Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.08.2017 – 3 VO 570/17
ECLI:DE:OVGTH:2017:0803.3VO570.17.0A
Tenor
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen im Urteil vom 22. März 2017 abgeändert und der Streitwert auf 639.450,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG ist zulässig. Sie ist auch durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin statthaft im eigenen Namen erhoben worden (§ 32 Abs. 2 RVG). Über sie entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 68 Abs. 2 S. 7 i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).
Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert erweist sich als zu niedrig.
Zwar ist dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zuzustimmen, dass im Falle des hier zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragten Bescheidungsurteils entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert in Höhe der streitigen Forderung festzusetzen wäre. Dies verkennt jedoch im vorliegenden Fall, dass entscheidend für die Streitwertfestsetzung nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich ist, die den Rechtszug einleitet. In dem damit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung hat die Klägerin jedoch eine Verpflichtungsklage erhoben, die auf eine ungekürzte Leistung der Zuwendung in voller Höhe gerichtet war. Diese Forderung belief sich - wie dies auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wird und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird - in Höhe des nun festgesetzten Streitwertes. Durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag wurde auch kein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt (vgl. hierzu nur: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 - juris Rdn. 13).
Der ursprünglich gestellte Klageantrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass von Anfang an nur ein Bescheidungsantrag gestellt werden sollte. Dem steht sowohl die unmissverständliche Formulierung des Antrags in einem anwaltlichen Schreiben als auch dessen Begründung entgegen.
Vorliegend ist auch keine Aufteilung in der Weise vorzunehmen, einen „Rücknahmestreitwert“ und einen „Streitwert im Übrigen“ zu bilden (vgl. hierzu grundlegend: Beschluss des Senats vom 3. November 2015 - 3 VO 448/15 - juris). Dem „Wert des zurückgenommenen Klageteils“ kommt keine Bedeutung für die Streitwertfestsetzung zu, weil sich eine solche Teilrücknahme nicht in der von § 63 GKG vorausgesetzten Weise auf die Gerichtsgebühren auswirkt, für die der vom Gericht festzusetzende Streitwert zuvörderst der Maßstab ist. Diese sind hier nach dem (Gesamt-)Streitwert der in der mündlichen Verhandlung gegenständlich gewesenen Anträge zu bemessen, also unter Einbeziehung auch des erst in der Verhandlung geänderten Antrags. Anders als nach früheren Fassungen des Gerichtskostengesetzes führt nämlich eine Klagerücknahme nur dann zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren (von drei auf eine Gebühr), wenn durch sie das „gesamte“ Verfahren beendet wird (vgl. Nummer 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Teilrücknahmen sind folglich insoweit irrelevant (und kommen allenfalls - hier allerdings nicht - im Rahmen der Kostengrundentscheidung Bedeutung zu; vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 3. November 2015 - 3 VO 448/15 - a. a. O.).
Eines Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).