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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 11.12.2025 – 4 A 165/24

ECLI:DE:VGSH:2025:1211.4A165.24.00

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 15 % und die Klägerin zu 85 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Tourismusabgabe für die Jahre 2021 und 2022.

2

Die Klägerin betreibt das ...  in ... .

3

Die Beklagte erhebt als anerkannter Erholungsort Tourismusabgaben aufgrund der Satzung der Stadt ...  über die Erhebung einer Tourismusabgabe (TAS) in der jeweils geltenden Fassung.

4

Am 12. Mai 2021 veröffentlichte die Beklagte eine Pressemitteilung mit dem Titel „Erneuter Verzicht auf Tourismusabgabe und Sondernutzungsgebühr“ auf ihrer Website (Bl. 62 der Beiakte A). Diese enthält u.a. unter Bezugnahme auf die SARS-CoV-2-Pandemie diese Sätze:

5

„Diesem Umstand möchte die Stadt ..., wie bereits im Vorjahr, durch einen Verzicht auf die Tourismusabgabe und die Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie Rechnung tragen.“

6

„Obwohl die formal erforderliche Satzungsänderung erst in einer der folgenden Sitzungen des Stadtverordnetenkollegiums erfolgen wird, können sich bereits heute alle abgabenpflichtigen Betriebe auf die Zusage der Stadt verlassen.“

7

Die Beklagte erließ die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe der Stadt ...  vom 4. Oktober 2021 (nachfolgend: TAS 2021, Bl. 63 der Beiakte C), die gemäß § 9 Satz 1 TAS 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft trat. Die Satzung enthält in § 3a Abs. 1 TAS 2021 folgende Regelung zur abweichenden Festsetzung und Abrechnung:

8

„Aufgrund der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie (Covid-19-Pandemie) und der damit verbundenen Folgen in den Jahren 2020 und 2021 erfolgt weder eine Veranlagung im Kalenderjahr 2020 oder 2021 auf der Basis des Umsatzes 2019 bzw. 2020 noch eine Abrechnung des Aufwandes gemäß § 1 Abs. 2 – 4.“

9

Die Klägerin erklärte mittels Erklärungsbogens vom 3. August 2023 ihre Umsätze für das Jahr 2022 in Höhe von ... € gegenüber der Beklagten (Bl. 114 der Beiakte A).

10

Mit Bescheid vom 1. September 2023 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 jeweils eine Tourismusabgabe in Höhe von ...  € fest (Bl. 1 der Beiakte A).

11

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2023 (Bl. 12 der Beiakte A) und vom 20. Dezember 2023 (Bl. 50 der Beiakte A) Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Widerspruch gegen die Veranlagung dem Grunde nach für das Jahr 2021 richte. Laut der TAS 2021 erfolge gemäß § 3a Abs. 1 TAS 2021 keine Veranlagung für das Jahr 2021. Ungeachtet dessen sei gemäß der Pressemitteilung der Stadt ... ... vom 12. Mai 2021 der definitive Verzicht auf die Tourismusabgabe für das Jahr 2021 angekündigt worden. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die abgabepflichtigen Betriebe auf die Zusage der Stadt ... verlassen könnten. Sie genieße Vertrauensschutz. Der Widerspruch richte sich außerdem gegen die Höhe der festgesetzten Tourismusabgabe für das Jahr 2022. Der für die Tourismusabgabe zugrunde gelegte Umsatz in Höhe von ... ... € sei zu hoch. Der Umsatz habe sich für das Jahr 2021 auf ...  € und für das Jahr 2022 auf ... ... € belaufen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ihr Steuerberatungsbüro den Umsatz für das Jahr 2022 erklärt habe. Davon habe sie jedoch keine Kenntnis.

12

Am 16. Juli 2024 erklärte die Klägerin den Umsatz für das Jahr 2021 in Höhe von ...  €. Der Erklärungsbogen ging am 18. Juli 2024 bei der Beklagten ein (Bl. 1 der Beiakte A im verbundenen Verfahren 4 A 82/25).

13

Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 unter Ziffer 1 den Widerspruch der Klägerin vom 28. September 2023 und 20. Dezember 2023 als unbegründet zurück und legte unter Ziffer 2 die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf, wobei sie keine Gebühren und Auslagen erhob (Bl. 146 der Beiakte A).

14

Sie führte zur Begründung aus, dass hinsichtlich der Tourismusabgabe für das Jahr 2022 mit Erklärungsbogen vom 3. August 2023 für das Veranlagungsjahr 2022 ein Umsatz in Höhe von ... ... € mitgeteilt worden sei.

15

Hinsichtlich der Tourismusabgabe 2021 begründete sie ihren Widerspruchsbescheid damit, dass für das Jahr 2021 kein Erklärungsbogen abgegeben worden sei. Deshalb sei eine Schätzung der Umsätze erfolgt. Eine Pressemitteilung entfalte im Gegensatz zu einer Satzung keine Rechtswirkung. Ungeachtet dessen habe weder die Pressemitteilung vom 12. Mai 2021 noch § 3a Abs. 1 TAS 2021 einen ausdrücklichen Verzicht auf die Tourismusabgabe 2021 beinhaltet. Es sei lediglich aufgrund der Corona-Pandemie auf die Erhebung einer Tourismusabgabe im „Kalenderjahr 2021“ verzichtet worden, um die finanziellen Ressourcen der Betriebe während dieser Zeit zu schonen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Satzung sowie der Pressemitteilung. In letzterer sei wörtlich lediglich auf die „Tourismusabgabe“ verzichtet worden. Die Umsätze aus den Jahren 2019 und 2020 hätten laut Satzungsbeschluss aufgrund der Corona-Pandemie nicht für die Tourismusabgabe herangezogen werden sollen. Auch habe keine „Erhebung“ in den Kalenderjahren 2020 und 2021 erfolgen sollen. Im Kalenderjahr 2021 sei dementsprechend weder eine Tourismusabgabe erhoben noch seien die Umsätze aus den Jahren 2019 und 2020 berücksichtigt worden. Der Umsatz des Jahres 2021 sei von der „Erhebung“ nicht ausgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Pressemitteilung habe noch ein Erhebungsverfahren gegolten, das mit der Satzung vom 4. Oktober 2021 verändert worden sei. Zuvor sei die Tourismusabgabe jeweils auf den Umsatz des Vorjahres erhoben worden und habe den Titel des laufenden Kalenderjahres getragen. Seit der Satzungsänderung werde die Tourismusabgabe auf den Umsatz des jeweiligen Kalenderjahres erhoben und trage dieses Jahr auch im Namen, werde aber stets im Folgejahr erhoben. Für die Tourismusabgabe, die auf dem Umsatz des Jahres 2021 basiere und regelmäßig im Jahr 2022 erhoben werde, ergebe sich eine Änderung der Bezeichnung von ehemals „Tourismusabgabe 2022“ in nunmehr „Tourismusabgabe 2021“. Für die Einzelheiten der Änderung des Erhebungsverfahrens wird auf die tabellarische Darstellung auf Bl. 99 der Beiakte A verwiesen.

16

Mit Bescheid vom 13. September 2024 setzte die Beklagte die Tourismusabgabe für das Jahr 2021 auf ... € aufgrund der Umsatzerklärung der Klägerin für das Jahr 2021 im Rahmen einer Berichtigungsveranlagung neu fest (Bl. 4 der Beiakte A im verbundenen Verfahren 4 A 82/25).

17

Hiergegen legte die Klägerin am 13. Oktober 2024 Widerspruch ein (Bl. 12 der Beiakte A im verbundenen Verfahren 4 A 82/25).

18

Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2024 gegen den Bescheid vom 13. September 2024 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2025 zurück (Bl. 33 der Beiakte A im verbundenen Verfahren 4 A 82/25). Zur Begründung führte sie aus, dass ursprünglich mit Bescheid vom 1. September 2023 eine Schätzung veranlagt worden sei. Da der Umsatz jedoch mittels Erklärungsbogens vom 16. Juli 2024, bei ihr eingegangen am 18. Juli 2024, übermittelt worden sei, sei am 13. September 2024 ein Änderungsbescheid auf der Basis des korrekten Umsatzes ergangen. Im Übrigen entspricht die Begründung im Wesentlichen derjenigen des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2024.

19

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 1. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2024 am 31. Juli 2024 – 4 A 165/24 – und gegen den Bescheid vom 13. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2025 am 5. März 2025 – 4 A 82/25 – Klage erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12. Mai 2025 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Es führt das Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 A 165/24 (Bl. 72 der Gerichtsakte).

20

Hinsichtlich der Tourismusabgabe 2021 trägt die Klägerin unter Wiederholung ihres Vortrags im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 1. September 2023 vertiefend vor, dass für den Verzicht das Jahr maßgeblich sei, in dem die Pressemitteilung veröffentlicht worden sei. Die Veröffentlichung sei am 12. Mai 2021 erfolgt, so dass das Jahr 2021 betroffen sei. Die Beklagte hätte klarstellen müssen, dass die Abgabenpflicht für das Jahr 2021 bestehen bleibe, nur die Veranlagung zu einem späteren Zeitpunkt erfolge.

21

In Bezug auf die Tourismusabgabe 2022 trägt sie zunächst vor, die Festsetzung sei korrekt und beruhe auf ihrer Umsatzmitteilung. Diese sei ihr nicht mehr erinnerlich gewesen. Die Zahlungsverpflichtung für das Jahr 2022 habe nie im Streit gestanden. Sie wende sich lediglich gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Kostentragungspflicht. Der Widerspruchsbescheid wäre hinsichtlich der Tourismusabgabe 2022 entbehrlich gewesen, wenn die Beklagte auf ihre Bitte die Umsatzmitteilung übersandt hätte. Die Übersendung der Umsatzmitteilung habe zur sofortigen Erledigung des Vorgangs geführt.

22

Nach einer Satzungsänderung der Beklagten während des Klageverfahrens trägt die Klägerin nunmehr vor, die Bescheide seien vollumfänglich aufzuheben, d.h. auch hinsichtlich der Tourismusabgabe 2022. Die Satzung sei unwirksam. Eine Satzungsänderung könne nur solche Satzungen betreffen, die noch in Kraft seien. Die maßgebliche Satzung könne nicht rückwirkend geändert werden, da sie durch eine Nachfolgesatzung zum 1. Januar 2023 außer Kraft gesetzt worden sei.

23

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als mit dem Bescheid über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 1. September 2023 und dem Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 für die Tourismusabgabe 2021 ein Betrag von mehr als ... € festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat darüber hinaus insoweit die Kostenübernahme erklärt.

24

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Tourismusabgabenbescheid 2021 vom 1. September 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 i.d.F. des Bescheides über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 13. September 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2025 vollständig und den Tourismusabgabenbescheid 2022 vom 1. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2024 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben.

25

Die Klägerin beantragt nunmehr,

26

den Bescheid über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 1. September 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 i.d.F. des Bescheids Tourismusabgabe vom 13. September 2024 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2025 (Tourismusabgabe 2021 und 2022) aufzuheben.

27

Die Beklagte widerspricht der Klageänderung und beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie trägt vor, dass der Umsatz aus dem Kalenderjahr 2021 nicht von der Heranziehung zur Tourismusabgabe ausgenommen worden sei. Dieser Umstand ergebe sich aus dem Wortlaut des § 3a TAS 2021 sowie der dazugehörigen Beschlussvorlage. Der Verzicht auf die Tourismusabgabe 2021 sei weder politisch gewollt gewesen noch sei ein solcher öffentlich bekanntgemacht worden.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

32

Der Entscheidung waren im Übrigen die ursprünglichen Anträge der Klägerin zugrunde zu legen. Soweit die Klägerin sich mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch gegen die Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2022 wendet, stellt dies eine von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung von einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 in eine Anfechtungsklage gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 1. September 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2024 hinsichtlich der darin festgesetzten Tourismusabgabe für das Jahr 2022 dar. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig. Es liegt keine gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache vor, da nicht lediglich das Klagebegehren präzisiert, sondern vielmehr der Klagegrund geändert wird. Die Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Sie ist auch nicht sachdienlich, da der geänderte Antrag hinsichtlich der Tourismusabgabe 2022 evident unzulässig ist. Die Einbeziehung eines weiteren Bescheides in einen anhängigen Rechtsstreit ist bei Ablauf der Klagefrist grundsätzlich nicht sachdienlich (Riese, in: Schoch/Scheider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Stand Juli 2025, § 91 Rn. 63). Der neue Antrag gerichtet auf die Anfechtung des Tourismusabgabenbescheides 2022 ist unzulässig, da der Bescheid vom 1. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2024 hinsichtlich der für das Jahr 2022 festgesetzten Tourismusabgabe bestandskräftig geworden ist. Die Bestandskraft trat ein, da die Klägerin mit ihrer Klage vom 31. Juli 2024 den Tourismusabgabenbescheid 2022 weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffen hat. Sie beschränkte ihre Klage vielmehr zunächst ausdrücklich auf die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Zum Zeitpunkt der Klageänderung konnte der Tourismusabgabenbescheid 2022 nicht mehr erfolgreich angefochten werden, da die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war.

33

Da die ursprünglichen Anträge nicht wirksam ersetzt worden sind, war über die ursprünglichen Klageanträge zu entscheiden (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 91 Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 – juris Rn. 14).

34

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

35

Der Antrag der Klägerin gerichtet auf die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 hinsichtlich der Tourismusabgabe 2022 ist bereits unzulässig. Insoweit fehlt es der Klägerin an einem Rechtschutzbedürfnis, da die isolierte Aufhebung der Kostenentscheidung für sie nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 B 17.24 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die von der Klägerin – trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung – begehrte isolierte Aufhebung der negativen Kostenentscheidung würde ihr keinen rechtlichen Vorteil vermitteln. Die Aufhebung der Kostenentscheidung würde namentlich keine Grundlage für eine etwaige Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten begründen.

36

Der Antrag, den Bescheid über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 1. September 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 hinsichtlich der darin festgesetzten Tourismusabgabe für das Jahr 2021 i.d.F. des Bescheides über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 13. September 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2025 aufzuheben, ist zulässig, aber unbegründet.

37

Der Tourismusabgabenbescheid 2021 vom 1. September 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 i.d.F. des Bescheides über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 13. September 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2025 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ist die Satzung der Stadt ... ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 4. Oktober 2021 (TAS 2021, Bl. 63 der Beiakte C) i.d.F. der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 4. Oktober 2021 vom 20. November 2025 (Bl. 2 der Beiakte D), die gemäß Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die Tourismusabgabensatzung vom 4. Oktober 2021 ist gemäß § 9 TAS 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und galt bis zum Inkrafttreten der Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 15. Dezember 2022 am 1. Januar 2023.

39

Die TAS 2021 ist rechtmäßig.

40

Sie verstößt nicht (mehr) gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (gesetzliche Mindestangaben) und damit gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe angeben. Diesen Anforderungen wird die TAS 2021 gerecht, da der mit der 1. Änderungssatzung vom 20. November 2025 neu gefasste § 5 Abs. 3 TAS 2021 jetzt regelt, dass die Abgabenschuld jeweils mit Ende eines jeden Kalenderjahres entsteht.

41

Das rückwirkende Inkrafttreten der TAS 2021 zum 1. Januar 2021 ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Dabei bedarf es einer Vorschrift in der Satzung, mit der gesondert erklärt wird, dass eine bestimmte Satzungsvorschrift ersetzt werde. Die TAS 2021 enthält in § 9 eine Regelung, nach der die Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 20. Dezember 2019, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 6. Oktober 2020, außer Kraft tritt.

42

Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene unechte Rückwirkung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die TAS 2021 ist nach den Maßstäben der unechten Rückwirkung zu beurteilen. Zwar trat sie rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Allerdings erfolgte der Neuerlass der Satzung am 4. Oktober 2021 und damit im laufenden Erhebungszeitraum 2021. Die Abgabenschuld hingegen entstand erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 gemäß § 5 Abs. 3 TAS 2021 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 20. November 2025 i. V. m. § 11 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 K 4/00 – juris Rn. 17; Thiem/Böttcher, KAG SH, 30. EL Stand Mai 2025, § 11 KAG Rn. 62.). Grundsätzlich ist eine unechte Rückwirkung zulässig. Offenbleiben kann die Frage, ob für rückwirkende Regelungen innerhalb eines Erhebungszeitraums gesteigerte Anforderungen gelten (vgl. zu den Tatbeständen, bei denen ein Steuergesetz für den laufenden Besteuerungszeitraum geändert wird: BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14.02 u. a. – juris Rn. 61 und vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6.07 – juris Rn. 45 m. w. N.; zu den Tatbeständen des rückwirkenden Satzungsneuerlasses bei Unwirksamkeit der Vorgängersatzung nach Ablauf der Erhebungszeitraums: OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 6 LB 6/24 – juris Rn. 82 f.). Jedenfalls genügt die TAS 2021 den gesteigerten Anforderungen. Eine Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der die Rechtsänderung rechtfertigenden rückwirkenden Gründe ergibt, dass Letzteres überwiegt. Die Abgabenpflichtigen genießen hier keinen besonderen Vertrauensschutz. Die Satzungsänderung ist ihnen zuzumuten in Anbetracht dessen, dass die Änderungen neben einer Konkretisierung der zitierten Rechtsgrundlagen, Präzisierung der zu verarbeitenden Daten, Änderung der Nummerierung und geringfügigen Änderungen der Anlage zur Satzung im Wesentlichen eine für die Abgabenpflichtigen günstige abweichende Festsetzung und Abrechnung in § 3a TAS 2021 und eine für die Abgabenpflichtigen neutrale Änderung der Benennung im Erhebungsverfahren enthält.

43

Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Das Schlechterstellungsverbot bezieht sich ausschließlich auf die Fälle der echten Rückwirkung (Thiem/Böttcher, § 2 KAG Rn. 70). Da die Änderung der Satzung noch im laufenden Erhebungszeitraum des Jahres 2021 vorgenommen wurde und der Erhebungszeitraum daher noch nicht abgelaufen war, bestand für eine Regelung zum Schlechterstellungsverbot keine Notwendigkeit.

44

In Bezug auf die rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung vom 20. November 2025 liegt zwar eine echte Rückwirkung vor. Als rückwirkende Änderung der Satzung zum Zweck der Fehlerheilung verletzt sie aber weder das Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 6 LB 6/24 – juris Rn. 82) noch ist mit ihr eine Schlechterstellung der Abgabenpflichtigen verbunden (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 45). Es ist entgegen der Annahme der Klägerin auch unschädlich, dass die geänderte Satzung vom 4. Oktober 2021 zum Zeitpunkt des Beschlusses über die 1. Änderungssatzung bereits außer Kraft getreten war (vgl. § 9 Abs. 1 der Satzung vom 15. Dezember 2022, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist). Maßgeblich ist, dass sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin Geltung beansprucht und mit der neuen Tourismusabgabensatzung vom 15. Dezember 2022 lediglich mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 1. Januar 2023 außer Kraft getreten ist (vgl. § 9 TAS 2023).

45

Die Regelung zur abweichenden Festsetzung und Abrechnung in § 3a TAS 2021 verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot des § 67 Abs. 2 LVwG.

46

Nach § 67 Abs. 2 LVwG müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Normgeber braucht dabei zwar nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 8 BN 3.05 – juris Rn. 18). Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr deshalb noch nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvR 243.86 – juris Rn. 62). Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr Genüge getan, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Auch für Satzungen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (OVG Weimar, Beschluss vom 25. Mai 2004 – 4 ZKO 890/00 – juris Rn. 6).

47

Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 – juris Rn. 93 m. w. N.). Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit verlangt, dass Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind, dass die Abgabenlast voraussehbar und für den Abgabenpflichtigen mess- und berechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 436.88 – juris Rn. 15; VGH Kassel, Urteil vom 23. November 2005 – 5 UE 1546/05 – juris Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 – 22 A 3850/92 – juris Rn. 26; OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 6 LB 5/24 – juris Rn. 63).

48

Gemessen hieran sind die Regelungen zur abweichenden Festsetzung und Abrechnung hinreichend bestimmt. Aus den satzungsrechtlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass lediglich von einer Heranziehung zur Tourismusabgabe in den Jahren 2020 und 2021 auf Basis des Umsatzes aus 2019 bzw. 2020 abgesehen werden sollte.

49

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 1 TAS 2021 i.V.m. der Änderung des Erhebungsverfahrens in § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 TAS 2021. Gemäß § 3a Abs. 1 TAS 2021 „erfolgt weder eine Veranlagung im Kalenderjahr 2020 oder 2021 auf Basis des Umsatzes 2019 bzw. 2020 (…)“. Damit ist klargestellt, dass der Satzungsgeber – ausgehend von der Systematik der früheren Abgabenerhebung – lediglich eine Heranziehung zur Tourismusabgabe in den Jahren 2020 und 2021 auf der Grundlage der nach der früheren Tourismusabgabensatzung vom 20. Dezember 2019 insoweit maßgeblichen Einnahmen der jeweiligen Vorjahre, nämlich der Jahre 2019 und 2020 ausgeschlossen hat.

50

Nach dem alten Verfahren vor der Änderung wurde die Abgabe nach dem Kalenderjahr, in welchem die Abgabe festgesetzt wurde und welches dem Erhebungszeitraum entsprach, benannt, basierte aber auf den Einnahmen des diesem vorausgehenden Kalenderjahres, vgl. § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Tourismusabgabensatzung vom 20. Dezember 2019 (nachfolgend: TAS 2020). Nach der Änderung basiert sie gemäß § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 TAS 2021 auf den Einnahmen des Kalenderjahres, welches dem Erhebungszeitraum entspricht, und wird nunmehr nach diesem Kalenderjahr benannt, aber erst im darauffolgenden Kalenderjahr festgesetzt. So heißt es unter Begründung Punkt 1 Anpassung der Veranlagungszeiträume und der Veranlagungsfälligkeiten der Beschlussvorlage vom 8. September 2021 zur Tourismusabgabensatzung vom 4. Oktober 2021 auszugsweise: „Konkret soll im kommenden Jahr 2022 die Veranlagung – praktisch wie bislang – auf der Basis des Jahres 2021 stattfinden, jedoch mit dem Unterschied, dass die Abgabe als Tourismusabgabe 2021 bezeichnet wird statt 2022 und zum 1. September 2022 zu zahlen ist.“ (Bl. 60 der Beiakte C).

51

Die Rechtsanwendung durch die Beklagte im konkreten Fall ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

52

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. September 2023 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 i.d.F. des Bescheides über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 13. September 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2025 die Tourismusabgabe für das Jahr 2021 aufgrund der Tourismusabgabensatzung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt.

53

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

54

Die Beklagte ist zu Recht von einer Tourismusabgabenpflicht der Klägerin dem Grunde nach für das Jahr 2021 ausgegangen.

55

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte von der Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 absieht. Ein solcher folgt namentlich nicht aus der Pressemitteilung vom 12. Mai 2021. Diese ist keine Zusicherung im Sinne des § 108a LVwG. Eine etwaige Zusicherung wäre zum einen bereits formell unwirksam, weil sie nicht in der gemäß § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG geforderten Schriftform erteilt worden ist. Zum anderen ist die Pressemitteilung aufgrund ihres Inhalts materiell-rechtlich nicht als Zusicherung in Bezug auf die Tourismusabgabe 2021 anzusehen, da darin lediglich erklärt wird, dass die Beklagte auf Tourismusabgaben für insgesamt zwei Jahre verzichte. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Tourismusabgabe, auf die verzichtet wird, in der Pressemitteilung selbst nicht eindeutig benannt wird. Aufgrund des Veröffentlichungsdatums des 12. Mai 2021 sowie des Wortlauts „wie bereits im Vorjahr“ i. V. m. der bereits zum Zeitpunkt der Pressemitteilung geltenden 1. Änderungssatzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 6. Oktober 2020 mit dem Inhalt einer dem § 3a TAS 2021 entsprechenden Vorgängerregelung beschränkt auf die Tourismusabgabe für den Erhebungszeitraum 2020 i.V.m. dem alten Erhebungsverfahren nach der Tourismusabgabensatzung vom 20. Dezember 2019, das zum Zeitpunkt der Pressemitteilung noch galt, kann in der Pressemitteilung nur die Tourismusabgabe gemeint gewesen sein, zu der die Abgabepflichtigen im Jahr 2021 auf der Grundlage ihrer Einnahmen im Jahr 2020 heranzuziehen gewesen wären. Der Pressemitteilung ist weiter zu entnehmen, dass bereits im Vorjahr 2020 auf die Tourismusabgabe verzichtet wurde. Dabei handelt es sich um die Tourismusabgabe, der das Kalenderjahr 2020 als Erhebungszeitraum (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 TAS 2020) zugrunde lag, für das die Einnahmen des Vorjahres – also 2019 – maßgeblich waren (vgl. § 3 Abs. 4 TAS 2020), und die nach der früheren Verwaltungspraxis in 2020 festgesetzt worden wäre.

56

Auch die Regelungen des § 3a TAS 2021 zur abweichenden Festsetzung und Abrechnung lassen die Tourismusabgabe 2021 nicht aus dem Abgabentatbestand fallen. Es wurde lediglich von einer Veranlagung in den Jahren 2020 und 2021 auf Basis des Umsatzes aus 2019 bzw. 2020 abgesehen (s. o.). Eine Ausnahme für die Tourismusabgabe 2021, der nach den Neuregelungen der TAS 2021 das Kalenderjahr 2021 als Erhebungszeitraum zugrunde liegt, die auf den Umsätzen des Jahres 2021 basiert und im Jahr 2022 fällig wird, ist von der Regelung des § 3a Abs. 1 TAS 2021 nicht umfasst. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 1. September 2023 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2024 i.d.F. des Bescheides über die Veranlagung zur Tourismusabgabe vom 13. September 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2025 zur Tourismusabgabe 2021 herangezogen, der das Kalenderjahr 2021 als Erhebungszeitraum zugrunde liegt und die auf den Umsätzen des Jahres 2021 basiert. Dies fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 1 TAS 2021.

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Die Klägerin ist auch abgabenpflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 TAS 2021 sind alle Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Tourismus im Gebiet der Stadt ... wirtschaftliche Vorteile geboten werden, abgabenpflichtig. Damit besteht der Tatbestand bei der Tourismusabgabe in der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der vom örtlichen Tourismus gebotenen wirtschaftlichen Vorteilsmöglichkeit (vgl. Riehl/Elmenhorst in: PdK KAG SH, Stand August 2024 § 10 Rn. 7 und 255). Gemessen daran erlangt die Klägerin, die gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 2 TAS 2021 als Café mit einem Umsatz über ...  € – Vorteilsstufe I, Tarif 752 – zur Tourismusabgabe 2021 herangezogen wird, unmittelbar eine Vorteilsmöglichkeit. Die Klägerin ist als Betreiberin eines Cafés unmittelbar am Tourismus im Erhebungsgebiet ... beteiligt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 1995 – 2 L 220/95 – juris Rn. 18; Riehl/Elmenhorst in: PdK KAG SH, Stand August 2024 § 10 Rn. 267).

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Die Höhe der Tourismusabgabe ist nicht zu beanstanden und basiert auf der Umsatzerklärung der Klägerin im Erklärungsbogen 2021 vom 16. Juli 2024, der bei der Beklagten am 18. Juli 2024 eingegangen ist.

59

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens gemäß ihrer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen. Für den streitig entschiedenen Teil der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.