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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 ARs 48/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 48/07 2 AR 17/07

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zuständigkeitsstreit gemäß § 14 StPO

Az.: 308 Js 610/04 Staatsanwaltschaft Coburg Az.: 1 Ls 308 Js 610/04 jug Amtsgericht Kronach Az.: 2 VRJs 0337/04 Amtsgericht Riesa Az.: 1 ARs 1/2007 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. Februar 2007 beschlossen:

Die weiteren Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der wei-

teren Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-

richts Kronach vom 9. Juli 2004 erforderlich werden, obliegen dem

Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa.

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Gründe:

"1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den

Amtsgerichten Kronach und Riesa bestehenden Streits über die Zu-

ständigkeit gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht

berufen.

2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa als Vollstreckungsleiter

nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zu-

rückzunehmen. Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt

trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG

'Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist

nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich.

Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG

das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnis-

se seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die

Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den

weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353;

BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1). Die Verpflichtung des Voll-

streckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Um-

stände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der ge-

mäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Ju-

gendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332,

335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG

11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG

4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).

Dass der als Vollstreckungsleiter zuständige Jugendrichter des

Amtsgerichts Riesa gemäß § 85 Abs. 5 JGG nach Zurückstellung der

Strafvollstreckung der Jugendstrafe gemäß §§ 35, 36 BtMG die wei-

tere Vollstreckung an das Gericht des ersten Rechtszuges, das

Amtsgericht Kronach, mit Beschluss vom 1. März 2006 'zurückgege-

ben' hat (Blatt 94 des VH) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem

Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die

Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Ge-

richt treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255). Für die der

Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen richtet

sich die gerichtliche Zuständigkeit aber nicht nach der Sonderrege-

lung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, sondern nach den allgemeinen

Vorschriften der §§ 56 f StGB, 453, § 462a StPO (BGHSt 48,

254/255).

Der Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das

Amtsgericht Kronach als das erkennende Gericht ist mit Beschluss

vom 27. April 2006 über die Aussetzung der Vollstreckung der Rest-

jugendstrafe zur Bewährung und mit der Entscheidung über die ers-

ten Anordnungen gemäß §§ 56a bis 56d StGB (siehe § 36 Abs. 4

BtMG, wie Dauer der Bewährungszeit, Bestellung eines Bewäh-

rungshelfers, Erteilung von Auflagen und Weisungen, siehe Blatt 97

VH) entfallen; diese ersten Nebenentscheidungen waren notwendi-

ger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ers-

ten Rechtszugs. Für weitere Entscheidungen des erkennenden Ge-

richts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum

mehr (BGHSt 48, 252, 255). Auch zu einer Übertragung der Vollstre-

ckung auf den nunmehr örtlich zuständigen Jugendrichter des Amts-

gerichts Stollberg ist das Amtsgericht Kronach nicht befugt, sondern

nur der Jugendrichter beim Amtsgericht als Vollstreckungsleiter nach

§ 85 Abs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, dass

der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa die Vollstreckungsleitung

wieder übernimmt."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl