Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 28.06.2011 – 1 Ws 226/11

ECLI:DE:OLGTH:2011:0628.1WS226.11.0A

Orientierungssatz

Für die Entscheidung über den Widerruf einer bewilligten Aussetzung einer Restjugendstrafe nach Beendigung einer Drogentherapie ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig. Gibt der Jugendrichter die Vollstreckung nur zum Zwecke der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG widerruflich an die Jugendkammer nach § 85 Abs. 5 JGG ab, so hat diese nach Bewilligung der Reststrafenaussetzung die Sache an den zuständigen Jugendrichter zurückgeben, da für weitere Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 5 BtMG kein Raum mehr ist.(Rn.10) (Rn.11)

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts M vom 15.03.2011 wird aufgehoben.

2. Die weiteren Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M vom 03.07.2008 erforderlich werden, obliegen dem als Vollstreckungsleiter zuständigen Jugendrichter beim Amtsgericht A.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Nachdem in den Jahren 2002 bis 2006 in fünf Strafverfahren wegen Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen, gefährlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs nach § 45 JGG von der Verfolgung des Verurteilten abgesehen und er am 09.10.2006 durch das Amtsgericht Bad Salzungen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Jugendarrest und einer Geldauflage verurteilt worden war, wurde er durch seit 11.07.2008 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M vom 03.07.2008 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 12 Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt (442 Js 4576/08 2 KLs).

2

Nach Teilverbüßung dieser Strafe in der Jugendstrafanstalt I wurde die weitere Vollstreckung durch Beschluss der Jugendrichterin beim Amtsgericht A für die Dauer einer dreimonatigen stationären Drogentherapie in der Fachklinik R nach § 35 BtMG ausgesetzt. Nach Beendigung der Drogentherapie verfügte die Jugendrichterin beim Amtsgericht A am 15.09.2009 die Vorlage der Akten über die Staatsanwaltschaft M „an das Amtsgericht M zur Entscheidung nach § 36 Abs. 2 BtMG“. Hierauf legte die Staatsanwaltschaft M die Akten unter Hinweis auf das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil der Jugendkammer beim Landgericht M vor. Diese setzte durch Beschluss vom 19.10.2009, rechtskräftig seit 30.10.2009, die Vollstreckung des Restes der 3-jährigen Jugendstrafe aus dem Urteil vom 03.07.2008 nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aus und unterstellte den Verurteilten für die Dauer von 2 Jahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Außerdem gab sie dem Verurteilten unter anderem auf, binnen 6 Monaten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Bewährungshilfe abzuleisten, sich jeden Konsums illegaler Drogen zu enthalten, für die Dauer von zunächst 8 Monaten an einer ambulanten Suchtberatung teilzunehmen und auf Verlangen des Gerichts oder der Bewährungshilfe bis zu viermal jährlich auf seine Kosten Urin- und/oder Haarproben auf etwaigen Betäubungsmittelkonsum unterziehen zu lassen.

3

Nach zunächst positivem Bewährungsverlauf, in dem der Verurteilte bis Februar 2010 die ihm auferlegten Arbeitsstunden vollständig ableistete, teilte die Bewährungshelferin dem Landgericht M mit Schreiben vom 12.07.2010 mit, dass der Verurteilte mittlerweile vier Drogenscreenings vorgelegt habe, die teilweise auffällig gewesen seien. So habe zwar das erste Drogenscreening vom 16.11.2009 ein insgesamt negatives Ergebnis erbracht, jedoch weise der zu niedrige Kreatininwert auf eine Manipulation hin. Eine zweite Kontrolle am 11.01.2010 sei im Bereich Amphetamin positiv ausgefallen. Nach einer insgesamt negativen und keine Anzeichen auf Manipulation ergebenden dritten Kontrolle am 22.03.2010 sei der Verurteilte bei einem vierten Test am 10.05.2010 im Bereich Amphetamin erneut positiv gestestet worden. Mit Schreiben vom 25.11.2010 meldete die Bewährungshelferin wiederum ein positives Ergebnis im Bereich Amphetamin bei einem weiteren Drogenscreening am 20.09.2010.

4

Im Hinblick auf mehrere anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren gegen den Verurteilten wegen des Vorwurfs der Begehung von Straftaten während der Bewährungszeit beantragte die Staatsanwaltschaft M am 26.01.2011 beim „Landgericht M – Strafvollstreckungskammer –“ den Erlass eines Sicherungshaftbefehls.

5

Hierauf teilte der zuständige Berichterstatter der Jugendkammer beim Landgericht M dem Verurteilten mit, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung beantragt habe und bestimmte Termin zu dessen Anhörung. Bei der im Beisein seines Verteidigers und seiner Bewährungshelferin erfolgten mündlichen Anhörung vor dem Landgericht M am 02.03.2011 räumte der Verurteilte ein, im Jahr 2010 Amphetamin konsumiert zu haben; insoweit seien die Testergebnisse korrekt. Im Hinblick auf verschiedene neue, gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs, im Jahr 2010 weitere Betäubungsmittelstraftaten begangen zu haben, in mindestens 12 Fällen ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein sowie im Zusammenhang mit einem Unfall eine Straßenverkehrsgefährdung, ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, ein Fahren ohne Fahrerlaubnis und eine Urkundenfälschung begangen zu haben, gab der Verurteilte nach Belehrung bei seiner Anhörung an, es sei korrekt, dass er – im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit – ohne Fahrerlaubnis gefahren sei.

6

Mit Beschluss vom 15.03.2011 hat das Landgericht M - Jugendkammer – die bewilligte Aussetzung der noch nicht verbüßten Reststrafe zur Bewährung aus der Verurteilung vom 03.07.2008 nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 JGG wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Bewährungsweisungen unter Anrechnung der geleisteten 100 Arbeitsstunden mit 3 Wochen widerrufen. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 24.03.2011 zugestellt worden. Hiergegen hat der Verurteilte mit am 31.03.2011 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde erhoben und diese am 14.04.2011 begründet.

7

Mit Stellungnahme vom 09.05.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

8

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist nach §§ 59 Abs. 3 JGG, 311 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

9

2. Sie hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg. Denn die Jugendkammer beim Landgericht M ist für die angefochtene Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Restjugendstrafe zur Bewährung unzuständig gewesen.

10

Zwar ist die Jugendkammer für die von ihr am 19.10.2009 getroffene Entscheidung, die noch nicht verbüßte Restjugendstrafe nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG nach Beendigung der Drogentherapie zur Bewährung auszusetzen, nach § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges ausschließlich sachlich und örtlich zuständig gewesen. Die Sonderregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG gilt aber nicht für die der Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2007, 2 ARs 48/07, bei juris). So ist für die Bewährungsüberwachung und die nachträglichen Entscheidungen, die im Rahmen der Strafaussetzung anfallen, insbesondere den Widerruf, das Gericht zuständig, das nach allgemeinen Vorschriften, etwa nach § 462a StPO, zuständig ist (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 36 Rn. 118 m.w.N.). Ist also die Aussetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG bereits getroffen, ist für weitere Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 5 BtMG kein Raum mehr (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.).

11

Danach konnte die Jugendkammer im vorliegenden Fall zwar die Reststrafenaussetzung bewilligen und die hiermit in Zusammenhang stehenden Anordnungen über die Dauer der Bewährungszeit, die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Erteilung von Auflagen und Weisungen treffen. Die Bewährungsüberwachung und die nachfolgende Entscheidung über den Widerruf der bewilligten Reststrafenaussetzung hätte aber (wieder) der nach §§ 110 Abs. 1, 82, 85 Abs. 2 JGG als Vollstreckungsleiterin (an Stelle der Strafvollstreckungskammer) zuständigen Jugendrichterin beim Amtsgericht A oblegen. Deren Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Verurteilte ausweislich des Urteils des Landgerichts M vom 03.07.2008 als zur Tatzeit Heranwachsender bzw. Erwachsener nach §§ 32, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zu Jugendstrafe verurteilt worden war und diese ab März 2008 in der Jugendstrafanstalt I verbüßt hatte, mit der Folge, dass für die ab diesem Zeitpunkt im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen – mit Ausnahme der nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG – die Jugendrichterin beim Amtsgericht A als Vollstreckungsleiterin sachlich und örtlich zuständig war. Nachdem die Jugendrichterin die Vollstreckung – nur zum Zwecke der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG – widerruflich an die Jugendkammer nach § 85 Abs. 5 JGG abgegeben hatte, hätte diese nach Bewilligung der Reststrafenaussetzung die Sache an die für die Bewährungsüberwachung und die weiteren Entscheidungen zuständige Jugendrichterin beim Amtsgericht A zurückgeben müssen. Diese hätte sodann über den Widerruf oder eine Übertragung der Vollstreckung an den für den nunmehrigen Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG befinden müssen (vgl. BGH, a.a.O.), wobei gegen eine Widerrufsentscheidung des Jugendrichters beim Amtsgericht A oder des für den Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Amtsgerichts die sofortige Beschwerde zum Landgericht gegeben gewesen wäre.

12

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und die Sache an die Jugendrichterin beim Amtsgericht A – auch zur weiteren Übertragung nach § 85 Abs. 2 JGG - zurückzugeben.

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 2 StPO.