Rechtsprechung / Thüringer Landesarbeitsgericht
Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 20.12.2016 – 1 Sa 102/16
ECLI:DE:LAGTH:2016:1220.1SA102.16.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 24.2.2016 – 4 Ca 519/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger sieht sich von dem beklagten Freistaat aufgrund seiner Behinderung benachteiligt.
Der Beklagte schrieb über das Stellenportal des öffentlichen Dienstes die Stelle eines Referatsleiters IT-Grundsatzangelegenheiten und IT-Planung bei der Landesfinanzdirektion in Erfurt aus. Die Stelle war mit TV-L 14/A13h - A15 dotiert und Bewerbungen sollten bis zum 4.8.2014 erfolgen.
Zum Anforderungsprofil hieß es erläuternd:
„Als Bewerber verfügen Sie über:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Informatik (Diplom, Master Universität oder akkreditierter Master Fachhochschule) idealerweise in der Spezialisierung Wirtschaftsinformatik,
- eine mehrjährige Berufserfahrung,
- fundierte Kenntnisse im öffentlichen Vertrags- und Vergaberecht,
- Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Planung, Koordinierung, Kontrolle und Umsetzung komplexer Aufgaben im IT-Bereich und über
- Kenntnisse und Erfahrungen der Aufbau- und Ablauforganisation im IT-Bereich.“
Der Kläger bewarb sich unter dem 4.8.2014 als „Betriebswirt mit hoher Technologieaffinität“. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt an der Universität …. und hat an der Gesamthochschule … zum Thema „Werbung im Internet“ promoviert. Der Kläger kann ferner auf eine etwa zwanzigjährige Berufserfahrung verweisen, neben Akquise und Marketing auch Tätigkeiten in IT-Unternehmen wie …, … und …. In den letzten Jahren verdingte sich der Kläger als Marktforscher und Unternehmensberater auf selbständiger Grundlage. Zeugnisse aus den 90er Jahren und zu Beginn des neuen Jahrhunderts belegen die Konzeption von Auftritten im Internet, die Organisation von Auftragsvergaben u. a. m. Der Kläger verfügt über einen Grad der Behinderung von 60 und hat im Rahmen der Bewerbung darauf hingewiesen.
Mit Schreiben vom 2.12.2014 beschied der Beklagte die Bewerbung des Klägers abschlägig. Sein Abschluss als Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften entspreche nicht der im Ausschreibungsverfahren gesuchten Qualifikation. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2014 begehrte der Kläger auf der Grundlage des verabsäumten Vorstellungsgespräches die Zahlung einer Entschädigung. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 13.1.2015 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch indiziere seine Benachteiligung. Er sieht in dem Kriterium der Ausbildung als Informatiker kein konstitutives Merkmal. So verfüge der später eingestellte Mitbewerber über einen Abschluss als Wirtschaftsinformatiker, den er aber beim Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der …. erworben habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung an den Kläger zu zahlen, die 4.391,80 EUR nicht unterschreiten soll.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, ihm obliege die Festlegung des Anforderungsprofils. Deshalb habe er bei Ausschreibung der Stelle des Leiters im Referat A 8 die Ausbildung als Informatiker zum Muss-Kriterium erhoben. Dies ergebe sich auch aus der – aus behördeninternen Gründen erst Mitte 2015 gezeichneten – Stellenbeschreibung (Anlage B1, Blatt 82 ff). Der Kläger habe diesem Anforderungsprofil von vornherein nicht entsprochen.
Der Kläger hat repliziert, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens gefertigte Stellenbeschreibung könne keine Wirkung entfalten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.2.2016 der Klage stattgegeben. Es äußerte Zweifel daran, dass ein Informatikstudium im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits den Charakter eines Muss-Kriteriums gehabt hatte. Im Hinblick auf die Einzelheiten der Feststellungen und Begründungen wird auf den Tatbestand (Blatt 163 - 166) und die Entscheidungsgründe (Blatt 167 - 169) des am 14.3.2016 dem Beklagten zugestellten Urteils verwiesen. Mit am 13.4.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am Pfingstdienstag, dem 17.5.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte verweist darauf, dass es seine Sache sei, das Anforderungsprofil der von ihm zu besetzenden Stellen zu bestimmen. Es genüge, wenn die von ihm aufgestellten Kriterien nachvollziehbar das Stellenprofil kennzeichneten. Da der gesuchte Referatsleiter IT-Infrastruktur und IT-Architektur zu entwickeln und zu koordinieren habe, liege es im Beurteilungsermessen der Dienststelle, hier ein Informatikstudium zum Muss-Kriterium zu erheben. Das spätere Datum der formellen Beschreibung sei unerheblich, da die Aufgabenstellung schon vorher festgelegen habe. Entsprechend sei der Vorgänger bereits Diplomingenieur der Fachrichtung Informationsverarbeitung gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.2.2016 – 4 Ca 519/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere rechtzeitige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG zu Recht eine Entschädigung in Höhe eines Monatsentgeltes zuerkannt.
Die Klage ist zulässig. Es entspricht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger die Bemessung des immateriellen Schadens dem Gericht überlässt. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG räumt dem Gericht bei der Zuerkennung einen Beurteilungsspielraum ein. Es genügt in diesen Fällen, wenn der Vortrag diese Bemessung durch die Angabe hinreichend konkreter Tatsachen erlaubt (schon: BGHZ 4, 138, BAG 14.11.2013 NZA 2014, 489; 13.11.2011 AP AGG § 15 Nr. 9). Das ist vorliegend der Fall.
Die Klage ist auch begründet, weil der Beklagte den Kläger auf Grund seiner Behinderung benachteiligt hat. Indem es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den Kläger ungeachtet des ihm bekannten, erheblichen Behinderungsgrad entgegen § 82 S. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen hat, hat der Kläger ein Indiz nachgewiesen, nach welchem eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu vermuten steht. Die in diesem Fall ausgelöste Beweislastumkehr vermochte der Beklagte nicht durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Dabei stellt bereits das Unterlassen der Einladung eine Benachteiligung dar, weil der Beklagte dem Kläger eine gesetzlich eingeräumte Chance verweigert hat (BAG 16.2.2012 NZA 2012, 671).
§ 82 S. 2 SGB IX schreibt dem öffentlichen Arbeitgeber vor, jeden schwerbehinderten Menschen, der sich beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nur für den Fall, dass der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist, kann das Vorstellungsgespräch entfallen. Das BAG führt hierzu aus: „Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den schwerbehinderten Bewerber nach der gesetzlichen Intention einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren (Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 82 Rn. 5); denn dieser soll im Rahmen des Vorstellungsgesprächs die Chance haben, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht.“ (schon: BAG 12.9.2006 NZA 2007, 507 Rn. 24; bestätig BAG 20.1.2016 NZA 2016, 681 Rn. 22). Diese Ausführungen überzeugen, und die Kammer legt sie ihren weiteren Überlegungen zugrunde.
Ausgangspunkt ist weiter die „ausgeschriebene Stelle“. Dies kann nur die Stelle sein, wie sie anhand der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmale gekennzeichnet ist (BAG 16.9.2008 NZA 2009, 79; BAG 21.7.2009 NZA 2009, 1087). Soweit der Beklagte danach trachtet, später fixierte und nach seiner Darstellung zuvor erwogene Kriterien mit in die Begründung einfließen zu lassen, warum der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, bewegt er sich in einem nicht transparenten, nicht nachvollziehbaren und damit unbeachtlichen Bereich. Zutreffend hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts dies in ihrer Entscheidung herangezogen. Eine im September 2015 getroffene Festlegung mit dem Stand vom Juli 2015 kann einer Ausschreibung vom August 2014 keine Konturen verleihen. Entsprechend lässt sich daraus eine Nichtberücksichtigung des Klägers nicht begründen.
Das wirft den Beklagten zurück auf den Ausschreibungstext, in welchem er ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Informatik, „idealerweise“ (!) Wirtschaftsinformatik sowie Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang komplexen IT-Aufgaben verlangt.
Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht, denn er hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium wie auch praktische Erfahrungen aufzuweisen. Der Beklagte kapriziert sich nun darauf, dass er von einem Informatikstudium ausgegangen sei, der Kläger ein solches aber nicht biete. Diesem Gedankengang folgte die Kammer, wenn der Beklagte bei der Ausschreibung dabei stehen geblieben wäre, ein Hochschulstudium der Informatik zur Bewerbungsvoraussetzung zu erheben. Dem ist aber nicht so. Vielmehr hat der Beklagte idealerweise ein Hybridstudium der Wirtschaftsinformatik verlangt. Damit hat er das Spektrum der Qualifikationen erweitert und die Tür zugleich für Wirtschaftswissenschaftler eröffnet, denn er hat zu erkennen gegeben, dass neben der Betätigung als Informatiker auch wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse zur Bewältigung der Aufgaben geboten sind.Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung und auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2016 haben gezeigt, dass der Studiengang der Wirtschaftsinformatik in zahlreichen Varianten und Schwerpunkten aufgestellt ist. Weiter gehört zum Allgemeingut, dass Informatik in zahlreichen wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten mit zum Lehrstoff gehört. Es ist müßig, darüber zu streiten, welche Ausrichtung für die Bewältigung der Stelle zureichend ist, und welche nicht mehr geeignet erscheint. Das bleibt dem Auswahlermessen des Beklagten überlassen sein. Vorliegend geht es nur darum, dass der Beklagte angesichts der aus Sicht der Kammer „schwammigen“ Beschreibung der gewünschten Studienqualifikation sich an der Ausschreibung festhalten lassen muss, dass ein Wirtschaftswissenschaftler mit einschlägigen Erfahrungen im IT-Bereich nicht offenkundig ungeeignet ist. Damit steht zugleich fest, dass der Beklagte den Kläger hätte zum Vorstellungsgespräch laden müssen.
Die angesichts der offenen Ausschreibung unverzichtbare Einladung wurde nicht ausgesprochen. Darin liegt eine Benachteiligung des Klägers. Soweit der Beklagte meint, sein Auswahlermessen und seine Kompetenz bei der Schärfung des Anforderungsprofils seien in Frage gestellt, übersieht er, dass diese Fragen vorliegend nicht angesprochen sind. Der Beklagte hat mit seiner Ausschreibung relativ offene Kriterien in den Raum gestellt, die bei der Beurteilung, ob jemand offenkundig geeignet ist oder nicht, heranzuziehen sind. Das ist ein sehr viel weiterer Rahmen, der mit der Einstellungsentscheidung selbst nur bedingt zu tun hat.
Die ausgesprochene Entschädigung bewegt sich in der Höhe im Rahmen des § 15 Abs. 2 AGG. Das ist nicht zu beanstanden, zumal der Kläger den Rahmen akzeptiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anhalt.