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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss vom 07.04.2026 – S 12 AY 1103/26 ER

ECLI:DE:SGKARLS:2026:0407.S12AY1103.26ER.00

Tenor

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … (…str. .., … Karlsruhe) bewilligt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Abänderung der Auszahlungsform seiner Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.

2

Der Antragsteller ist kein deutscher Staatsangehöriger. Er hält sich seit knapp 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Derzeit lebt er in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 Asylgesetz in der Stadt Bretten. Zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält er laufend Asylbewerberleistungen von dem Landkreis Karlsruhe gemäß § 2 AsylbLG.

3

Letzterer bewilligte ihm diese für die Zeit ab dem 01.12.2025 durch Bescheid vom 23.01.2026 bis auf Weiteres. Für die Zeit ab dem 01.01.2026 setzte die untere Asylbewerberleistungsbehörde den monatlichen Geldleistungsbetrag auf 881,71 € fest. Hiervon entfielen 563,- € auf den Regelbedarf und 318,71 € auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von der Stadt Bretten erhobene Nutzungsentschädigung für die zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft. Diese 318,71 € zahlte der Landkreis Karlsruhe zugunsten des Antragstellers direkt an die Stadt Bretten. Die übrigen 563,- € überwies der Landkreis Karlsruhe monatlich auf eine Sparkassenkonto des Antragstellers.

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Der Landkreis Karlsruhe hörte den Antragsteller schriftlich zu der Absicht an, die Geldleistungen im Wege einer Bezahlkarte zu erbringen. Wegen des Wortlauts der Anhörung wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landkreis Karlsruhe Bezug genommen. Der Antragsteller trat dieser Absicht entgegen. Auch wegen des Inhalts seiner Stellungnahme wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

5

Durch Bescheid vom 19.03.2026 änderte der Landkreis Karlsruhe seine Bewilligung vom 23.01.2026 in Bezug auf die Leistungsform mit Wirkung zum 01.04.2026 dahingehend ab, dass er nur noch 50,- € auf das Sparkassenkonto des Antragstellers überweise und die übrigen 513,- € auf eine sogenannte "Bezahlkarte" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG überweise. Wegen des Wortlauts (der Begründung) des Bescheides wird auf Seite 12 bis 17 der Prozessakte S 12 AY 1103/26 ER Bezug genommen. Gegen den Änderungsbescheid vom 19.03.2026 legte der Antragsteller am 24.03.2026 Widerspruch ein. Wegen des Wortlauts der Widerspruchbegründung wird auf Seite 4 bis 5 der Prozessakte S 12 AY 1103/26 ER Bezug genommen.

6

Am 24.03.2026 hat der nicht fachkundig vertretene Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe einen "Antrag auf einstweiligen Rechtschutz" angebracht. Hierbei hat er wörtlich beantragt, "die aufschiebende Wirkung der Widerspruch vom 24.03.2026 gegen den Bescheid vom 19.03.2026 wird angeordnet, und die Antragsgegnerin wird verpflichtet vorläufig die Leistungen nach AsylbLG für den Monat April 2026 an den Antragsteller in Form von Banküberweisung auszuzahlen." Zur Begründung hat er insbesondere auf sein Widerspruchsschreiben vom 24.03.2026 verwiesen, sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 29.03.2026, 01.04.2026 und 02.04.2026 vertieft und im Einzelnen bekräftigt, warum für ihn persönlich eine Umstellung auf die Bezahlkarte kurzfristig unmöglich sei. Mit Schreiben vom 02.04.2026 hat der Antragsgegner nachträglich beantragt, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, und vorgetragen, dass er sich bislang erfolglos darum bemüht habe, einen im Verfahren wegen der der Geldleistungen nach dem AsylbLG vertretungsbereiten Bevollmächtigten zu finden.

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Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 01.04.2026 beantragt:

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"1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.2026 gegen den Bescheid vom 19.03.2026 wird abgelehnt.

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2. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen nach dem AsylbLG für den Monat April 2026 vorläufig in Form der Banküberweisung auszuzahlen, wird abgelehnt.

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3. Hilfsweise wird festgestellt, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sind."

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Der Antragsgegner meint, der Eilantrag sei unbegründet, da der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Er hat einen Screenshot seiner sogenannten "IBAN-Verwaltung" für die dem Antragsteller überlassenen Bezahlkarte vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass der Landkreis Karlsruhe vier seiner Anträge auf Überweisungen an Dritte stattgegeben habe, nachdem der Antragsteller außergerichtlich in vier Einzelfällen beantragt hatte, von dem Konto zu seiner Bezahlkarte aus Überweisungen auf Bankkonten Dritter vornehmen zu dürfen.

12

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der Prozessakte S 12 AY 1103/26 ER und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist zulässig und begründet.

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Gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Beteiligte hat dabei gemäß § 115 ZPO sein Einkommen und Vermögen gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzusetzen.

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Nachdem der Kläger laufend und bis auf Weiteres Leistungen nach dem AsylbLG erhält, ist er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Rechtstreit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten.

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Sein Eilantrag S 12 AY 1103/26 ER verspricht auch hinreichend Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.

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Im Einzelnen:

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1. Keine Erfolgsaussicht hat zwar der ausdrücklich formulierte "Antrag auf einstweiligen Rechtschutz" vom 24.03.2026, soweit der Antragsteller damit wörtlich beantragt hat, "die aufschiebende Wirkung der Widerspruch vom 24.03.2026 gegen den Bescheid vom 19.03.2026 wird angeordnet, und die Antragsgegnerin wird verpflichtet vorläufig die Leistungen nach AsylbLG für den Monat April 2026 an den Antragsteller in Form von Banküberweisung auszuzahlen."

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In dieser Gestalt liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine sozialgerichtliche Eilentscheidung nicht vor, da sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung im hier vorliegenden Fall der nachträglichen Abänderung der Geldleistungsform nicht statthaft sein dürften.

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a) Zunächst ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine nachträgliche Asylbewerbergeldleistung im Wege einer sog. "Bezahlkarte" vorbehaltlich der Anordnung des sofortigen Vollzugs durch die Behörde wohl nicht statthaft.

21

Die fehlende Statthaftigkeit dürfte aus § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 AsylbLG folgen. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage nur anordnen, wenn ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vorliegt, in dem diese Rechtsbehelfe entgegen § 86a Abs. 1 SGG ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung haben. Eben dies ist im Verfahren S 12 AY 1103/26 ER nicht der Fall. Der Widerspruch vom 24.03.2026 gegen den Änderungsbescheid des Landkreis Karlsruhe vom 19.03.2026 entfaltet derzeit auch in Ansehung des gemäß §§ 86, 96 SGG kraft Gesetzes streitgegenständlich gewordenen Widerspruchsbescheides vom 01.04.2026 noch eine aufschiebende Wirkung.

22

Dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ordnet § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylbLG in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG nämlich nur ausnahmsweise an für die Fälle der nachträglichen Entziehung oder Aufhebung einer früheren behördlichen Bewilligungsentscheidung bzw. der Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a AsylbLG.

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Hingegen wird die im Verfahren S 12 AY 1103/26 ER streitbefangene Konstellation der Anfechtung der nachträglichen Asylbewerbergeldleistung im Wege einer sog. "Bezahlkarte" vom abschließenden Katalog der Ausnahmetatbestände in § 11 Abs. 4 AsylbLG dessen Wortlaut zufolge nicht erfasst. Anfechtungswidersprüchen und Anfechtungsklagen gegen nachträgliche Abänderungen der Asylbewerbergeldleistungsbewilligungen zur Leistungsgewährung mittels der sog. "Bezahlkarte" kommt daher die aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 SGG zu, es sei denn, die untere Asylbewerberleistungsbehörde hat ausnahmsweise die sofortige Vollziehung angeordnet.

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b) Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist im hier vorliegenden Fall der nachträglichen Abänderung der Geldleistungsform wohl nicht statthaft.

25

Der Antragsteller dürfte in der gegebenen prozessrechtlichen Konstellation nicht vom angerufenen Sozialgericht beanspruchen können, dass es den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, die Leistungen nach AsylbLG für den Monat April 2026 an den Antragsteller in Form einer Banküberweisung auszuzahlen.

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Denn in prozessrechtlichen Situationen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage zwar aufschiebende Wirkung haben, die Behörde den Verwaltungsakt jedoch gleichwohl vollzieht, ist durch das Gericht keine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu erlassen. Stattdessen ist durch das angerufene Sozialgericht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dahingehend entsprechend anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage deklaratorisch festgestellt wird (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.06.2025, L 7 KA 14/25 B ER, juris). Denn durch die sozialgerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers Genüge getan, da eine an Recht und Gesetz gebundene Sozialleistungsbehörde die kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs beachtet, wenn sie vom hierfür zuständigen Gericht im Wege eines förmlichen Beschlusses darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie außergerichtlich bislang die kraft Gesetzes eingetretene aufschiebende Wirkung widerrechtlich missachtet habe. Einer zusätzlichen gerichtlichen Anordnung der bereits kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Anordnung bedarf es nicht, sobald eine an das Gesetz gebundene Behörde Kenntnis davon erlangt, dass in einem konkreten Einzelfall durch sie die aufschiebende Wirkung rechtswidrig missachtet worden ist, denn im Rechtsstaat ist zu erwarten, dass eine Behörde aus ihrer Sicht regelbasiert bzw. allenfalls unbewusst rechtswidrig handelt.

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2. In Ansehung all dessen hat der Eilantrag S 12 AY 1103/26 ER Aussicht auf Erfolg, soweit der nicht fachkundig vertretene Antragsteller sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz gemäß § 123 SGG in Verbindung mit § 106 Abs. 1 SGG zumindest hilfsweise auch die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch vom 24.03.2026 gegen den Änderungsbescheid des Landkreis Karlsruhe vom 19.03.2026 in dessen Gestalt durch dessen Widerspruchsbescheid vom 01.04.2026 bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes aufschiebende Wirkung entfaltet.

28

In Anbetracht der prozessrechtlichen Situation begehrt der Antragsteller eben dies im Verfahren S 12 AY 1103/26 ER. Der Landkreis Karlsruhe hat den Änderungsbescheid vom 19.03.2026 nämlich trotz der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.03.2026 aus § 86a Abs. 1 SGG (s. o.) vollzogen. Zur Vollziehung des Änderungsbescheides hat die untere Asylbewerberleistungsbehörde dem Antragsteller für April 2026 nur 50,- € auf sein Sparkassenkonto überwiesen. Auch konnte der Antragsteller selbst keine eigenen Überweisungen mithilfe seines Sparkassenkontos mehr an Dritte tätigen und musste zuwarten, bis der Landkreis Karlsruhe die von ihm begehrten Überweisungen im Einzelfall auf einzelne Anträge des Antragstellers hin genehmigt hatte.

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Wegen eben dieser voraussichtlich widerrechtlichen Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.2026 gegen den Änderungsbescheid vom 19.03.2026 seitens des Landkreises Karlsruhe (s. o.) ist der Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zulässig und begründet.

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Indes ist die aufschiebende Wirkung wohl auch nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2026 beendet worden. Die aufschiebende Wirkung endet erst bei Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides (vgl. Richter in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86a SGG, Rn. 26). Der Widerspruchsbescheid vom 01.04.2026 ist aber innerhalb der Monatsfrist aus § 84 SGG im Wege der Klageerhebung zum Sozialgericht Karlsruhe anfechtbar.

31

Der Erfolgsaussicht des Verfahrens S 12 AY 1103/26 ER steht insbesondere auch nicht entgegen, dass der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung geltend gemacht hätte. Ein solches läge nicht mehr vor, wenn die Verwaltung zu erkennen gegeben hätte, dass sie die aufschiebende Wirkung für gegeben erachtet und innerhalb angemessener Zeit auf ein ersichtliches Ansinnen auf Klarstellung reagiert. Vorliegend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 01.04.2026 aber nicht zu erkennen gegeben, dass er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.03.2026 aus § 86a Abs. 1 SGG erkennt und beachtet.

32

Für die Erfolgsaussicht des Eilverfahrens S 12 AY 1103/26 ER ist auch keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich. Der hier sinngemäß und sachdienlicher Weise vorliegende Antrag gemäß § 86b Abs 1 SGG analog verlangt keinen Anordnungsgrund. Eine nach dem Gesetz nur für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs 2 SGG notwendige Eilbedürftigkeit muss vom Eilantragsteller nicht glaubhaft gemacht werden, wenn er die aufschiebende Wirkung seines Anfechtungsrechtsbehelfs gegen die nachträgliche Gewährung von Asylbewerberleistungen mittels "Bezahlkarte" begehrt. Die durch das Gesetz in § 86a Abs. 1 SGG vorgeschriebene aufschiebende Wirkung ist behördlich generell zu beachten, d. h. gerade nicht nur in Einzelfällen.

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Auch auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs- (bzw. etwaigen Klageverfahrens) kommt es bei der bloßen Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht an (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25.11.2024, L 16 KR 425/24 B ER, juris).

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3. Erfolg verspricht die Rechtsverfolgung des Antragstellers auch, soweit der Antragsgegner am 01.04.2026 förmlich beantragt hat, dass das angerufene Sozialgericht durch Beschluss feststellen möge, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Dieser Antrag des Antragsgegners auf die bloße Feststellung einzelner Elemente des Rechtsverhältnisses der Verfahrensbeteiligten ist aus einer Mehrzahl an Rechtsgründen offenkundig unzulässig.

