Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 18.12.2025 – 12 B 68/24
ECLI:DE:VGSH:2025:1218.12B68.24.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Änderungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsgegner begehrt die Abänderung des Kammerbeschlusses vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, mit welchem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Oktober 2024 gegen die Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2024 wiederhergestellt worden war.
Mit Wirkung vom 1. August 2023 ernannte der Antragsgegner den 2003 geborenen Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter.
Im April 2024 erstattete die frühere Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau XX, gegen diesen unter anderem wegen Körperverletzungshandlungen Strafanzeige. Gegenstand der Strafanzeige waren Vorfälle aus November 2023, Dezember 2023 und Januar 2024.
Das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht X-Stadt im September 2024 mangels eines hinreichenden Tatverdachts ein.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 entließ der Antragsgegner den Antragssteller aufgrund berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Im Wesentlichen stützte er sich auf die Vorfälle aus November 2023, Dezember 2023 und Januar 2024, welche auch Gegenstand des eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens waren.
Gegen die Entlassungsverfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte am 30. Oktober 2024 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Eilantrag. Dieser war überwiegend erfolgreich. Mit Beschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wieder her. Entscheidungstragend war für die Kammer, dass die Entlassungsverfügung auf zwei Ermittlungsfehlern beruhte, nämlich einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und einer nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Beweiswürdigung.
Im Februar 2025 setzte der Antragsgegner das im Mai 2024 gegen den Antragsteller eingeleitete und zeitgleich ausgesetzte Disziplinarverfahren fort. In diesem Disziplinarverfahren führte der Antragsgegner eigene Ermittlungen durch. Er vernahm die Zeugen XX, XX und XX und wertete die Videoaufzeichnung der Vernehmung der Zeugin XX aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus. Da seitens des Antragsgegners die für Widerrufsbeamte möglichen Disziplinarmaßnahmen als nicht hinreichend angesehen wurden, wurde innerhalb des Antragsgegners die Disziplinarakte mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen versandt, um eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu prüfen.
Daraufhin machte sich der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Entlassungsverfügung die Ermittlungsergebnisse aus dem Disziplinarverfahren vollumfänglich zu eigen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2025 wies er den Widerspruch als unbegründet zurück und ordnete wiederum die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an.
Gegen die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhob der Antragsteller Klage (Az. 12 A 184/25) und stellte aufgrund der erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederum einen Eilantrag (Az. 12 B 33/25).
Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass es dem Antragsgegner aufgrund der weiterhin bestehenden Bindungswirkung des Kammerbeschlusses vom 23. Januar 2025 verwehrt sei, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides erneut anzuordnen, erklärte der Antragsgegner an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Widerspruchsbescheid nicht mehr festhalten zu wollen. Das durch den Antragsteller angestrengte erneute Eilverfahren endete daraufhin durch übereinstimmende Erledigungserklärungen.
Mit Antrag vom 16. September 2025 hat der Antragsgegner das vorliegende Änderungsverfahren in Bezug auf den Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - eingeleitet. Zur Begründung bringt er vor, dass die Einwände des Verwaltungsgerichts in Bezug auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und die Beweiswürdigung überaus ernst genommen worden seien. Diese Einwände hätten zu einer erneuten und vertieften Sachverhaltsaufklärung auf Seiten des Antragsgegners geführt. In diesem Rahmen habe er umfangreiche Zeugenvernehmungen durchgeführt, deren Ergebnisse Gegenstand einer sorgfältigen Glaubwürdigkeits- und Plausibilitätsprüfung gewesen seien. Unter Einbeziehung eines Entschuldigungsschreibens gegenüber der Zeugin XX, welches der Antragsteller per Whats-App-Nachricht versandt haben soll, sei die in der Entlassungsverfügung gefundene Beweisbewertung bestätigt worden. An dem Ergebnis dieser Bewertung, dass die von der Zeugin XX gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe zutreffend seien, sei demgemäß uneingeschränkt festzuhalten.
Auf gerichtliche Nachfrage, weshalb auf eine eigene Vernehmung der Zeugin XX verzichtet worden sei, führte der Antragsgegner aus, dass er im Entlassungsverfahren zwar zum Beschaffen der Beweise verpflichtet sei, es allerdings in seinem Ermessen stehe, welche Beweismittel verwendet würden. Ausgehend hiervon habe er sich dazu entschieden, auf eine nochmalige Befragung der Zeugin XX zu verzichten, da eine belastbare und aussagekräftige Videovernehmung vorgelegen hätte. Diese Videovernehmung sei nach kriminalpolizeilichen Glaubwürdigkeitskriterien ausgewertet und für sich alleine und erst recht im (Gesamt-)Zusammenhang mit den weiteren Zeugenaussagen für glaubwürdig bemessen worden. Auf eine eigene Vernehmung sei auch aus Gründen des Opferschutzes und zur Vermeidung von Verzerrungseffekten durch unnötige Mehrfachbefragungen verzichtet worden. Letztlich spreche auch eine Videosequenz, die sich auf einem in der Strafakte enthaltenen Datenträger befinde, für die Glaubwürdigkeit der Zeugin XX. Denn in dieser Videosequenz sei zu sehen, wie die Zeugin eine heftige Ohrfeige erhalte. Hier sei es naheliegend, dass der Antragsteller den Schlag ausgeführt habe, da sich dieser kurz vor dem Schlag der Zeugin genährt habe.
Der Antragsteller tritt dem Änderungsantrag entgegen. Er macht geltend, dass sich der Antragsgegner mit den Beanstandungen des Verwaltungsgerichts allenfalls rudimentär auseinandergesetzt habe; in jedem Fall hätte der Antragsgegner mit einer zutreffenden Würdigung der im Disziplinarverfahren und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zusammengetragenen Beweise in seiner Widerspruchsentscheidung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Entlassungsverfügung aufzuheben sei.
II.
Der Antrag des Antragsgegners,
„unter Abänderung des Beschlusses der 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 23.01.2025 – 12 B 68/24 – den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2025 abzulehnen“,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei weder nach seinem Satz 1 noch nach seinem Satz 2 ein Rechtsmittelverfahren, mit welchem die formelle und materielle Richtigkeit der Ausgangsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu kontrollieren wäre. Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist vielmehr ein eigenständiges Verfahren, in welchem zu prüfen ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene verwaltungsgerichtliche Ausgangsentscheidung aufrechterhalten werden kann oder abzuändern ist, indem der Eilantrag (nunmehr) abzulehnen ist (vgl. hierzu und zum Vorherigen: VGH Kassel, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 9 B 247/22.T -, juris Rn. 13 m. w. N.).
Ausgehend hiervon bestand zunächst kein Anlass, die Bezeichnung der Beteiligten im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO neu vorzunehmen, auch wenn – wie hier − der ursprüngliche Antragsgegner das Änderungsverfahren als „Antragsteller“ betreibt und der ursprüngliche Antragsteller die getroffene Ausgangsentscheidung als „Antragsgegner“ verteidigt. Denn aus Gründen der Übersichtlichkeit bleibt die Kammer bei ihrer bisherigen Entscheidungspraxis und behält die Bezeichnungen der Beteiligten aus dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei (vgl. Kammerbeschluss vom 14. April 2020 - 12 B 82/18 -, juris Rn. 6; siehe auch: OVG Weimar, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 2 EO 269/19 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
Dies vorausgeschickt hat es bei der Entscheidung der Kammer vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - zu verbleiben. Die gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragte Abänderung dieser Entscheidung bleibt ohne Erfolg (1.). Auch die Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen nicht vor (2.).
1. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig (a)), aber unbegründet (b)).
a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bestehen nicht. Insbesondere ist der Antragsgegner antragsbefugt (aa)). Auch besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (bb)).
aa) Antragsbefugt ist der im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegene Beteiligte insbesondere dann, wenn er substantiiert geltend machen kann, dass nach der ursprünglichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren veränderte Umstände, zu denen auch eine neue Beweislage gehören kann, eingetreten sind, die für diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erheblich waren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 9 B 247/22.T -, juris Rn. 14; OVG Weimar, Beschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 468/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.; siehe auch: Funke-Kaiser, in: Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 80 Rn. 153 m. w. N.).
Solche Umstände hat der Antragsgegner hinreichend substantiiert aufgezeigt. Entscheidungstragend war für die Kammer, dass die Entlassungsverfügung auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung und einer nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Beweiswürdigung beruhte (vgl. Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 18 ff.). Mit seinem Vorbringen hat der Antragsgegner nun geltend gemacht, dass diese beiden Erwägungen aufgrund der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Beweiswürdigung und der dem Erlass dieses Bescheides vorausgehenden Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestehen bleiben könnten. Eine abändernde günstigere Entscheidung erscheint vor diesem Hintergrund zumindest möglich. Ob die vom Antragsgegner dargelegten Umstände tatsächlich vorliegen und sich auf die entscheidungstragenden Erwägungen der Kammer auch auswirken, ist dagegen eine Frage, die erst im Rahmen der der Begründetheit des Änderungsantrags zu beantworten ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 9 B 247/22.T -, juris Rn. 14; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 134).
bb) Für den Änderungsantrag fehlt es dem Antragsgegner auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.
Am Rechtsschutzbedürfnis würde es fehlen, wenn der Antragsgegner auf die Durchführung eines Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO gar nicht angewiesen wäre, da er die sofortige Vollziehung des Bescheides nunmehr in Gestalt des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO selbst anordnen könnte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 7 B 510/20 -, juris Rn. 3 ff.). Denn in diesem Fall stünde dem Antragsgegner ein einfacherer Weg als eine gerichtliche Geltendmachung zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen (vgl. Mardfeldt/von Albedyll, in: Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl. 2025, Vorbem. zu §§ 40 ff. Rn. 26).
Vorliegend ist der Antragsgegner jedoch auf die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Gestalt eines Änderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO angewiesen. Denn aufgrund der analog § 121 Nr. 1 VwGO weiterhin bestehenden Bindungswirkung des Kammerbeschlusses vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - ist es dem Antragsgegner verwehrt, die sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung erneut anzuordnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2017 - 4 MB 38/17 -, juris Rn. 23). Der Erlass des Widerspruchbescheides lässt die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht automatisch entfallen, da dieser in zeitlicher Hinsicht bis zum in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt wirkt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 4 B 8/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.; VGH Kassel, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 6 B 1583/14 -, juris Rn. 7). Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs mit der Unanfechtbarkeit oder drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, sofern die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist; nach § 80b Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt dies auch, wenn die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt worden ist.
Der Entscheidung der Kammer vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - wird vorliegend auch nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Widerspruchsentscheidung die Entlassungsverfügung wesentlich ändert (vgl. zum Entfall der Bindungswirkung bei einer wesentlichen Änderung der Ausgangsentscheidung: VGH Mannheim, Beschluss vom 18. April 2024 - 11 S 236/24 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2025 - 11 ME 7/25 -, juris Rn. 19; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 72). Denn der Regelungsausspruch der Entlassungsverfügung bleibt auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides unverändert. Der Widerspruchsbescheid stellt diese auch auf keinen „neuen argumentativen Unterbau“, für den in der Entlassungsverfügung keine Anknüpfungspunkte zu finden wären (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 ME 16/10 -, juris Rn. 23). Der Antragsgegner stützt sich weiterhin entscheidungstragend auf die Vorfälle aus November 2023, Dezember 2023 und Januar 2024, um eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers zu begründen. Auf Vorfälle vor der Einstellung bei der Landespolizei wird nicht entscheidungstragend abgestellt; diese werden allein im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen. Dass der Antragsgegner nunmehr seine Entlassungsentscheidung auch auf ein Dienstvergehen und den Entlassungsgrund für Probebeamte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) stützt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da diese nachgeschobenen Erwägungen nicht selbständig neben die bisherigen Erwägungen oder an deren Stelle treten, sondern diese (lediglich) ergänzen sollen. Nur bei einem Austausch der Entlassungsgründe wäre davon auszugehen gewesen, dass die Entlassungsverfügung wesentlich geändert worden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 4 S 16/25 -, juris Rn. 9 ff.).
b) Der Änderungsantrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Begründet ist ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn veränderte Umstände tatsächlich vorliegen und diese im Ergebnis zu einer vom Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 9 B 247/22.T -, juris Rn. 14; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 134). Es gilt der gleiche Prüfungsmaßstab wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl. 2025, § 80 Rn. 155). Sofern das Verwaltungsgericht seine Ausgangsentscheidung auf mehrere Erwägungen stützt, die jeweils für sich genommen schon entscheidungstragend sind, kommt eine Abänderung nur in Betracht, wenn in Bezug auf alle der entscheidungstragenden Gründe veränderte Umstände vorliegen (vgl. in diesem Sinne: OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 M 54/11 -, juris Rn. 7).
Gemessen hieran fehlt es an veränderten Umständen im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich weiterhin mangels nachvollziehbarer Tatsachengrundlage bzw. Beweiswürdigung als rechtwidrig.
Der Antragsgegner hat zwar nach Erlass des Beschlusses vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - die Zeugen XX, XX und XX vernommen und die Videoaufzeichnung der Vernehmung der Zeugin XX in Augenschein genommen, um auch dem Vorwurf der Kammer in dem Beschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - zur unzureichenden Sachverhaltsaufklärung Rechnung zu tragen. Losgelöst davon, ob dadurch dieser Verstoß „geheilt“ wurde, mangelt es aber weiterhin an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. Beweiswürdigung, um die ausgesprochene Entlassungsverfügung rechtfertigen bzw. den Angaben der Zeugin XX folgen zu können (vgl. dazu: Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 22 ff.). Denn auch die Beweiswürdigung in dem Widerspruchsbescheid erweist sich als nicht belastbar. Zum einen hat der Antragsgegner von der Möglichkeit einer ergänzenden Vernehmung der Zeugin XX und einer erstmaligen Vernehmung des Zeugen XX. hinsichtlich des Vorfalls am 5. Januar 2024 keinen Gebrauch gemacht, obwohl sich diese vorliegend aufdrängten (aa)) und zum anderen genügt die vorgenommene Auswertung der Videoaufzeichnung der Vernehmung der Zeugin XX für eine hinreichende Beweiswürdigung nicht, da auf eine eigene bzw. ergänzende Vernehmung dieser Zeugin nicht verzichtet werden konnte (bb)). Durch die Notwendigkeit einer eigenen bzw. ergänzenden Vernehmung der Zeugin XX werden die Anforderungen an die behördliche Ermittlungsintensität nach § 83 LVwG auch nicht zu Lasten des Antragsgegners überspannt (cc)). Letztlich können an dem Befund der weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage bzw. Beweiswürdigung weder das im Widerspruchsbescheid herangezogene Entschuldigungsschreiben des Antragstellers noch die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 angeführte Videosequenz, in welcher eine Körperverletzungshandlung zu Lasten der Zeugin XX zu sehen sein soll, etwas ändern (dd)).
aa) Der Antragsgegner hat weder die Zeugin XX ergänzend noch den Zeugen XX. erstmalig zu den Angaben der Zeugin XX in Bezug auf den Vorfall am 5. Januar 2024 vernommen, obwohl sich eine Vernehmung dieser beiden Zeugen insoweit aufdrängte. Denn die Kammer hat in dem Beschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - die Beweiswürdigung des Antragsgegners insbesondere mit Blick auf den Vorfall am 5. Januar 2025 als unzureichend angesehen, weil die Angaben der Zeugin XX im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin XX stehen. Diese konnte die Angaben über am 5. Januar 2024 erfolgte Körperverletzungshandlungen und eine dadurch entstandene Verletzung nicht bestätigen. Aufgrund der Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin XX und den Angaben der Zeugin XX bestanden Anhaltspunkte, um an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin XX zu zweifeln (vgl. Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 25). Um diese Zweifel auszuräumen, wies die Kammer auf die Möglichkeit einer ergänzenden Vernehmung der Zeugin XX und einer Vernehmung des Zeugen XX., dem die Zeugin XX hinsichtlich des Vorfalls am 5. Januar 2024 ebenfalls ausführlich erzählt haben will, was geschehen sei, hin (vgl. Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 26).
Hierzu bringt der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 vor, dass es zwischen den Angaben der Zeugin XX und den Angaben der Zeugin XX keine nennenswerten Widersprüche gebe. Zur Begründung dieses Vorbringens beruft er sich darauf, dass die Zeugin XX der Zeugin XX nicht widersprochen habe, sondern vielmehr in ihrer Vernehmung habe durchblicken lassen, dass sie hinsichtlich des Gesprächs mit der Zeugin XX an diesem Abend Erinnerungslücken habe. Diese Erwägungen sind für die beschließende Kammer nicht nachvollziehbar. Denn bei diesem Vorbringen scheint der Antragsgegner entscheidungstragende Erwägungen der Kammer in dem Beschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - zu übersehen. Aus Sicht der Kammer erscheint es nämlich wenig überzeugend anzunehmen, dass sich die Zeugin XX bei ihrer Vernehmung wenige Monate nach dem Vorfall am 5. Januar 2024, der nach den Angaben der Zeugin XX als prägendes Ergebnis einzustufen sein müsste, gar nicht mehr an diesen Vorfall erinnern kann (vgl. Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 25).
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 führte der Antragsgegners weiter aus, dass eine Vernehmung des Zeugen XX., welcher der Vater des Antragstellers ist, hinsichtlich des Vorfalls am 5. Januar 2024 aufgrund einer anzunehmenden Befangenheitssituation und nach den Ergebnissen der Vernehmung der Zeugin XX nicht mehr als zielführend eingestuft worden sei und deshalb unterbleiben sei. Diese Begründung kann einen Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen XX. nicht rechtfertigen. Denn allein von einer Zeugenvernehmung aufgrund einer „anzunehmenden Befangenheitssituation“ abzusehen, nimmt die Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweg. Die ermittelnde Behörde darf nicht allein aufgrund einer Vermutung von der Vernehmung eines Zeugen absehen; einer angenommenen Befangenheitssituation hat die Behörde vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 16; Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 24 Rn. 35). Auf die Vernehmung des Vaters des Antragstellers konnte auch nicht aufgrund der Vernehmung der Zeugin XX verzichtet werden, da die Zeugin XX zu dem Vorfall am 5. Januar 2024 – wie die Kammer schon in dem Beschluss vom 23. Januar 2025 (- 12 B 68/24 -, juris Rn. 19) festgestellt und sich nochmal durch die Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren bestätigt hat – keine Angaben machen konnte.
bb) Die unzureichende Beweiswürdigung hat der Antragsgegner auch nicht dadurch – auch nicht teilweise − „geheilt“, dass er im behördlichen Disziplinarverfahren eine Auswertung der Videoaufzeichnung der Vernehmung der Zeugin XX hinsichtlich der Frage der „Glaubwürdigkeit“ vorgenommen hat.
Nur durch diese Auswertung konnte sich der Antragsgegner vorliegend keinen belastbaren Eindruck von der Zeugin XX verschaffen, um deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beurteilen zu können, und zwar im Hinblick auf die vorhandenen Widersprüche. Die beschließende Kammer hat – wie oben schon ausgeführt – festgestellt, dass es aufgrund der Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin XX und den Angaben der Zeugin XX Anhaltspunkte dafür gab, um an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin XX zu zweifeln (vgl. Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 25). Diese Anhaltspunkte haben sich durch die Vernehmung des Zeugen XX im behördlichen Disziplinarverfahren nochmal verdichtet. Nach der fehlenden Bestätigung der Angaben der Zeugin XX durch die Zeugin XX hat sich nun auch dieser Zeuge mit seinen Angaben in Widerspruch zu den Angaben der Zeugin XX gesetzt. Denn die Zeugin XX hatte angegeben, dass sie auch dem Zeugen XX hinsichtlich des Vorfalls am 5. Januar 2024 „alles erzählt“ habe (vgl. Kammerbeschluss vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 -, juris Rn. 18). Diese Angaben der Zeugin XX hat der Zeuge jedoch nicht bestätigt; vielmehr hat er ausgesagt, dass ihm die Zeugin XX nichts über den Vorfall am 5. Januar 2024 erzählt habe. Dass der Antragsgegner den Zeugen XX als „unglaubwürdig“ ansieht und dessen Aussage weder als belastend noch als entlastend einstuft, reicht nicht aus, um die aufgetretenen Widersprüche nachvollziehbar ausräumen zu können. Vielmehr hätte es einer eigenen Vernehmung der Zeugin XX durch den Antragsgegner bedurft. Denn nur durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung war es ihm nicht möglich, der Zeugin XX aufgetretene Widersprüche hinsichtlich ihrer bisherigen Angaben vorzuhalten und insoweit für Aufklärung zu sorgen. Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass erst durch die Aufklärung der aufgetretenen Widersprüche durch eine ergänzende Befragung für den Antragsgegner ein vollständiges Bild entstehen kann, auf dessen Grundlage er (erstmalig) umfassende Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin XX und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben treffen könnte. Ohne dieses vollständige Bild beruhen die bisher vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen auf einer nicht hinreichend gesicherten Grundlage. Dies gilt umso mehr, wenn die Möglichkeit berücksichtigt wird, dass die Zeugin XX mit Blick auf einzelne Vorfälle wahrheitswidrige Angaben gemacht haben könnte. Sofern dies der Fall sein sollte, hätte der Antragsgegner diesen Umstand zu berücksichtigen und in seine Beweiswürdigung einzustellen. Denn dann hätte sich der Antragsgegner mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und bejahendenfalls mit welcher Begründung er der Zeugin trotz wahrheitswidriger Angaben hinsichtlich der Angaben zu anderen Vorfällen dennoch folgen möchte.
Insoweit können auch die Rechtsausführungen des Antragsgegners, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Entlassungsverfahren nach § 23 Abs. 4 BeamtStG als Verwaltungsverfahren nicht uneingeschränkt gelten würde, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn wenn die Glaubwürdigkeit einer Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage beurteilt werden müssen, hat sich die zur Sachaufklärung berufene Behörde von der Zeugin selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen. Sofern dies – wie hier – unterbleibt und die erste Zeugenvernehmung aufgrund der Vernehmung weiterer Zeugen und aufgetretener Widersprüche überholt ist, beruht die Beweiswürdigung auf einer unsicheren Tatsachengrundlage und ist so nicht tragfähig (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 43 ff.). Ausgehend hiervon können auch die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 angeführten Gründe des Opferschutzes und der Vermeidung von Verzerrungseffekten durch unnötige Mehrfachbefragungen keinen Verzicht auf eigene Vernehmung der Zeugin XX begründen. Denn ohne eigene Vernehmung beruht die Beweiswürdigung auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage und kann so die Entlassungsentscheidung des Antragsgegners nicht tragen. Hieran vermögen die vom Antragsgegner angeführten Gründe nichts ändern.
Letztlich kann die vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 angeregte Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Vernehmung der Zeugin XX im hiesigen Änderungsverfahren auch nicht zu einer „Fehlerheilung“ führen. Denn eine Inaugenscheinnahme dieser Videoaufzeichnung durch die beschließende Kammer kann – wie soeben ausgeführt – die notwendige Zeugenvernehmung nicht ersetzen, da es bei einer Inaugenscheinnahme der Kammer nicht möglich sein wird, sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Zeugin XX zu verschaffen und bestehende Widersprüche in ihren Angaben durch entsprechende Vorhalte aufzuklären. Die Möglichkeit einer Zeugenvernehmung steht der Kammer im hiesigen Änderungsverfahren nicht zur Verfügung. Denn es ist in Eilverfahren nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, einen von der Behörde unzureichend geklärten oder jedenfalls nicht nachvollziehbar aktenkundig gemachten Sachverhalt umfassend aufzuklären; andernfalls würde das Eilverfahren zum Hauptsacheverfahren werden, was aufgrund der Beschränkung auf eine summarische Prüfung nicht der Sinn eines Eilverfahrens sein kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2020 - 12 B 1731/19 -, juris Rn. 7 f.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 103).
cc) Die Anforderungen an die behördliche Ermittlungsintensität nach § 83 LVwG werden durch die Notwendigkeit einer eigenen Vernehmung der Zeugin XX auch nicht zu Lasten des Antragsgegners überspannt. Zwar mögen die Ausführungen des Antragsgegners, dass bei der behördlichen Entscheidungsfindung hinsichtlich entscheidungsrelevanter Sachverhaltsannahmen nicht dieselben Maßstäbe, die für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfindung gelten, Anwendung finden können, im Grundsatz und losgelöst von der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung zutreffend sein. Dieser Vortrag lässt jedoch unberücksichtigt, dass sich der Antragsgegner dazu entschieden hat, seine Entlassungsentscheidung auf bestimmte Annahmen zu stützen, verbunden mit der Konsequenz, dass die Kammer allein zu prüfen hat, ob diese Annahmen in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Eigene Sachverhaltsfeststellungen, die die Feststellungen des Antragsgegners ersetzen oder ergänzen würden, darf die Kammer nicht vornehmen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 -, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 20; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 80). Mit den rechtlichen Argumenten des Antragsgegners, die aufzeigen, dass auch ein anderer Weg in Bezug auf die behördliche Entscheidungsfindung möglich gewesen wäre, kann er deshalb auch nicht durchdringen, solange er unverändert an seiner entscheidungstragenden Annahme, die darin besteht, den Angaben der Zeugin XX vollumfänglich folgen zu wollen, festhält.
