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BGH Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

NdsPresseG § 4

Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechen-

den Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) un-

terliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von

Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherr-

schendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - LG Bückeburg

AG Bückeburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Bückeburg vom 18. Mai 2004 wird mit der Maß-

gabe zurückgewiesen, daß die durch die Anrufung des Verwal-

tungsgerichts Hannover verursachten Mehrkosten, einschließlich

derjenigen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens, den Klägern

auferlegt werden.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 1, der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen

e.V., ist Herausgeber der Zeitschrift "BdSt-Nachrichten Niedersachsen und

Bremen", der Landesbeilage zur Mitgliederzeitschrift des Bundes der Steuer-

zahler "Der Steuerzahler". Die Landesbeilage erscheint alle zwei Monate in

einer Auflage von 50.000 Exemplaren. Der Kläger zu 2 ist der verantwortliche

Redakteur der Landesbeilage. Die Kläger sehen deren Aufgabe darin, sich kri-

tisch mit Vorgängen der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Haushalts-

wirtschaft auseinanderzusetzen.

Die Beklagte ist eine GmbH, die Aufgaben der kommunalen Energiever-

sorgung wahrnimmt. An ihrem Stammkapital von insgesamt 6.805.700 € sind

die Bückeburger Bäder GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt

Bückeburg ist, mit einem Kapitalanteil von 3.575.300 €,

die Wirtschaftsbetriebe

Stadthagen GmbH mit einem Kapitalanteil von 1.799.300 €, die Elektrizitäts-

werk Minden-Ravensberg GmbH

(EMR) mit einem Kapitalanteil von

1.087.400 € und die Stadt Obernkirchen mit einem Kapi

talanteil von 343.700 €

beteiligt. Die Kapitalanteile der Gesellschafterin EMR werden ihrerseits zu

50,65 % von der E.ON Energie AG gehalten.

Nach Presseberichten über eine angebliche Vervierfachung der Sit-

zungsgelder des Aufsichtsrats der Beklagten begehren die Kläger, gestützt auf

§ 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NdsPresseG), mit der vorliegen-

den Klage von der Beklagten Auskunft zu folgenden Fragen:

1. Ist es zutreffend, daß die Sitzungsgelder für die Mitglieder des Auf-

sichtsrates der Beklagten zum 1. Januar 2002 angehoben worden

sind? Wenn ja, auf welche Höhe?

2. Wie häufig tritt der Aufsichtsrat der Beklagten zusammen und wie ist

der Aufsichtsrat im einzelnen besetzt (wie viele Mitglieder, Vorsitzen-

der, Stellvertreter)?

3. Auf welche Höhe belaufen sich insgesamt die jeweils bislang gezahl-

ten Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklag-

ten? Welche zusätzlichen Belastungen entstehen durch eine etwaige

Erhöhung der Sitzungsgelder ab dem 1. Januar 2002?

Das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit durch das ursprünglich

angerufene Verwaltungsgericht Hannover verwiesen worden ist, hat die Klage

abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftser-

teilung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Den Klägern steht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG der mit der Klage gel-

tend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.

1.

Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der

Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören

können (Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl. 1997 § 4 LPresseG Rn. 42, 43;

Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 4.10), die für die Erfüllung ihrer öffent-

lichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch

soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokrati-

schen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, daß sie umfassend

und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Inter-

esse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entspre-

chend zu unterrichten (vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des

Saarlandes, AfP 1998, 426, 427). Auf diese Weise kann der Staatsbürger zu-

treffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Ver-

hältnisse, Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verbor-

gen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der

für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für

eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen

und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbil-

dung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozeß über-

haupt (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f). Die Vor-

schrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefrei-

heit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des

sich die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die

Grundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten

orientieren.

2.

Unter diesem Gesichtspunkt ist den Landespressegesetzen ein eigen-

ständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen wie eine

GmbH erfaßt, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufga-

ben bedient (OVG des Saarlandes aaO). Dabei ist nicht erforderlich, daß sich

die GmbH vollständig - unmittelbar oder mittelbar - in öffentlicher (kommunaler)

Hand befindet (so die Fallkonstellation bei VG und OVG des Saarlandes aaO).

Es reicht aus, daß die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht wird (im

Ergebnis wohl ebenso Löffler/Wenzel aaO Rn. 57; Löffler/Ricker, Handbuch

des Presserechts, 4. Aufl. 2000 Kap. 19 Rn. 10; Meier, NZG 1999, 196, 197;

Endter, Der Städtetag 1998, 780, 781).

a) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-

verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu begreifen. Sinn und

Zweck des § 4 NdsPresseG ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garan-

tierte und in § 3 NdsPresseG manifestierte Funktion im Rahmen der demokrati-

schen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermög-

lichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse um-

fassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse

über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht lediglich auf die

staatliche Eingriffsverwaltung, die typische Form staatlichen Handelns. Viel-

mehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger Aufgaben gerade im Bereich

der Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher

Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwen-

dung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird

auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf

dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluß, ob sich die Exekutive zur Wahrneh-

mung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisations-

form bedient (VG des Saarlandes aaO).

b) Als eine der Wasser- und Energieversorgung dienende Gesellschaft

erfüllt die Beklagte Aufgaben der Daseinsvorsorge. Die Daseinsvorsorge ist

Gegenstand der Leistungsverwaltung zur Schaffung und Unterhaltung öffentli-

cher Einrichtungen und stellt einen Schwerpunkt der kommunalen Tätigkeit

zum Wohle der Gemeindebewohner dar, wobei die Gemeinden das Recht ha-

ben, im örtlichen Bereich Aufgaben der Daseinsvorsorge eigenverantwortlich

aufzunehmen und niederzulegen (Endter aaO S. 781; Waechter, Kommunal-

recht 2. Aufl. Rn. 104). Dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch

Art. 28 Abs. 2 GG geschützt. Unter den Begriff der Daseinsvorsorge sind alle

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger erforderlichen Leistungen

der Verwaltung zu fassen (Meier aaO S. 196; Köhler, BayVBl. 2001, 1, 6). Tra-

ditionell gehören gerade die Strom-, Gas- und Wasserversorgung zu den typi-

schen kommunalen Aufgaben (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, Urteil vom

14. November 2003 - 2 StR 124/03 = NJW 2004, 693; Senatsurteil BGHZ 91,

84, 86; Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 91/86 = NVwZ-RR 1989,

388 f).

c) Zwar ist die Beklagte als GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit

rechtlich, organisatorisch und rechnungsmäßig gegenüber den sie tragenden

Kommunen verselbständigt. Es handelt sich auch um eine Gesellschaft, an der

nicht nur unmittelbar oder mittelbar Gemeinden beteiligt sind. Gleichwohl wird

sie faktisch von der öffentlichen Hand beherrscht. Der Anteil der Bückeburger

Bäder GmbH, die zu 100 % in kommunaler Hand liegt, am Gesellschaftsver-

mögen der Beklagten beträgt 53 %, der der Wirtschaftsbetriebe Stadthagen

GmbH 26 %, der der EMR 16 % und der der Stadt Obernkirchen 5 %. Selbst

wenn die privatrechtliche E.ON AG Mehrheitsgesellschafterin der EMR ist, er-

gibt sich, daß der Einfluß der öffentlichen Hand auf die Beklagte insgesamt

wenigstens bei über 70, wenn nicht sogar bei über 80 % liegt. Der bestimmen-

de Einfluß der öffentlichen Hand wird auch an der Zusammensetzung des

15-köpfigen Aufsichtsrats der Beklagten deutlich, dem laut Gesellschaftsver-

trag umfassende Befugnisse zukommen. So sind die Hauptverwaltungsbeam-

ten der Städte Bückeburg, Stadthagen und Obernkirchen kraft Amtes Mitglied.

Vier weitere Aufsichtsratsmitglieder werden vom Rat der Stadt Bückeburg und

drei weitere vom Rat der Stadt Stadthagen entsandt. Der Vorsitz im Aufsichts-

rat soll alternierend von Vertretern der Städte Bückeburg und Stadthagen

wahrgenommen werden.

d) Die hier einschlägige niedersächsische Gemeindeordnung - andere

Gemeindeordnungen enthalten vergleichbare Regelungen - läßt eine wirt-

schaftliche Betätigung der Kommunen ohnehin nur zu, wenn sie durch einen

öffentlichen Zweck gerechtfertigt bzw. gefordert ist (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1,

Satz 2 Nr. 1 NGO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Betätigung in Form

eines Eigenbetriebs (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO), in Form einer (öffentlich-

rechtlich oder privatrechtlich organisierten) Eigengesellschaft (§ 108 Abs. 2

Nr. 2 NGO) - d.h. eines Unternehmens, dessen sämtlichen Anteile der Ge-

meinde gehören - oder aber, wie hier, dergestalt erfolgt, daß sich Gemeinden

oder "kommunale" Gesellschaften mit beschränkter Haftung an einer (weiteren)

GmbH beteiligen (vgl. § 109 Abs. 1 und 2 NGO). Den Gemeinden steht inso-

weit die - gerichtlich nur in beschränktem Maße überprüfbare - Einschät-

zungsprärogative zu (BVerwGE 39, 329, 334). Ob die öffentliche Hand bzw.

das von ihr beherrschte Unternehmen im Bereich der erbrachten Leistungen

ein Monopol innehat oder auch rein private Unternehmen vergleichbare Lei-

stungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffent-

lich beherrschten Einrichtungen stehen, ist dabei ohne entscheidende Bedeu-

tung.

3.

Die hier vorgenommene Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 4

Abs. 1 NdsPresseG verstößt weder gegen Art. 72 GG, noch führt sie zu einer

verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Schlechterstellung der Beklagten ge-

genüber konkurrierenden "privaten" Gesellschaften.

a) Das Gesellschaftsrecht ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung

des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die

Länder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit

der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Ge-

brauch gemacht hat. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-

ter Haftung enthält keine Vorschriften, die sich mit der Beteiligung der öffentli-

chen Hand an der Gesellschaft befassen. Eine ausdrückliche Regelung einer

Auskunftsverpflichtung findet sich nur in § 51a GmbHG. Weder diese, allein

das Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern betreffen-

de noch andere Bestimmungen des Gesetzes stehen einer Auskunftspflicht im

Sinne des § 4 Abs. 1 NdsPresseG entgegen.

b) Da die Beklagte bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter

richtungsweisendem Einfluß der öffentlichen Hand steht, ist sie nicht in jeder

Hinsicht mit einem Unternehmen (völlig oder überwiegend) in privater Hand zu

vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Beklagte Auskunftspflichten zu

unterwerfen, denen ihre etwaigen privat beherrschten Mitbewerber nicht unter-

liegen. Soweit bei "gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften", wie hier, auch

"private (Minderheits-)Gesellschafter" von der Auskunftspflicht tangiert werden,

haben deren private Interessen - vorbehaltlich eines Auskunftsverweigerungs-

rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NdsPresseG) - hinter den überwiegenden öffentlichen

Interessen zurückzutreten.

c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Offenlegung der Sit-

zungsgelder nicht in schützenswerte Interessen der Aufsichtsratsmitglieder der

Beklagten eingreift, wird von der Revision nicht angegriffen. Auch im übrigen

ist für das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2

Nr. 1 bis 4 NdsPresseG nichts dargetan oder sonst ersichtlich.

4.

Die vom Berufungsgericht unterlassene Entscheidung, die durch die

Anrufung des Verwaltungsgerichts Hannover entstandenen Mehrkosten, ein-

schließlich derjenigen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens, den obsiegenden

Klägern aufzuerlegen (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG), war in der Revisionsinstanz

von Amts wegen nachzuholen (§ 308 Abs. 2 ZPO).

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann