Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 28.08.2012 – 1 UF 613/11
ECLI:DE:OLGTH:2012:0828.1UF613.11.0A
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Jena vom 20.09.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.:) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2011, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,9939 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (VSNR.: ) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.01.2011, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.: ) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.01.2011, übertragen.
4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.
5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Vertrags-Nr. ) findet nicht statt.
6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VSNR. ) findet nicht statt.
7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VSNR:. ) findet nicht statt.
8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der R + V Lebensversicherung AG (Vertrags Nr.) findet nicht statt.
9. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Skandia Lebensversicherungs AG (Vertrags Nr.) findet nicht statt.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1360,46 €.
Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Jena vom 20.09.2011 auf (680,23 € x 10 =) 6802,32 € festgesetzt (§ 55 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 24.02.2007 geheiratet. Auf den am 09.02.2011 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Jena vom 07.07.2011 - unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - rechtskräftig geschieden worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.09.2011 hat das Amtsgericht wie folgt entschieden:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (VSNR: ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.: ) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2011, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,9939 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (VSNR.: ) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.01.2011, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (VSNR.: ) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.01.2011, übertragen.
4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.
5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt.
6. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ) findet nicht statt.
7. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der R + V Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt.
8. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Skandia Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. ) findet nicht statt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Sie führt an, der Antragsgegner habe in seinen Auskünften zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 8. angegeben, dass er ausländische Versorgungen bei einer Versicherung in Brüssel erworben habe. Zu dieser Versorgung gebe es keine Ausführungen im Beschluss. Es werde daher beantragt, die entsprechenden Auskünfte einzuholen und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren über die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Auskunft des belgischen Versicherungsträgers vom 19.07.2011 eingeholt. Demnach hat der Antragsgegner, hätte er am 31.01.2011 das 65. Lebensjahr vollendet, ab dem 01.02.2011 Anspruch auf eine belgische Rentenleistung in Höhe von 481,47 € pro Jahr.
Die übrigen Beteiligten haben keine Einwände gegen die Auskunft des belgischen Rententrägers erhoben.
II.
Über das am 25.01.2011 eingeleitete Verfahren ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG nach dem neuen, ab dem 01.09.2009 geltenden Recht zu entscheiden.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG), so dass vorliegend von einer Ehezeit vom 01.02.2007 bis 31.01.2011 auszugehen ist.
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin hat
1. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0842 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0421 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 253,58 €.
2. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,9984 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.536,22 €.
3. bei der Württembergischen Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.193,11 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 596,56 € zu bestimmen.
Der Antragsgegner hat
4. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,9877 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,9939 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.986,59 €.
5. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,4140 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.361,15 €.
6. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Klassik) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,17 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,89 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 397,42 €.
7. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL extra) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,47 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,13 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 466,65 €.
8. bei der R + V Lebensversicherung AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.430,23 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.115,12 € zu bestimmen.
9. bei der Skandia Lebensversicherungs AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.043,88 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.521,94 € zu bestimmen.
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 4.462,51 € zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
Der Senat geht in Abweichung und Ergänzung zu der amtsgerichtlichen Entscheidung davon aus, dass der Antragsgegner ein weiteres Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,47 Versorgungspunkten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL extra) erworben hat (aufgeführt unter 7.).
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9992 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,9939 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,2070 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 4.: Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem Ausgleichswert von 0,0421 Entgeltpunkten unterbleibt der Versorgungsausgleich.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne dieser Vorschrift erfordert keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 641 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55).
Bei § 18 Abs. 2 VersAusglG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Zweck der Vorschrift ist es, bei Anrechten mit einer geringen Ausgleichsdifferenz von einem Ausgleich abzusehen, weil wegen des Verwaltungsaufwands, der bei mehreren geringen Versorgungsanrechten aufgrund des Hin- und Her-Ausgleichs entsteht, der Gesichtspunkt der Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zurücktreten kann. Ein weiterer Effekt dieser Vorschrift ist, dass durch die Reduzierung der Anzahl der Versorgungen, die durch das Prinzip des Hin- und Her-Ausgleichs die Übersichtlichkeit der Versorgungslage zu erhalten. Die Regelung dient damit in erster Linie den Belangen der Versorgungsträger (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., 2012, Rn. 628 m. w. N.).
Die vorzunehmende Bagatellprüfung im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG führt an sich vorliegend trotz Geringfügigkeit nicht zu einem Absehen des Ausgleiches des gesetzlichen (regeldynamischen) Anrechts der Antragstellerin. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art, zu denen die jeweiligen regeldynamischen Anwartschaften der Eheleute gehören, nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind also zu saldieren und der Differenzwert mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein "anderer Fall" i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH, FamRZ 2012, 192).
Die Differenz der beiderseitigen Kapitalwerte beträgt vorliegend 5733,01 € (5986,59 € - 253,58 €) und liegt somit oberhalb der bei Ehezeitende im Jahr 2011 geltenden Bagatellgrenze von 3.066 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 €).
Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (BGH, FamRZ 2012, 277-280). § 18 Abs. 2 VersAusglG greift bei gleichartigen Anrechten, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind, nicht ein.
Dennoch sieht der Senat im vorliegenden Fall von einem Ausgleich des geringfügigen Anrechts der Antragstellerin (Ziffer 4.) ab, da dem das Verbot der Schlechterstellung entgegen steht, nachdem die Antragstellerin den Beschluss I. Instanz mit der Beschwerde angreift (Borth, a.a.O., Rn. 1222).
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Württembergischen Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 596,56 €, das Anrecht des Antragsgegners bei der R + V Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 1.115,12 € und das Anrecht des Antragsgegners bei der Skandia Lebensversicherungs AG mit einem Kapitalwert von 1.521,94 € sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 2.040,50 € und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €. Die Anrechte werden deshalb gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL Klassik) mit einem Kapitalwert von 397,42 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Das (übersehene) Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL extra) mit einem Kapitalwert von 466,65 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Der Senat geht nunmehr aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft davon aus, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in Belgien im Zeitraum 2007 bis 2008 ein ausländisches Versorgungsanrecht, nämlich in der belgischen Sozialversicherung, erworben hat, das gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif ist mit der Folge, dass diesbezüglich gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet.
Davon, dass auch ein Ausgleich der anderen Anrechte der Ehegatten jetzt nicht stattfinden soll, weil der Verweis auf den schuldrechtlichen Ausgleich allein bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin für den Antragsteller unbillig wäre (§ 19 Abs. 3 VersAusglG), kann nicht ausgegangen werden. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, handelt es sich bei § 19 Abs. 3 VersAusglG um eine Ausnahmeregelegung. Grundsätzlich ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, soweit dies eben möglich ist. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass der Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 27 UF 54/11, Quelle: www.juris.de).
§ 19 Abs. 3 VersAusglG verfolgt den Zweck zu verhindern, dass ein Ehegatte die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen inländischen Anrechte mit dem Wertausgleich bei der Scheidung bereits endgültig verliert, während er in Bezug auf das vom anderen Ehegatten erworbene ausländische Anrecht lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche behält, deren Realisierung erst nach Eintritt des Versorgungsfalles möglich und zudem nicht hinreichend gesichert ist. Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen und damit unbillig, sofern sich die Ausgleichswerte der in- und ausländischen Anrechte in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar wesentlich höher ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 63; OLG Celle, NJW-RR 2011, 1571).
Der Ausnahmecharakter des Hinausschiebens des Ausgleichs wird für die Fälle des § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG dadurch betont, dass der Verweis in den später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur in Betracht kommt, wenn das abweichende Ergebnis für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Da es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten eines Ehegatten handelt, obliegt es in erster Linie ihm obliegt, Umstände vorzutragen, aus denen sich eine Unbilligkeit ergeben könnte. Derartiger Vortrag der Antragstellerin ist nicht erfolgt.
Für den Senat sind aus den vorliegenden Akten auch keine derartigen Umstände ersichtlich, zumal die Ehegatten überwiegend Versorgungsanrechte im Inland und der Antragsgegner nur geringe ausländische Anwartschaften erworben hat.
Bezüglich der ausländischen Anrechte des Antragsgegners genügt eine entsprechende Dokumentation in den Gründen. Dagegen erfolgt in diesem Fall keine Feststellung in der Beschlussformel, dass in Bezug auf das Anrecht des ausländischen Versorgungsträgers kein Wertausgleich erfolgt, weil dieser auf den Eintritt des Leistungsfalles lediglich hinausgeschoben wurde und entsprechend in § 224 Abs. 4 FamFG die Dokumentation zu erfolgen hat. (§ 224 Abs. 4 FamFG; Borth, a.a.O., Rn. 651).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 3 FamFG, 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes und des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Der Beschwerdewert war gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 auf 1360,46 € festzusetzen. In die Bemessung des Beschwerdewertes sind beim Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht nur das beschwerdegegenständliche Anrecht, sondern alle Anrechte einzubeziehen, da sich insbesondere im Hinblick auf die Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG eine isolierte Betrachtung nur eines Anrechtes verbietet (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 19.11.2010, Az. 2 UF 211/10). Unbillige Ergebnisse können durch die Anwendung der Billigkeitsklausel nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung vermieden werden.
Hier war sozusagen auf „den ersten Blick" zu erkennen, dass die übrigen Anrechte der Ehegatten von der Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts unberührt bleiben mit Ausnahme der beiden übersehenen Anrechte. Deshalb sind hier nur die beschwerdegegenständlichen Anrechte für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebend. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug 6802,32 €. 20 % hiervon entsprechen 1360,46 €.
Der Wert des Verfahrens vor dem Amtsgericht war auf 6802,32 € festzusetzen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor.