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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 186/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 186/06

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser,

Vill und Dr. Detlev Fischer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten

des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

645 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig

zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

2

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß

§ 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein

Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus-

sichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die

Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95,

NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1

Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes-

gerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre

diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gege-

benenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,

NJW-RR 2004, 864). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertre-

tung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe

vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines

Notanwalts durch das Gericht.

3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol-

gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das

Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig ver-

worfen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Cochem, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 C 307/05 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 14 S 82/06 -