Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht

Thüringer Finanzgericht Urteil vom 10.06.2010 – 2 K 287/07

ECLI:DE:FGTH:2010:0610.2K287.07.0A

Orientierungssatz

Der Begriff der wirtschaftlichen Unabhängigkeit in § 2 Abs. 2 BierStG ist nach Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 92/83/EWG so zu verstehen, dass die erforderliche Unabhängigkeit nicht mehr besteht, wenn eine Person infolge zwischen den einzelnen Brauereien bestehenden strukturellen Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten in die Lage versetzt wird, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen. Hierzu ist weder eine konkrete Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit noch eine Geschäftsführertätigkeit bzw. rechtsgeschäftliche Vertretung nach § 35 GmbHG oder § 76 AktG erforderlich (vgl. EuGH-Urteil vom 2.4.2009 C-83/08 nach Vorabentscheidungsersuchen)(Rn.18) (Rn.20) .

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 28. November 2007, 2 K 287/07, EuGH-Vorlage

vorgehend EuGH, 2. April 2009, C-83/08, Urteil

nachgehend BFH, 24. März 2011, VII B 154/10, Beschluss

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Tarifermäßigung des § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes (BierStG). Sie betreibt eine Brauerei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). An ihrem Stammkapital waren im Streitjahr nachstehende Gesellschafter wie folgt beteiligt:

2

- RS mit einem Nennbetrag in Höhe von 106.600,00 €

= 26 v. H. der Geschäftsanteile,

- AP mit einem Nennbetrag in Höhe von 94.300,00 € = 23 v. H. der Geschäftsanteile

- IXY Brauerei AG, mit einem Nennbetrag in Höhe von 196.800,00 € = 48 v. H. der Geschäftsanteile

- M. Beratungs- und Beteiligungs GmbH, mit einem Nennbetrag in Höhe von 12.300,00 € = 3 v. H. der Geschäftsanteile.

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Die IXY Brauerei AG fungierte nur noch als Holding ohne eigene Brautätigkeit. An den Geschäftsanteilen der IXY Brauerei AG waren u. a. die österreichische O. Brauerei AG, mit 49 v.H. und die M. Beratungs- und Beteiligungs GmbH (nachfolgend: M. GmbH) mit 30,7 v.H. beteiligt. Vorstandsvorsitzender der O. Brauerei AG war Herr Mag. S. M.. Dieser war ferner geschäftsführender Gesellschafter der M. GmbH. Konzernmutter und beherrschende Gesellschafterin der O. Brauerei AG war die G.H AG, (jetzt firmierend als O. Holding AG). Letztere stand zu rund 81 v.H. im Besitz der Familien Wh (ca. 65 v.H.) und M. (ca. 16 v.H.). Die restlichen Gesellschaftsanteile hielten zwei weitere Familien. Nach § 9 Abs. 2 der Satzung der O. Brauerei AG zählte bei Stimmengleichheit der zwei Vorstandsmitglieder, Frau Wh und Herr Mag. M., die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die IXY Brauerei AG war als assoziiertes Unternehmen im Konzernabschluss 2005 der O. Brauerei AG sowohl nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) als auch in dem Jahresabschluss nach österreichischem Handelsgesetzbuch (HGB) aufgeführt, wobei die Klägerin wiederum als Beteiligung der IXY Brauerei AG ausgewiesen wurde.

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Ausgehend von den Beteiligungsverhältnissen und der Abstimmungsregelung ging das Finanzgericht München im Urteil vom 6. April 2006 (14 K 4578/04 nicht veröffentlicht) von einem über IXY Brauerei AG vermittelten beherrschenden Einfluss der O. Brauerei AG auf die IXY Brauerei Bierspezialitäten GmbH aus. Durch seine Stellung als Vorstandsvorsitzender bei der O. Brauerei AG und als geschäftsführender Gesellschafter der M. GmbH verfüge Herr Mag. M. bei der IXY Brauerei AG de facto über die Stimmenrechtsanteile beider Gesellschaften (79,7 v.H.), so dass er mit der Stimmrechtsmehrheit die Möglichkeit habe, die personelle Besetzung der der Gesellschaftsorgane der IXY Brauerei AG zu steuern.

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Das Hauptzollamt (HZA) hatte die Klägerin zunächst als eine von der IXY Brauerei AG bzw. O. Brauerei AG unabhängige Brauerei i. S. des § 2 Abs. 2 und 3 BierStG behandelt und die Biersteuerschuld im Jahresbiersteuerbescheid für 2005 vom 02.02.2006 mit dem ermäßigten Steuertarif des § 2 Abs. 2 BierStG in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung festgesetzt.

6

Im Zuge des von der Klägerin gegen den Biersteuerbescheid für das Jahr 2005 betriebenen Einspruchsverfahrens wegen der durch das Haushaltsbegleitgesetzes 2004 bewirkten Erhöhung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 BierStG verneinte das HZA nunmehr die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung des § 2 Abs. 2 BierStG. Mit Steueränderungsbescheid vom 04.12.2006 - V 3205 B - 2005 - B 19 erhob es den Differenzbetrag zum Normaltarif nach. Die Klägerin sei über die IXY Brauerei AG von der O. Brauerei AG wirtschaftlich abhängig. Damit habe die Menge des von den Brauereien erzeugten Bieres 200.000 hl überschritten. Zur Begründung berief sich das HZA darauf, dass die Klägerin wegen der de facto bestehenden Möglichkeit zur Einflussnahme durch den Herrn Mag. M. ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber der Innstadt Brauerei AG verloren habe. Über die Beteiligung der M. GmbH im Umfang von 3 v.H. sowie mittels seines beherrschenden Einflusses innerhalb der Innstadt Brauerei AG könne Herr Mag. M. im Ergebnis über 51 v.H. der Gesellschaftsanteile der Klägerin und damit über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Dies komme auch im Konzernabschluss der O. Brauerei AG für das Kalenderjahr 2005 zum Ausdruck. Dieser weise die Klägerin als assoziiertes Unternehmen aus. Sowohl nach den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Vorschriften des österreichischen Handelsgesetzbuchs als auch nach dem deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Konzernrechnungslegung seien in einer Konzernbilanz rechtlich selbständige Unternehmen als assoziiert auszuweisen, wenn von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen beteiligt sei, ausgeübt werde. Demzufolge sei die O. Brauerei AG über ihre Beteiligung an der IXY Brauerei AG am Unternehmen der Klägerin beteiligt, wobei sie sowohl nach dem in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Bundesrepublik Österreich geltenden Handelsrecht maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik ausübe. Bei assoziierten Unternehmen im Sinne von § 311 HGB sei für eine maßgebliche Einflussnahme bereits die Mitwirkung bei Entscheidungen über Grundsatzfragen oder über die Geschäfts- oder Firmenpolitik ausreichend. Einer Teilnahme an einzelnen konkreten unternehmenspolitischen Entscheidungen bedürfe es nicht. Zumindest sei eine mittelbare Einflussnahme der O. Brauerei AG, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Mag. M., auf die Geschäfts- und Finanzpolitik der Klägerin hinreichend belegt. Im Übrigen reiche nach dem Urteil des Thüringer Finanzgerichtes vom 27. Februar 1997 II 124/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 1494) unter bestimmten Bedingungen bereits die bloße Möglichkeit einer mittelbaren Einflussnahme einer Brauerei auf die Geschäfts- und Finanzpolitik einer anderen Brauerei aus, um deren wirtschaftliche Abhängigkeit zu bejahen.

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Hiergegen wandte sich die Klägerin erfolglos.

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Gegen die Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 hat die Klägerin am 10.04.2007 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung sei für die Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Unabhängigkeit“, wie er in den nationalen Biersteuergesetzen enthalten sei, der Zweck der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke maßgeblich (ABI. EG Nr. L 316/21 vom 31.10.1992). Die Beurteilung der in der Richtlinie nicht näher definierten Begriffe der „rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit“ nach nationalen Rechtsgrundsätzen scheide aus. Deshalb verbiete sich der Rückgriff auf die Konzernrechtsvorschriften des nationalen Aktiengesetzes, insbesondere auf § 17 des Aktiengesetzes (AktG), weil die Vorschriften des AktG nicht harmonisiert seien und eine vergleichbare Regelung nur noch in Portugal bestehe. Ferner gehe die Annahme des Beklagten fehl, wenn er die Klägerin als ein mit der O. Brauerei AG assoziiertes Unternehmen ansehe. Die Klägerin werde im Anhang zum Konzernabschluss der O. Brauerei AG nur erwähnt, um die Beteiligung der IXY Brauerei an der Klägerin kenntlich zu machen. Dem Assoziierungsverhältnis stehe die fehlende Beteiligung der O. Brauerei AG an der Klägerin entgegen. Eine rein personelle Verflechtung zwischen zwei Brauereien reiche nicht aus, um eine wirtschaftliche Abhängigkeit voneinander zu begründen. Der Geschäftsanteil der M. GmbH in Höhe von 3 v.H. an der Klägerin sei für eine wirtschaftliche Einflussnahme unerheblich. Weiterhin sei Herr Mag. M. weder alleiniger Geschäftsführer der Klägerin noch übe er bei der O. Brauerei AG eine solche Tätigkeit aus. Überdies besitze er an der O. Brauerei AG keine Geschäftsanteile. Es bestehe für Herr Mag. M. keine Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik der Klägerin nachhaltig zu beeinflussen. Eine mittelbare Einflussnahme auf das Unternehmen der Klägerin bestehe nicht.