dd) An dem Ergebnis der weiterhin unzureichenden Beweiswürdigung kann auch die im Widerspruchsbescheid herangezogene Entschuldigungsbrief, der per WhatsApp-Nachricht übersandt worden sein soll, nichts ändern. Wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 sinngemäß ausführt, kann die Nachricht als belastendes Indiz dergestalt angeführt werden, dass diese nahelegen könnte, dass es zu für die Eignungsbeurteilung relevanten Verhaltensweisen des Antragstellers gegenüber der Zeugin XX gekommen ist (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 - OVG 4 S 20.19 -, juris Rn. 11). Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin XX können allein durch diese Nachricht jedoch nicht ausgeräumt werden; dies macht im Übrigen der Antragsgegner auch nicht (ausdrücklich) geltend.
Die Bezugnahme im Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 auf eine Videosequenz, in welcher eine Körperverletzungshandlung zu Lasten der Zeugin XX zu sehen sein soll, kann den Befund der unzureichenden Beweiswürdigung auch nicht in Frage stellen. Denn diese Videosequenz ist im Änderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da sie zum einen nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist und zum anderen ein Nachschieben im verwaltungsgerichtlichen Änderungsverfahren auch daran scheitern muss, dass dieses Vorbringen bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt ist und schon deshalb keine veränderten Umstände begründen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Juni 2025 - 6 MB 18/25 -, juris Rn. 8).
2. Die Kammer versteht den auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützten Antrag des Antragsgegners zugleich auch als Anregung zu prüfen, ob der Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2019 - 7 MS 73/18 -, juris Rn. 20).
Eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kommt auch in Betracht, wenn das Gericht die Rechtslage nun abweichend zu der Ausgangsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO beurteilt (vgl. Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 54 Rn. 15).
Derzeit sieht die Kammer allerdings keine Veranlassung, ihre Entscheidung von Amts wegen abzuändern.
In Bezug auf den Sachverhalt, von welchem der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ausgeht, muss es aus den soeben unter Ziffer 1. dieses Beschlusses aufgezeigten Gründen bei der Entscheidung der Kammer vom 23. Januar 2025 - 12 B 68/24 - bleiben. Als Grundlage für die Annahme von Eignungszweifeln kann es nämlich gerade nicht ausreichen, wenn die Sachverhaltsannahmen der Behörde allein als vertretbar erscheinen, aber nicht hinreichend sicher feststehen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 50).
Aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraumes des Antragsgegners ist es der Kammer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verwehrt, eigene Überlegungen anzustellen und die Überlegungen des Antragsgegners durch diese zu ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 -, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 -, juris Rn. 20). Die Entscheidung, auf welche hinreichend sicher feststehenden Einzelvorfälle während der Zeit als Widerrufsbeamter unter Berücksichtigung von Verhaltensweisen, die sich vor der Zeit als Widerrufsbeamter ereignet haben, aber dem Verhalten als Widerrufsbeamter ein besonderes Gewicht verleihen können, eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers gestützt werden soll, steht allein dem Antragsgegner zu und kann von der hier zur Entscheidung berufenen Kammer weder im Eil- noch im Hauptsachverfahren übernommen werden (vgl. hierzu jüngst: OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 - 1 L 21/25 -, juris Rn. 65 ff.).
Für das Änderungsverfahren war eine eigene Kostengrundentscheidung zu treffen; diese folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 11 CS 21.1527 -, juris Rn. 27 m. w. N.).
Aufgrund des Ausgangsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war ein Streitwert nicht gesondert festzusetzen. Denn Ausgangs- und Änderungsverfahren bilden kostenrechtlich eine Einheit, da gemäß Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten (vgl. VGH München, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 11 CS 21.1527 -, juris Rn. 28 m. w. N.).