III.

35

Der Antragsteller kann auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen.

36

Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei

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(vgl. § 121 Abs. 5 ZPO). Die Beiordnung begründet für den Notanwalt die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss des Anwaltsvertrages und zur Vertretung der Partei gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO.

38

Von der beiordnungsberechtigten Partei sind zwar regelmäßig zumutbare Anstrengungen bei der Suche nach einem rechtsanwaltlichen Prozessbevollmächtigten zu erwarten, die grundsätzlich darzulegen und glaubhaft zu machen sind (BVerfG, 07.02.2023, 2 BvR 872/22; BSG, 04.08.2016, B 13 R 213/16 B; BGH, 25.01.2007, IX ZB 186/06).

39

Von ihrer Darlegungslast für ihrerseits erfolglose Eigenbemühungen um einen im Gerichtsbezirk Karlsruhe fachkundigen Rechtsanwalt für Sozialrecht ausnahmsweise ausgenommen sind beiordnungsberechtigte Asylbewerberleistungsberechtigte in ihren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die an sie gestellten Anforderungen an die Substantiierungslast dürfen wegen des Justizgewährleistungsanspruchs, wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen des Prozessbeschleunigungsgebots, wegen des Anspruchs auf ein faires Gerichtsverfahren und in Ansehung der in Asylbewerberleistungsverfahren systematischen Vertretungshindernisse sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Natur nicht sehenden Auges überspannt werden. In Karlsruhe ist gerichtsbekannt, dass asylbewerberleistungsrechtliche Mandate von im Gerichtsbezirk ansässigen Fachanwälten nahezu ausnahmslos abgelehnt werden, weil sie unter Anwendung der gesetzlichen Gebührensätze rechtsanwaltlich nicht wirtschaftlich bearbeitet werden könnten in einer fachanwaltlichen Qualität, welche für redliche Organe rechtsstaatlicher Rechtspflege unerlässlich ist.

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Die Auswahl des Notanwalts trifft der Kammervorsitzende des Sozialgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund seiner Personenkenntnis oder anhand der Liste der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte.

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Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die 12. Kammer den aus dem Tenor ersichtlichen und im Gerichtsbezirk Karlsruhe praktizierenden Fachanwalt für Sozialgericht ausgewählt. Aufgrund seiner hier in einer Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren demonstrierten Exzellenz scheint er fachlich auch dazu imstande, den besonders hohen Anforderungen des Asylbewerberleistungsrechts an Prozessbevollmächtigte genügen zu können, ohne hierdurch seine freiberufliche Tätigkeit wirtschaftlich gefährden zu müssen.

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Erforderlich erscheint die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt insbesondere deshalb, weil die im Verfahren streitbefangene Leistungsgewährung mittels "Bezahlkarte" noch nicht grundsätzlich durch die Rechtsprechung in Hauptsache-Entscheidungen geklärt worden ist und zur weiteren Rechtsverfolgung eine zügige Einarbeitung in die diesbezügliche wissenschaftliche Kommentierung rechtsanwaltlich geboten ist, damit die Erfolgsaussichten einer etwaigen Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.04.2026 noch binnen der bereits laufenden Monatsfrist abgeschlossen werden können. Fachlich anspruchsvoll dürfte diese Prüfung insbesondere deshalb sein, weil die oberste Asylbewerberleistungsbehörde des Landes unter Ziff. 3. a) ihres Ausführungserlasses vom 29.10.2024 ("Einführung der Bezahlkarte in Baden-Württemberg") angenommen hat, sie dürfe ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften

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- wegen der generellen Entschließung zur Verwendung der Bezahlkarte

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sowie

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- wegen der allgemeinen Höhe des grundsätzlich verbleibenden Barbetrags von nur 50,- €

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erlassen, auf welche der Landkreis Karlsruhe außergerichtlich Bezug genommen hat, um zu begründen,

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- warum er von der bundesgesetzlich in § 10 Abs. 3 SGB XII vorgesehenen Auszahlung von Geld an den Antragsteller absieht (vgl. Krauß, in: Siefert, AsylbLG, § 2, Rn. 117, beck-online)

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bzw.

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- warum er einen Barbetrag von 50,- € als im Einzelfall angemessen ansieht (vgl. Spitzlei, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 3 AsylbLG, Rn. 21d und 21 e, beck-online; Krauß, in: Siefert, AsylbLG, § 2, Rn. 118, beck-online).