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Mit Beschluss vom 28.11.2007 hat der erkennende Senat das Klageverfahren gemäß §74 FGO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Unterabs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG vorgelegt. Die Vorlagefrage hat der EuGH im Urteil C-83/08 vom 02.04.2009 (BFH/NV 2009, 874) wie folgt beantwortet:

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"Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen".

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Unter Berufung auf das Urteil ist die Klägerin u.a. der Auffassung, dass es im Streitfall an der erforderlichen Möglichkeit der Einflussnahme eines Dritten auf ihre geschäftlichen Entscheidungen fehle. Über die vom EuGH geforderte Möglichkeit der Einflussnahme, die stets gesellschaftsrechtlich fundiert sein oder aufgrund wirtschaftlicher Verflechtungen bestehen müsse, verfüge Herr Mag. M. nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs leite ausschließlich der Vorstand einer AG deren Geschäfte unter eigener Verantwortung und frei von Weisungen anderer Gesellschaftsorgane, insbesondere solcher von Großaktionären (Urteil vom 05.05.2008 II ZR 108/07, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2008, 1448). Vorstandsvorsitzender der IXY Brauerei AG sei nicht Herrn Mag. M.. Dieser nehme weder bei IXY Brauerei AG noch bei der Klägerin die vom EuGH in seiner Entscheidung vorausgesetzten Geschäftsführungsaufgaben wahr. Eine unmittelbare oder mittelbare über die IXY Brauerei AG vermittelte Möglichkeit der Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen der Klägerin bestehe für Herrn Mag. M. folglich nicht.

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Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Biersteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass die Biersteuer auf 285.502,87 € festgesetzt wird. Nachdem sie sich nicht mehr gegen die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 bewirkte Kürzung der Biersteuerermäßigung wendet, beantragt die Klägerin, den geänderten Biersteuerbescheid vom 04.12.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt das HZA aus: Da die Klägerin im Konzernabschluss 2005 der O. Brauerei AG im Anhang unter den assoziierten Unternehmen aufgeführt worden sei, bleibe es weiterhin bei seiner Meinung, dass die O. Brauerei AG bzw. der IXY Brauerei AG maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin nehmen konnten, sodass sie wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Dies belege die mögliche mittelbare Einflussnahme der O. Brauerei AG und ihres Vorstandvorsitzenden Mag. M. auf die Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hierfür nicht auf die "Geschäftsführung" durch Herrn Mag. M.  an. Diese Voraussetzung lasse sich aus dem Urteil des EuGH nicht ableiten. Für die Annahme der Abhängigkeit reiche vielmehr bereits die Möglichkeit der Einflussnahme, wie sie im Streitfall bestehe. Das zum Eigenkapitalersatz ergangene Urteil des BGH sei auf den Sachverhalt im Streitfall nicht übertragbar, weil das hier zu beurteilende Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit nach dem BierStG sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zu würdigen sei. So reichten nach dem EuGH-Urteil für die Möglichkeit der Einflussnahme bereits strukturelle Verflechtungen, wie sie im Streitfall bei den Beteiligungen und Stimmrechten bestünden.

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Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.04.2010 in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen Herrn Mag. M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.06.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Der Beklagte hat die Anwendung des nach § 2 Abs. 2 BierStG ermäßigten Steuertarifs zu Recht gegenüber der Klägerin abgelehnt, da sie keine unabhängige Brauerei i.S. des § 2 Abs. 2 und 3 BierStG ist. Nach der Vorschrift ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig auf die im Gesetz aufgeführten Steuersätze, neben weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen, unter der Voraussetzung, dass die steuerpflichtige Brauerei rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist.

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Nach dem für den Senat bindenden Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens (EuGH-Urteil vom 02.04.2009 C-83/08, BFH/NV 2009, 874) ist der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke enthaltene Begriff der wirtschaftlichen Unabhängigkeit im Biersteuergesetz so zu verstehen, dass die erforderliche Unabhängigkeit nicht mehr besteht, wenn eine Person infolge zwischen den einzelnen Brauereien bestehenden strukturellen Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten in die Lage versetzt wird, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen.

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Bestimmend für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängigen Brauerei“ ist nach dem EuGH die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts. Insbesondere soll eine Wettbewerbsverzerrung durch die Verbrauchsteuerermäßigung ausgeschlossen werden (Rd. 26). Die Auslegung des Merkmals der Unabhängigkeit hat restriktiv zu erfolgen, weil der Vorteil des ermäßigten Steuersatzes nur solchen Brauereien zustehen darf, die wegen ihrer geringen Größe benachteiligt sind und die keine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Erzeugung die in Art. 4 der Richtlinie 92/83 festgelegten Grenzen übersteigt (Rd. 29). Im Hinblick auf die mögliche Umgehung der von der VO formulierten Ziele muss die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit dabei tatsächlich und nicht nur formal bestehen (Rd. 29). Aus diesem Grund schließen rechtliche oder auch wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den betroffenen Brauereien, insbesondere auf ihrer Leitungsebene oder bei den Geschäftsanteilen oder Stimmrechten, schon dann die Annahme ihrer Unabhängigkeit aus, wenn nur die Möglichkeit der Beeinträchtigung eigenständiger geschäftlichen Entscheidungen besteht (Rd. 33).

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Nach Auffassung des Senats ist der Begriff der "Geschäftsführungsbefugnisse" allgemeiner zu verstehen als ihn die Klägerin interpretiert, weil dessen Bestimmung nicht nur an Hand formaler Kriterien erfolgen darf (Rd.29). Das Kriterium der unabhängigen Entscheidungsfindung bei geschäftlichen Entscheidungen lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin begrifflich nicht ausschließlich aus der rechtsgeschäftlichen Vertretung bzw. Geschäftsführung einer Gesellschaft nach § 35 GmbHG oder § 76 AktG herleiteten. Bestimmend für die Wahrung der Unabhängigkeit ist vielmehr, zumal für die Auslegung ausschließlich die Richtlinie zielführend ist (Rd. 21), ob nach dem Sachverhalt im konkreten Einzelfall unbeeinflusste, eigenständige geschäftliche Entscheidungen der Brauerei möglich sind.

21

Unter Beachtung dieser Kriterien, insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 10.6.2010, fehlt der Klägerin die für die Biersteuervergünstigung erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit von einer anderen Brauerei. Für den Senat steht aufgrund der erwiesenen strukturellen Verflechtungen bei den Beteiligungen und den Stimmrechten zwischen der O. Brauerei AG, der IXY Brauerei AG und der Klägerin, ungeachtet etwaiger aktienrechtlicher Beschränkungen, fest, dass Herr Mag. M. Mehrheitsentscheidungen auf der Ebene der Anteilseigener nach seinen Interessen herstellen kann. Die Möglichkeit eines Interessengleichklangs hat der Zeuge letztlich auch mit seiner Angabe bestätigt, dass für den Fall einer den Geschäftsinteressen der Mehrheitseignerin zuwiderlaufenden Geschäftspolitik der Klägerin, die Beteiligung notfalls veräußert würde. Folge hiervon ist, dass der Zeuge entgegen der Intention der Richtlinie 92/83, die eine wirtschaftliche Gruppenbildung ausschließt, in seiner Person über die Möglichkeit verfügt, faktisch Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin nehmen zu können. Bereits dies reicht zum Verlust des Merkmals der Unabhängigkeit i. S. von § 2 Abs. 2 BierStG aus. Auf die von der Klägerin geforderte Geschäftsführungstätigkeit des Herrn Mag. M. oder einer konkreten Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit kommt es deshalb nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war mangels Voraussetzungen nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO.