Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.05.2011 – 27 UF 54/11
ECLI:DE:OLGK:2011:0517.27UF54.11.00
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 2.2.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
G r ü n d e :
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe bei der T. in den Niederlanden Versicherungszeiten zur Einwohnerversicherung (AOW) zurückgelegt, die das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, ist dies nicht zutreffend. Wie sich aus den Ausführungen S. 4 unten und 5 Mitte des angefochtenen Beschlusses ergibt, war dem Amtsgericht bei Erlass der Entscheidung bekannt und bewusst, dass die Antragsgegnerin derartige Anwartschaften erworben hat. Insoweit ist unter II.3. des Tenors der Entscheidung (korrespondierend zu den Ausführungen in den Gründen) der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten worden.
Es besteht kein Anlass, die diesbezügliche Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, sind die Anrechte der Antragsgegnerin bei der AOW gem. § 19 II Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif mit der Folge, dass diesbezüglich gem. § 19 I 1 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Davon, dass auch ein Ausgleich der anderen Anrechte der Ehegatten jetzt nicht stattfinden soll, weil der Verweis auf den schuldrechtlichen Ausgleich allein bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin für den Antragsteller unbillig wäre (§ 19 III VersAusglG), kann nicht ausgegangen werden. Wie sich aus dem Gesetz ergibt, handelt es sich bei § 19 III VersAusglG um eine Ausnahmeregelegung. Grundsätzlich ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, soweit dies eben möglich ist. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, dass der Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Der Ausnahmecharakter des Hinausschiebens des Ausgleichs wird für die Fälle des § 19 II Nr. 4, III VersAusglG dadurch betont, dass der Verweis in den später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur in Betracht kommt, wenn das abweichende Ergebnis für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Da es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten eines Ehegatten handelt, obliegt es in erster Linie ihm, Umstände vorzutragen, aus denen sich eine Unbilligkeit ergeben könnte. Derartiger Vortrag ist nicht erfolgt. Wie sich aus dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.11.2010 und dem Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 24.11.2010 ergibt, war dem Antragsteller bekannt, dass die Antragsgegnerin über ausländische Anrechte verfügt und dass das Amtsgericht insoweit eine Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich vornehmen wollte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 2.2.2011 ist der Versorgungsausgleich in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und das Familiengericht hat den Beteiligten erläutert, welche Entscheidung es insoweit zu treffen gedenkt. Vortrag zu Umständen, die für eine Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend die Anrechte der Ehegatten bei den Trägern der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sprechen könnten, sind erstinstanzlich jedoch nicht vorgebracht worden. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, in dem die weitere Beteiligte zu 2 das Thema des Ausschlusses gem. § 19 III VersAusglG ausdrücklich angesprochen hat, ist Vortrag zu dieser Frage weder innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist noch danach bis zum Erlass dieses Beschlusses erfolgt. Für den Senat sind aus den vorliegenden Akten auch keine derartigen Umstände ersichtlich, zumal die Ehegatten überwiegend Versorgungsanrechte im Inland erworben haben. Es hat deshalb bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 I 2 FamGKG.