Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 7 Bezirke

Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.

§ 6 § 8