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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 ARs 48/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zuständigkeitsstreit gemäß § 14 StPO
Az.: 308 Js 610/04 Staatsanwaltschaft Coburg Az.: 1 Ls 308 Js 610/04 jug Amtsgericht Kronach Az.: 2 VRJs 0337/04 Amtsgericht Riesa Az.: 1 ARs 1/2007 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 28. Februar 2007 beschlossen:
Die weiteren Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der wei-
teren Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Kronach vom 9. Juli 2004 erforderlich werden, obliegen dem
Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa.
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Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
Gründe:
"1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den
Amtsgerichten Kronach und Riesa bestehenden Streits über die Zu-
ständigkeit gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht
berufen.
2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa als Vollstreckungsleiter
nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu-
rückzunehmen. Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt
trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG
'Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist
nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich.
Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG
das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnis-
se seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die
Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den
weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353;
BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1). Die Verpflichtung des Voll-
streckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Um-
stände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der ge-
mäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Ju-
gendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332,
335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG
11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG
4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).
Dass der als Vollstreckungsleiter zuständige Jugendrichter des
Amtsgerichts Riesa gemäß § 85 Abs. 5 JGG nach Zurückstellung der
Strafvollstreckung der Jugendstrafe gemäß §§ 35, 36 BtMG die wei-
tere Vollstreckung an das Gericht des ersten Rechtszuges, das
Amtsgericht Kronach, mit Beschluss vom 1. März 2006 'zurückgege-
ben' hat (Blatt 94 des VH) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem
Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die
Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Ge-
richt treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255). Für die der
Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen richtet
sich die gerichtliche Zuständigkeit aber nicht nach der Sonderrege-
lung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, sondern nach den allgemeinen
Vorschriften der §§ 56 f StGB, 453, § 462a StPO (BGHSt 48,
254/255).
Der Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das
Amtsgericht Kronach als das erkennende Gericht ist mit Beschluss
vom 27. April 2006 über die Aussetzung der Vollstreckung der Rest-
jugendstrafe zur Bewährung und mit der Entscheidung über die ers-
ten Anordnungen gemäß §§ 56a bis 56d StGB (siehe § 36 Abs. 4
BtMG, wie Dauer der Bewährungszeit, Bestellung eines Bewäh-
rungshelfers, Erteilung von Auflagen und Weisungen, siehe Blatt 97
VH) entfallen; diese ersten Nebenentscheidungen waren notwendi-
ger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ers-
ten Rechtszugs. Für weitere Entscheidungen des erkennenden Ge-
richts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum
mehr (BGHSt 48, 252, 255). Auch zu einer Übertragung der Vollstre-
ckung auf den nunmehr örtlich zuständigen Jugendrichter des Amts-
gerichts Stollberg ist das Amtsgericht Kronach nicht befugt, sondern
nur der Jugendrichter beim Amtsgericht als Vollstreckungsleiter nach
§ 85 Abs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, dass
der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa die Vollstreckungsleitung
wieder übernimmt."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl