Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 07.04.2026 – 6 B 11/26

ECLI:DE:VGSH:2026:0407.6B11.26.00

Orientierungssatz

1. VwG SH § 108 Abs 3 S 1 regelt nicht die organisationsrechtliche Frage, wer behördenintern zeichnungsberechtigt ist. (Rn.18)

2. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Verwaltungsverfahren durchgängig von derselben Verantwortlichen innerhalb der zuständigen Behörde bearbeitet wird. (Rn.18)

3. Dass die Behörde und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den maximalen Abstand von fünf Jahren zwischen den Feuerstättenschauen nicht ausschöpfen und die Terminierung einer früheren Feuerstättenschau nicht gesondert begründen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Duldungsverfügung. (Rn.26)

4. Das Angebot des Pflichtigen, die Räume zur Gefahrenabwehr ohne Durchführung der Feuerstättenschau zu betreten, ändert nichts an der diesbezüglich fortdauernden Verweigerung der Durchführung einer Feuerstättenschau. (Rn.27)

5. Für die Durchsetzung einer Duldungsverfügung, hier die Duldung einer Feuerstättenschau, scheidet eine Ersatzvornahme aus, da es sich bei einer Duldung um eine höchstpersönliche Tätigkeit handelt, die nicht von Dritten ausgeführt werden kann. (Rn.27)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

A. Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin inklusive des von ihr formulierten Hilfsantrags vom 2. April 2026 ist nach § 88, § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend ihrem Rechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen, dass sie beantragt,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung der Stadt Flensburg vom 17. März 2026 anzuordnen, soweit darin die Durchführung der Feuerstättenschau am 7. April 2026 um 11:30 Uhr, die Duldung des Zutritts sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs einschließlich der Öffnung durch einen Schlüsseldienst angeordnet werden.

3

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ihres Antrags, kann dieser nicht dahingehend ausgelegt werden, dass weiter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 3, der Auferlegung der Kostenlast der Verwaltungsgebühren in Höhe von 143,45 €, begehrt wird.

4

Der so ausgelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Duldungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 17. März 2026 entfällt kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG). Für die Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 2 des Bescheids ergibt sich der gesetzliche Sofortvollzug aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 235 Abs. 1 Nr. 3, § 236, § 239, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG. Als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt hier nur der Widerspruch gemäß § 69 VwGO in Betracht. Der wörtlich formulierte Hilfsantrag, der Antragsgegnerin die Umsetzung der Duldungsverfügung bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs vorläufig zu untersagen, lässt kein weiterreichendes Rechtsschutzbegehren erkennen. Als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre er nicht statthaft, da hier der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig ist (§ 123 Abs. 5 VwGO).

5

B. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

6

1. Er ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr am 17. März 2026 per Fax an die Antragsgegnerin übersandtes Schreiben (Bl. 306 ff. VV) ist als Widerspruch auszulegen, dem wegen form- und fristgemäßer Einlegung aufschiebende Wirkung zukommen kann. Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§ 133, § 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Beteiligten zu berücksichtigen, soweit sie sich aus seinem Vortrag und sonstigen für die Behörde als Empfängerin der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt. Eine bloße erkennbar unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet nicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 4 MB 16/22 –, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 2 S 2120/12 –, juris Rn. 24). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 –, juris Rn. 40). Von einem rechtsunkundigen, unvertretenen Beteiligten kann nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen erkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 23). Für die Behörde muss lediglich erkennbar sein, dass und wogegen der Betreffende Widerspruch einlegen will (Hüttenbrink, in: Posser u. a., BeckOK VwGO, 74. Ed. 1. April 2025, VwGO § 70 Rn. 15; vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2022 – 4 MB 16/22 –, juris Rn. 15 ff.).

7

Hiernach geht aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 17. März 2026 hinreichend erkennbar hervor, dass sie sich gegen den Bescheid vom selben Tag zur Wehr setzen will und dessen Überprüfung verlangt. Sie führt darin insbesondere aus, dass ihre „formelle Zurückweisung“ der Fristwahrung, der Sicherung ihrer Rechte und der Abwehr eines Grundrechtseingriffs diene. Dies kann die Antragstellerin zuvorderst mit dem Widerspruch erreichen. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin erklärte, dass ihr Schreiben u. a. keine Einlassung zur Sache, keine Anerkennung behaupteter Verwaltungsakte oder Zustimmung zu den angekündigten Maßnahmen darstelle. Soweit die Antragsgegnerin ihre Schreiben als Einlassung oder Grundlage für die Fortführung des Verfahrens behandle, weise sie diese Umdeutung ausdrücklich zurück. Auch mit ihrer Antragsschrift weise sie ausdrücklich zurück, dass die Antragsgegnerin ihr „Vorbringen wiederholt als ‚Einlassung‘ oder ‚Widerspruch‘ deutet“. Im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind diese Ausführungen so auszulegen, dass die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 17. März 2026 schon die Wirksamkeit der Duldungsverfügung – u. a. wegen ihrer Auffassung nach fehlender Bekanntgabe – bestreitet und aufgrund ihrer formellen und materiellen Rügen die Überprüfung des Verwaltungshandelns begehrt. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sie ihre Rügen deshalb nicht als Widerspruch verstanden wissen will, weil sei der irrtümlichen Rechtsauffassung ist, dass sie damit die Wirksamkeit der Duldungsverfügung stillschweigend anerkennen und ihr Rechtsnachteile entstehen würden. Ein Rechtsnachteil entsteht ihr jedoch gerade nicht, wird ihr Schreiben als Widerspruch ausgelegt, da hiermit keine „konkludente“ Anerkennung des angegriffenen Bescheides als wirksam einhergeht. Der Widerspruch wäre selbst gegen einen nichtigen Verwaltungsakt zulässig, da dieser jedenfalls den Rechtsschein der Wirksamkeit erzeugen kann (VG Hamburg, Urteil vom 25. November 2025 – 16 K 985/25 –, juris Rn. 42 m. w. N.).

8

2. Der Antrag ist unbegründet.

9

Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 2).

10

Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an dem Vollzug der Duldungsverfügung und Zwangsmittelandrohung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. März 2026 sind nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

11

a) Die Duldungsverfügung findet Ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG.

12

aa) Sie erweist sich als formell rechtmäßig.

13

Für ihren Erlass war der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zuständig gemäß § 1 Abs. 3 der Landesverordnung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 16. April 2018 (GVOBl. S. 267) in der Fassung vom 10. Juli 2025 (GVOBl. S. 113) (SchfHwGZustBehV).

14

Auf den letztmaligen Antrag der Antragstellerin vom 17. März 2026 (Bl. 316 VV) bot die Antragsgegnerin ihr mit E-Mail vom 23. März 2026 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an, ihr in den Räumen der Antragsgegnerin Akteneinsicht zu gewähren. Die Durchführung der Akteneinsicht unterliegt weitgehend dem Verfahrensermessen der Behörde (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, 7. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2025, VwVfG § 29 Rn. 58 m. w. N.). Das Angebot der nach § 88 Abs. 4 LVwG vorgesehenen Einsichtnahme in den Räumen der Behörde unter Hinweis auf die hier nicht bestehenden Möglichkeiten einer elektronischen Übersendung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierdurch wurden auch etwaige vorherige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Gewährung der Akteneinsicht entsprechend § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt.

15

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 (Bl. 236 ff. VV) gemäß § 87 Abs. 1 LVwG angehört. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. bzw. 16. Januar 2026 (Bl. 240 ff. VV) einwandte, die Anhörung sei wegen des maschinenschriftlichen Zusatzes „im Auftrag Marx“ unwirksam, dringt sie hiermit nicht durch. Die Anhörung ist bereits formfrei (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 9. August 1996 – 2 EO 669/96 –, juris Rn. 27). Im Übrigen ist die handelnde Behörde im Briefkopf erkennbar. Durch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Nachnamens ist erkennbar, welche Person die Anhörung intern verantwortet und dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen bloßen Entwurf handelt (vgl. zu den entsprechenden Formvorschriften für Verwaltungsakte nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. Erg.-Lfg., Stand: Mai 2025, VwVfG § 37 Rn. 80 ff., 83, 86; eine behördeninterne Beglaubigung der Namenswiedergabe ist nicht erforderlich, BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 2 A 4.21 –, juris Rn. 24).

16

Soweit die Antragstellerin ausführt, die Antragsgegnerin habe ihr Schreiben vom 14./16. Januar 2026 unzulässigerweise als Einlassung zur Anhörung behandelt, ist nicht erkennbar, woraus insofern der Antragstellerin ein rechtlich relevanter Nachteil erwachsen soll, wenn die Antragsgegnerin ihr Vorbringen als Stellungnahme betrachtet, die sie im Anhörungsverfahren zu berücksichtigen hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Äußerung nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. In der Begründung der Duldungsverfügung nimmt die Antragsgegnerin vielmehr Bezug auf ein zentrales Vorbringen der Antragstellerin, die Häufung der Feuerstättenschauen.

17

Der Bescheid ist nach § 109 Abs. 1 LVwG hinreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat die für sie im konkreten Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe dargestellt. Formell war es nicht erforderlich, auf alle von der Antragstellerin im Anhörungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte einzugehen. Die inhaltliche Tragfähigkeit der dargestellten Begründung ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 – 8 A 2.22 –, juris Rn. 24).

18

Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Anhörungsschreiben oben genannten Gründen verstößt die Duldungsverfügung nicht gegen § 108 Abs. 3 Satz 1 LVwG, weil der dem Gericht vorliegende Bescheid lediglich mit der maschinenschriftlichen Angabe „Im Auftrag Andresen“ abgeschlossen wird. Die Vorschrift regelt nicht die organisationsrechtliche Frage, wer behördenintern zeichnungsberechtigt ist (vgl. zu § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – 6 A 4.02 –, juris Rn. 14). Das Gericht sieht nach erforderlicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau A. für die Duldungsverfügung behördenintern nicht zuständig war. Im Übrigen hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass ihr Verfahren durchgängig von derselben Verantwortlichen innerhalb der zuständigen Behörde bearbeitet wird. Eine (eigenhändige) Unterschrift ist schon deswegen nicht erforderlich, da nach § 108 Abs. 3 Satz 1 LVwG die Namenswiedergabe ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 2 A 4.21 –, juris Rn. 24).

19

Die nach § 1 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3 SchfHwG erforderliche Zustellung der schriftlichen Duldungsverfügung ist im Ergebnis als gegeben anzunehmen. Zwar genügt der Einwurf des Bescheids in den Briefschlitz an der Eingangstür zum Haus unter der im Rubrum genannten Anschrift der Antragstellerin durch den Mitarbeiter der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach § 150 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 180 ZPO. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ersatzzustellung entgegenstand, dass der Briefschlitz möglicherweise nicht mit dem Namen der Antragstellerin beschriftet war und unter der Adresse mehrere Personen wohnten. Dem Zustellungsvermerk (Bl. 304 VV) fehlt bereits die zwingende Angabe des Grundes der Ersatzzustellung nach § 150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LVwG. Der Bescheid gilt aber nach § 153 LVwG als zum 17. März 2026 zugestellt, da die Antragstellerin ausweislich ihres Schreibens vom selben Tag (Bl. 306 ff. VV) von dem Bescheid am selben Tag tatsächlich Kenntnis genommen hat.

20

bb) Die Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

21

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG (Nr. 1) oder die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist (Nr. 2), nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den § 14, § 15 und § 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG (Satz 1 Nr. 1), für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten (Satz 1 Nr. 2) oder Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen (Satz 1 Nr. 3). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau) (Satz 2). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden (Satz 3).

22

Die Antragstellerin ist zulässige Adressatin der Duldungsverfügung. Sie ist ausweislich der Auskunft des Amtsgerichts A-Stadt vom 28. November 2025 (Bl. 226 VV) Eigentümerin des Grundstücks unter der im Rubrum genannten Anschrift. Ebenso befindet sich im Erdgeschoss ein Schornstein des Kaminofens, in dem laut Feuerstättenbescheid vom 30. Juni 2021 (Bl. 107 VV) jährlich Reinigungen gemäß Nr. 1.7 der Anlage 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) durchzuführen sind.

23

Die Terminierung der mit der Duldungsverordnung bezweckten Feuerstättenschau für den 7. April 2026 ist im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Herr K., ist vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2027 für den Bezirk A-Stadt bestellt (ABl. SH 2020 S. 1089, Bl. 166 VV). Nach der Überzeugung der Kammer bestehen aufgrund der im Eilverfahren und wegen des Zeitpunkts der Antragstellung allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine Zweifel daran, dass dieser Kehrbezirk auch das Grundstück der Antragstellerin erfasst. Die Kehrbezirke sind nicht zwingend deckungsgleich mit den Stadtteilen einer Kommune. So finden sich für die A-Stadt auch Bestellungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Kehrbezirke „A-Stadt I“ (ABl. SH 2020, S. 67) und „A-Stadt II“ (ABl. SH 2021, S. 1933). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der für die Festlegung der Kehrbezirke nach § 7 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 2 SchfHwGZustBehV zuständigen Antragsgegnerin und die des Wirtschaftsministeriums vom 3. November 2025 (Bl. 164 VV) sowie der zuständigen Schornsteinfegerinnung (https://www.schornsteinfeger-innung.de/, ausweislich der dort unter dem 6. April 2026 abgerufenen Auskunft ist der Bezirksschornsteinfeger Herr K. für den Kehrbezirk XXX und damit auch für die Adresse A-Straße, A-Stadt zuständig) unzutreffend sind.

25

In dem laufenden Bestellungszeitraum von Herrn K. fand die letzte Feuerstättenschau für die Anlagen der Antragstellerin am 30. Juni 2021 statt (Bl. 106 VV). Die zweite vorgesehene Feuerstättenschau in diesem Bestellungszeitraum darf daher nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG frühestens am 30. Juni 2024 und soll spätestens am 30. Juni 2026 durchgeführt werden. Der Termin am 7. April 2026 fällt in dieses Zeitfenster. Auf die Frage, ob die Feuerstättenschauen in den Jahren 2012, 2014, 2017 und 2021 jeweils unter Einhaltung der Fristen des § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG durchgeführt wurden, kommt es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Duldungsverfügung und der mit ihr bezweckten anstehenden Feuerstättenschau nicht an. Die gesetzliche Fristenregelung nimmt vor dem Hintergrund regelmäßig erforderlicher Überprüfungen zum Zwecke des Brand- und Umweltschutzes gerade keine über den 7-Jahres-Zeitraum hinausgehende Gesamtbetrachtung vor. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass hinsichtlich des Termins im Jahr 2021 ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser nicht rechtmäßig bestimmt wurde. Insbesondere darf der erste Termin des Bestellungszeitraums entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erst drei Jahre nach Bestellung erfolgen. Hierfür gibt die Norm keine Anhaltspunkte. Der dort genannte Zeitraum bezieht sich nur darauf, dass zwischen mehreren Feuerstättenschauen mindestens drei und höchstens fünf Jahre auseinander liegen dürfen. Der Termin 2021 fiel in den Zeitraum von drei bis fünf Jahren nach dem vorangegangenen Termin im Jahr 2017.

26

Der wesentliche Einwand der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den maximalen Abstand von fünf Jahren nicht ausschöpfen und die Terminierung einer früheren Feuerstättenschau nicht gesondert begründen würden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung. Das Gesetz sieht gerade nicht vor, dass regelmäßig nur eine Terminierung am Ende des Fünfjahreszeitraums zulässig wäre, wenn keine näheren Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für die Brandsicherheit bestehen. Die vorgesehene Zeitspanne erlaubt es dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, nach seinem Ermessen seine organisatorischen Belange und das Interesse der Eigentümer vor einer übermäßig häufigen Durchführung der Feuerstättenschau mit entsprechenden Kostenfolgen in Ausgleich zu bringen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner besonderen Rechtfertigung, die Feuerstättenschau nicht möglichst lange hinauszuzögern. Im Übrigen ist ein Anspruch des Eigentümers auf einen allein von ihm bestimmten Termin nicht vorgesehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Erlass einer Duldungsverfügung nach dem Gesetzeswortlaut nicht davon abhängt, dass der Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2019 – W 8 K 19.169 –, juris Rn. 29) oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuvor überhaupt mehrfach versucht, Termine mit dem Eigentümer abzusprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 4 B 462/20 –, juris Rn. 8). Ein fehlendes Vertretenmüssen kann allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügung berücksichtigt werden vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2019 – W 8 K 19.169 –, juris Rn. 30).

27

Die Antragstellerin hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihrem Grundstück zur Durchführung der Feuerstättenschau nicht gestattet. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 (Bl. 12 VV) erteilte sie ihm ein Hausverbot. Am 16. Oktober 2025 (Bl. 162 VV) und am 4. November 2025 (Bl. 222 VV) wurde Herrn K. kein Zutritt gewährt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin einen Termin am 26. Juni 2026 für die Durchführung der Feuerstättenschau anbot. Auch das Angebot der Antragstellerin vom 14./16. Januar 2026 (Bl. 243 VV), die Räume zur Gefahrenabwehr ohne Durchführung der Feuerstättenschau zu betreten, ändert nichts an der diesbezüglich fortdauernden Weigerung.

28

Sie kann sich auch nicht auf eine fehlerhafte Ermessensausübung berufen. Beim Erlass der Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG handelt es sich ausweislich des Gesetzeswortlauts („erlässt […] unverzüglich“) um eine gebundene Entscheidung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. Oktober 2024 – W 8 K 23.1604 –, juris Rn. 57 m. w. N.).

29

Die Duldungsverfügung ist im Übrigen auch verhältnismäßig. Hierbei ist eine mögliche Unzumutbarkeit der Duldungsverfügung, insbesondere der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 7 GG mit dem Zweck der Feuerstättenschau abzuwiegen. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes und damit der Abwehr von Gefahren für die verfassungsrechtlich geschützten Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2022 – B 4 K 22.676 –, juris Rn. 46 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – 8 L 1261.16 –, juris Rn. 23).

30

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin insbesondere den Termin am 4. November 2025 versäumte, ohne dies vertreten zu müssen. Herr K. hatte ihr diesen Termin mit E-Mail vom 24. Oktober 2025 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 KÜO angekündigt. Die Antragstellerin kann sich im hiesigen Verfahren nicht darauf berufen, dass diese E-Mail von der vermeintlich privaten E-Mail-Adresse des Herrn K. versandt wurde. Zwar weicht diese von der auf der Webseite des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ab (https://schornsteinfegerbetrieb.de/kontakt.html, zuletzt abgerufen am 7. April 2026). Für die Antragstellerin drängten sich objektiv aber keine Zweifel daran auf, dass die E-Mail von Herrn K. herrührte. Ausweislich ihrer vorgelegten Unterlagen (Bl. 49 VV) korrespondierte sie selbst bereits im Jahr 2021 mit Herrn K. über die am 24. Oktober 2025 genutzte E-Mail-Adresse. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Autorenschaft des Herrn K. geäußert, sondern lediglich die Nutzung eines privaten E-Mail-Dienstanbieters gerügt. Die Antragstellerin hat losgelöst von der von ihr angeführten „Verdichtung“ weder konkret dargelegt, aus welchen nachvollziehbaren und belastbaren Gründen sie nur in dem von ihr bestimmten Zeitraum bereit gewesen wäre oder es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Feuerstättenschau an den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angekündigten Terminen durchführen zu lassen.

31

Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Durchsetzung der Feuerstättenschau für die Antragstellerin unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie zu einem von ihr selbst gewählten Termin zwei Monate später zur Durchführung der Feuerstättenschau bereit sei. Dies hätte zur Folge, dass die hier bereits vor fast sechs Monaten erstmals versuchte Durchführung von dem Eigentümer beliebig bis ans Ende des Fünfjahreszeitraums hinausgezögert werden könnte.

32

Die Feuerstättenschau erübrigt sich auch nicht wegen des für den 20. April 2026 mit dem Schornsteinfeger Herrn N. vereinbarten Kehrtermins. Die Reinigungsarbeiten garantieren entgegen den Anführungen der Antragstellerin nicht die Betriebs- und Brandsicherheit. Die hoheitlich vorzunehmende Feuerstättenschau ist hiermit nicht vergleichbar. Sie dient unter anderem dazu, zum Zwecke des Brandschutzes die Kehrintervalle im Feuerstättenbescheid festzulegen, die Kehrbücher gegebenenfalls zu aktualisieren und etwaige Mängel im Gebäude zu erkennen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2022 – B 4 K 22.676 –, juris Rn. 46; VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – 8 L 1261.16 –, juris Rn. 23) und schafft somit erst die Grundlage für die (regelmäßigen) Reinigungsarbeiten.

33

Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen der Antragstellerin tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist dagegen nicht von Belang. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt allein in der Nichtdurchführung der Feuerstättenschau und damit in der Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – 8 L 1261.16 –, juris Rn. 26).

34

Soweit sich die Antragstellerin auf behördliche Maßnahmen gegenüber den übrigen Bewohnern ihres Grundstücks beruft, kann sie deren Rechte nicht erfolgreich geltend machen. Diese Einwände berühren nicht die Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber erlassenen Duldungsverfügung.

35

b) Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist ebenfalls rechtmäßig.

36

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt, da die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG i. V. m. § 24 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 4 SchfHwG). Die Antragstellerin ist Adressatin dieser Grundverfügung (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 LVwG).

37

Die Antragsgegnerin hat ermessensfehlerfrei das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach § 235 Abs. 1 Nr. 3, § 239 LVwG gewählt. Nach § 249 LVwG kann die Vollzugsbehörde die oder den Pflichtigen zur Duldung insbesondere zwingen, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld untunlich sind. Im vorliegenden Fall gelten für die Durchsetzung der Duldungsverfügung mittels unmittelbaren Zwangs keine besonders hohen Hürden. Dies ergibt sich daraus, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG die grundsätzlich bestehende Eilbedürftigkeit dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Duldungsverfügung „unverzüglich“ zu erlassen ist. Diese Wertung wird auch dadurch gestützt, dass im Fall der Durchsetzung eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG die Ersatzvornahme anzudrohen, also nicht etwa zuvor auf ein Zwangsgeld zurückzugreifen ist. Diese Wertung ist auf die Feuerstättenschau übertragbar, die einem Zweitbescheid vorgelagert ist und einen solchen durch Untersuchung der Anlagen erst ermöglicht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2019 – W 8 K 19.169 –, juris Rn. 40). Für die Durchsetzung einer Duldungsverfügung scheidet eine Ersatzvornahme aus, da es sich bei einer Duldung um eine höchstpersönliche Tätigkeit handelt, die nicht von Dritten ausgeführt werden kann. Hier war die Androhung eines Zwangsgeldes wegen des besonderen Eilbedürfnisses für die fällige Feuerstättenschau und die andauernde Verweigerung der Zutrittsgewährung – wie es auch die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 der Begründung der verfahrensgegenständlichen Duldungsverfügung erkennen lassen hat – untunlich.

38

Die Androhung des unmittelbaren Zwangs erfolgte gemäß § 236 Abs. 1 bis 3 LVwG schriftlich in Verbindung mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt und unter Einhaltung einer angemessenen Frist von drei Wochen. Die Androhung ist auch hinreichend bestimmt, da aus dem Zusammenhang mit der für den konkreten Termin am 7. April 2024 erlassenen Duldungsverfügung hervorgeht, dass der Antragstellerin zunächst eingeräumt wird, der Verfügung freiwillig Folge zu leisten, sodann aber noch im selben Termin unmittelbarer Zwang erfolgen kann.

39

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Nach § 14b SchfHwG beträgt der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, 500 €. Nach dem Ermessen der Kammer ist die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung des Antrags für die Antragstellerin, die sich gegen die Verpflichtung zur Duldung einer Feuerstättenschau wendet, in der gleichen Höhe zu bemessen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 4 E 548/17 –, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 22 CS 23.350 –, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. März 2024 – 6 A 9/23 –, juris Rn. 10). Dieser Betrag war auf die Hälfte zu reduzieren, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Die in demselben Bescheid verfügte Androhung des unmittelbaren Zwangs bleibt für den Streitwert außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).