Rechtsprechung / Thüringer Finanzgericht

Thüringer Finanzgericht Beschluss vom 24.04.2015 – 3 K 248/15

ECLI:DE:FGTH:2015:0424.3K248.15.0A

Orientierungssatz

Für das in § 29 DVStB geregelte prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i.S. des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO handelt (Anschluss an FG-Rechtsprechung) (Rn.8) .

Gründe

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1. Der Kläger erhob Anfang Januar 2013 Klage (Az.: 3 K 11/13) und begehrte die Neubewertung seiner schriftlichen Steuerberaterprüfung 2012. Der Beklagte beantragte zunächst die Klageabweisung.

2

Mit Beschluss vom  7. März 2013 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des Überdenkungsverfahrens ausgesetzt.  Nach Neubewertung der Klausuren ließ der Beklagte den Kläger letztendlich zur mündlichen Prüfung zu. Das Klageverfahren blieb ausgesetzt. Nach der mündlichen Prüfung erklärte der Beklagte die Steuerberaterprüfung 2012 zunächst für nicht bestanden.

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Nach erneuter Überdenkung erklärte der Beklagte am 5. März 2015, dass der Kläger bestanden habe.

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Beide Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt, so dass das bisher ausgesetzte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 248/15 wieder aufgenommen wird.

5

Nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers letztendlich entsprochen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 137 FGO (schuldhaft verspätetes Vorbringen des Klägers) vorlägen, so dass nach dem gesetzlichen Regelfall des § 138 FGO der Beklagte die Kosten zu tragen hat.

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2. Der Streitwert wird antragsgemäß auf 15.000 € festgesetzt.

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3. Der Kläger beantragte, „die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Verfahren gem. § 139 Abs. 3 FGO“ für notwendig zu erklären. Der Berichterstatter versteht dies wegen der Bezugnahme auf § 139 FGO als Antrag darauf, die Zuziehung des Bevollmächtigten im „Vor“-verfahren gem. § 139 Abs. 3 FGO für notwendig zu erklären.

8

Für das Überdenkungsverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten aber nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i.S. des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO handelt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 12 K 12076/07, EFG 2010, 824). Ein derartiges Vorverfahren wäre nur zu bejahen, wenn das Verwaltungsverfahren unmittelbar einem Klageverfahren vorangegangen ist. Nach der Systematik der Finanzgerichtsordnung betrifft § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die außergerichtlichen Rechtsbehelfe im Sinne des § 44 Abs. 1 FGO. Hierunter fällt das Überdenkungsverfahren aber nicht (ebenso: Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 4 K 34/96, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998]; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 21. September 2004 – 7 K 1707/04 StB, EFG 2006, 530).

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Der Beschluss, durch den die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird, ist eine nicht beschwerdefähige Entscheidung in Kostensachen. Das Gleiche gilt für die Ablehnung eines Antrages, einen solchen Ausspruch zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1995 VII B 204/95, BFH, Beschluss vom 18. Februar 1998, VII B 302/97, juris)