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BGH Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 108/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen geben- den Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen ge- benden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsfüh- rungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende Weisungen ertei- len kann (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661 m.w.Nachw.).

b) Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft von einer ge- meinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH, an der ihre Schwes- tergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, in der Krise eine Finanzierungshil- fe gewährt oder belassen, kommt eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder ab- gezogen wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG).

BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 05. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April

2007 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-

richts Karlsruhe vom 12. August 2005 abgeändert und wie folgt

neu gefasst:

Die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren vor dem

Amtsgericht P. , Az. über das Vermögen

der F. GmbH angemeldete Forderung von

3.526.210,60 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Beklagte ist Verwalter in dem im Januar 2003 eröffneten Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend Schuldne-

rin). An der Schuldnerin war bis zum 30. August 2002 die Aktiengesellschaft für

A. , Fr. (nachfolgend A. ) mit einem Geschäfts-

anteil von 40 % beteiligt. Die Aktien der A. befanden sich zu 99,7 % im Be-

sitz der D. AG. Die Klägerin, deren Aktien zu 86,1 % von der G.

AG gehalten wurden, gewährte der Schuldnerin mehrere Darlehen. Durch die

am 19. September 2001 in das Handelsregister eingetragene Fusion der

D. AG und der G. AG zur D. Bank AG wurde die D. Bank AG

gemeinsame Muttergesellschaft sowohl der Klägerin als auch der A. . Die

Klägerin hat offene Darlehensforderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von

insgesamt 3.526.210,60 € zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet.

Der Beklagte hat geltend gemacht, den Darlehen komme wegen der Unterneh-

mensverbindung Eigenkapitalersatzfunktion zu, weil die Klägerin die Darlehen

trotz Kündigungsmöglichkeit stehen gelassen habe, obwohl die Schuldnerin

- für die Klägerin erkennbar - spätestens im März 2002 kreditunwürdig gewesen

sei.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem Beru-

fungsgericht zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur

Verurteilung des Beklagten.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

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Die Darlehensforderungen der Klägerin seien als nachrangige Insolvenz-

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forderungen i.S. von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu behandeln. Die Klägerin sei

Normadressatin des § 32 a GmbHG, sie stehe einem Gesellschafter der

Schuldnerin gleich. Hierfür genüge, dass die Klägerin als Schwestergesellschaft

der A. der Schuldnerin in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt habe,

indem sie trotz erkennbarer Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin die ihr gegebe-

nen Darlehen stehen gelassen habe.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht

Normadressatin des § 32 a Abs. 3 GmbHG. Sie kann deshalb mit ihren Darle-

hensforderungen nicht auf eine nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Teilnahme

am Insolvenzverfahren verwiesen werden.

1. Nach § 32 a GmbHG ist Adressat der Regeln über den Eigenkapitaler-

satz der Gesellschafter der GmbH (vgl. z.B. Senat, BGHZ 105, 168, 174 ff.). Die

Klägerin ist nicht Gesellschafterin der Schuldnerin.

Allerdings gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Ei-

genkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter,

wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleich-

steht. Dies kann insbesondere auf Unternehmen zutreffen, die mit einem Ge-

sellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. z.B. BGHZ 81, 311,

315 ff.; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595; v.

21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315; v. 27. November 2000

- II ZR 179/99, ZIP 2001, 115 f.). Die Verbindung kann einmal in der Weise be-

stehen, dass der Dritte Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin ist, also

an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist, und führt jeden-

falls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte

aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen be-

stimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann (Sen.Urt. v.

21. November 2005 - II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 282 Tz. 20 m.w.Nachw.).

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Sie kann aber auch so ausgestaltet sein, dass eine Beteiligung in diesem

Sinn dadurch begründet wird, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaf-

ten, der Darlehen nehmenden und der Darlehen gebenden Gesellschaft, und

zwar an der letztgenannten "maßgeblich" beteiligt ist. Eine maßgebliche Beteili-

gung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entschei-

dungen des Kredit gebenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder

auf den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen einen bestimmen-

den Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe

gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 6

GmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann (Sen.Urt. v. 28. Februar 2005

- II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98 aaO S. 1315;

v. 27. November 2000 - II ZR 179/99 aaO S. 115). Dazu genügt bei einer GmbH

- vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Stimmmacht in der Satzung -

eine Beteiligung von mehr als 50 % (Senat aaO).

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2. Wie die Revision mit Recht rügt, kommt nach diesen Grundsätzen eine

Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften auf die Klägerin nicht in Be-

tracht.

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a) Die Klägerin ist nicht Gesellschafter-Gesellschafterin der Schuldnerin,

sondern steht lediglich über ihre Schwestergesellschaft, die A. , die ebenso

wie sie selbst von der D. Bank AG beherrscht wird, zu der Schuldnerin in einer

Verbindung. Diese über die D. Bank AG vermittelte Verbindung zwischen der

Gesellschafterin A. und der Klägerin rechtfertigt es nicht, die Finanzie-

rungshilfe der Klägerin einer Gesellschafterhilfe gleichzustellen. Denn die Stel-

lung als Schwestergesellschaft der Klägerin verschaffte der A. keine

Rechtsmacht, die Klägerin dazu zu veranlassen, der Schuldnerin einen Kredit

zu gewähren oder zu belassen.

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b) Ob die Verbindung zwischen der A. und der Klägerin als maßgeb-

liche Beteiligung im Sinne der Senatsrechtsprechung zu beurteilen wäre, wenn

zwar nicht sie selbst, wohl aber ihre Gesellschafterin, die D. Bank AG, die Ent-

scheidung der Klägerin über die Gewährung oder Belassung der Kredithilfe an

die Schuldnerin hätte steuern können, kann dahinstehen. Denn ebenso wenig

wie die A. war die D. Bank AG als Muttergesellschaft - auch - der Klägerin

rechtlich in der Lage, entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Klä-

gerin zu nehmen und darüber zu bestimmen, ob der Schuldnerin die Finanzie-

rungshilfe belassen oder diese abgezogen werden sollte. Zwar konnte die - mit

86,1 % an der Klägerin beteiligte - D. Bank AG über die Besetzung des Auf-

sichtsrats der Klägerin entscheiden (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Die Geschäfte

der Klägerin werden jedoch von ihrem Vorstand als dem für die Geschäftsfüh-

rung einer Aktiengesellschaft zuständigen Organ unter eigener Verantwortung

geleitet (§ 76 Abs. 1 AktG). Dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft den

Vorstand bestellt und abberuft (§ 84 AktG) und seine Geschäftsführung zu

überwachen hat (§ 111 AktG), verschaffte der D. Bank AG keine - dem Muster-

fall der GmbH entsprechenden - gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsbe-

fugnisse gegenüber dem Vorstand der Klägerin (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar

2007 - II ZR 272/05, ZIP 2007, 528, 529 Tz. 11 für die Kapitalaufbringung), mit

denen sie bestimmte Maßnahmen durchzusetzen in der Lage gewesen wäre.

Der Vorstand der Klägerin war in seiner Entscheidung frei, ob er der

Schuldnerin eine Finanzierungshilfe gewähren oder belassen wollte; er war

nicht an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane, auch nicht an solche von

(Groß-)Aktionären wie der Klägerin, gebunden (Hüffer, AktG 8. Aufl. § 76

Rdn. 10).

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2005 - 11 O 305/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 219/05 -