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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 24.03.2026 – 6 B 27/25
ECLI:DE:VGSH:2026:0324.6B27.25.00
Orientierungssatz
1. Da es sich bei die im PresseG § 4 Abs 2 genannten Fällen um Ausnahmetatbestände handelt, sind diese eng auszulegen. (Rn.38)
2. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es insbesondere darauf an, wie hoch einerseits das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark andererseits der Eingriff in gegenläufige Rechtspositionen durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. (Rn.42)
3. Aufgrund des grundrechtlichen Schutzes der Art und Weise der Informationsbeschaffung der Presse, ist die Durchsetzung des Informationsinteresses nicht von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. (Rn.49)
4. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung, abhängig von der Form der Berichterstattung, überwiegen. (Rn.52)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin eine presserechtliche Auskunft zu einem nach ihren Informationen laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen eine namentlich bezeichnete Person.
2
Die Antragstellerin ist ein deutscher Verlag, der unter anderem eine überregionale Tageszeitung und deren Internetauftritt verlegt bzw. verantwortet.
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Die Antragstellerin erhielt im Juni 2025 zu einer näher bezeichneten Person einen anonymen Hinweis, wonach gegen diese näher bezeichnete Person ein Ermittlungsverfahren wegen näher bezeichneter Straftaten geführt werde. Die Antragstellerin wandte sich erstmals am 16. Juni 2025 mit einer presserechtlichen Informationsanfrage an die Antragsgegnerin, die die Antragsgegnerin am 17. Juni 2025 zurückwies. Am 22. Juli 2025 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin und erweiterte ihre Anfrage dahingehend, dass nun auch die Nennung des Rechtsanwalts der näher bezeichneten Person begehrt werde. Mit E-Mail vom 24. Juli 2025 verweigerte die Antragsgegnerin die Beantwortung der Fragen.
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Mit Antrag vom 28. Juli 2026 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wandte sich die Antragstellerin zunächst gegen den Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein und begehrte die presserechtliche Auskunft im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. 6 B 20/25). Mit Beschluss vom 5. August 2025 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wies das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 den Antrag als unzulässig zurück (Az. 6 MB 28/25). Richtige Antragsgegnerin sei die Staatsanwaltschaft Flensburg, da es sich bei einer presserechtlichen Auskunft um einen Verwaltungsakt handle.
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Die Antragstellerin legte am 17. Oktober 2025 Widerspruch gegen die Auskunftsverweigerung der Antragsgegnerin ein.
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Die Antragstellerin hat am 22. Oktober 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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Mit Bescheid vom 17. November 2025 wies die Widerspruchsbehörde, der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein, den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass, sollte ein Ermittlungsverfahren geführt werden, die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sei. Die Person sei auch ohne Namensnennung durch das vormals bekleidete Amt zu identifizieren. Bei besonders schweren Vorwürfen bestehe im Stadium des Ermittlungsverfahrens eine Pflicht zu besonders sorgfältigem Vorgehen durch die Medien, das auf die Staatsanwaltschaften zu übertragen sei. Es sei unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung zu besorgen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetze und deshalb im Falle einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs etwas hängen bleibe. Bis zu einem etwaigen erstinstanzlichen Schuldspruch überwiege das Persönlichkeitsrecht häufig die Freiheit der Berichterstattung. Es sei ein Mindestmaß an Beweistatsachen erforderlich, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprächen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verliehen. Diese lägen hier nicht vor. Selbst wenn ein Angehöriger einer mutmaßlich Geschädigten bestätigt habe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, so begründe dies keinen Mindestbestand an Beweistatsachen. Die in Rede stehenden Vorwürfe seien geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und könnten eine besondere Stigmatisierung nach sich ziehen. Der Betroffene sei nicht mehr Amtsträger. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Abreden über das Ob und Wie getroffen werden könnten, sei hier nicht zu übertragen. Vorkehrungen, eine Berichterstattung durch die Presse zu verhindern, seien in diesem Fall nicht möglich. Aus den Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justiz in Schleswig-Holstein mit den Medien ergäbe sich zudem, dass die Fragen 3 und 4 nicht beantwortet werden könnten. Es dürfe nur über den Stand informiert werden, über konkrete Sachverhalte im Stadium eines Ermittlungsverfahrens dürften keine Informationen preisgegeben werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass eine potenzielle Hauptverhandlung hier regelmäßig nach § 171b Abs. 2 GVG nichtöffentlich sei. Eine Nennung des Verteidigernamens berühre die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO. Bei einer Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich durch die Pressefreiheit gewährleisteten Informationsinteresse einerseits und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse andererseits überwiege der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der rechtsstaatlichen Rechtspflege in Gestalt des Mandantengeheimnisses, der auch den Namen des Verteidigers umfasse. Aus dem Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren stets nichtöffentlich sei, folge, dass die in § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO verfassungsrechtlich verbürgten Schutzrechte eines Verteidigers und eines Beschuldigten in diesem Verfahrensstadium überwiegen müssten. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liege nur dann nicht vor, wenn die Berufsregeln oder andere Gesetze vorliegend eine Ausnahme zuließen. Dies sei aber nicht der Fall. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 22. Dezember 2025 Klage.
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Zur Begründung des hiesigen Antrags beruft sich die Antragstellerin hinsichtlich der Zulässigkeit auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft sei. Dem Antrag stehe nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. August 2025 entgegen. Nur hinsichtlich der Zulässigkeit sei der Beschluss formell rechtskräftig, da das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss nur hierüber entschieden habe.
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Der Antrag sei auch begründet. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei hier ausnahmsweise zulässig. Dies ergebe sich aus dem dem hiesigen presserechtlichen Informationszugangsanspruch zugrundeliegenden gesteigerten öffentlichen Interesse und dem hohen Gegenwartsbezug.
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Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 PresseG sowie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK. Die Antragstellerin sei Presse im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 PresseG und das Auskunftsersuchen diene der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Hier seien sowohl die Informationsfunktion als auch die Kontrollfunktion berührt. Das Auskunftsverlangen betreffe ein Ermittlungsverfahren bezüglich schwerer Vorwürfe gegen einen ehemaligen Amtsträger. Die Vorwürfe hätten öffentliche Aufmerksamkeit erregt, sowohl in Sitzungen der Gemeindevertretung als auch der Wahl der Nachfolgerin. Es handle sich hier um ein Strafverfahren. Der Schutz der Pressefreiheit sei in diesem Fall weiter als bei privaten Umständen, über die aus Unterhaltungszwecken berichtet werde. Strafverfahren gehörten zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. Das Interesse der Öffentlichkeit an weiteren Informationen wiege umso schwerer, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebe. Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setze voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhielten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse seien. Sinn und Zweck der sich hieraus ergebenden Auskunftspflichten sei es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Die Presse entscheide grundsätzlich selbst innerhalb der Grenzen des Rechts, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichte. Dies sei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schütze.
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Es bestehe kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 PresseG. Ein Auskunftsverweigerungsrecht folge nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 Alt. 1 PresseG und der Nichtöffentlichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit diene allein der Wirksamkeit der Ermittlungsmaßnahmen und der Unbefangenheit der am Strafverfahren beteiligten Personen. Die Anfrage sei jedoch nicht auf Tatsachen gerichtet, die Teil der Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung während des Ermittlungsverfahrens seien. Sie beträfen allein die Existenz eines Ermittlungsverfahrens gegen einen ehemaligen Amtsträger und den zugrundeliegenden strafrechtlichen Vorwurf sowie den Namen des Strafverteidigers. Es gebe keinen generellen Grundsatz, dass eine Vermutung für den Vorrang der Schutzrechte der beteiligten Personen im Stadium des Ermittlungsverfahrens vorliege. Es sei eine Einzelfallabwägung zu treffen. Auch aus § 475 StPO ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift betreffe die Übermittlung an Private, die nicht Beteiligte des Ermittlungsverfahrens seien. Zwar könnten sich Pressevertreter auch hierauf beruhen, aber der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift lex specialis zu den jeweiligen Landespressegesetzen sein solle.
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Dem Auskunftsanspruch könne auch kein privates Interesse des Beschuldigten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG entgegengehalten werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung führten die besonderen Umstände des dem Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Sachverhaltes zu einem Überwiegen des öffentlichen Auskunftsinteresses. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Verdacht der Existenz eines Ermittlungsverfahrens gegen einen ehemaligen Amtsträger einer näher bezeichneten Stadt. Durch die Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe und dem Umstand, dass sie gegen einen öffentlichen Amtsträger gerichtet seien, steige auch das Interesse an einer die Person des Verdächtigen einbeziehenden vollständigen Information der Öffentlichkeit. Die Fragen zu 1 und zu 3 zielten allein auf die Existenz und den Ermittlungsbeginn eines etwaigen Ermittlungsverfahrens gegen den öffentlichen Amtsträger sowie die zugrundeliegenden Strafnormen ab. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen trete hinter dem erheblichen Informationsinteresse zurück. Durch die Auskunftserteilung selbst würde lediglich ein Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft bestätigt werden, der eine relativ niedrige Ermittlungsschwelle aufweise. Dieser Umstand sei auch in einer etwaigen Berichterstattung zu berücksichtigen und sei nicht bereits mit einer Vorverurteilung des vermeintlich Betroffenen gleichzusetzen. Die Frage zu 4 diene der Überprüfung der Richtigkeit des Verdachts. Die Presse könne differenzierter berichten, wenn sie vollständiger informiert werde. Sensible personenbezogene Daten oder ermittlungsrelevante Informationen könnten im Rahmen der Auskunftserteilung geschwärzt werden, sodass diesbezüglich ohne Weiteres eine abwägungsfeste Auskunftserteilung erfolgen könne.
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Hinsichtlich des Verteidigernamens bestehe kein Auskunftsverweigerungsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafverteidigers nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehe einer Auskunftserteilung bezüglich der Frage zu 2 nicht entgegen. Da seine berufliche Tätigkeit betroffen sei, unterfalle der Eingriff der Sozialsphäre. Die Nichtöffentlichkeit führe nicht zum Auskunftsverweigerungsrecht. Die Anonymität des Verteidigers sei nicht von den zuvor genannten Zwecken der Nichtöffentlichkeit umfasst. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse des Strafverteidigers, gänzlich ungestört von Presseanfragen seinen Pflichten im Ermittlungsverfahren nachgehen zu können. Sonst würde die Presse bereits im Stadium der Recherche daran gehindert, Informationen über Ermittlungsverfahren, die ein erhebliches öffentliches Interesse erregten, zu beschaffen. Es sei zu erwarten, dass die Öffentlichkeit erkenne, dass eine persönliche Beziehung zu dem Betroffenen nicht bestehe, sondern die Verteidigung rein professioneller Natur sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Verteidiger erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung seiner Sicherheit durch Übergriffe Dritter drohten.
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Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO stelle ebenfalls kein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG dar. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO schütze nur den Mandanten. Dieser könne über Informationen aus dem Mandatsverhältnis frei verfügen, während der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Die Offenlegung des Namens des Verteidigers sei nicht mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen. Der Veröffentlichung gehe eine notwendige Abwägung durch das Presseorgan voraus. Die Möglichkeit einer sorgfaltswidrigen Berichterstattung reiche nicht aus, um den durch Art. 5 Abs 1 Satz 2 GG abgesicherten presserechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 4 Abs. 1 PresseG zu verneinen. Eine Veröffentlichung des Verteidigernamens werde durch die Antragstellerin nicht bezweckt. Das Auskunftsbegehren diene lediglich der Kontaktaufnahme und der Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Betroffenem und Verteidiger erfolge durch die Offenlegung des Namens nicht.
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Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO diene neben dem Mandanteninteresse auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in die rechtsstaatliche Rechtspflege. Dieser Gemeinwohlbezug der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts sei nach dem Bundesverfassungsgericht vor allem Ausdruck der freien und unabhängigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts gegenüber staatlicher Einflussnahme. Durch die Offenbarung des Verteidigernamens gegenüber der Presse erfolge keine staatliche Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Der Verteidiger werde aufgrund der Presseanfrage nicht gehindert, seine Aufgaben als Organ der Rechtspflege auszuüben. Sie führte auch zu keinem Zwang, auf die Anfrage zu reagieren. Die Kontaktaufnahme(-möglichkeit) diene dem Interesse der Allgemeinheit an der Chancen- und Waffengleichheit der Organe der Rechtspflege. Der Beschuldigte wisse sonst nichts über die Absicht der Presse über eine Berichterstattung.
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Das gegenständliche Auskunftsersuchen falle in den Rahmen der presseinternen Recherche und unterscheide sich von der Verdachtsberichterstattung. Das Handeln der Staatsanwaltschaft habe hier keine Außenwirkung. Dies habe zur Folge, dass die Grundsätze, die an die Veröffentlichung gestellt würden, für die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Presseauskunft nicht gleichermaßen gelten würden. Es sei darauf zu vertrauen, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bei einer etwaigen Verwertung der erlangten Informationen bewusst sei. Die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung dürften nicht auf das Stadium der Verdachtsrecherche übertragen werden. Das Auskunftsbegehren bezwecke insbesondere die Einhaltung publizistischer Sorgfaltspflichten.
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Der Anspruch ergebe sich zudem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK. Bei der Auslegung der bestehenden Gesetze sei wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes die Wertentscheidungen der Menschenrechtskonvention stets zu berücksichtigen. Ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch bestehe, sei in jedem Einzelfall im Lichte der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe hierzu Hinweise auf zu berücksichtigende Kriterien gegeben. Eine Voraussetzung sei, dass die informationssuchende Person das Ziel verfolge, ihre Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Informationen an andere auszuüben. Diese Informationen oder Dokumente, zu denen der Zugang begehrt werde, müssten ferner einen „public-interest test“ bestehen. Danach wäre die Information unter anderem offenzulegen, wenn dadurch Transparenz über die Führung öffentlicher Angelegenheiten oder Angelegenheiten von gesellschaftlichem Interesse geschaffen würde und damit die Teilhabe der Öffentlichkeit an der „public governance“ ermöglicht würde. Zu berücksichtigen sei die Rolle, die der Informationssuchende beim Empfang und der Mitteilung von Informationen an die Öffentlichkeit wahrnehme. Zudem spiele es eine Rolle, ob die Informationen „ready and available“ wären. Diese Voraussetzungen lägen vor. Es liege zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit der Rechtsprechung des EGMR und Art. 10 EMRK auseinandersetze, obwohl hierzu vorgetragen worden sei.
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Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Sache sei eilbedürftig. Dem stehe die Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Es liege ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor. Das gesteigerte öffentliche Interesse ergebe sich aus der demokratisch legitimierten Verantwortung, die der mutmaßlich Verdächtige kraft seines Amtes vor seinem Rücktritt innegehabt habe. Die andauernden strafrechtlichen Ermittlungen beträfen insofern schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe gegen eine lokalpolitisch bekannte und gewählte Person. Es liege auch ein hoher Gegenwartsbezug vor. Das Ermittlungsverfahren könne den Grund für den Rücktritt des Ex-Amtsträgers sein. Es sei von Angehörigen der Vorwurf der Vertuschung erhoben worden. Es bestünden Zweifel an der demokratischen Aufrichtigkeit der Gemeindeführung. Es sei erforderlich, eine amtliche Bestätigung der strafrechtlichen Vorwürfe und Sachverhalte sowie des Namens des Verteidigers zu erhalten. Die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 10 EMRK werde aus Gründen äußerster Vorsorge bereits gerügt.
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe in seinem vorherigen Beschluss verkannt, dass es sich hier um einen öffentlichen Amtsträger oder eine sonst im Blickfeld der Öffentlichkeit stehende Person handle und deswegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 – falsch angewandt. In fälschlicher Weise seien hier zudem die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung herangezogen worden. Die geforderten Mindesttatsachen lägen aber nunmehr vor, da bei der Wahl der Nachfolgerin des Betroffenen in einer öffentlichen Gemeindevertretungssitzung die strafrechtlichen Vorwürfe sowie etwaige Kenntnisse des Gemeindevertretungsvorstandes ebenfalls diskutiert worden seien. Zudem sei der Vater einer mutmaßlich Geschädigten nunmehr an die Öffentlichkeit getreten.
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Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Auskunft auf folgende Fragen zu geben:
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1. Seit wann wird gegen XXX aus XXX, geb. am XX.XX.XXX, ermittelt?
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2. Wer ist der Rechtsanwalt/Strafverteidiger des Herrn XXX?
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3. Was sind die Vorwürfe (= Strafnormen)?
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4. Wie lauten die zugrundeliegenden Sachverhalte?
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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte zu. Die Antragsgegnerin sei nach § 4 Abs. 2 PresseG dazu berechtigt, die gestellten Fragen nicht zu beauskunften. Es werde auf die Gründe des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen
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Verwaltungsgerichts vom 5. August 2025 – 6 B 20/25 – Bezug genommen. Die Maßstäbe zur Verdachtsberichterstattung würden zurecht herangezogen. Die Antragstellerin begründe den Anordnungsgrund selbst unter anderem damit, die Recherche weiterverfolgen zu können und über das Ermittlungsverfahren berichten zu können. Die begehrten Informationen seien nach Ansicht der Antragstellerin für die Informierung der Öffentlichkeit essentiell. Es handle sich nicht mehr allein um eine presseinterne Recherche ohne Außenwirkung. Die Antragstellerin verkenne zudem, dass eine Presseberichterstattung auch Wirkungen auf potenzielle Zeuginnen und Zeugen und deren Aussagen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben haben könne. Soweit die Antragstellerin Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße anführe, sei dies nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar. Dort sei das Ermittlungsverfahren schon abgeschlossen gewesen. Zudem hätten der dortigen Entscheidung gänzlich andere Auskunftsbegehren zugrunde gelegen. Ebenso vermag auch die von der Antragstellerin herangezogene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2023 nicht zum Erfolg verhelfen. Zudem drohe hier ein Verstoß gegen § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO. Eine Ausnahme sei weder durch Gesetz noch durch Berufsregeln zugelassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist überwiegend zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
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1. Der Antrag ist hinsichtlich der Fragen 1, 3 und 4 zulässig. Insbesondere richtet er sich hier gegen die richtige Antragsgegnerin (vgl. hierzu bzgl. dies hier gegenständlichen Auskunftsbegehrens Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – 6 MB 28/25 –, juris).
