützende Vorschriften durch das Vorhaben nicht verletzt seien.
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Parallel zum Widerspruch begehrten die Kläger zudem einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Verwaltungsgericht (Az. 2 B 29/22). Dieses ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, da es sich nach summarischer Prüfung um ein allgemeines Wohngebiet handle, wobei der Eventbetrieb des Hotels wie auch die Kfz-Werkstatt als Fremdkörper ausgesondert werden müssten. Es liege somit eine Verletzung des nachbarrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruchs vor. Das geplante Büro- und Geschäftsgebäude sei nach dem Katalog der Baunutzungsverordnung grundsätzlich in einem Mischgebiet zulässig, da typischerweise erhebliche Auswirkungen von einem solchen Vorhaben ausgingen, die das Wohnen stören würden. Es sei auch nicht erkennbar, dass es sich um ein derart atypisches Vorhaben handle, dass es sich in einem allgemeinen Wohngebiet einfügen könne, da es ein Viertel des Baublocks einnehmen werde. Allein die Einreichung eines Immissionsgutachtens würde nicht genügen, um atypisch wenige Emissionen zu belegen, die von dem Vorhaben ausgehen würden. Zudem habe das Lärmgutachten dargelegt, dass es zu Problemen mit der Wohnnutzung kommen könne.
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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Beigeladen hin (Beschluss vom 30. Januar 2023 – 1 MB 19/22 – juris).
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Parallel zu der Auseinandersetzung um die erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 entschied der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten mit Aufstellungsbeschluss vom 24. Januar 2023, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplans Nr. 171 „…“ für die Grundstücksflächen der Beigeladenen im Wege des beschleunigten Verfahrens aufgestellt werden solle. Während des Aufstellungsverfahrens nahmen die Kläger mit Schreiben vom 31. August 2023 Stellung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Über die abgegebenen Stellungnahmen entschied die Ratsversammlung am 15. Dezember 2023 und diese beschloss am selben Tag abschließend über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Einwände der Kläger wurden dabei ausweislich des Protokolls teilweise berücksichtigt und blieben im Übrigen unberücksichtigt.
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Die Beklagte und die Beigeladene haben mit Datum vom 29. November 2023 und 4. Dezember 2023 einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 171 geschlossen, der in seinem § 3 das Vorhaben auf dem Vertragsgrundstück mit „Büro- und Geschäftshaus samt Ladeneinheit nebst dazugehöriger Stellplatzanlage von insgesamt ca. 42 Pkw- und 35 Fahrradstellplätzen“ beschreibt.
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Die Kläger stellten einen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 171 vom 6. Februar 2024 gerichteten Normenkontrollantrag (Az. 1 KN 25/24), über den noch nicht entschieden ist, und ersuchten zugleich um einstweiligen Rechtsschutz beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 MR 4/24). Sie machten geltend, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, um zu vermeiden, dass angesichts des von der Beigeladenen unterdessen nach Maßgabe des angegriffenen Bebauungsplans gestellten Bauantrags vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, zumal bereits nach überschlägiger Prüfung offensichtlich sei, dass sich der angegriffene Bebauungsplan als unwirksam erweise und der Normenkontrollantrag in der Sache Erfolg haben werde. Es fehle hinsichtlich des Bebauungsplans sowohl an einer fehlerfreien Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange als auch an einer ihre Interessen angemessen berücksichtigenden fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Zudem sei eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) sowie eine Verletzung des Trennungsprinzips gemäß § 50 BImSchG zu rügen. Es seien keine umweltbezogenen Informationen während des Aufstellungsverfahrens ausgelegt worden. Der Eilantrag hatte zunächst Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 den Bebauungsplan Nr. 171 außer Vollzug, da es an einem ordnungsgemäß ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplan fehle. Der Bürgermeister habe nur die Planurkunde (Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B)) mit dem notwendigen Ausfertigungsvermerk versehen. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens teilte das Oberverwaltungsgericht die von den Klägern vorgebrachten Einwände jedoch nicht.
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Der Bürgermeister der Beklagten fertigte neben der Planurkunde (Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B)) nachfolgend den Vorhaben- und Erschließungsplan am 25. Oktober 2024 aus und machte den Bebauungsplan Nr. 171 am 15. November 2024 bekannt, woraufhin das Oberverwaltungsgericht seine zuvor getroffene Entscheidung mit Beschluss vom 3. Februar 2025 abänderte und den Bebauungsplan aufgrund der nunmehr ordnungsgemäßen Ausfertigung wieder in Vollzug setzte, den ursprünglichen Eilantrag der Kläger also ablehnte. Soweit die Kläger sich während des Änderungsverfahrens zudem darauf beriefen, dass ein beachtliches Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich des zu erwartenden Lärms vorliege, da die Datengrundlage aus Zeiten von vermindertem Verkehrsaufkommen im Zuge der Corona-Pandemie stamme, drangen sie mit diesem Vorbringen nicht durch. Der Senat verwies darauf, dass sich zum Zeitpunkt der Erhebung vom 9. September 2021 das Verkehrsaufkommen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auf einem vergleichbaren Niveau wie 2019 befunden habe und ein pauschaler Verweis auf verminderte Verkehrszahlen bis zu einem offiziellen Ende der Pandemie am 5. April 2023 kein anderes Ergebnis nahelegen würden.
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Der Bebauungsplan Nr. 171 vom 25. Oktober 2024 setzt für das Vorhabengebiet als Art der baulichen Nutzung ein „Büro- und Geschäftshaus“ fest und konkretisiert die insoweit ausschließlich zulässigen Nutzungen unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen als Büros, Arztpraxen, ein Geldinstitut, ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden und/oder eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft mit insgesamt höchstens 200 m² Geschossfläche sowie diesen Hauptnutzungen dienende Nebenflächen (wie zum Beispiel Sanitär-, Personal-, Technik- und Lagerräume). Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt, die an den beiden Erschließungsstraßen Lindenstraße und L.- straße je einen rechteckigen Gebäudekörper vorsehen. Die beiden Gebäude werden durch einen Verbindungsgang auf Höhe des ersten Stocks miteinander verbunden. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit drei (zwingend) bzw. an der Nordseite des parallel zur A.-Straße ausgerichteten Gebäudes mit zwei (zwingend) festgesetzt. Die mit einem Flachdach zu versehenden Gebäude haben im Bereich der Dreigeschossigkeit zwingend eine Gebäudehöhe von 30 m über Normalhöhennull (NHN), was dort einer Gebäudehöhe von 12,5 m entspricht, der zweigeschossige Gebäudeteil hat eine solche von zwingend 26 m über NHN aufzuweisen. Zudem enthält der Plan immissionsschutzrechtliche Festsetzungen, namentlich konkrete Vorgaben zur Herstellung einer Carportanlage mit geschlossener Rückwand im rückwärtigen Grundstücksbereich und einer Höhe von 2,50 m über der Geländehöhe sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1,00 m bzw. 2,00 m über der Geländehöhe an der rückwärtigen Stellplatzfläche und der Zufahrtsgasse. Insoweit bezieht sich diese Festsetzung auch auf die westliche Grenze des Grundstücks der Kläger. Weitere Details des Vorhabens sind im Vorhaben- und Erschließungsplan enthalten, u. a. die vorgesehenen Zufahrten (Ein- und Ausfahrten) von den beiden Erschließungsstraßen. Die erhöhten Anforderungen zum Lärmschutz rührten von einem weiteren Lärmgutachten vom 19. Juni 2023, in welchem von einer, im Vergleich zu vorher (610 Kfz-Bewegungen/Tag), deutlich erhöhten Anzahl von Fahrzeugbewegungen (950 Kfz-Bewegungen/Tag) ausgegangen wurde. Das Gutachten nahm nicht wie zuvor nur Büros und einen Backshop als Nutzungen an, sondern auch Arztpraxen, was mit deutlich mehr Fahrzeugbewegungen pro Tag einhergehen würde. Um die Lärmwerte einzuhalten, schlug das Gutachten zusätzlich zu den vorigen Maßnahmen (ebenes Pflaster und Beschränkung der Nutzung des Stellplatzes auf die Tageszeit) unter anderem den Carport mit geschlossener Rückwand und die Lärmschutzwände vor, welche in den Bebauungsplan übernommen wurden.
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Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan wieder in Vollzug gesetzt hatte, erteilte die Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 6. Juni 2024 die Baugenehmigung vom 13. Februar 2025, diesmal auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das genehmigte Vorhaben unterscheidet sich von jenem, welches in der Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 genehmigt wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Anzahl der Gewerbeeinheiten, welche nunmehr 7 statt 11 beantragte Einheiten umfasst, einer nur im Detail geänderten Kubatur sowie der veränderten Ausführung der Stellplätze, insbesondere des Carports. Des Weiteren ist nach Maßgabe des Bebauungsplans nunmehr eine Lärmschutzwand zu errichten und eine Schranke an den Zufahrten vorgesehen, die in der Nachtzeit geschlossen zu halten ist. Zuvor war nur die Nutzung in dieser Zeit untersagt.
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Auch gegen diese Baugenehmigung legten die Kläger (am 19. Februar 2025) Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2025 ebenfalls zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, welches nach Heilung des Formmangels den Bebauungsplan voraussichtlich als rechtmäßig anerkennen werde, weswegen die Einwände der Kläger zurückzuweisen seien. Das Vorhaben entspreche dem insofern als rechtmäßig anzusehenden Bebauungsplan.
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Gegen beide Baugenehmigungen in Gestalt des jeweiligen Widerspruchbescheids haben die Kläger zunächst am 2. März 2023 (Az. 8 A 1/25) und dann am 20. Mai 2025 (Az. 8 A 48/25) Klage erhoben.
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Beide Klagen begründen die Kläger, wie auch zuvor die Widersprüche, im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben unzulässig sei und ihre Nachbarrechte verletzte. Der zwischenzeitlich beschlossene Bebauungsplan stelle für die erste Baugenehmigung ohnehin keine taugliche Rechtsgrundlage dar, weil nach der letzten Entscheidung der Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO nur noch eine Ergänzung des Ermessens möglich sei, aber keine Auswechslung der Rechtsgrundlage. Selbst wenn dies anders sein sollte, so sei der Bebauungsplan ohnehin unwirksam. Es fehle bereits an einem hinreichend bestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan, denn aus den Unterlagen lasse sich nicht erkennen, wie die Flächen verteilt werden sollten, es fehle an jeglichen Grundrissen. Zusätzlich zu den bereits dargelegten Einwänden rügen die Kläger, dass der Bebauungsplan nur privaten Interessen diene und deswegen die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nicht erfüllen könne. Wie bereits im Eilverfahren gegen den Bebauungsplan vor dem Oberverwaltungsgericht vorgetragen, sei der Bebauungsplan im Wesentlichen deswegen rechtswidrig, weil er an einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit leide, zudem führten die geplante Grundfläche sowie Gebäudehöhe zu einer unangemessenen Verdichtung des Vorhabengrundstücks. Das geplante Gebäude habe deswegen eine bedrängende Wirkung. Jedenfalls seien die Baugenehmigungen rechtswidrig. Es handle sich um ein faktisches reines Wohngebiet, mindestens jedoch um ein allgemeines Wohngebiet und das Vorhaben füge sich dort nicht ein, weswegen ihr Gebietserhaltungsanspruch betroffen sei. Zudem sei die Umgebung durch eine villenartige Bebauung geprägt. Dem entspreche das Vorhaben ebenfalls nicht und verletze deswegen ihren Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Aufgrund der Größe der Bebauung schlage zudem die Quantität in Qualität um. Deswegen wäre die Genehmigung zu versagen gewesen. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot betroffen, da von dem Vorhaben belästigende Wirkungen ausgingen. Insbesondere das erhebliche Fahrzeugaufkommen stelle eine Störquelle dar. Durch die geplante L-Form des Gebäudes komme es zudem zu einer Verschlechterung der Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks, sowie der Durchlüftung des Blockinneren. Die Höhe des geplanten Vorhabens von 30,56 m sprenge den vorhandenen Rahmen. Auch die Einsichtsmöglichkeit in den Garten würde nunmehr eröffnet und der Ruhebereich des Gartens gestört. Zuletzt sei auch die Baugenehmigung zu unbestimmt und verletze dadurch bereits Nachbarrechte, da nicht hinreichend erkennbar sei, welche gewerblichen Nutzungen geplant seien.
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Durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 sind die beiden Klagen 8 A 1/25 und 8 A 48/25 unter dem Aktenzeichen 8 A 1/25 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten mit Datum vom 22. Juni 2022 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten mit Datum vom 24. Februar 2023 sowie
22
den Bescheid der Beklagten mit Datum vom 13. Februar 2025 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten mit Datum vom 6. Mai 2025 aufzuheben.
23
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
25
Die Genehmigungen seien rechtmäßig, weil keine nachbarschützenden Rechte verletzt seien. Es handle sich aufgrund der vorhandenen Nutzungen um ein faktisches Mischgebiet. Dies ergebe sich vor allem aus der gewerblichen Nutzung rund um den Kreisverkehr. Auch in der L.-straße befinde sich auf den überwiegenden Grundstücken Gewerbe, wie die ehemalige Tankstelle und der Autohandel, die Bankfiliale, eine ehemalige Fahrschule und den Malerbetrieb. Bei dem Vorhaben handle es sich überwiegend um Büroeinheiten, welche einer Verwaltungsnutzung gleichkämen, also keine störenden Betriebe seien. Zudem sei ein Teil des Vorhabengrundstücks auch bisher als Gewerbe genutzt worden. In dieser Art von Baugebiet sei das Vorhaben gebietsverträglich. Es sei gerade eine Durchmischung von Gewerbe und Wohnen zu erkennen. Dem stünde nicht entgegen, dass die L-straße weiter nördlich mehr von Wohnnutzung geprägt sei, denn es liege in der Natur der Sache, dass unterschiedliche Baugebiete irgendwo aufeinanderstießen. Das Vorhaben sei für die Nachbarn auch nicht unzumutbar. Das Gebäude sei nicht wesentlich höher als die übrige Bebauung. Eine erdrückende Wirkung gehe vom Vorhaben deswegen nicht aus. Es seien zudem Auflagen enthalten, die eine unzumutbare Lärmbelastung ausschlössen. Aus der Genehmigung ergebe sich ihr Regelungsgehalt zudem mit ausreichender Bestimmtheit. Soweit Nutzungen noch nicht feststünden, bliebe dies einer Nachtragsbaugenehmigung überlassen und sei nicht vom Regelungsgehalt erfasst. Der Bebauungsplan Nr. 171 sei zudem rechtmäßig, wie auch das Oberverwaltungsgericht bereits erkannt habe. Die Baugenehmigung vom 13. Februar 2025 entspreche dessen Festsetzungen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erkennt in der näheren Umgebung keine Ähnlichkeit mit einem Baugebiet der BauNVO, weswegen § 34 Abs. 2 BauGB gar nicht angewendet werden könne. Die örtlichen Gegebenheiten schlössen jedenfalls aus, von einer dominanten Wohnbebauung zu sprechen. Insbesondere an der Rückseite des klägerischen Grundstückes seien die Kfz-Werkstatt und die Bank wie auch die ehemalige Tankstelle bei einer Charakterisierung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Der Werkstattbetrieb könne nicht mehr als nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet werden. Auch das Hotel könne entgegen der Ansicht der Kläger und des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss zum Az. 2 B 29/22 nicht als Fremdkörper ausgeklammert werden. Schon für sich sei die Bankfiliale geeignet, ein allgemeines Wohngebiet auszuschließen, da sie nicht der Versorgung des Gebietes diene. Rechte der Kläger seien auch im Übrigen nicht verletzt. Im Bebauungsplan bereits konkrete Gewerbe vorzusehen und die Flächen zu verteilen sei zudem gar nicht möglich, da naturgemäß in dem frühen Stadium noch keine Mietverträge abgeschlossen werden könnten. Eine Unbestimmtheit auf Ebene des Bebauungsplanes lasse sich deswegen nicht begründen, insbesondere da auch der Vorhaben- und Erschließungsplan heranzuziehen sei. Alle weiteren Ausgestaltungen sei der Baugenehmigung vorbehalten.
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Die Berichterstatterin hat am 5. November 2025 die Örtlichkeiten mit den Beteiligten in Augenschein genommen und die vorhandenen Nutzungen der Umgebung festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ortstermins und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll vom 5. November 2025, die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Die Baugenehmigung vom 13. Februar 2025 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2025 sowie die Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2023 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32
Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, also drittschützende Wirkung haben. Drittschützende Wirkung vermitteln insoweit nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander zu dienen bestimmt sind. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 – juris Rn. 90; VG Schleswig, Urteil vom 28. September 2016 – 8 A 45/14 – juris Rn. 30). In einem Nachbarstreitverfahren ist insoweit die Prüfungskompetenz des Gerichts eingeschränkt. Eine Baugenehmigung ist nicht dahingehend zu überprüfen, ob diese objektiv-rechtlich rechtmäßig ist, sondern – eingeschränkt – nur auf die Frage, ob durch die angegriffene Baugenehmigung geschützte eigene Nachbarrechte des Klägers verletzt worden sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 – juris Rn. 91). Eine drittschützende Wirkung kommt einer Norm zu, wenn im Einzelfall deutlich ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 26).
33
Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass derartige Rechte der Kläger durch die erteilten Baugenehmigungen vom 22. Juni 2022 und vom 13. Februar 2025 verletzt werden. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Die Baugenehmigung vom 13. Februar 2025 liegt im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 171. Die Prüfung richtet sich insoweit nach den Vorgaben des § 30 BauGB (i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 171).
34
Der Bebauungsplan Nr. 171 ist wirksam und konnte der Baugenehmigung vom 13. Februar 2025 zugrunde gelegt werden.
35
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Verwaltungsgericht zur Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans berechtigt und jedenfalls auf konkrete Rügen eines Beteiligten hin auch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1989 – 4 B 149.89 – juris Rn. 5); daran ändert auch nichts, dass Bebauungspläne gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in einem Normenkontrollverfahren auf ihre Gültigkeit überprüft werden können. Beide Verfahren schließen sich nicht grundsätzlich aus (VG Schleswig, Urteil vom 24. April 2014 – 8 A 134/12 – juris Rn. 34). Es ist zwar nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit eines Bebauungsplans festzustellen, da dies im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Obergericht anvertraut ist. Das Verwaltungsgericht kann aber wiederum nicht verpflichtet sein, einen erkennbar unwirksamen Bebauungsplan anzuwenden und damit eine erkennbar unrichtige Entscheidung zu treffen. Das Verwaltungsgericht prüft daher inzident die Wirksamkeit des Bebauungsplans, wobei es nicht ungefragt in eine Fehlersuche eintritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1989 – 4 B 149.89 – juris Orientierungssatz 1; VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2023 – RN 6 K 22.749 – juris Rn. 16). Die Prüfung des Bebauungsplans ist auch in einem Nachbarstreit nicht darauf beschränkt, dass nur die Einhaltung drittschützender Vorschriften geprüft werden könnte, denn für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans als maßgebliche Rechtsnorm ist es zunächst unerheblich, ob der Verstoß gegen eine Verfahrens- oder Formvorschrift gerade den klagenden Nachbarn schützen soll. Vielmehr geht es um eine objektive Überprüfung der wirksamen Rechtssetzung, hier also konkret, ob die Plangeberin rechtmäßig einen Bebauungsplan beschlossen und ausgefertigt hat, sodass dieser gegenüber jedermann Geltung beanspruchen kann.
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Die Kammer teilt die von den Klägern bereits im Eilverfahren zum Normkontrollantrag vorgebrachten und aufrechterhaltenen Bedenken zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Zur Begründung wird auf die in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Oktober 2024 sowie vom 3. Februar 2025 dargelegten Erwägungen – obgleich es sich um vorläufige Entscheidungen handelt – verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.
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Der Bebauungsplan Nr. 171 ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Kläger zudem nicht deswegen zu unbestimmt, weil sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ergebe, welche Gewerbe einziehen werden oder welche Art von Gewerbe auf welchen Teilflächen einziehen sollen. Er ist auch nicht widersprüchlich.
38
Der normative Regelungsgehalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der nach § 30 Abs. 2 BauGB allein die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans festlegt, wird nach dem Regelungssystem des § 12 Abs. 1 BauGB ausschließlich durch den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan selbst, einschließlich des seinen Bestandteil bildenden Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt. Dabei müssen die Festsetzungen so bestimmt sein, dass kein anderes Vorhaben nach Maßgabe des Bebauungsplans verwirklicht werden könnte. Die Möglichkeit, ein Aliud zu verwirklichen, muss insofern ausgeschlossen sein, denn dann wäre kein vorhabenbezogener Bebauungsplan mehr gegeben (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 2004 – 7a D 51/02.NE – juris Rn. 81; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 MN 161/23 – juris Rn. 17). Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 23). Ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB muss deshalb wiederum nicht in jeder Hinsicht so eng umrissen sein, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan als seine planerische Grundlage zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein kann; es kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen, damit dem Vorhabenträger bei der Planumsetzung eine gewisse Flexibilität verbleibt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 7a D 42/01.NE – Orientierungssatz 3, juris). Die drei in § 12 BauGB angeführten Elemente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – also der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Satzung, der die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt, samt dem Vorhaben- und Erschließungsplan als planerische Grundlage des konkret vom Vorhabenträger geplanten Vorhabens sowie der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger der Gemeinde gegenüber zur fristgerechten Realisierung des konkret geplanten Vorhabens verpflichtet – müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 23). Ein solcher Widerspruch läge insbesondere dann vor, wenn der Bebauungsplan, jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans, neben dem Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, alternativ auch andere Vorhaben zulassen würde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 7a D 42/01.NE – juris Rn. 46). Auf den Durchführungsvertrag, der als städtebaulicher Vertrag lediglich die Vertragsparteien bindet, kann zur einschränkenden Auslegung des jedermann bindenden normativen Regelungsgehalts der Satzung nicht zurückgegriffen werden. Ebenso wenig kommt eine den Regelungsgehalt einschränkende Auslegung des Plans auf Grund der ihm beizufügenden Begründung in Betracht. Die Begründung dient nur der Erläuterung des Bebauungsplans und kann in Zweifelsfällen nur Auslegungshilfe für den Plan sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 7a D 42/01.NE – juris Rn. 80).
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Nach diesen Maßstäben liegt keine Unbestimmtheit vor, denn der Bebauungsplan Nr. 171 und der Vorhaben- und Erschließungsplan lassen jedenfalls in der Gesamtschau erkennen, welches Vorhaben, nämlich ein Büro- und Geschäftshaus, realisiert werden soll. Dabei sind weder die konkreten Grundrisse erforderlich noch die Zuordnung an bestimmte Mieterinnen und Mieter, denn diese stehen während des Aufstellungsverfahrens zum einen noch gar nicht fest und zum anderen ist nur die Art der baulichen Nutzung insofern durch einen Bebauungsplan festzulegen und zu planen, nicht die Vermietung der konkreten Räume. Die zulässigen Nutzungsarten im Sinne der erlaubten Tätigkeiten (Büros, Arztpraxen, ein Geldinstitut, ein der Versorgung des Gebietes dienender Laden und/oder eine der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft mit höchstens 200 m² Geschossfläche; vgl. Text, Teil B Ziffer 1) sind zudem festgelegt, sodass es der Beigeladenen nicht möglich wäre, stattdessen ein Pflegeheim, ein Kaufhaus oder ein anderes, davon abweichendes Vorhaben in den Gebäuden zu realisieren. Zudem sehen der Bebauungsplan, der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag auch ein identisches Vorhaben vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Widersprüchlichkeit und daraus resultierende Unbestimmtheit insofern vorliegen würde, als dass es der Beigeladenen auch möglich wäre, ein anderes Vorhaben zu verwirklichen. Einem Vorhabenträger ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gewisse Flexibilität einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 – juris Rn. 23; Urteil vom 20. Juni 2023 – 4 CN 11.21 – juris Rn. 9). Wenn bereits bei den zulässigen Nutzungen eine Variationsbreite unschädlich ist, dann sind die konkreten Mieterinnen und Mieter oder die Verteilung auf die unterschiedlichen Räume erst recht noch nicht im Bebauungsplan zu bestimmen. Eine solche Determinierung ist zum einen im Planungsstadium zumeist noch gar nicht möglich und muss zum anderen zumindest auf die Zukunft gerichtet flexibel bleiben, da die einzelnen Mieterinnen und Mieter im Laufe der Zeit zwangsläufig wechseln werden oder nur Räume anders verteilen könnten. Insofern ist auch nicht ersichtlich, wie allein aus dem Umstand, dass weder der Bebauungsplan noch der Vorhaben- und Erschließungsplan Grundrisse enthält, eine Unbestimmtheit folgen sollte. Es genügt für eine ausreichende Bestimmtheit vorliegend, die Kubatur des Gebäudes festzulegen, denn diese begrenzt das Maß der baulichen Nutzung und damit die zur Verfügung stehenden Flächen. Die genaue Aufteilung der Räumlichkeiten sowie die Vergabe an einzelne Nutzergruppen – also konkrete Arztpraxen, das Geldinstitut, einen Gastwirt oder Backshop oder anderer Büronutzerinnen und -nutzer bleibt der späteren Planung vorbehalten. Zumindest die Grundrisse müssen erst im Rahmen der zu erteilenden Baugenehmigungen festgelegt werden, denn allein die fehlenden Grundrisse ermöglichen nicht, ein Aliud zu errichten. Sie sind auch nicht erforderlich, um die Zusammensetzung der zulässigen Nutzungen ausreichend zu konkretisieren. Es wäre denkbar, dass Grundrisse bereits im Bebauungsplan erforderlich wären, wenn dieser beispielsweise ein konkretes Verteilungsverhältnis von Arztpraxen zu Büros vorsehen würde, die maximale Größe festlegen würde oder andere Festsetzungen getroffen wären, die das Verhältnis der einzelnen Nutzungen oder deren konkrete Standorte bestimmten. Eine solche Flächenvorgabe gibt es vorliegend hinsichtlich der Begrenzung auf 200 m2 allein für ein der Versorgung des Gebiets dienenden Laden/und oder einer der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaft. Daraus allein erwächst vorliegend jedoch kein genauerer Bestimmungsgrad, weil auch diesbezüglich nur die maximale Geschossfläche festgelegt ist, aber nicht, in welchem Gebäudeteil ein solcher Betrieb anzusiedeln wäre und auch die Art zumindest insoweit flexibel ist, als dass sowohl ein Hybrid zwischen Ladengeschäft und Speise- und Schankwirtschaft zur Versorgung des Gebietes ebenso zulässig wäre wie nur eine einzelne dieser Nutzungsarten. Insofern besteht eine Variationsbreite, die noch so viel Spielraum bietet, als dass im Bebauungsplan eine abschließende Regelung noch entbehrlich ist. Die endgültige Festlegung von Grundrissen würde erfordern, dass bereits feststeht, ob nur ein Laden oder eine Schank- und Speisewirtschaft oder beides in einer Hybridform einziehen soll. Wenn der Bebauungsplan beide Varianten erlaubt, so bedarf es auch keiner genaueren Festsetzung.
40
Darüberhinausgehende Gesichtspunkte, die gegen die Wirksamkeit sprechen könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden auch von den Klägern – trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – nicht vorgebracht. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an einem ordnungsgemäßen Beschluss der Ratsversammlung der Beigeladenen sowie der ordnungsgemäßen Ausfertigung und Bekanntmachung, nachdem eine neue Ausfertigung des Bebauungsplans einschließlich des damit körperlich verbundenen Vorhaben- und Erschließungsplans am 25. Oktober 2024 erfolgte und in der Stadtzeitung am 15. November 2024 sowie über das Internet bekannt gemacht wurde.
41
Die erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2025 entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 171 und verletzt keine nachbarschützenden Rechte der Kläger.
42
Nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind dabei allerdings zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 9; VG Schleswig, Urteil vom 12. August 2025 – 8 A 103/23 – juris Rn. 21). Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit ist der Prüfungsumfang auf die Verletzung drittschützender Normen beschränkt. Einer Nachbarklage ist deswegen nicht allein dann Erfolg beschieden, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn auch konkrete drittschützende Rechte des (klagenden) Nachbarn verletzt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 – IV C 31.77 – juris Rn. 13).
43
Die Baugenehmigung ist zunächst bestimmt genug.
44
Das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die geschützte Rechte von Nachbarn nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Bauvorhabens bezieht, deren konkrete Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit inhaltlich zu unbestimmte Baugenehmigung deswegen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelfall reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 MB 18/14– juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 – juris Rn. 22; Beschluss vom 1. November 2023 – 2 B 18/23 – juris Rn. 5; Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 – juris Rn. 68).
45
Nach diesen Maßstäben ist mit ausreichender Bestimmtheit zu erkennen, welche Nutzungen die Kläger zu erwarten haben. Es mag zutreffen, dass sich aus der Bezeichnung „Geschäfts- und Bürohaus“ nicht ergibt, wie die vorgesehenen Gewerbeeinheiten anschließend verteilt werden und welche Betriebe dort tätig sein werden. In der Genehmigung ist ausdrücklich vorbehalten, dass die Nutzung/der Betrieb einer Bäckerei nicht Teil der Baugenehmigung ist (Hinweis Nr. 16) und dass vor Betriebsaufnahme der jeweiligen Büro-/Gewerbeeinheit, für die keine genehmigte Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Baugenehmigung vorliegt, eine Betriebsbeschreibung mit allen weiteren zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind (Auflage Nr. 1). Insofern bedarf es noch nachfolgender Baugenehmigungsverfahren. Allerdings ist auch die Zulassung eines Büro- und Geschäftshauses bereits ausreichend bestimmt. Das Büro- und Geschäftshaus ist begrifflich in der BauNVO angelegt und findet sich sowohl in § 4a Abs. 2 Nr. 4 als auch in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Zur Auslegung dieses Begriffes und der näheren Bestimmung kann deswegen auf die nähere Ausgestaltung durch Judikatur wie Literatur zurückgegriffen werden (vgl. Bönker/Bischopink/Wahlhäuser, 4. Aufl. 2025, BauNVO § 4a Rn. 60 ff., beck-online), sodass der Umfang der Genehmigung jedenfalls bestimmbar ist. Eine Unbestimmtheit der Nutzungsart erscheint schon deswegen eher fernliegend, weil das Gesetz selbst die Kategorie des Büro- und Geschäftshauses verwendet. Der geplante Backshop ergibt sich zudem ebenfalls aus dem Lärmgutachten, sodass dessen Auswirkungen bereits berücksichtigt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Arztpraxen. Insofern wurde die Stellplatzanzahl mit 42 bestimmt. Im Übrigen ist ausreichend konkret erkennbar, dass eine Büronutzung zulässig sein wird, also eine Anlage, die vergleichbare Auswirkungen wie ein Verwaltungsgebäude hat (vgl. zum Begriff des Büro- und Geschäftshauses beispielhaft: Bönker/Bischopink/Wahlhäuser, 4. Aufl. 2025, BauNVO § 4a Rn. 60 ff., beck-online). Alle Nutzungen, die über die beantragte Nutzung hinausgehen, sind nicht Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung. Die Kenntnis der genauen Mieterinnen und Mieter ist im Rahmen der Baugenehmigung nicht erforderlich, zumal sich dieser Umstand auch wieder verändern und ein Wechsel der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer stattfinden kann, ohne dass es dann auch einer neuen Baugenehmigung für das nachfolgende Gewerbe mit gleichem Tätigkeitsfeld bedürfte. Naturgemäß werden die Mieterinnen und Mieter für derartige Räumlichkeiten regelmäßig bei Stellung des Bauantrags noch nicht bekannt sein. Eine gegebenenfalls nachbarschützende Unbestimmtheit der Baugenehmigung liegt deswegen noch nicht vor (so auch vorrangehend: VG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 2 B 31/24 – juris Rn. 45). In der Gesamtschau lässt sich danach ohne Verletzung von Nachbarrechten erkennen, welche Nutzungen genehmigt sind und welche Belastungen erwartet werden müssen.
46
Der Gebietserhaltungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht verletzt.
47
Der Gebietserhaltungsanspruch als das Recht, sich gegen gebietsfremde Nutzungen der Art nach in einem Baugebiet zur Wehr zu setzen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2025 – 8 A 165/22 – juris Rn. 43), steht nur den Grundstückseigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen – Baugebiets zu, da die Nachbarn nur in diesem Fall denselben rechtlichen Bindungen unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2025 – 1 LA 178/24 – juris Rn. 22). Dieser Anspruch eröffnet grundsätzlich keine Klagemöglichkeit für einen Nachbarn, der sich gebietsübergreifend in dem Sinne, dass sich sein Grundstück nicht in dem Baugebiet befindet, gegen gebietsfremde Nutzungen zur Wehr setzt, es sei denn die gebietsfremden Nutzungen sind durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan in das nachbarliche Austauschverhältnis einbezogen worden (BeckOK BauNVO/Spannowsky, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 1 Rn. 145, beck-online). Nach diesen Maßstäben befindet sich das Vorhaben nicht im gleichen Baugebiet wie dasjenige der Beigeladenen. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 171 und das Grundstück der Kläger im unbeplanten Bereich außerhalb des Bebauungsplans. Es spricht auch nichts dafür, dass der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die ein gebietsübergreifendes Austauschverhältnis begründen. Zwar wurden Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen, die dem Schutz der Nachbarn dienen. Allein aus der Berücksichtigung nachbarlicher Belange im Bebauungsplan kann jedoch nicht entnommen werden, dass ein gebietsübergreifendes Austauschverhältnis bestehen soll. Die während der Aufstellung erforderliche Abwägung ist bei jedem Bebauungsplan durchzuführen. Allein eine Festsetzung zum Schutz betroffener Nachbarbelange würde dazu führen, dass ein übergreifender Schutz zur Regel würde. Es handelt sich jedoch gerade um eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist und für deren Annahme sich vorliegend keine Umstände ergeben.
48
Soweit sich die Kläger darüber hinaus darauf berufen, dass der Charakter ihres Baugebietes zu wahren sei, ihr Gebietsprägungserhaltungsanspruch also tangiert sei, so ist ein solcher Anspruch vom zuständigen Oberverwaltungsgericht wie auch der erkennenden Kammer schon nicht anerkannt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 – juris Rn. 24; Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 MB 16/15 –, n.v; VG Schleswig, Urteil vom 26. September 2025 – 8 A 165/22 – juris Rn. 45). Zum Schutz der Nachbarn ist vielmehr das Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris Rn 6 f.). Selbst wenn dieser anerkannt wäre, so ist es den Klägern als Plannachbarn ebenfalls verwehrt, sich hierauf zu berufen.
49
Das Bauvorhaben ist nicht rücksichtslos, denn die Immissionen auf dem Grundstück der Kläger überschreiten insbesondere nicht die Grenzwerte nach der TA-Lärm und verletzen auch keine Abstandsregelungen.
50
Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 5; Beschluss 15. September 2020 – 4 B 46.19 – juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 A 2092/14 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 – juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 814/21 – juris Rn. 22 f.). Nur in diesem Rahmen können Beeinträchtigungen des Nachbarn einer Baugenehmigung entgegenstehen. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 – juris Rn. 30; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 – juris Rn. 26). Dabei ist zu beachten, dass das Gebot zur Rücksichtnahme keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 6). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß nicht aus, vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich (VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 B 6/18 – juris Rn. 26; Beschluss vom 5. März 2025 – 8 B 1/25 – juris Rn. 83). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans insoweit nicht noch besonders auf das Rücksichtnahmegebot abzustellen, als es bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1983 – 4 B 123.83 – juris Rn. 15). In diesen Fällen wird das Rücksichtnahmegebot von der planerischen Abwägung „aufgezehrt“. Dementsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 – aus, dass ein Drittschutz des Rücksichtnahmegebotes nur selten eintreten werde, wenn die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werde. Allein diese seltenen besonderen Fälle seien Anwendungsfälle des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO mit dem darin enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Dieser Rechtsprechung hat sich auch der zuständige Baurechtssenat in der Vergangenheit bereits angeschlossen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1996 – 1 M 36/96 – juris Rn. 31). Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (VG Schleswig, Beschluss vom 21. März 2025 – 2 B 3/25 – juris Rn. 34).
51
Nach diesen Maßstäben ist das Rücksichtnahmegebot vorliegend nur noch eingeschränkt anwendbar. In Betracht kommt vorliegend nur eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch zu laute Immissionen auf dem Grundstück der Kläger sowie eine veränderte Besonnung und Belichtung. Für eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots fehlt es vorliegend an einer rechtlichen Grundlage, soweit der Bebauungsplan die relevanten Belange der Kläger bereits abschließend abgewogen hat, ohne dass es hierbei zu einem Fehler kam.
52
Soweit es die Lärmbelastungen betrifft, ist bereits auf Ebene des Bebauungsplans abschließend abgewogen worden und ein Schutz vor Lärmbelastungen sichergestellt worden, indem an der östlichen Gebietsgrenze eine Lärmschutzwand festgesetzt wurde als auch eine Carportanlage vorgesehen ist, die vor Emissionen schützen soll. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass die zugrunde gelegte Datenlage fehlerhaft war und insofern eine Abwägung der Belange doch noch offengeblieben ist (siehe oben). Das Lärmschutzgutachten legt zudem dar, dass auf dem klägerischen Grundstück die zulässigen Grenzwerte auf dem Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes eingehalten werden.
53
Die Kläger können kein höheres Schutzniveau als das eines allgemeinen Wohngebietes beanspruchen, weswegen auch konkret für das klägerische Grundstück ohnehin keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erkennbar ist. Ein reines Wohngebiet i. S. v. § 3 BauNVO scheidet aufgrund der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung aus. In einem reinen Wohngebiet gem. § 3 Abs. 2 BauNVO sind als Regelbebauung Wohngebäude sowie Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen, kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 3 Abs. 3 BauNVO).
54
Im unmittelbaren Carré der Kläger befinden sich vorwiegend Wohnbebauungen. Es sind jedoch auch gewerbliche Nutzungen vorhanden, wie der Malerbetrieb in der A.-Straße und die frühere Kfz-Werkstatt nebst Kfz-Handel in der L.straße sowie die Bankfiliale in der L.straße. Diese Gewerbe sind im reinen Wohngebiet nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ergibt sich, dass ein Handwerksbetrieb die Hauptnutzungsart Wohnen nicht stören darf. Der Beurteilungsmaßstab für die Störeigenschaft eines Handwerksbetriebs ergibt sich aus dem konkret festgesetzten Baugebiet und seiner allgemeinen Zweckbestimmung und seines speziellen Fächers der allgemein wie ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, d. h. aus einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 54.80 – juris Rn. 9; Urteil vom 4. Juli 1980 – IV C 101.77 – juris Rn. 12; BeckOK BauNVO/Hornmann, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 4 Rn. 69, beck-online). Zudem müssen die nicht störenden Betriebe der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienen (§ 3Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Klempner, Maler, Dachdecker, Elektroinstallateure, Buchbinder und zahlreiche andere Gewerbe dienen im Allgemeinen nicht mehr der Versorgung des Gebietes (BeckOK BauNVO/Hornmann, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 4 Rn. 70, beck-online).
55
Nach diesen Maßstäben ist alleine der Malerbetrieb in der A.-Straße 35, der bereits nach Darstellung der Kläger zur näheren Umgebung zählt, da er im gleichen Carré wie das Vorhabengrundstück und dasjenige der Kläger ansässig ist, geeignet, der Annahme eines reinen Wohngebietes entgegengehalten zu werden. Selbst wenn ein Malerbetrieb ein nicht störender Handwerksbetrieb ist, so dient er jedenfalls nicht mehr der Versorgung des Wohngebietes, ist also nicht Ausdruck einer wohnortnahen Versorgung. Zumindest in der Zusammenschau der übrigen Nutzungen nur innerhalb des Baublocks W.straße/L.straße/L.straße/A.Straße ist das Gebiet kein reines Wohngebiet. Hier ist jedenfalls die Bankfiliale zu beachten sowie die Kfz-Werkstatt. Bei der Kfz-Werkstatt handelt es sich schon nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2015 – OVG 6 N 90.15 – juris Rn. 6; BeckOK BauNVO/Hornmann, 43. Ed. 15.10.2025, BauNVO § 3 Rn. 160, beck-online). Selbst wenn dieser konkrete Betrieb – entgegen der eigentlich typisierenden Betrachtungsweise – als nicht störend einzuordnen wäre, so ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Betrieb nur der Versorgung des Wohngebietes dienen würde. Gleiches gilt für die Bankfiliale, welche gerade in Zeiten der zunehmenden Schließung von Bankfilialen ebenfalls der Versorgung eines größeren Gebiets dient. Zwar haben bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung früher genehmigte, aber endgültig aufgegebene Nutzungen außer Betracht zu bleiben; jedoch verliert eine aufgegebene Nutzung nicht automatisch ihre prägende Kraft. Sie dauert vielmehr fort, solange nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Dabei ist der Zeitraum der Nachwirkung in Fällen, in denen die Nutzung nur teilweise eingeschränkt ist, tendenziell großzügiger zu bemessen als in den Fällen, in denen die Nutzung vollständig aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 – juris Rn. 25; Urteil vom 15. Januar 1982 – 4 C 58.79 – NVwZ 1982, 312 (313); VGH Bayern, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 2 ZB 06.2481 – juris Rn. 3). In der Rechtsprechung wurde beispielsweise eine seit 27 Jahren nicht mehr bestehende Nutzung nicht mehr als prägend angesehen, weil nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen sei (VG Würzburg, Urteil vom 13. März 2003 – W 5 K 02.702 – juris Rn. 48). Nach diesen Maßstäben ist nach der Verkehrsauffassung bei der Bank wie auch bei der Werkstatt mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, sie prägen also trotz der derzeitigen Aufgabe die Umgebung weiter. Hinsichtlich der Bank ist die Wiedereröffnung in dem Vorhaben sogar konkret geplant, sodass eher von einer Einschränkung des Betriebes auszugehen ist, als von einer Aufgabe. Die Werkstatt ist seit August 2023 nicht mehr in Betrieb. Die Nutzung liegt jedoch nicht so lange zurück, als dass nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme nicht mehr zu rechnen ist. Eine Werkstatt mag zwar im Vorhaben nunmehr nicht mehr vorgesehen sein. Sofern das streitgegenständliche Vorhaben jedoch nicht realisiert wird und die Fläche prinzipiell weiter zur Verfügung stünde, ist nach der Verkehrsauffassung noch damit zu rechnen, dass hier ein ähnlicher Betrieb erneut eröffnen könnte. Ob dies auch noch für die Tankstelle gilt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Dafür würde sprechen, dass noch immer zu erkennen ist, dass dort einst eine Tankstelle war, da das typische Dach noch vorhanden ist und dem objektiven Betrachter insoweit vor Augen geführt wird, dass eine solche Nutzung dort zumindest einmal vorhanden war und nicht vollständig zurückgebaut wurde. Andererseits liegt diese Nutzung zumindest schon länger zurück, ohne dass der genaue Zeitpunkt bekannt ist, da zwischenzeitlich bereits eine anderweitige Nutzung durch die Werkstatt stattgefunden hat. Gerade diese Nachnutzung spricht dagegen, dass auch die Tankstelle die Umgebung noch prägt. Auch die Fremdwerbeanlage an dem ehemaligen Tankstellendach stellt eine weitere Nutzung in unmittelbarer Nähe zum Haus der Kläger dar, die mit einem reinen Wohngebiet unvereinbar ist. Bei der Annahme einer näheren Umgebung, die auch die jeweiligen Nutzungen auf den gegenüberliegenden Straßenseiten und um den Kreisel herum beachten würde, würde ebenfalls mindestens für ein allgemeines Wohngebiet sprechen, denn die gewerblichen Nutzungen nehmen in diesem Bereich deutlich zu, wenngleich es sich vorliegend um weitestgehend nicht störende Gewerbebetriebe sowie freiberufliche Tätigkeiten handelt.
56
Soweit es die Belichtung, Besonnung und die Einsichtnahmemöglichkeiten betrifft, so scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus, wenn ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 4, 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 6. März 2017 – 8 B 1/17 – juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Juli 2025 – 8 B 15/25 – juris Rn. 23). Die Höhe wurde anhand der umliegenden Bauten orientiert. Das Vorhaben ist nicht das höchste Gebäude in der direkten Umgebung. Das Bestandsgebäude in der L.straße 3 hat eine Höhe von 13,06 m und die L.straße 6 eine Höhe von 11,39 m, wie sich aus dem Vorhaben- und Erschießungsplan ergibt. Das Vorhaben mit einer Höhe von 12,50 m liegt damit zwischen den Höhen dieser beiden Häuser. Das Gebäude erreicht im Höchstmaß entgegen der Behauptung der Kläger auch keine Höhe von 30 m. Die genehmigte Höhe bezieht sich auf Normalhöhennull (Nachfolgebezeichnung der früheren Einheit Normalnull) und gibt an, wie hoch etwas über dem Meeresspiegel liegt. Aufgrund der topographischen Lage A-Stadts oberhalb des Meeresspiegels bleiben für das Gebäude an der konkreten Stelle noch 12,50 m Höhe über dem Erdboden. Die Gebäude sind im Bereich des klägerischen Grundstücks mit mehr als den erforderlichen 0,4 H, bzw. 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 LBO) berücksichtigt, denn das Gebäude wird im Maximum 12,50 m hoch und hält einen Abstand von 21,24 m zur Grundstücksgrenze der Kläger ein, wobei bereits 5 m dem gesetzlich erforderlichen Mindestabstand entsprechen würden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass trotz Einhaltung der Grenzabstände das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein könnte. Auch soweit die Kläger nun eine vermehrte Einsichtnahme auf ihr Grundstück fürchten, sind die Sozialabstände durch den hier vorhandenen Abstand nicht verletzt. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan bereits verbindlich vor, auf welchen Baulinien zu bauen ist und welche Höhe die Bauten haben müssen, sodass darüber hinaus bereits eine Abwägung vorweggenommen ist.
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Die erste Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 ist ebenfalls rechtmäßig.
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Wie oben dargelegt, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung eines Nachbarn grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, es sei denn, es handelt sich um Änderungen zu seinen Gunsten. Eine solche ist hier jedoch nicht festzustellen. Der Bebauungsplan Nr. 171 ist zwar im Grundsatz auch im Falle eines nachträglichen Inkrafttretens geeignet, eine rechtlich vorteilhafte Rechtsgrundlage für eine Baugenehmigung zu sein. Allerdings sieht der Bebauungsplan Nr. 171 Lärmschutzwände wie auch eine Carportanlage vor, die aus Gründen des Nachbarschutzes festgesetzt wurden und die zur Zeit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans unter Anwendung von § 34 BauGB nicht Prüfungsgegenstand der Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 waren. Insofern ist der nachträglich in Kraft getretene Bebauungsplan für die Beigeladene nicht günstiger als die vorher geltende Rechtslage, so dass auf diese Sach- und Rechtslage abzustellen ist.
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Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ist aber auch insoweit nicht zu verzeichnen.
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Die Zulässigkeit des streitigen Vorhabens richtete sich mangels eines Bebauungsplans zuvor nach § 34 Abs. 1 BauGB. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).
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Auch die Baugenehmigung vom 22. Juni 2022 ist nicht zu unbestimmt. Diesbezüglich wird auf die oben dargelegte Begründung in Bezug auf die Baugenehmigung vom 13. Februar 2025 verwiesen.
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Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger ist nicht verletzt, denn hier fügt sich das Vorhaben der Art nach in die nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung – also derjenige Bereich, in dem sowohl das Vorhaben Auswirkungen auf die Umgebung hat als auch die Umgebung auf das Vorhaben wirkt – umfasst das Carré A. -Straße/L.straße/L.straße/W.straße jeweils auf beiden Straßenseiten, samt der am Kreisel L.straße Ecke L.straße gelegenen Nutzungen. Insbesondere die L.straße hat hier keine trennende Funktion, die ausnahmsweise ein Prägen der gegenüberliegenden Straßenseite ausschließen würde (VG Schleswig, Beschluss vom 5. August 2022 – 2 B 29/22 – juris Rn. 13; vgl. zum ausnahmsweisen Ausschluss einer Prägung der gegenüberliegenden Straßenseite: VGH Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 2 ZB 21.1560 – juris Rn. 6). Auf beiden Straßenseiten sind ähnliche Nutzungen anzutreffen, insbesondere finden sich auf beiden Straßenseiten gewerbliche Nutzungen wie Wohnnutzungen und die L.-straße ist zudem nur zweispurig in diesem Bereich und trennt trotz eines hohen Verkehrsaufkommens die beiden Straßenseiten nicht derart, dass sie nicht als miteinander verzahnt angesehen werden können.
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Das solchermaßen festgelegte Gebiet weist keine Ähnlichkeit mit einem der Baugebiete der BauNVO auf, sondern stellt eine Gemengelage dar, sodass § 34 Abs. 2 BauGB nicht angewendet werden kann. Seine Überzeugung von den tatsächlichen Gegebenheiten, die für die bauplanungsrechtliche Einordnung der näheren Umgebung maßgeblich sind, § 108 Abs. 1 VwGO, bildet die Kammer anhand der beim Digitalen Atlas Nord und Google Maps öffentlich verfügbaren Kartenmaterialien, insbesondere Street View, den beim Ortstermin gefertigten Lichtbildern sowie dem dort erhaltenen Eindruck der Berichterstatterin von den Örtlichkeiten.
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Es handelt sich nicht um ein reines Wohngebiet. Diesbezüglich wird auf das zuvor Dargelegte verwiesen.
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Für ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fehlt es an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung. In der maßgeblichen näheren Umgebung überwiegt insgesamt die Wohnnutzung deutlich, weil nur wenige Gebäude rein gewerblich genutzt werden, wie der Malerbetrieb in der A -Straße, das Hotel am Kreisel, der (ehemalige) Kfz-Handel samt Werkstattgelände sowie die Arztpraxis in der L.straße 75. Im Übrigen findet sich neben einer gewerblichen Nutzung (Second-Hand-Bekleidungsgeschäft Kiddie-Kommode, Einzelhandelsgeschäft Schatzkiste, Weinhandel, Apotheke) zumeist eine Wohnnutzung im Obergeschoß und viele rein zu Wohnzwecken genutzt Grundstücke im nördlichen Verlauf des festgelegten Gebietes. Lediglich im Bereich der L.straße und des Beginns der L.straße sowie des Kreisels findet sich die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung beider Nutzungsarten. Weiter nördlich überwiegt jedoch deutlich das Wohnen und es sind kaum Gewerbe ansässig, der Malerbetrieb bildet hier als Gewerbebetrieb die Ausnahme. Insofern wird auch auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein in dem Beschwerdeverfahren verwiesen, in welchem dieses ebenfalls davon ausging, dass ein Mischgebiet aufgrund eines Übergewichts an Wohnnutzungen nicht anzunehmen sei (Beschluss vom 30. Januar 2023 – 1 MB 19/22 – juris Rn. 15 f.). Diese Wertung des (summarischen) Eilverfahrens haben sich bestätigt.
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Auch ein allgemeines Wohngebiet liegt – entgegen der im Eilverfahren vom Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht vertretenen Ansicht – nicht vor. Nach Sichtung der bei Google Maps verfügbaren Bilder, der festgestellten Nutzungen im maßgeblichen Bereich sowie des Eindrucks im Ortstermin, welcher der Kammer im Wesentlichen anhand von Google Street View sowie der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder dargelegt wurde, befinden sich in dem Gebiet zu viele nur ausnahmsweise zulässige sowie unzulässige Nutzungen. Gemäß § 4 BauNVO sind in einem allgemeinen Wohngebiet Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können zudem Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Im Bereich der L.straße sind mit dem Second-Hand-Geschäft Kiddie-Kommode, dem Bekleidungsladen Schatzinsel bereits unmittelbar nebeneinander zwei nur ausnahmsweise zulässige Nutzungen (nicht störende Gewerbebetriebe) ansässig, denn beide dienen nicht nur der Versorgung des Gebietes, da ein Second-Hand-Geschäft wie auch eine Bekleidungsladen einem größeren Einzugsgebiet zuzuordnen ist. Auch die Bankfiliale auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die nach den obigen Maßstäben die Umgebung weiterhin prägt, obwohl sie derzeit geschlossen ist, deren Nutzung aber in dem Vorhabengebäude wieder aufgenommen werden soll, stellt nur eine ausnahmsweise zulässige Nutzungsart als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb dar. Hinzu kommt der Weinhandel im Bereich des Kreisverkehrs, welcher ebenfalls nicht mehr der Versorgung des Gebietes dient und nur als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig wäre. Der Hotelbetrieb am Adler direkt gegenüber des Weinhandels stellt eine weitere ausnahmsweise zulässige Nutzung als Beherbergungsbetrieb dar. Die Kfz-Werkstatt samt Kfz-Handel stellt zudem eine das Wohnen störende Nutzung dar (vgl. allg. zur Störung eines solchen Betriebes: OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 1 LB 147/17 – juris Rn. 28). Es sind in diesem Verfahren keine Umstände dargelegt worden, die darauf schließen ließen, dass hiervon keine wesentlich störenden Emissionen ausgegangen wären. Auch die Fremdwerbeanlage als nicht störendes Gewerbe ist lediglich ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Hinzu tritt zumindest die Eventlocation, welche dem Hotelbetrieb Am Adler angeschlossen ist. Schon im Eilverfahren waren das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieses hinsichtlich der Eventlocation in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr gebietsverträglich wäre (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 1 MB 19/22 – juris Rn. 18; VG Schleswig, Beschluss vom 5. August 2022 – 2 B 29/22 – juris Rn. 7). Sämtliche unmittelbar an den Kreisverkehr anliegende Grundstücke werden zumindest auch gewerblich genutzt. Von den zehn Grundstücken in der L.straße (vom Kreisel bis zur Höhe X straße) werden bis auf die Wilhelmstraße 1 und die L.straße 67 und 64 alle Grundstücke zumindest auch gewerblich genutzt (Kinderarzt, Second-Hand-Geschäft, Bekleidungsgeschäft, eine Kinderarztpraxis und eine Arztpraxis, Fremdwerbeanlage, Kfz-Werkstatt/Handel, Bank, Fahrschule). Von den weiteren drei Grundstücken um den Kreisel werden alle Grundstücke gewerblich genutzt, wobei das Hotel in der L.straße 72 rein gewerblich genutzt wird, während über der Apotheke und dem Weinhandel nach den vorliegenden Lichtbildern aus dem Ortstermin und nach Google Street View auch eine Wohnnutzung vorhanden sein dürfte. Auch das Vorhabengrundstück wurde direkt am Kreisel rein gewerblich genutzt. Entgegen der vorherigen Eilentscheidungen können beide Nutzungsarten (die Werkstatt und die Event-Location) nicht als Fremdkörper ausgeklammert werden, da es an einem auffälligen Kontrast mangelt und beide Nutzungen insofern tonangebend sind. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts können zwar auch zwei aus der baulichen Umgebung herausfallende Baulichkeiten als Fremdkörper angesehen werden, wenn sie „wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung nicht prägen“. Das im Zusammenhang mit sog. „Fremdkörpern“ häufig zu findende Attribut singulär ist nicht numerisch zu verstehen, sondern qualitativ. Die Einzigartigkeit von baulichen Anlagen, die als Fremdkörper anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese „völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen“, in einem „auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung“ stehen und deshalb „den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können“. Das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung – ohne tonangebend zu sein – herausfallen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. November 1993 – 1 L 105/92 – juris Rn. 36; Beschluss vom 6. Juli 2011 – 1 LA 41/11 – juris Rn. 6, m. w. N.; Beschluss vom 30. Januar 2023 – 1 MB 19/22 – juris Rn. 21). Beide Nutzungsarten stehen – entgegen den Entscheidungen im Eilverfahren – angesichts der vielfältigen gewerblichen Nutzungen nicht in einem Kontrast zur vorhandenen Bebauung, denn die nicht störenden Gewerbebetriebe sind auch ohne die beiden fraglichen Nutzungen bereits keine Ausnahme mehr. In dem stark gewerblich geprägten Kreisverkehr stellen beide Nutzungen zusammen gerade keinen auffälligen Kontrast dar, sondern sind „tonangebend“. Insbesondere das Vorhabengrundstück, auf dem sich der Kfz-Handel befand, ist allein aufgrund seiner Lage am Kreisverkehr besonders exponiert und prägt seine Umgebung schon ob seiner flächenmäßigen Größe sowie der andersartigen Bebauung. Bei einem Aufeinandertreffen von so zahlreichen Ausnahmen, können diese zwei das Wohnen störenden Nutzungen, die in ihren Auswirkungen über die sonstigen Gewerbebetriebe hinausgehen, nicht mehr als Fremdkörper aufgefasst werden, sondern stellen vielmehr die organische Fortsetzung des stark gewerblich geprägten Kreisels dar. Die Ausnahmen der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten werden im Bereich des Kreisverkehres derart zum Regelfall, denn bei etwa 13 Grundstücken sind insgesamt sieben ausnahmsweise zulässige Nutzungen zugelassen (konkret ein Hotelbetrieb inkl. Eventlocation, drei Einzelhandelsbetriebe, eine Bank, ein Kfz-Handel samt Werkstatt, eine Fremdwerbeanlage). Eine derartig gewerblich geprägte Situation steht der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegen. Die beiden störenden Gewerbebetriebe (Eventlocation und Kfz-Werkstatt) fallen in dieser Situation nicht derart aus dem Rahmen, dass sie in einem Kontrast zu den übrigen Nutzungen stehen und sind deswegen nicht als Fremdkörper zu werten. Auch die deutlich überwiegende Wohnbebauung im Norden der näheren Umgebung, insbesondere in der W.-straße und der nördlichen L.straße können die Konzentration gewerblicher Nutzungen nicht mehr ausgleichen, als dass doch ein allgemeines Wohngebiet angenommen werden könnte. Selbst wenn sowohl der Eventbetrieb als auch die Kfz-Werkstatt als Fremdkörper zu beachten wären, so wären dennoch zu viele Ausnahmen vorhanden, als dass noch ausreichende Ähnlichkeit mit einem allgemeinen Wohngebiet gegeben wäre.
67
In diese Gemengelage fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen ohne Verletzung von Nachbarrechten ein. In einer solchen städtebaulichen Situation können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das „Gebiet“ eindeutig einem der Baugebietstypen der BauNVO zugeordnet werden kann. In einer Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 1 MB 23/12 – juris Rn. 11).
68
Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere ergeben sich aus dem Lärmgutachten vom 17. Dezember 2021, bei welchem von den 11 beantragten Gewerbeeinheiten ausgegangen wurde, keine Überschreitung der einzuhaltenden TA-Lärm Werte. Soweit Überschreitungen der zulässigen TA Lärm Werte festgestellt wurden, ist eine solche jedenfalls durch die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen, die alle zur Auflage der Baugenehmigung gemacht wurden, ausgeschlossen. Dazu gehört die Nutzungsbeschränkung des Parkplatzes auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr, Anlieferungen ausschließen in eben diesem Zeitraum und eine Fahrgasse mit ebenem Pflaster. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche genauen Zwischenwerte gem. Ziffer 6.7 der TA-Lärm vorliegend zu bilden sind (vgl. zur Zwischenwertbildung nach der TA-Lärm z. B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. Januar 2025 – 1 KN 71/23 – juris Rn. 33 ff.), denn der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet wird auf dem Grundstück der Kläger eingehalten und die Einhaltung eines höheren Schutzniveaus können sie – wie dargelegt – für sich nicht in Anspruch nehmen.
69
Ein Verstoß gegen die Rücksichtnahme ergibt sich zuletzt auch nicht aus einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind – vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, Urteil vom 13.Mai 2009 – 9 A 72.07 – juris Rn. 69; Beschluss vom 24. November 2010 – 4 BN 28.10 – juris Rn. 3; VGH Bayern, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29) – keine Summenpegel aus Gewerbelärm und Straßenverkehr zu bilden. In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA-Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 – juris Rn. 89 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29).
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Nach diesen Maßstäben ist eine etwaige Erhöhung des Verkehrslärms auf dem Grundstück der Kläger durch den vorhabenbezogenen An- und Abfahrverkehr auf den genehmigten Stellplätzen nicht geeignet, eine Verletzung ihrer Rechte zu begründen. Sie haben keine Umstände dargelegt, die erkennen ließen, dass mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der lärmtechnischen Untersuchung vom 17. Dezember 2021 nicht zu erwarten und auch die spätere lärmtechnische Untersuchung vom 9. Juni 2023 stellt trotz der zu dem Zeitpunkt erhöhten Anzahl an erwarteten Fahrzeugen pro Tag keine Grenzwertüberschreitungen fest.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nach billigem Ermessen des Gerichts als erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO, denn sie hat sich durch einen eigenen Antrag am Kostenrisiko beteiligt und kann dementsprechend auch ihre eigenen Kosten erstattet bekommen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.