Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 20.10.2011 – 1 Ss Bs 31/11 (109), 1 Ss Bs 31/11
ECLI:DE:OLGTH:2011:1020.1SSBS31.11.109.0A
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 11.11.2010 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - erließ im Jahr 2009 gegen den Betroffenen drei Bußgeldbescheide wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften. Durch Bußgeldbescheid vom 25.3.2009 wurde eine am 9.12.2008 um 16.04 Uhr auf der BAB 71 begangene Überschreitung um 53 km/h mit einer Geldbuße von 150,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet, durch Bußgeldbescheid vom 26.3.2009 eine am 7.1.2009 um 20.35 Uhr auf der BAB 71 begangene Überschreitung um 28 km/h mit einer Geldbuße von 75,00 € und durch Bußgeldbescheid vom 2.4.2009 eine am 15.2.2009 um 21.47 Uhr auf der BAB 71 begangene Überschreitung um 27 km/h mit einer Geldbuße von 80,00 €. Der Betroffene legte gegen alle drei Bußgeldbescheide fristgerecht Einspruch ein.
Durch Beschluss vom 1.10.2009 verband das Amtsgericht Suhl die drei Verfahren unter Führung des Verfahrens 330 Js 14276/09.
Das Amtsgericht Suhl holte ein Sachverständigengutachten zur Identität des Betroffenen mit dem auf den Messfotos abgebildeten Fahrzeugführer ein. In seinem schriftlichen Gutachten vom 29.10.2009 gelangte der Sachverständige für Anthropologie Prof. Dr. F R, B, zu dem Ergebnis, dass der auf den Messfotos abgebildete Fahrzeugführer und der Betroffene „sehr wahrscheinlich“ identisch seien. Im Hauptverhandlungstermin vom 11.11.2010 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und änderte seine Einschätzung bezüglich einer der drei Taten dahin, dass insoweit eine Identität von Betroffenem und abgebildeter Person sogar „höchst wahrscheinlich“ sei.
Im selben Termin verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 53 km/h zu einer Geldbuße von 150,00 € und ordnete insoweit ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 28 km/h zu einer Geldbuße von 75,00 € und wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 €.
Am 18.11.2010 legte der Betroffene durch seinen Verteidiger gegen das Urteil vom 11.11.2010 Rechtsbeschwerde ein und begründete diese, nachdem das schriftlich abgefasste, mit Gründen versehene Urteil dem Verteidiger des Betroffenen am 10.1.2011 zugestellt worden war, am 25.1.2011 mit näher ausgeführten Verfahrensrügen und der auf fehlerhafte Tatsachenfeststellung gestützten Sachrüge.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22.3.2011, die Rechtsbeschwerde - auch soweit sie der Zulassung unterliegt - als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung zu Geldbußen von 75 € und 80 € richtet, ist sie gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zugelassen worden. Zugleich ist das Verfahren gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat übertragen worden.
Der Senat hat durch Beschluss vom 16.5.2011 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Fragestellung beschlossen, ob es zur Feststellung der Identität eines Betroffenen mit dem auf dem von einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Foto abgebildeten Fahrzeugführer möglich und ggf. erforderlich ist, Aussagen zur Seltenheit oder Häufigkeit eines zur Identifizierung herangezogenen Merkmals in der Bevölkerung zu treffen. Mit der Erstellung des Gutachtens ist Frau Prof. Dr. W, Universität F., Medizinische Fakultät, Anthropologie, beauftragt worden.
II.
Die - zum Teil nach Zulassung - statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat - vorläufig - Erfolg.
Die auf die Sachrüge hin veranlasste Prüfung des angefochtenen Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht ergibt einen durchgreifenden Fehler hinsichtlich der Beweiswürdigung. Das angefochtene Urteil hält den Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Identitätsgutachtens in den schriftlichen Urteilsgründen nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Tatgericht, das ein nicht auf einem standardisierten Verfahren fußendes Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (siehe BGH, Urteil vom 20.3.1991, 2 StR 610/90, NStZ 1991, 596; Urteil vom 26.5.1999, 3 StR 110/99, BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 20).
Im vorliegenden Fall wurde ein anthropologisches Identitätsgutachten anhand von Tatfotos erstattet. Bei einem solchen Gutachten werden in aller Regel anhand von Lichtbildern eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen. Die morphologischen Merkmale sind nicht eindeutig bestimmbar. Zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen besteht ein gleitender Übergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können. Weitere Beeinträchtigungen des Beweiswertes können u. a. durch Vermummung, Grimassierung oder Bartbildung erfolgen. Aufgrund dieser „weichen“ Kriterien ist die Abschätzung der Beweiswertigkeit nach der persönlichen Erfahrung eines Sachverständigen subjektiv; graduelle Abweichungen sind zwischen verschiedenen Sachverständigen möglich (so BGH, Urteil vom 15.2.2005, 1 StR 91/4, NStZ 2005, 458, 459). Anders als bei Gutachten zur Blutalkoholanalyse oder zur Bestimmung von Blutgruppen handelt es sich deshalb um kein standardisiertes Verfahren (so BGH, Urteil vom 27.10.1999, 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106, 107).
Liegt der abschließenden Aussage des anthropologischen Identitätsgutachtens eine Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde, verlangt der Bundesgerichtshof Angaben im Urteil dazu, auf welches biostatistische Vergleichsmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung stützt, damit beurteilt werden kann, ob dieses Vergleichsmaterial im Hinblick auf die Bevölkerungsabgrenzung, die Größe des Probandenkreises und das wegen der Akzeleration der Bevölkerung bedeutsame Alter der Untersuchung repräsentativ ist, also das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue, den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativierende Anhaltswerte handelt (BGH, Urteil vom 27.10.1999, 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106, 107; BGH, Urteil vom 26.5.1999, 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20). Zum Beweiswert der durch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung ermittelten Wahrscheinlichkeitszahlen merkt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang allerdings an, dass diese Wahrscheinlichkeitszahlen in der Regel nur als Anhaltswerte verstanden werden dürfen, weil die ihnen zugrunde liegenden Häufigkeiten – sowohl hinsichtlich der Merkmalsdefinition als auch der Bevölkerungsabgrenzung – nur geschätzt werden können (BGH, Urteil vom 26.5.1999, 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in der Vergangenheit angeschlossen und sie dahin verstanden, dass das Urteil des Tatgerichts in jedem Falle der Verwertung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens Aussagen zur Häufigkeit des Vorkommens der zur Identifikation des Täters herangezogenen morphologischen Merkmale in der Bevölkerung enthalten müsse (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.3.2006, 1 Ss 57/06, VRS 110 (2006), 424, 425 f, Senatsbeschluss vom 30.9.2008, 1 Ss 187/08, NZV 2009, 246, 247).
Daran hält der Senat nicht fest.
Angaben zum Verbreitungsgrad der der Beurteilung der Identität zugrunde gelegten morphologischen Merkmale im Urteil sind nur dann geboten, wenn der Sachverständige eine Wahrscheinlichkeitsberechnung angestellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens abgeleitet hat. Denn allein in diesem Fall bedarf es der Kenntnis der in die Berechnung eingestellten Rechengrößen, um die Richtigkeit der Berechnung überprüfen und die Berechnung nachvollziehen zu können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.5.2008, 3 Ss OWi 793/07, bei juris, und Beschluss vom 30.9.2008, 3 Ss 178/08, StraFo 2009, 109, 110). Eine andere Frage ist, ob eine solche Wahrscheinlichkeitsberechnung überhaupt wissenschaftlich fundiert möglich ist.
Gelangt der Sachverständige dagegen auf anderem Wege als durch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung zu seinem Ergebnis hinsichtlich der Frage der Identität, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen, d.h. das ausgewertete Bildmaterial bzw. die Inaugenscheinnahme des Betroffenen und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt hat, und welche Aussagekraft er ihnen zumisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet.
Zwar ergibt sich diese Gewichtung, die sinnvollerweise durch Einteilung in Wichtungsklassen transparent zu machen ist, aus der Häufigkeit des Auftretens der jeweiligen Merkmalsausprägung in der Bevölkerung. So besitzt eine seltene Ausprägung einen höheren individualcharakteristischen Aussagewert als eine häufig auftretende Ausprägung. Dies rechtfertigt es nach dem Ergebnis des vom Senat zum Stand der anthropologischen Wissenschaft eingeholten Sachverständigengutachtens aber nicht, von dem Sachverständigen - und damit auch von dem Gericht, dass sich dem Sachverständigen anschließt - konkrete Aussagen zur statistischen Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen in einer bestimmten, wie auch immer abzugrenzenden Bevölkerungsgruppe zu verlangen. Wie die Sachverständige Prof. Dr. W. in ihrem Gutachten vom 10.6.2011 ausgeführt hat, unterliegt die Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtung der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen und kann aus folgenden Gründen nicht in Form von Bevölkerungsfrequenzen angegeben werden.
„1. Zur Untersuchung von Bevölkerungsfrequenzen bedarf es der Untersuchung vollständiger Bevölkerungen bzw. Stichproben aus der entsprechenden Bevölkerung. Da Ersteres nicht möglich ist, müsste eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung definiert werden. Diese müsste eine ausreichende Größe besitzen (statistisch gesehen mindestens 1 %, vgl. beispielsweise Mikrozensus) und in Bezug auf die Vielzahl von Einflussfaktoren der Ausprägung morphologischer Merkmale repräsentativ ausgewählt werden. Beeinflussende Umweltfaktoren (Umweltplastizität) wie auch die Genetik der meisten morphologischen Merkmale sind jedoch weitestgehend ungeklärt.
2. Bezugspopulationen verändern sich zeitlich. Wird beispielsweise die Population deutscher Männer als Bezug zugrunde gelegt, so hat eine derart ermittelte Frequenzverteilung aufgrund der laufenden Veränderungen des Genpools sowie der Umweltfaktoren keinen raum-zeitlichen Bestand. Ermittelte Frequenzen wären demnach nie auf aktuelle Situationen der Identitätsklärung anwendbar.
3. Bezugspopulationen können nicht definiert werden. Wird beispielsweise die Identität einer in Deutschland in Erscheinung tretenden Person zu klären sein, so wird die Bezugspopulation nicht zwangsläufig auch der dort ansässigen deutschen Population entsprechen. Vielmehr wäre eine Bezugspopulation aus der Aufenthaltswahrscheinlichkeit aller Menschen an dem relevanten Ort zu bestimmen.
4. Hieraus ergibt sich eine laufend fluktuierende Populationsgrundlage, wenn beispielsweise von der Wohnbevölkerung einer bestimmten Region ausgegangen wird. Laufende Zu- und Abwanderungen des Migrationsgeschehens sorgen für eine hohe Dynamik der Merkmalsverteilung, [für einen] sogenannten offenen Genpool. Ein derartiger offener Genpool wäre allenfalls zu einem bestimmten Stichtermin zu bestimmen, darüber hinaus kann dieser nur geschätzt werden.
5. Die Wichtung von Merkmalsausprägungen ist auf die Häufigkeit in der jeweiligen ethnischen Gruppe zu beziehen. Die Fähigkeit der Einschätzung in eine der ethnischen Großgruppen sowie deren Merkmalsvariabilität obliegt der Sorgfaltspflicht eines morphologisch geschulten Sachverständigen.“
Zu anthropologischen Gutachten, die gleichwohl mit konkreten Merkmalshäufigkeiten operieren, führt die Sachverständige aus:
„Ungeachtet dieser in Fachkreisen der Anthropologie allgemein akzeptierten morphologischen Grundlagen wird jedoch gelegentlich noch bei der morphologischen Identitätsprüfung mit Merkmalsfrequenzen umgegangen. Die dort zitierten Untersuchungen beziehen sich häufig auf ältere Studien (vielfach 60er und 70er Jahre), sind an ausgewählten Stichproben vorgenommen worden (beispielsweise Rekruten), umfassen räumlich eng begrenzte Populationen (beispielsweise „Rhein-Main-Gebiet“) und sind an kleinen Stichproben (unter einhundert bzw. wenige hundert Personen) erhoben worden. Neuere Untersuchungen gibt es auch nicht, denn nach heutigem wissenschaftlichen Stand sind derartige Untersuchungen aufgrund der geschilderten fehlenden Repräsentativität sowie der fehlenden Kausalität obsolet.“
Der Senat hat keine Bedenken, dass der Tatrichter die von dem Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen, deren Wichtung und das Ergebnis des Vergleichs in seinem Urteil - wie häufig auch schon im Sachverständigengutachten geschehen - tabellarisch darstellt und sich damit eine vollständige Verbalisierung erspart. Die von dem Senat beauftragte Sachverständige hat hierzu folgende Darstellung gewählt:
Diese Art der Darstellung in einem tatrichterlichen Urteil wäre unbedenklich, wird hier aber ausdrücklich nur als Beispiel wiedergegeben. Die Tatgerichte sind in der Wahl der Darstellung frei, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen - soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Wichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen.
Da das Amtsgericht Suhl seine Überzeugungsbildung betreffend die Identität zwischen dem auf dem Messfoto abgebildeten Fahrer und dem Betroffenen nicht auf eine von einem Sachverständigen vorgenommene Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat, war es nicht gehalten, etwaige Aussagen des Sachverständigen zur Häufung einzelner Merkmalsausprägungen in der Bevölkerung wiederzugeben.
Dennoch genügen die Urteilsgründe den oben beschriebenen Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nicht. Denn es fehlen gänzlich Aussagen zur Gewichtung der von dem Sachverständigen festgestellten Übereinstimmung in dem jeweiligen Merkmal.
Obwohl das vom Senat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten (überobligationsmäßig) auch Aussagen zur Identität des Betroffenen mit den auf den Messfotos abgebildete Fahrern in den hier vorliegenden Fällen trifft, nämlich Identität als hochwahrscheinlich bezeichnet, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn bei der Beurteilung der Täterschaft des Betroffenen handelt es sich um Beweiswürdigung, die dem Tatgericht vorbehalten ist.
Dementsprechend ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. §§ 121 Abs. 2 GVG, 46 Abs. 1 OWiG bedarf es nicht, weil der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die oben referierte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit von Angaben im Urteil zu dem vom Gutachter verwendeten biostatistischen Vergleichsmaterial bezieht sich – soweit ersichtlich – durchweg auf anthropologische Gutachten, deren Ergebnis auf einer Wahrscheinlichkeitsberechnung beruht. Das ist bei dem vom Amtsgericht Suhl eingeholten Gutachten jedoch nicht der Fall.