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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil vom 22.01.2026 – 8 A 37/24

ECLI:DE:VGSH:2026:0122.8A37.24.00

Orientierungssatz

1. Die Frage der Einhaltung der Grenzabstände wird bei Nutzungsänderungen neu aufgeworfen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 1995 – 1 L 41/94 – juris Rn. 34 m. w. N.).(Rn.29)

2. Inwieweit eine bestimmte Art der Nutzung einer baulichen Anlage in ihrem Bestand geschützt ist, richtet sich danach, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die bebauungsrechtliche Situation nach der Verkehrsauffassung als noch von dieser Nutzung geprägt erscheint.(Rn.29)

3.  Durch die Änderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen und nachfolgend unstreitig zu Abstellzwecken genutzten Nebengebäudes in eine Hauptanlage zu Wohnzwecken wird eine andersartige Nutzung beabsichtigt.(Rn.30)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau eines vorhandenen freistehenden Nebengebäudes zu Wohnraum.

2

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich belegenen Grundstücks A-Straße, A-Stadt (Flur 4, Flurstück 18/2), auf dem ehemals ein landwirtschaftlicher Betrieb ansässig war. Auf diesem befindet sich heute unter anderem ein zu Abstellzwecken genutztes eingeschossiges freistehendes Nebengebäude einschließlich Garage sowie das zu Wohnzwecken genutzte, in Ost-West-Richtung verlaufende Hauptgebäude einschließlich zweier Anbauten (der ehemalige, nach Süden ausgerichteten – ersetzte – Schweinestall und der ehemalige, nach Norden ausgerichtete Pferdestall). Das Haupthaus hat die Gebäudeklasse 3, das Nebengebäude die Gebäudeklasse 1. Das Haupthaus ist zum überwiegenden Teil mit Reet eingedeckt, im westlichen Teil mit Eternit. Der ehemalige Pferdestall hat ein Blechdach. Auch das Vorhabengebäude ist mit einem Hartdach eingedeckt. Zwischen jenem und dem Anbau „ehemaliger Pferdestall“ besteht ein Abstand von 4,83 m, zum reetgedeckten Hauptgebäudeteil ein Abstand von 13,55 m. Wegen der genauen Lage, der Dachflächen und der Abstandsflächen der Gebäude zueinander wird auf den dem Bauantrag beigefügten Lageplan verwiesen (Beiakte A, Bl. 36).

3

Dem Kläger wurde für das streitgegenständliche Vorhaben bereits eine Baugenehmigung unter dem 14. November 2017 einschließlich einer Abweichung nach § 67 LBO im Hinblick auf die Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 5 LBO erteilt (Az. 026 045 5/11). Diese wurde mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 bis zum 14. November 2022 verlängert. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch.

4

Zudem beantragte der Kläger am 4. Dezember 2018 – nach diversen anderen positiv beschiedenen Änderungs- und Erweiterungsvorhaben – eine familiengerechte Erweiterung des Wohnhauses mit Teilabbruch des Wohnhauses (ehemaliger Pferdestall). Dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 28. Februar 2019 abgelehnt (Az. 026 045 5/12). Nach durchlaufenem Widerspruchsverfahren blieb auch die dagegen geführte Klage (Az. 8 A 86/20) erstinstanzlich ohne Erfolg. Über den dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 1 LA 21/23) ist noch nicht entschieden.

5

Mit Bauantrag vom 5. Mai 2023 wandte sich der Kläger an den Beklagten (erneut) mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau des eingeschossigen Nebengebäudes zu Wohnraum. Die Bedachung sollte aus zementgebundenen Wellplatten auf Lattung erfolgen. Wegen der Unterschreitung der Abstandsfläche zwischen dem Nebengebäude und dem Hauptgebäude sollten laut Brandschutzanlage die Öffnungen in der Giebelwand des vorhandenen Anbaus (ehemaliger Pferdestall) hochfeuerhemmend geschlossen werden.

6

Gleichzeitig wurde ein Abweichungsantrag nach § 67 Abs. 2 Satz 1 LBO explizit für die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 LBO gestellt, mit der Begründung, dass es sich in diesem Bereich um zwei vorhandene Gebäude handele, welche schon vor Jahren errichtet worden seien. Durch die jetzt beantragte Nutzungsänderung sei eine Abstandsfläche von 6 m erforderlich. Beide Gebäudeteile würden in massiver Bauweise errichtet. Es werde gebeten, eine Abweichung von dem nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderlichen Abstand von 6 m um 1,17 m auf 4,83 m zu gestatten.

7

Am 4. September 2023 erteilte die Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB.

8

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 lehnte der Beklagte die Baugenehmigung sowie den Abweichungsantrag ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen wären, sodass keine Baugenehmigung erteilt werden könne. Zunächst läge eine Unterschreitung des in § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBO normierten Mindestabstands von 15 m zum Dach des Haupthauses vor. Dabei gelte die Abstandregelung für Weichdächer nicht nur für den Abstand weichgedeckter Gebäudeteile, sondern grundsätzlich auch für die sonstigen Teile der Gebäude, auch wenn diese – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des ehemaligen Pferdestalls – nicht weichgedeckt seien. Dies sei der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen. Es liege insgesamt ein Hauptgebäude mit Weichbedachung vor, da dieses überwiegend mit Reet eingedeckt sei. Gemessen hieran betrage der relevante tatsächliche Abstand nur 4,83 m. Eine Abweichung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBO von § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO könne mit Blick auf den § 3 Abs. 2 LBO nicht zugelassen werden. Die Abstandsregelungen in der Landesbauordnung seien wesentlicher Regelungsgegenstand des Gesetzes. Sie dienten der Freihaltung von Flächen auf oberirdischen Grundstücken. Bauordnungsrechtlicher Primärzweck sei der Brandschutz. Gleichzeitig dienten Abstandflächen der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks und sicherten die Einhaltung von Sozialabständen. Der oben angeführte Abstand in § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBO sei brandschutztechnisch erforderlich, eine Verringerung auf unter 6 m komme schon deshalb nicht in Frage.

9

Hiergegen erhob der Kläger am 12. November 2023 Widerspruch. Hinsichtlich der Abstandsflächen bestehe Bestandsschutz, weil ein bestehendes Nebengebäude umgebaut werde. Es handele sich nicht um einen Neubau. Dies sei ständige Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Er sei im Übrigen bereit, auch auf das Nebengebäude ein Reetdach zu bauen. Ergänzend führte er an, dass die durch die Nutzungsänderung beabsichtigte Wohnnutzung nur für das Innere des Gebäudes relevant sei. Brandherde im Gebäudeinneren stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der Regelung zu den Abstandsflächen zu Gebäuden mit weicher Bedachung. Eine zusätzliche Gefährdung durch die Wohnnutzung könne nicht entscheidend sein. Vielmehr trete keine Veränderung hinsichtlich der Brandgefahr ein, indem beim Vorhabengebäude nach wie vor ein Hartdach vorgesehen sei. Ferner sei das Dach des Hauptgebäudes nicht einheitlich als Weichdach zu qualifizieren. Dies ergäbe sich vor dem Hintergrund, dass die Abstandsflächen dem Brandschutz dienten. Zum Weichdachteil bestehe ein Abstand von ca. 13 m, es liege eine Unterschreitung von nur ca. 2 m vor. Dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt.

10

Mit Bescheid vom 4. März 2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Wiederholung seiner Erwägungen im Ausgangsbescheid zum Abstandsflächenrecht nach § 6 LBO und der ermessengerechten Entscheidung über die Ablehnung des Abweichungsantrages trug er ergänzend vor, dass die einschlägige Norm für die Abstandsfrage zwischen einem Hart- und einem Weichdach § 32 Abs. 2b LBO sei. Der Sinn und Zweck dieser Norm bestehe in der Gewährleistung gegenseitigen Schutzes für beide Dacharten. Bei dem Hauptgebäude handele es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, das insgesamt – auch wenn es nicht vollständig weichgedeckt sei – als ein Gebäude mit einer weichen Bedachung anzusehen sei, da seine Dachhaut gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht vollständig ausreichend lang widerstandsfähig sei. Es bestehe eine hohe Brandlast und eine leichte Entflammbarkeit bei für diese Bedachungen verbreiteten Baustoffen. Der Einwand, hier sei der Abstand zu dem weichgedeckten Teil des Hauptgebäudes ausschlaggebend, gehe fehl. Die Abstandsregelung für Weichdächer gelte nicht nur für den Abstand zu den tatsächlich weichgedeckten Gebäudeteilen, sondern grundsätzlich auch für die sonstigen Teile des Gebäudes, auch wenn diese nicht weichgedeckt seien.

11

Die Erteilung einer Abweichung bezüglich der Einhaltung der auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichteten Abstandsvorschriften des § 32 LBO, die der Kläger nicht beantragt habe, komme nicht in Betracht, da sie nicht mit den Anforderungen des § 3 Abs. 3 LBO (gemeint sein dürfte § 3 Abs. 2 LBO) vereinbar wäre. Mit einem Abstand von 4,83 m sei die Unterschreitung des vorgeschriebenen 15-m-Abstandes gravierend, geeignete Kompensationsmaßnahmen seien nicht ersichtlich. Das Angebot des Klägers, das Nebengebäude auch mit Reet zu decken, löse das Problem nicht. Denn gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO sei dann vielmehr ein Abstand von 24 m einzuhalten.

12

Schließlich könne er sich nicht auf Bestandsschutz im Hinblick auf die Abstandsflächen berufen. Ausgehend davon, dass es sich bei dem Nebengebäude um ein rechtmäßig errichtetes Wirtschaftsgebäude des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes handele, sei es als bestehende Anlage trotz des Widerspruchs zu §§ 6, 32 LBO bestandsgeschützt. Das beinhalte jedoch nur das Recht, die Anlage weiterhin so zu unterhalten, instand zu halten und zu nutzen, wie sie seinerzeit genehmigt worden sei. Es habe nie dem dauernden Aufenthalt von Menschen gedient, nach der vor Jahrzehnten erfolgten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung sei es als Nebengebäude zu privaten Abstellzwecken genutzt worden. Mit der nun beantragten Nutzungsänderung einer Nebenanlage in eine zu dauernden Aufenthaltszwecken genutzte Hauptanlage liege eine Funktionsänderung der bestandsgeschützten Nebenanlage vor, mit der Folge, dass die Fragen der Einhaltung der Abstandsflächen und des Brandschutzes neu aufgeworfen würden.

13

Der Kläger hat am 4. April 2024 Klage erhoben.

14

Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Argumente und führt zudem an, dass der Beklagte von seinem Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe. Es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Tatsächlich liege eine Ermessensreduktion auf Null vor, da das Nebengebäude Bestandsschutz genieße, es sich nur um einen Umbau handele, ohne äußere Veränderungen, und keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstünden, da sich beide Gebäude auf demselben Grundstück befänden und keine Nachbarn betroffen seien. Im Übrigen könne der Abweichungsablehnungsantrag nicht mit der Unterschreitung der Abstandsflächen begründet werden, da diese ja erst den Abweichungsfall auslösen würde. Es könne als Begründung auch nicht auf § 32 LBO gegriffen werden. Hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände zwischen Hart- und Weichbedachung sei ein Abweichungsantrag konkludent mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt worden. Der Beklagte habe sich damit sogar im Widerspruchsbescheid befasst. Die Atypik liege vorliegend darin, dass es sich um eine gemischte Dachfläche (hart und weich) handele und ein Abstand von Hartdach zu Hartdach von 4,83 m bestehe.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. Mai 2023 und dem Abweichungsantrag zur Vorschrift des § 32 LBO im Schriftsatz vom 30. September 2024 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2024 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau des in A-Stadt, A-Straße belegenen Gebäudes wie in dem Antrag vom 5. Mai 2023 ausgeführt, zu erteilen.

17

hilfsweise,

18

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2023 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2024 betreffend eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau des in 24901 A-Stadt, A-Straße belegenen Gebäudes wie im Antrag vom 5. Mai 2023 und 30. September 2024 erneut zu bescheiden.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung führt er ergänzend an, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vorliegend nicht einschlägig sei, weil es in dem dort entschiedenen Fall gerade nicht um eine Nutzungsänderung gegangen sei. Auch seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Bereits der Tatbestand des § 67 Abs 1 Satz 1 LBO liege nicht vor, weil eine Abweichung aus Gründen des Brandschutzes nicht mit den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO vereinbar sei. Zudem tendiere das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht dazu, im Rahmen von Abweichungsentscheidungen eine grundstückbezogene Atypik zu fordern. Eine solche sei mit Blick auf das klägerische Vorhaben nicht ersichtlich.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die mündliche Verhandlung war auf den Antrag des klägerischen Prozessvertreters vom 23. Januar 2026 nicht gem. 104 Abs. 3 VwGO wieder zu eröffnen, da zu diesem Zeitpunkt bereits das Urteil an Verkündungs statt gem. § 116 Abs. 2 VwGO erlassen war. Die unterschriebene Urteilsformel wurde durch die erkennende Einzelrichterin der Geschäftsstelle aktenkundig am 22. Januar 2026 übergeben.

24

Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig.

25

Die Erweiterung um den Abweichungsantrag gemäß Schriftsatz vom 30. September 2024 hinsichtlich der Abstandsflächen von Dächern nach § 32 LBO ist keine Klagänderung, die weiteren Voraussetzungen nach § 91 VwGO unterliegen würde. Vielmehr liegt ein Fall des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO vor, wonach es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. So liegt es hier, da der Klagantrag auf Erteilung der Baugenehmigung als solcher als Klagegrund bestehen bleibt und lediglich um den Abweichungsantrag ergänzt wurde. Dieser war im Baugenehmigungsverfahren entgegen § 67 Abs. 2 Satz 1 LBO 2021 zwar nicht gesondert beantragt (sondern ausdrücklich nur für § 6 Abs. 5 LBO 2021); eine konkludente Beantragung scheidet danach aus. Zudem fehlte es an einer Begründung für die Abweichung, die ebenfalls in § 67 Abs. 2 Satz 1 2. HS LBO 2021 vorgesehen ist. Dieser Antrag wurde aber nunmehr im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 30. September 2024 ausdrücklich gestellt und zudem hat sich der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid damit inhaltlich befasst.

26

Die Klage ist jedoch unbegründet, sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag.

27

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau eines vorhandenen freistehenden Nebengebäudes zu Wohnraum unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsregelungen in § 6 und § 32 LBO. Der ablehnende Bescheid vom 23. Oktober 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 4. März 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

28

Der Erteilung der Änderungsgenehmigung für die Umnutzung des zu Abstellzwecken genutzten ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäudes gem. § 72 Abs. 1 LBO stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Das ist vorliegend wegen des hier anzuwendenden „normalen“ Baugenehmigungsverfahrens gem. § 65 Abs. 3, 5 i. V. m. § 64 LBO 2021 sowohl das Bauplanungs- als auch das Bauordnungsrecht. Das nach § 59 Abs. 1 LBO 2021 genehmigungspflichtige Vorhaben verstößt gegen bauordnungsrechtliche Vorschrift, namentlich gegen die Abstandsvorschriften in § 6 Abs. 3, 5 LBO 2021 sowie § 32 Abs. 2b LBO 2021. Anzuwenden ist hier die Landesbauordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2021, da das Verfahren am 5. Mai 2023 eingeleitet wurde (vgl. Überleitungsvorschrift § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO in der Fassung vom 5. Juli 2024 – LBO 2024 –). Die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung 2024 enthalten insoweit keine für den Kläger günstigeren materiell-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 LBO 2024).

29

Die Frage der Einhaltung der Grenzabstände wird bei Nutzungsänderungen neu aufgeworfen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 1995 – 1 L 41/94 – juris Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger kann sich insoweit nicht auf Bestandsschutz berufen. Inwieweit eine bestimmte Art der Nutzung einer baulichen Anlage in ihrem Bestand geschützt ist, richtet sich danach, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die bebauungsrechtliche Situation nach der Verkehrsauffassung als noch von dieser Nutzung geprägt erscheint. Vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus gesehen muss die Anlage in ihrer Umgebung für die bisher dort ausgeübte Nutzung noch offen sein. Der Bestandsschutz für eine bestimmte Art von Nutzung endet nicht notwendig schon mit deren faktischen Beendigung. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG räumt dem Berechtigten vielmehr zum Schutze des Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach den konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen sowie die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen Ordnung, wenn der Berechtigte erkennbar von dem Bestandsschutz keinen Gebrauch mehr machen will. In einer für die Verkehrsauffassung besonders sinnfälligen Weise kommt die Beendigung einer bestimmten Art von Nutzung dadurch zum Ausdruck, dass der Berechtigte in dem Gebäude eine andersartige Nutzung aufnimmt und diese nach außen sichtbar wird. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 – juris Rn. 25, 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 1995 – 1 L 41/94 – juris Rn. 34).

30

Nach diesen Maßstäben ist durch die Änderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen und nachfolgend unstreitig zu Abstellzwecken genutzten Nebengebäudes in eine Hauptanlage zu Wohnzwecken eine andersartige Nutzung beabsichtigt. Die Räume sollen nunmehr dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, was außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung „Abstellzweck“ in einem Nebengebäude liegt. Funktional stellt dies eine andere Nutzungsart dar, die abstandsrelevante Belange stärker beeinträchtigt als bisher; die Nutzung eines Abstellraums ist nicht vergleichbar mit Räumlichkeiten zum Aufenthalt von Menschen als Hauptanlage. Auch die Landesbauordnung stellt an letztere andere Anforderungen (z. B. § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 LBO 2021 und 2024), insbesondere in den Abstandsregelungen selbst (vgl. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBO 2021 und 2024). Dies entspricht darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften, da diese gerade der ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie einem ausreichenden Sozialabstand und dem Brandschutz dienen (so zum Teil explizit in den Gesetzestext in § 6 Abs. 1 LBO 2024 aufgenommen), was gerade bei zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden relevant ist, auch in Anbetracht der nachbarschützenden Wirkung. Dieser Gesichtspunkt greift unabhängig davon, ob sich derzeit das Vorhaben auf demselben Grundstück wie das Haupthaus befindet und danach nicht „andere“ Grundstückseigentümer betroffen sind. Da die Räumlichkeiten aber von der Tochter des Klägers bzw. von ihren Kindern bezogen werden sollen und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass es zukünftig zu einer Grundstücksteilung kommen könnte und darüber hinaus die Abstandsregelungen selbst bei Personenidentität von Grundstücksnachbarn greift, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass keine Nachbarschaft betroffen wäre. Diese Nutzung ist zwar vom Kläger noch nicht aufgenommen worden, sie ist aber gerade mit der zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung beabsichtigt und ruft damit das dafür relevante Prüfprogramm ab. Für diese wirkt aus vorstehenden Gründen kein Bestandsschutz, der allenfalls noch für das Vorhabengebäude als Nebengebäude zu Abstellzwecken einschließlich notwendiger Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen besteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 11. November 2010 (Az. 1 MB 16/10, juris). Denn es handelte sich dort um einen nicht mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es gerade nicht um eine Nutzungsänderung in eine Wohnnutzung, sondern um eine Nachbarklage gegen einen nicht wesentlichen An- und Umbau an einem Bestandsgebäude (Wohngebäude), welcher die Identität der baulichen Anlage nicht in Frage stellte. Der Nutzungszweck wurde gerade nicht geändert.

31

Das Vorhaben verstößt gegen die Gebäudeabstandsvorschriften in § 6 Abs. 3, 5 LBO 2021. Gemäß § 6 Abs. 1 LBO 2021 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (Abs. 2 Satz 1); dabei dürfen sich Abstandsflächen nicht überschneiden (Abs. 3 1. HS LBO 2021). Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (H); sie wird senkrecht zur Wand gemessen (Abs. 4 Satz 1, 4) und beträgt gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 2021 0,4 H, mindestens 3 m. Vorliegend besteht zwischen dem Vorhabengebäude und dem maßgeblichen Hauptgebäudeteil (ehemaliger Pferdestall) lediglich ein Abstand von 4,83 m, mithin weniger als der nach den zitierten Vorschriften notwendige Abstand von 6 m (2 x 3 m). Es ist vorliegend keine Fallkonstellation gegeben, die einen geringeren Abstand ausreichen ließe (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 4, § 6 Abs. 8, 9 LBO 2021). Zugleich überlappen sich die beiden Gebäudeabstände von 3 m entgegen § 6 Abs. 3 1. HS LBO 2021, was gerade in dem verminderten Abstand von 4,83 m (anstatt der 6 m) begründet liegt.

32

Zudem verstößt das Vorhaben gegen § 32 Abs. 1 LBO 2021, wonach Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein müssen (harte Bedachung). Diese Anforderungen stellen sicher, dass bei einem Brand von benachbarten Gebäuden der Brand nicht durch brennende Teile, die auf das Dach fallen, weitergeleitet wird und dienen damit der Verhinderung der Brandübertragung. Zugleich soll die Überzündung durch Hitzestrahlung verhindert werden (VG Schwerin, Urteil vom 14. Februar 2013 – 2 A 1774/10 – juris Rn. 17). Gebäude mit harter Bedachung – wie vorliegend das Änderungsvorhaben – müssen von Dächern vorhandener Gebäude mit weicher Bedachung nach Absatz 2 Satz 1 – hier das Hauptgebäude mit einem wesentlichen Weichdachanteil – auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 15 m, von Dächern vorhandener Gebäude mit weicher Bedachung nach Absatz 2 Satz 2 – hier nicht einschlägig wegen der Gebäudeklasse 3 des Hauptgebäudes – auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 9 m einhalten. Auch dieser Abstand wird von dem Änderungsvorhaben zum Haupthaus nicht eingehalten und zwar unabhängig davon, ob das Hauptgebäude mit seinen unterschiedlichen Dachanteilen (Weichdach, Eternit und Blech) insgesamt als Weichdach eingestuft werden sollte oder nicht (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 1 L 81/95 – n. v. UA S. 8, mit Tendenz zur einheitlichen Betrachtung als Weichdach; Möller/Bebensee, Kurzkommentierung Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016, § 33 Ziffer 4.2). Denn – wie ausgeführt – beträgt der Abstand zum „Hartdach“ des Hauses (ehemaliger Pferdestall mit Blecheindeckung) lediglich 4,83 m und zum Weichdach 13,55 m (abzüglich Dachüberstand). In beiden Fällen werden die geforderten 15 m nicht eingehalten.

33

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung von Abweichungen von diesen Vorschriften gem. § 67 Abs. 1 LBO 2024, ebenso wenig wie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung, weshalb auch der Hilfsantrag keinen Erfolg hat. Da sich die Vorschrift in Bezug auf die – hier beabsichtigte – Schaffung neuen Wohnraums bei bestehenden Gebäuden zu Gunsten von Bauherrn geändert hat, ist hier gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 LBO 2024 die günstigere Vorschrift anzuwenden. Nach § 67 Abs. 1 LBO 2024 soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 2 vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für 1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen, 2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder 3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird und das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. § 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Bisher lautete die Vorschrift: „Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 2 vereinbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird und das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. § 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt“ (§ 67 Abs. 1 LBO 2021). Dies wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und dargelegt, dass sich an dem Tatbestand (Satz 1) der Norm keine Veränderung ergeben hat, sondern lediglich in der Rechtsfolge, indem aus der Ermessensvorschrift „kann“ eine Sollvorschrift mit intendiertem Ermessen geworden ist und im Falle des Satzes 3 sogar eine Abweichung zu erteilen ist, jeweils bei Vorliegen der Voraussetzungen. Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hatte in einer – auch schriftsätzlich zwischen den Beteiligten diskutierten – Entscheidung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift § 71 Abs. 1 LBO 2016 zum Tatbestand ausgeführt:

34

„1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Tatbestand von § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht darauf beschränkt festzustellen, „ob Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften“ vorliegen. Vielmehr ist bereits auf Tatbestandsseite zu prüfen, ob Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind. Die Begriffe „Berücksichtigung“, „Würdigung“ und „vereinbar“ verdeutlichen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Tatbestandsseite der jeweiligen Vorschrift, von der abgewichen werden soll, eine Abwägung vornehmen muss (Möller/Bebensee, LBO 2016, § 71 S. 436). Der Landesgesetzgeber wollte keine reine Ermessensnorm ohne tatbestandliche Voraussetzungen schaffen, im Rahmen derer die Bewertung der Belange und Abwägung Teil der Ermessensausübung sein soll (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 2 Bf 196/08.Z –, Rn. 11, juris). Bei den genannten Anforderungen handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, deren Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, Rn. 3, juris). Das bestätigen auch die Gesetzgebungsmaterialien, in denen ausgeführt wird: „Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2, vereinbar sind; damit werden zugleich die in die bei der Ermessensbetätigung vorzunehmende Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte bezeichnet und die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 2 als absolute Grenze für die Zulassung von Abweichungen markiert (LT-Drs. 16/1675, S. 268).“ Die Verwendung des Wortes „zugleich“ zeigt, dass der Landesgesetzgeber davon ausging, dass die Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und die Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen sowohl auf Tatbestandsseite als auch „zugleich“ im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen sind.“

35

(OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 LB 8/16 – juris Rn. 44).

36

Dass sich hieran durch die Gesetzesänderung nichts ändern sollte, ergibt sich neben dem gleichbleibenden Wortlaut in Satz 1 und unter Verwendung der typischerweise die Rechtsfolgenseite kennzeichnenden Begrifflichkeiten „kann“, „soll“ und „sind“, die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 20/1168, S. 45 f.), die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Darin heißt es:

37

„§ 67 Absatz 1 Satz 1 ist aktuell als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Angesichts der hohen Anforderungen, die das Gesetz an die Zulassung der Abweichung stellt, insbesondere, dass die Abweichung mit öffentlichen und privaten Belangen vereinbar sein muss, hat sich die Behörde, wenn die Voraussetzungen bejaht werden, im Regelfall für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden, es sei denn, besondere Umstände stünden dem entgegen (sog. intendiertes Ermessen, siehe VGH München Beschluss vom 6. August 2013 – 15 CS 13.1076, Rn. 25). Auf diese Weise werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen flexibilisiert und bauliche Innovationen insbesondere für ein energieeffizientes und ressourcenschonendes Bauen erleichtert. Denn aufgrund der Sollvorschrift sind beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Regelfall zu erteilen, es sei denn, besondere Umstände stehen einer Erteilung entgegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn infolge der Abweichung die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Schutzgüter Leben und Gesundheit, gefährdet wären oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarinnen oder Nachbarn entstünden (§ 3 Absatz 2). Die Regelung steht zur Einführung in der Musterbauordnung an (TOP 13.1 der 332. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht vom 14./15. März 2023). (…) Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398) wurde die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse privilegiert (§ 71 Absatz 1 Satz 2 a. F.). Danach muss die untere Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen einem Antrag auf Abweichung entsprechen, es sei denn, dass infolge der Abweichung die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Schutzgüter Leben und Gesundheit, gefährdet wären oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarinnen oder Nachbarn entstünden (§ 3 Absatz 2). Das bauaufsichtliche Ermessen wurde insoweit gebunden. Um die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Bestand generell bauaufsichtlich zu privilegieren, d. h. auch in den Fällen einer Umnutzung z. B. von Hotels oder Büroräumen mit entsprechenden Umbaumaßnahmen, soll die Beschränkung des § 67 Absatz 1 Satz 2 auf die Fälle der Aufstockung und des Dachgeschossausbaus entfallen. Es soll damit auch ein ressourcenschonendes Bauen erleichtert werden.“

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Daraus ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin, dass nicht auf Tatbestandsebene, sondern lediglich auf Rechtsfolgenseite „bei Vorliegen der Voraussetzungen“ weg vom Ermessen eine intendierte/gebundene Entscheidung angestrebt war zu Gunsten eines ressourcenschonenden Bauens. Die hohen Anforderungen auf Tatbestandsseite sollten erhalten bleiben, die gerade die „Herabstufung“ auf Rechtsfolgenseite begründeten. Vorstehendes findet seine Bestätigung in einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2026 (Nichtzulassungsbeschluss 1 LA 4/25, n. v., BA S. 5 f.).

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Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls der Umstand erörtert, dass es nach der Rechtsprechung auf Tatbestandsebene einer zumindest atypischen Situation (mit einer Tendenz zu einer Grundstücksbezogenheit) für die Abweichung bedarf (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 LB 8/16 – juris Rn. 46 ff. m. w. N.). Auch diese Auffassung hat der Baurechtssenat in der jüngsten Entscheidung bestätigt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2026 – 1 LA 4/25 – n. v., BA S. 6). Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass Regelungen der Landesbauordnung typisierend normiert sind und die Abweichung die Möglichkeit einräumt, atypischen Umständen Rechnung zu tragen. § 67 Abs. 1 Satz 2 LBO benennt insoweit Regelbeispiele einer Atypik (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2026 – 1 LA 4/25 – n. v., BA S. 6 m. w. N.). Gleiches gilt für Satz 3 der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung der Baukammern des VG Schleswig sind Abweichungen grundsätzlich restriktiv zu behandeln, weil durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften nicht gestattet (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. März 2025 – 8 A 2/22 – juris Rn. 40; zu § 71 LBO 2016: Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 2 B 52/17 – juris Rn. 19).

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 67 Abs. 1 Satz 1, 3 LBO sind nicht erfüllt. Gerade im Fall der Abweichung von erforderlichen Abstandsflächen ist zu berücksichtigen, dass § 6 LBO ein in sich geschlossenes System der Abstandsflächenvorschriften vorsieht, das eine genaue Bestimmung der Abstandsflächen vorschreibt (Abs. 4 und 5) und eigene Regel- und Ausnahmetatbestände beinhaltet (Abs. 6, 7, 8 und 9). Hiervon ging auch der Landesgesetzgeber aus, der in der Gesetzesbegründung zu § 6 LBO 2009 ausführte: „§ 6 regelt abschließend das Abstandflächenrecht der Landesbauordnung“ (LT-Drs. 16/1675, S. 141) (OVG Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 LB 8/16 – juris Rn. 47 m. w. N.). Die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die relevanten öffentlichen Belange werden regelmäßig schon durch die Vorschrift des § 6 LBO in einen gerechten Ausgleich gebracht. Nach der durch den Landesgesetzgeber im Jahr 2009 vorgenommenen Verkürzung des Abstandsmaßes von 1 H auf 0,4 H gewährleisten diese Regelungen außerdem nur noch einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard. Er entsprach bei Einführung den geringsten in den Landesbauordnungen der Bundesländer vorgefundenen Werten, zielt ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard und verfolgt keine städtebaulichen Nebenzwecke (mehr) (LT-Drs. a. a. O., S. 146). Die Regelungen des § 6 LBO sollen dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den Standard dessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Die spezielle Zielrichtung von § 6 Abs. 2 LBO besteht zudem darin, dass die bauordnungsrechtlichen Ziele (Brandschutz, ein verträgliches Wohnklima, ausreichende Tagesbeleuchtung) zwar im Normalfall schon erreicht werden, wenn die Gebäude die Abstände wahren, die sich aus den Absätzen 4 und 5 unter Berücksichtigung des Überdeckungsverbots nach Absatz 3 ergeben und zwar unabhängig davon, ob die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen oder ob sie sich auf andere Grundstücke erstrecken. Ohne die Vorschrift, wonach die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, könnte ein Bauherr im Rahmen des planungsrechtlich Zulässigen indes ein Gebäude errichten, das ein anderes Grundstück insoweit belastet, als sich Abstandflächen auf das andere Grundstück erstrecken. Diese Abstandflächen auf dem anderen Grundstück dürften dann nicht überbaut werden und aufgrund des Überdeckungsverbots (Abs. 3) auch nicht auf die Abstandflächen angerechnet werden, die auf dem anderen Grundstück vor den Außenwänden der dort planungsrechtlich zulässigen Gebäude von Gebäuden freigehalten werden müssen. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandflächen. Könnten die festgelegten normativen Standards allein mit Blick auf die Möglichkeit einer alternativen, nach § 6 LBO zulässigen Bebauung außer Acht gelassen werden, wäre eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzesvollzugs nicht gewährleistet (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 LB 8/16 – juris Rn. 47 m. w. N.).

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Gleiches gilt in Bezug auf § 32 Abs. 2b LBO 2021, welcher ebenfalls dem Brandschutz dient und ein ausdifferenziertes System der Dachabstände normiert (Abs. 2, 2b), unter Einbeziehung eigener Regel- und Abweichungstatbestände (Abs. 2a, 3-7). Gerade der von dieser Norm bezweckte Schutz gegen eine Brandbeanspruchung von außen – also die Inbrandsetzung des Daches – durch Flugfeuer und strahlende Wärme (vgl. Abs. 1) wird hierdurch sichergestellt und bedarf desgleichen einer strikten Beachtung. Dass nach den Lageplänen zum Bauantrag bei dem Vorhaben keine Küche vorgesehen ist, ändert daran nichts (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2021 und 2024). Die Vorschrift § 32 Abs. 2b LBO 2021 dient damit gerade immanent den auf Tatbestandsseite der Abweichung zu prüfenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 LBO 2021, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen.

42

Soweit sich der Kläger auf die Atypik „Haupthaus mit Weich- und Harteindeckung“ bezieht, ist dies ein Umstand, der nicht zur Erfüllung des Tatbestandes führt. Denn, wie ausgeführt, hält das Vorhabengebäude auch zu dem reetgedeckten Gebäudeteil (unabhängig von dem Hartdach auf dem ehemaligen Pferdestall) den Dachabstand von 15 m nicht ein. Es handelt sich damit vielmehr um einen Normalfall. Im Übrigen liegt die angeführte Atypik allein in der vorhandenen Bebauung einschließlich Bedachung auf dem eigenen Grundstück, welche die Abstände gerade nicht gewährleistet, und nicht in einem z. B. atypischen Grundstückszuschnitt mit besonderer Topografie. Die fehlende Küche in der geplanten Wohneinheit ist – wie ausgeführt – weder von Relevanz noch handelt es sich um etwas Atypisches. Die Anlage Brandschutz vom 28. April 2023 zum Bauantrag enthält auch keine weiteren Angaben, sondern führt lediglich an, dass die Bedachungen der beiden Gebäude schon über eine „harte Bedachung“ verfügen. Der beigefügte Abweichungsantrag zu § 6 Abs. 5 LBO enthält ebenfalls nur die Begründung, dass es sich um zwei vorhandene Gebäude handele, die bereits vor Jahren errichtet worden seien. Mehr als eine – abzulehnende, s.o. – „Bestandsschutzannahme“ liegt hierin nicht. Dass der Beklagte im Jahre 2017 (und verlängert bis ins Jahr 2022) für das identische Bauvorhaben eine – mittlerweile abgelaufene – Baugenehmigung unter Zulassung einer Abweichung gem. § 71 LBO 2016 von den Grenzabständen nach § 6 Abs. 5 LBO 2016 erteilt hatte, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen wurden dabei die Dachabstände nach § 33 LBO 2016 nicht berücksichtigt. Zum anderen ist weder die Baugenehmigungsbehörde noch das Gericht an diese Entscheidung gebunden. Vielmehr ist hierüber nach Wegfall der Baugenehmigung nach der heute maßgeblichen Sach- und Rechtslage erneut zu entscheiden. Insofern obliegt der Baugenehmigungsbehörde eine erneute Überprüfung. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angeführt, dass damals nur das Hartdach in den Blick genommen worden sei und sich nunmehr die diesbezügliche Auffassung unter Berücksichtigung des Weichdaches geändert habe, insbesondere wegen des Brandschutzes. Dagegen ist aus den o. g. Gründen nichts zu erinnern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.