Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.11.2015 – 3 VO 448/15
ECLI:DE:OVGTH:2015:1103.3VO448.15.0A
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 28. Januar 2015 wird die Streitwertfestsetzung wie folgt neu gefasst:
„Der Streitwert wird auf 10.528,29 Euro festgesetzt.“
Gründe
Aus Anlass der - zulässigen - Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu ändern und ein einheitlicher Gesamtstreitwert von 10.528,29 Euro festzusetzen.
Eine Aufteilung in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise, nämlich gleichsam in einen „Rücknahmestreitwert“ und einen „Streitwert im Übrigen“, findet im Gesetz keine Stütze. Der vom Gericht festzusetzende Streitwert ist zuvörderst der Maßstab für die zu erhebenden Gerichtsgebühren. Diese sind hier nach dem (Gesamt-)Streitwert der in der mündlichen Verhandlung gegenständlich gewesenen Anträge zu bemessen, also unter Einbeziehung auch des erst in der Verhandlung zurückgenommenen Antrags. Anders als nach früheren Fassungen des Gerichtskostengesetzes führt nämlich eine Klagerücknahme nur dann zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren (von drei auf eine Gebühr), wenn durch sie das gesamte Verfahren beendet wird (vgl. Nummer 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Teilrücknahmen sind folglich insoweit irrelevant. Da mithin dem „Wert des zurückgenommenen Klageteils“ keine Bedeutung für die Streitwertfestsetzung zukommt, weil sich eine solche Teilrücknahme nicht in der von § 63 GKG vorausgesetzten Weise auf die Gerichtsgebühren auswirkt, war für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufteilung kein Raum; vielmehr war, weil allein der Gesamtwert für die Höhe der Gerichtsgebühren maßgeblich ist, der Summenwert aller Streitgegenstände auszuwerfen. (Anders läge es allerdings dann, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des von der Klagerücknahme betroffenen Streitgegenstands abgetrennt hätte.)
Bedeutung freilich kommt dem Wert des zurückgenommenen Klageantrags im Rahmen der Kostengrundentscheidung im Urteil zu, nämlich bei der Bemessung der Kostenquoten für die Beteiligten. Denn in den Abmessungen des zurückgenommenen Klageantrags entfallen die Kosten auf den Kläger. Das Verwaltungsgericht hat die ihm obliegende Quotelung (z. B. hinsichtlich der Gerichtskosten: Klägeranteil 5.000 / 10.528, Beklagtenanteil 5.528 / 10.528; oder kürzer: Kläger 10/21, Beklagter 11/21 der Kosten) aber gar nicht vorgenommen. Die fehlerhafte Kostengrundentscheidung im Urteil kann indes im Wege der Streitwertbeschwerde nicht korrigiert werden. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang dennoch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Aufteilung der außergerichtlichen Kosten u. U. eine andere Quote angemessen sein könnte, etwa wenn bei den anwaltlichen Kosten ein Gebührentatbestand an die (Teil-)Rücknahme anknüpfen sollte. Dem indes ist hier nicht weiter nachzugehen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).