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Hinsichtlich der Frage 2, bezüglich des Namens des Verteidigers, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Aus einem Bericht der Antragstellerin in ihrem Medium „BILD“ vom 12. August 2025 lässt sich entnehmen, dass sie mit der potentiellen Verteidigerin des vermeintlich Betroffenen Kontakt aufgenommen hat und dort die Auskunft erhalten hat, dass keine Angaben gemacht würden. Nach eigenen Angaben begehrt die Antragstellerin die Auskunft hinsichtlich des Namens zwecks weiterer Recherche, um über den Verteidiger Kontakt zu dem (vermeintlich) Betroffenen aufbauen zu können. Ihrer eigenen Presseberichterstattung lässt sich jedoch entnehmen, dass sie schon Kontakt zu dem Verteidiger hatte und dieser weitere Angaben verweigerte. Anhaltspunkte dafür, dass es um weitere Verteidiger gehe, sind von der Antragstellerin nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich fehlte jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit die Kontaktaufnahme schon über den bekannten Verteidiger möglich wäre.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus nach 8123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
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Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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Die Antragstellerin begehrt hier nicht nur eine vorläufige Maßnahme, sondern mit der Auskunftserteilung eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits und damit der Hauptsache, über die erst in dem Klageverfahren zu entscheiden wäre. Wird dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die Antragsgegnerin entsprechend verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen, so würde sich die Hauptsache allein durch diese Auskunftserteilung erledigen. Zielt der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Vorwegnahme der Hauptsache ab, kann ihm nur dann entsprochen werden, wenn der Antragstellerin ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile stehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5). Werden mit der einstweiligen Anordnung Auskünfte nach dem Presserecht begehrt, so sind die besondere Bedeutung der Presse und die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes für eine effektive Presseberichterstattung zu berücksichtigen. Ausreichend für einen Anordnungsgrund ist dann, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn auch im Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise der hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 23 ff.; Niedersächsisches OVG; Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 10 ME 56/16 –, juris Rn. 18 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache erfordert auch in einem presserechtlichen Eilverfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts die Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 7).
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a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen. aa) Ihr steht kein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG zu.
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Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist § 4 Abs. 1 PresseG. Hiernach sind Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere handelt es sich bei der Antragstellerin um Presse und bei den begehrten Auskünften um solche, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen.
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Allerdings liegen hier Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 PresseG vor.
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Nach § 4 Abs. 2 PresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2), ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4).
41
Da es sich hierbei um Ausnahmetatbestände handelt, sind diese eng auszulegen. Insbesondere ist auch bei Anwendung der Ausnahmetatbestände das Gewicht der Pressefreiheit, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 2 EMRK ergibt, zu berücksichtigen. Die sich aus den widerstreitenden Grundrechtspositionen ergebenden Interessen sind unter Berücksichtigung der einfachgesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 2 PresseG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei bedarf es einer gerichtlich vollständig überprüfbaren Abwägung durch die auskunftsverpflichtete Stelle, ob dem grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Informationsinteresse der Presse oder bestehenden Auskunftsverweigerungsrechten der Vorzug zu geben ist (vgl. zur gerichtlichen Prüfdichte VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 S 1307/17 –, juris Rn. 20; vgl. zur Abwägung des sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Auskunftsanspruch BVerwG; Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13 m.w.N.).
42
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es insbesondere darauf an, wie hoch einerseits das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark andererseits der Eingriff in gegenläufige Rechtspositionen durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in Geheimhaltungsinteressen ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1073 – 1 BvR 536/22 –, juris Rn. 63 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 1 S 570/11 –, juris Rn. 9). Bei dieser Gewichtung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Verwertung der begehrten Informationen fällt ausschließlich in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans (Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11 –, juris Rn. 26). Es ist grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. April 2025 – 3 Bs 20/25 –, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, juris Rn. 47; VG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 11 B 80/17 –, juris Rn. 98). Das Berufen auf die Selbstverantwortung der Presse stößt jedoch dort an seine Grenzen, wo der Auskunftsanspruch der Ermöglichung oder Unterstützung einer voraussichtlich rechtswidrigen Berichterstattung gleichkäme. Diese kann kein legitimes Ziel staatlichen Handelns sein. Besteht danach die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, entfällt schon der Auskunftsanspruch (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 33 m.w.N; VG Köln, Urteil vom 23. April 2024 – 6 K 6411/22 –, Rn. 42).
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe sind hier bezüglich der mit den Fragen 1 bis 4 begehrten Auskünfte schutzwürdige Interesse des (vermeintlich) Betroffenen und des (potentiellen) Verteidigers im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG berührt, die das Interesse an der Auskunftserteilung überwiegen. Ebenso stehen hier Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG einer Auskunftserteilung bezüglich der Frage 3 entgegen.
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(1) Die Auskunftserteilung berührt schutzwürdige Interessen des (vermeintlich) Betroffenen und des (potentiellen) Verteidigers im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG, die im Rahmen einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Auskunft überwiegen.
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(a) Hier ist zumindest das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des (vermeintlich) Betroffenen berührt. Der (vermeintlich) Betroffene ist im Rahmen seiner Intimsphäre, zumindest aber seiner Privatsphäre betroffen. Die berührten schutzwürdigen Interessen lassen sich nicht ohne eine Abwägung mit den Veröffentlichungsinteressen bestimmen. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung muss dabei nicht schon stets zurückgetreten, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte eingegriffen würde. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Die Schutzwürdigkeit des Interesses hängt von der Intensität des Eingriffs in die Rechte der Privaten ab. Bei einem bloßen geringfügigen Eingriff bedarf es etwa keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um deren Preisgabe als gerechtfertigt anzusehen. Umgekehrt muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der betroffene Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 15 A 651/14 –, juris Rn. 149; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 126 ff. m.w.N.).
46
(b) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen hier die schutzwürdigen Interessen des vermeintlich Betroffenen das Auskunftsinteresse der Antragstellerin.
47
Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist aufgrund seines besonderen Gewichts besonderer Schutz anzugedeihen (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Erst der grundsätzlich ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 14). Die hieraus folgenden Auskunftspflichten sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2006 – 7 BV 05.2582 –, juris Rn. 35).
48
Inhalt und Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs lassen sich nur unter Berücksichtigung der durch die Presse zu erfüllenden Aufgaben bestimmen. Hierbei ist die der Presse neben der Informationsfunktion auch zukommende Kontrollfunktion zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16). Bei der Recherche und Berichterstattung über ein Strafverfahren reicht der Schutz der Pressefreiheit weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt, da staatliche Gewalt – überdies in besonders einschneidender Weise – ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 26).
49
Aufgrund des grundrechtlichen Schutzes der Art und Weise der Informationsbeschaffung der Presse, ist die Durchsetzung des Informationsinteresses nicht von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Es ist Zuständigkeit der Presse, darüber zu befinden, was sie als im öffentlichen Interesse stehen betrachtend, und welche Informationen sie benötigt, um ein Thema entsprechend aufzubereiten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 18 f.). Eine Selektion der Medien durch die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen, etwa anhand der Kriterien der Seriosität und Zuverlässigkeit, ist unzulässig. Auch die sogenannte Sensationspresse darf nicht ausgeschlossen werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 36).
50
Erhebliche Erwägungen sprechen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge. Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
51
Dieser Vorrang gilt indes nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Handelt es sich um ein (noch) laufendes (potentielles) Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen.
52
Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung, abhängig von der Form der Berichterstattung, überwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 20 m.w.N.).
53
Diese Grundsätze gelten in verschärftem Maße für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In der Regel ist jedoch nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat.
54
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist nach § 160 StPO grundsätzlich nicht öffentlich, sondern geheim ausgestaltet. Dies wirkt sich auf die Weitergabe von Informationen zu diesem Verfahren aus. So kann den Beschuldigten und Verfahrensbeteiligten anderer Art lediglich unter den Voraussetzungen der § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1, § 406e, § 433 StPo Akteneinsicht gewährt werden. Privatpersonen und sonstige Stellen haben nur unter den Maßgaben des § 475 StPO Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Das Ermittlungsverfahren dient der Klärung eines (Anfangs-)Verdachts, § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, 2 StPO. Es liegt deswegen in seiner Natur, dass es nicht von Beginn an „offen“, d.h. unter Bekanntgabe aller ermittelten oder auch nur den Anfangsverdacht begründenden Tatsachen geführt werden kann. Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung als zentrale Anliegen des gesamten Strafverfahrens würden sonst von vornherein regelmäßig untragbaren Erschwernissen und Verdunkelungsmöglichkeiten ausgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1983 – 2 BvR 1138/83 –, juris Rn. 5). Dies wird weiter gestützt dadurch, dass der Gesetzgeber ausschließlich und in § 169 GVG ausdrücklich für Gerichtsverhandlungen vorgesehen hat. Für eine Erweiterung auf Ermittlungsverfahren ist kein Raum. Vielmehr ist aus der ausdrücklichen Regelung zu schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Nichtöffentlichkeit ausgeht und eine identifizierende Berichterstattung im Gegensatz zur Hauptverhandlung gerade ausschließen will (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 27 m.w.N.).
55
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit dient dem Schutz der Beschuldigteninteressen, der Unbefangenheit und den Persönlichkeitsinteressen der sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der ungestörten Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. April 2025 – 3 Bs 20/25 –, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 28). In diesem Verfahrensstadium darf die Staatsanwaltschaft in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nur insoweit eingreifen, wie es zum Zweck der Strafverfolgung nötig ist. Hiermit verbunden ist die Pflicht zu einem besonders behutsamen Umgang mit den Personendaten der Beteiligten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 28).
56
Die gesetzgeberische Entscheidung für die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens kann nicht ohne Auswirkungen auf die zu treffende Interessenabwägung im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruch bleiben. In Kenntnis der Kollision zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Informationsinteresse hat sich der Gesetzgeber entschieden, die tradierte Unterteilung zwischen öffentlicher Hauptverhandlung und nichtöffentlichen sonstigen Verfahrensschritten beizubehalten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 29 m.w.N.).
57
Zwar gibt es keinen Grundsatz, wonach Informationen über ein Ermittlungsverfahren nicht herauszugeben sind (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. April 2025 – 3 Bs 20/25 –, juris Rn. 29; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 7. November 2023 – 5 K 75/23.NW –, juris Rn. 39 unter Berufung auf den speziellen landesrechtlichen Auskunftsverweigerungsgrund des § 12a LMG-RLP a.F.). Zumindest begründet der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht generell die Verneinung eines Auskunftsanspruchs (Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 7 CE 23.666 –, juris Rn. 28). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 –, juris Rn. 15). Diese Gefahr droht auch ungeachtet einer Veröffentlichung der erteilten Information schon.
58
Bei einer Verdachtsberichterstattung ist entsprechend ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich und zumeist sogar vor Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VIZR 1241/20 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Je schwerwiegender die Vorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Mindestbestand an Beweistatsachen.
59
Auf der anderen Seite ist hier die Pressefreiheit der Antragstellerin, wie sie durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 2 EMRK gewährleistet wird, zu berücksichtigen.
60
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorliegend der Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse zu gewähren. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist hier im Rahmen des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens als besonders gering zu beurteilen. Die nach Angaben der Antragstellerin in Rede stehenden Straftaten bewegen sich im äußerst sensiblen Intimbereich. Eine Veröffentlichung in einem so frühen Verfahrensstadium kann einerseits für die Betroffenen besonders belastend sein und andererseits auch zu Vorverurteilungen des vermeintlich Beschuldigten führen. Das Informationsinteresse wiegt hier noch geringer, da in diesem Fall nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch das Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht-öffentlich wäre (vgl. zu § 169 GVG und dem Informationsinteresse der Presse Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 38).
61
Die Antragstellerin beabsichtigt vorliegend vornehmlich aufgrund eines anonymen Hinweises, über ihren Verdacht in Bezug auf die vermeintlich betroffene Person zu berichten. Sie möchte hier dem Verdacht schwerer Straftaten, nämlich dem Kindesmissbrauch, dem Handel mit kinderpornografischem Material sowie der Vergewaltigung von Minderjährigen nachgehen. Allein die Berichterstattung über diesen Verdacht ist dazu geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des vermeintlich Betroffenen nach sich zu ziehen. Bei einem solch schwerwiegenden Vorwurf in einem so frühen Verfahrensstadium müssen hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts und ein Mindestmaß an Beweistatsachen vorhanden sein. Ein anonymer Hinweis reicht hierfür nicht aus. Anhand dieses Hinweises ist nicht festzustellen, ob dieser die Wahrheit wiedergibt. Es besteht die Gefahr, dass der vermeintlich Betroffene in der Öffentlichkeit bereits als schuldig dargestellt wird und der Schuldvorwurf im Gedächtnis der Öffentlichkeit hängen bleibt. Auch der Verdacht der Antragstellerin, dass bereits ein Ermittlungsverfahren durch die Antragsgegnerin eingeleitet worden sein soll, verhilft vorliegend nicht zum Erfolg. Selbst die genaue Kenntnis über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen genügt nicht, da die Staatsanwaltschaft schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen hat und die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts niedrig liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 –, juris Rn. 34). Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist durch die Antragstellerin nicht dargetan. Weder aus der Antragsschrift noch im Übrigen ist ersichtlich, dass sich der vermeintlich Betroffene bereits selbst in der medialen Öffentlichkeit zu den vermeintlichen Anschuldigungen geäußert habe und daher weniger Schutz bedürfe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Gerüchte um dieses Ermittlungsverfahren schon Gegenstand einer Sitzung der Gemeindevertretung waren. Denn hierdurch ergibt sich gerade nicht, ob Ermittlungen aufgenommen wurden. In der Gemeindevertretung wurde auf eine Nachfrage eines Bürgers lediglich ausgeführt, dass weder Gemeindevertretung noch Amtsverwaltung über etwaige Ermittlungsverfahren offiziell informiert worden seien. Auch dass der Angehörige einer von dem im Raum stehenden Vorwürfen Betroffenen gegenüber einem Lokalmedium angab, dass die Kriminalpolizei ermittle, ist hier schon nicht ausreichend, um einen Mindestbestand an Beweistatsachen für den zugrundeliegenden Verdacht darzulegen. Auch ein Bericht der Antragstellerin, wonach ein Vater eines mutmaßlichen Opfers mit ihr gesprochen habe, führt zu nichts anderem. Aus den Äußerungen gegenüber der Presse und den wiedergegebenen Geschehensabläufen ergibt sich nicht, dass die Person, zu der die Antragstellerin hier Informationen begehrt, auch jene Person ist, auf die sich die Ermittlungsverfahren beziehen. Es handelt sich auch hierbei um bloße Vermutungen. Konkrete Anhaltspunkte, die über den bloßen Anfangsverdacht hinausgehen, liegen nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht schon aus der Tatsache, dass der (vermeintlich) Betroffene sein Amt aufgegeben hat. Zum einen sind die genaueren Beweggründe nicht bekannt. Zum anderen zeigt dies aber, wie schon Gerüchte um ein Ermittlungsverfahren geeignet sind, Auswirkungen auf das berufliche und private Leben der betroffenen Person zu haben. Dies würde sich durch die Bestätigung verschärfen, dass ein Ermittlungsverfahren geführt würde. Dass sich der (vermeintlich) Betroffene auch von seiner Amtstätigkeit zurückgezogen hat, legt nahe, dass er – sollte es ein Ermittlungsverfahren geben – diesbezüglich gerade nicht die Öffentlichkeit sucht.
62
(c) Dass der Antragsgegner die Auskunft mit einer Begründung in lediglich begrenztem Umfang abgelehnt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Antragstellerin hier anführt, dass die Antragsgegnerin substantiiert darzulegen habe, welche Ausschlussgründe und Drittinteressen betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 16), und dies hier nicht erfolgt sei, greift dieser Einwand nicht durch. Wie dargelegt ist es dem erkennenden Gericht möglich, das Vorliegen des Ausschlussgrundes vollumfänglich zu prüfen. Würden hier höhere Anforderungen an die Darlegung des Sachverhalts gestellt, so liefe in diesem Fall das Auskunftsverweigerungsrecht ins Leere, da eine noch substantiierte Begründung nur unter teilweiser Preisgabe der begehrten Informationen möglich wäre.
63
(d) Ebenso besteht hier keine Möglichkeit, Vorkehrungen für eine etwaig befürchtete anschließende Verletzung eines Rechtsgutes des (vermeintlich) Betroffenen zu treffen. Es ist hier gerade nicht möglich, vorherige Absprachen zu treffen, die durch Ordnungsverfügungen abgesichert werden könnten. Vielmehr wäre der (vermeintlich) Betroffene und der (potentielle) Verteidiger auf nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen, der eine Verminderung der Risiken gerade nicht ermöglicht. Anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2012 geht es hier gerade nicht um eine kurzfristige unwiederbringliche Möglichkeit zur Erstellung von Bildern, bei der eine Veröffentlichungsfähigkeit sodann nachträglich noch geklärt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11 –, juris Rn. 35). Denn hier besteht ausreichend Zeit, die Rechtmäßigkeit einer Herausgabe der Informationen vorab zu prüfen, ohne dass ein unwiederbringlicher Verlust der begehrten Informationen drohte. Eine Absprache vermag daher weder den Rechtsverstoß zu verhindern noch ist sie hier aus anderen Gründen geboten.
64
(2) Weiter sind auch Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG berührt. Sie überwiegen hier bezüglich Frage 3 das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin. Die aus der Nichtöffentlichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie aus § 43 Abs. 2 Satz 1 BRAO folgenden Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Strafverteidigers, seines Mandanten sowie der Allgemeinheit sind vorliegend von besonders hohem Gewicht.
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(a) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Eine solche ist in § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO zu sehen. Die Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO als statusbildende Grundpflicht des Rechtsanwalts dient zuvorderst dem Schutz des Mandanten, aber auch dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtsstaatlichen Rechtspflege. Hierunter fällt auch der Umstand, dass ein Anwalt überhaupt aufgesucht wurde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 30; so auch schon VG München, Beschluss vom 18. Juni 2025 – M 10 E 25.3465 –, juris Rn. 20 ff.). Erstreckt sich der Schutz hierauf, so muss dies auch für den Namen des Strafverteidigers gelten und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflicht- oder Wahlverteidiger ist. Das Gebot der Verschwiegenheit zählt zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs. Die strikte Verschwiegenheit ist die unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, juris Rn. 94). Sie stellt sicher, dass sich der Mandant darauf verlassen kann, dass der Rechtsanwalt mandatsbezogene Informationen ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2023 – 15 B 1053/22 –, juris Rn. 31). Der Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit nur wirkungsvoll wahrnehmen, wenn der jeweilige Mandant ihm Vertrauen schenkt. Die so geprägte Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an der rechtsstaatlichen Rechtspflege, für die eine anwaltliche Verschwiegenheit unerlässlich ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 30; BVerfG, Urteil vom 30. April 2004 – 2 BvR 1520/01 –, juris Rn. 1010; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris Rn. 16).
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Von besonderer Bedeutung ist dieses Vertrauensverhältnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger. Der Beschuldigte muss sich während des gesamten Ermittlungsverfahrens – und des sich hieran ggf. anschließenden weiteren Strafverfahrens – darauf verlassen können, dass er seinem Verteidiger uneingeschränkt vertrauen kann. Dieses Vertrauensverhältnis ist für die Arbeit des Strafverteidigers unverzichtbar. In Anbetracht der möglichen Folgen, die ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger auch für die Arbeit der Ermittlungsbehörden während des Ermittlungsverfahrens haben kann, liegt es im öffentlichen Interesse, Störungen des Vertrauensverhältnisses schon in diesem Stadium zu vermeiden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 31). Dass unmittelbarer Adressat des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO nur der Rechtsanwalt ist und nicht die nach § 4 Abs. 1 PresseG auskunftsverpflichtete Stelle, bleibt für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ohne Belang. Im Rahmen der Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Presse und Geheimhaltungsinteresse sind besondere Geheimhaltungsvorschriften, etwa aus beruflichen Gründen, zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die auskunftsverpflichtete Stelle von der Vorschrift nicht selbst betroffen ist. So ist etwa auch das Steuergeheimnis nach § 30 AO ausreichend zu beachten. Ähnliches gilt auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der Länder (vgl. für das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein §§ 9, 10 IZG-SH zu berücksichtigen; für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris Rn. 16). Sonst droht eine Aushöhlung des Mandantengeheimnisses dadurch, dass die Strafverfolgungsbehörden Informationen unbegrenzt an Dritte herausgeben könnten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 31). Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger wäre durch die drohende Informationspreisgabe nachhaltig gestört.
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(b) Hier überwiegt aus den schon unter (1) genannten Gründen im Rahmen der Interessenabwägung das Geheimhaltungsinteresse auch aufgrund der Vorschrift des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO das Interesse an der Erteilung der Auskunft der Antragstellerin. Die dort aufgeführten Maßstäbe gelten nicht nur für den Beschuldigten selbst, sondern auch für den Strafverteidiger des Beschuldigten. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Strafverteidigers, das ihm selbst die Entscheidung über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten einräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – juris Rn. 146, 149), genießt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dessen Beteiligter er als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 BRAO) ist, besonderes, grundsätzlich höheres Gewicht als das Interesse von Öffentlichkeit und Presse an der Kundgabe seines Namens. Hinzu kommt, dass der Strafverteidiger als Organ der Rechtspflege ein schutzwürdiges Interesse daran hat, ungestört von Presseanfragen seinen Pflichten im Ermittlungsverfahren nachgehen zu können (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 28). Die Auffassung des Hamburgisches OVG in seinem Beschluss vom 7. April 2025 (3 Bs 20/25) vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es zutreffend, dass der (potentielle) Anwalt nur qua Beruf und damit in seiner sozialen Sphäre betroffen ist, das Persönlichkeitsrecht also geringer zu gewichten ist als in der Privat- oder der Intimsphäre. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die gesetzliche Wertung der Nichtöffentlichkeit umgangen wird. Das nichtöffentliche Ermittlungsverfahren legt seinen Fokus gerade auf den Schutz der Anonymität und der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, auch im Interesse der Allgemeinheit (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 29). Hiervon sind auch jene erfasst, die nur qua ihres Berufes Teil des Ermittlungsverfahrens sind.
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(c) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin angibt, sie wolle die Daten nur zur weiteren Recherche nutzen. Es ist möglich, dass allein das Bewusstsein über das Wissen der Presse bzgl. seines Namen den Verteidiger unter Druck setzt, mit der Presse zu kommunizieren und so das Vertrauensverhältnis zu gefährden (vgl. zu den weiteren Gefahren der Preisgabe eines Namens an ein Pressemedium Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 32).
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Inwieweit die Antragstellerin mit der hier erteilten Presseauskunft bezüglich des Verteidigernamens weitere Recherche- und Berichtsmöglichkeiten erhält, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der (potentielle) Strafverteidiger und sein (vermeintlicher) Mandant zu den im Raum stehenden Vorwürfen zu einer Äußerung bereit sind. Weder der Strafverteidiger, soweit es einen gibt, noch der vermeintlich Beschuldigte sind zu einer Auskunft gegenüber der Antragstellerin verpflichtet. Beide sind auch bislang nicht im Wege einer „Selbstöffnung“ an die Presse getreten. Auch ersten diesbezüglichen Presseberichterstattungen und aufkommenden Gerüchten in der Gemeinde führten nicht zu einer Erklärung des vermeintlich Beschuldigten gegenüber der Presse. Das Informationsinteresse ist auch bezüglich der Kontaktmöglichkeit mit dem vermeintlichen Beschuldigten über den Rechtsanwalt hier als gering zu bewerten. Der Antragstellerin ist der Name des vermeintlich Beschuldigten bekannt. Es wäre ihr ohne weiteres möglich, direkt in Kontakt mit diesem zu treten. Einen Umweg über den Strafverteidiger bedarf es nicht. Ausweislich der eigenen Berichterstattung hat die Antragstellerin zudem schon Kontakt zu dem Verteidiger aufgenommen, der äußerte, dass keine Angaben gemacht würden.
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Geht es der Antragstellerin um den Kontakt, so hat sie es selbst in der Hand, die Antragsgegnerin zu bitten, dem Strafverteidiger ihre Kontaktdaten verbunden mit dem Hinweis zu übermitteln, dass eine Kontaktaufnahme gewünscht sei, um über die vorgeworfenen Taten und deren Umstände weiter zu recherchieren und zu berichten. Diese naheliegende Möglichkeit, von der sie weiterhin Gebrauch machen könnte, hat die Antragstellerin nach Kenntnis des Gerichts bislang nicht genutzt (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 CE 25.1263 –, juris Rn. 39).
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bb) Sofern sich die Antragstellerin zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs neben § 4 Abs. 1 PresseG auf Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK beruft, ergibt sich nichts Anderes. Die Grundrechte sind in der oben vorgenommenen Abwägung angemessen berücksichtigt worden. Art. 10 EMRK ist bei der Auslegung des Schutzes von Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. umfassend hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2013 – 1 S 509/13 –, juris Rn. 27) und hier auch berücksichtigt worden. Auch im Rahmen der Prüfung eines möglichen Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK ist eine der oben vorgenommenen Abwägung entsprechende Entscheidung zu treffen, die zu keinem anderen Ergebnis führt.
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Nach Art.10 Abs. 1 Satz 1, 2 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließen, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Diese Vorschrift garantiert auf Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention als völkerrechtlichem Vertrag, der bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigen ist, die Pressefreiheit inklusive der Recherchefreiheit und dem Recht auf Informationsbeschaffung. Aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 2 EMRK lässt sich im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Auskunftsanspruch gegen öffentliche Stellen ableiten (vgl. grundlegend hierzu EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –, Rn. 149 ff. m.w.N.). Ein solches, sich aus dieser Norm ergebendes Recht des Einzelnen bzw. einer Verpflichtung der Behörde kann dann entstehen, wenn die Preisgabe der Information durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde und unter Umständen, in denen der Zugang zur Information förderlich für die Ausübung des Rechts des Einzelnen auf Meinungsfreiheit ist, insbesondere für die Freiheit, Informationen zu empfangen und zu verbreiten, und wenn ihre Verweigerung einen Eingriff in dieses Recht darstellt (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –, Rn. 156). Ob und inwieweit die Verweigerung zum Zugang zu Informationen einen Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit darstellt, muss in jedem Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Umstände beurteilt werden (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –, Rn. 157). Voraussetzung ist unter anderem ob das Erlangen der Information ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Tätigkeiten oder für andere Tätigkeiten ist, die ein Forum für eine öffentliche Debatte bilden, oder die ein wesentliches Element für eine öffentliche Debatte darstellen. Der Zugang zu Informationen ist dann erforderlich, wenn die Zurückhaltung von Informationen die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit des Einzelnen behindern oder schädigen würde (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –, Rn. 158 f.). Zudem müssen die Informationen grundsätzlich einen Test zum öffentlichen Interesse bestehen, etwa, wenn die Offenlegung Transparenz über die Art der Durchführung öffentlicher Angelegenheiten und über Themen herstellt, die von Interesse für die Gesellschaft als ganzer sind und dadurch die Teilnahme an der öffentlichen Kontrolle durch die breite Öffentlichkeit erlaubt (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –, Rn. 161 f. mit entsprechenden Beispielen). Dabei ist der Rolle von Journalisten und gesellschaftlichen Wächtern besonderes Gewicht beizumessen, da deren Tätigkeiten sich auf Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bezieht (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –, Rn. 164). Die Aufgabe der Presse ist, Informationen und Gedanken zu allen Themen des öffentlichen Interesses zu vermitteln – in einer Weise, die mit ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten übereinstimmt. Sie hat nicht nur die Aufgabe, solche Informationen und Ideen zu vermitteln: Auch hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, diese zu empfangen. Andernfalls wäre die Presse nicht in der Lage, ihre wesentliche Rolle als „öffentlicher Wachhund“ auszuüben (EGMR, Urteil vom 30. Mai 1999 – 21980/93 –, Rn. 59, 62).
73
Die beschließende Kammer ist der Auffassung, dass die Antragstellerin als Presse ihr Recht auf Verbreitung von Informationen zu einem Thema von öffentlichem Interesse ausüben will und zu diesem Zweck den Informationszugang begehrt. Es wird hier nicht verkannt, dass die Informationen bereit und verfügbar waren und dass die Informationen für die Antragstellerin auch erforderlich sein können, um zu berichten – obwohl, wie oben schon dargelegt, die begehrten Informationen schon teilweise vorliegen – und somit der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 EMRK eröffnet war. Auch im Rahmen des Anspruchs nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 2 EMRK ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen mit dem Interesse an der Preisgabe und ggf. Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung durch die Antragstellerin in Ausgleich zu bringen ist. Aus der oben angeführten Abwägung ergibt sich hier, dass der Eingriff in dieses Informationszugangsrecht gerechtfertigt im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK ist. Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung der Freiheiten des Art. 10 Abs. 1 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, i.e. territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Hier wird das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer verfolgt, insbesondere der aus Art. 8 EGMR folgenden Rechte des (vermeintlich) Betroffenen und des (potentiellen) Verteidigers. Es gibt keinen Anlass hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR von der auch nach nationalem Recht gebotenen Gesamtabwägung zum Schutze der Rechte anderer abzuweichen. Die Antragstellerin hat hier keine Gründe angeführt, weshalb eine Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 10 Abs. 2 EMRK nicht in Betracht käme, sondern lediglich zum Schutzbereich nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ausgeführt. Anlass, von der einzelfallbezogenen und die Rechtsprechung des EGMR sowie der nationalen Gerichte berücksichtigenden Gesamtabwägung abzuweichen, bestehen nicht.
74
b) Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, ist nach alldem nicht mehr entscheidungserheblich.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
76
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichen Anhaltspunktes nicht in Betracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –, n. v.).