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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 16.10.2024 – 4 KO 15/23

ECLI:DE:OVGTH:2024:1016.4KO15.23.00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. September 2022 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die 1999 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres in Deutschland nach dem Besuch der Klassen 10 bis 12 der Freien Waldorfschule Erfurt erworbenen „New Zealand Certificate of Steiner Education Level 3 with university entrance - u. e.“ (NZCSE, zuvor: SSC - Steiner School Certificate - oder CSE - Certificate of Steiner Education -) als Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland.

2

In Neuseeland vermittelt das staatliche „New Zealand´s Certificate of Educational Achievement“ (NCEA) die Hochschulzugangsberechtigung, wenn nach dem Besuch der 13. Klasse in Level 3 das Prädikat „with university entrance“ erworben wird. Daneben wird auch das vom Zusammenschluss der neuseeländischen Waldorfschulen - New Zealand Federation of Rudolf Steiner Waldorf Schools (FRSWSNZ) - entwickelte NZCSE als Hochschulzugangsberechtigung in Neuseeland anerkannt (vgl. Schreiben der „Universities of New Zealand“ - UNZ - vom 27. September 2021). Sowohl das NCEA als auch das NZCSE sind im staatlichen Zertifizierungssystem, dem New Zealand Qualifications Framework (NZQF), unter „Level 3 with university entrance“ eingetragen. Seit 2012 ist der Erwerb des NZCSE auch im Ausland möglich. Dem NZCSE liegt ein Leistungsfeststellungsverfahren zugrunde, in dem Lernergebnisse („learning outcomes“) dokumentiert und bewertet werden.

3

Das NZCSE wird seit 2014 vom Steiner Education Development Trust (SEDT) in Zusammenarbeit mit dem FRSWSNZ im Rahmen eines Qualitäts-Managements-Systems verwaltet und entwickelt. Bei der SEDT handelt es sich um eine neuseeländische Firma, die vollständig im Eigentum der Steiner Education Development Foundation (SEDF), einer neuseeländischen pädagogischen Wohltätigkeitsorganisation, steht.

4

In Deutschland ist für die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise für deutsche Behörden und Hochschulen, die Anerkennungsentscheidungen zu treffen haben, die bei der Kultusministerkonferenz (KMK) angegliederte Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zuständig. Die ZAB ordnet ab 2014 erworbene NCEA-Zertifikate als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung ein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (vgl. Bewertung NZL-BV05 in dem Infoportal „anabin“):

5

„Es müssen mindestens 5 voneinander unabhängige, allgemeinbildende Fächer mit insgesamt 60 credits im „Level 3“ und 20 credits im „Level 2“ oder höher nachgewiesen sein,

6

- darunter 3 Fächer mit mindestens je 14 credits im „Level 3 (darunter Mathematik mit mindestens 7 credits im „Level 2“ oder höher),

7

- darunter Englisch oder Maori mit mindestens 10 credits im „Level 2“ oder höher (davon 5 im Bereich „writing“ und 5 im Bereich „reading“).

8

Eine vergleichbare Bewertung existiert für das NZCSE in dem Infoportal „anabin“ nicht.

9

Die Klägerin besuchte von September 2007 bis Juni 2018 die im Jahr 2006 gegründete Freie Waldorfschule Erfurt, eine Ersatzschule im Sinne der §§ 4 ff. ThürSchfTG. In den Jahren 2014 bis 2017 nahm die Freie Waldorfschule Erfurt als sog. akkreditierter Anbieter (Accredited Provider, vgl. „Coordinator´s Manual“ Anlage K 30) an dem von dem FRSWSNZ und dem SEDT akkreditierten sog. neuseeländischen Programm zum Erwerb des NZCSE in Deutschland teil. Sie ermöglichte ihren Schülern - mit Deutsch als Muttersprache - neben dem Erwerb des Realschulabschlusses bzw. der Vorbereitung auf die externe deutsche Abiturprüfung den Erwerb des NZCSE „Level 3 with university entrance“ in den Schulklassen 10 bis 12.

10

Die Klägerin nahm die Möglichkeit, den NZCSE-Abschluss zu erlangen wahr und „durchlief“ das sog. neuseeländische Programm. Sie erwarb im Juli 2016 in der 10. Klasse das NZCSE Level 1 und im Juli 2017 in der 11. Klasse das NZCSE Level 2.

11

Im Juli 2018 erwarb die Klägerin nach dem Besuch der 12. Klasse den staatlichen Realschulabschluss. Ferner wurde ihr, nachdem die Freie Waldorfschule die Bewertungen der von der Klägerin nachgewiesenen „learning outcomes“ nach Neuseeland übermittelt hatte, durch den FRSWSNZ das „NZCSE Level 3 with university entrance“ verliehen.

12

Den Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihres „NZCSE Level 3 with university entrance“ als Hochschulzugangsqualifikation in Deutschland vom 2. August 2019 lehnte der Beklagte - nach Beteiligung der ZAB - durch Bescheid vom 26. November 2019 ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das NZSCE weder mit dem NCEA austauschbar noch diesem äquivalent sei. Auch sei das NZSCE unter Anwendung der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 15. August 2018)“ und den Regelungen der Gymnasialen Oberstufe in Thüringen nicht gleichwertig zum deutschen Abitur. Es bestünden wesentliche Unterschiede.

13

Durch Bescheid vom 2. Oktober 2019 war die Klägerin nach Vorlage des NZSCE-Zertifikats zunächst von der Universität Erfurt zum Wintersemester 2019/2020 für den Bachelorstudiengang mit der Hauptstudienrichtung Kunst und der Nebenstudienrichtung Erziehungswissenschaften und Studium fundamentale unter dem Vorbehalt immatrikuliert worden, dass der von der Klägerin vorgelegte Schulabschluss als dem deutschen Abitur vergleichbar anerkannt werde. In Reaktion auf den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2019 nahm die Universität Erfurt die vorbehaltliche Immatrikulation der Klägerin durch Bescheid vom 9. März 2020 mit Wirkung zum 31. März 2020 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Eilantrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid der Universität Erfurt vom 9. März 2020 hat das Verwaltungsgericht Weimar durch Einzelrichterbeschluss vom 4. Juni 2020 abgelehnt (Az.: 2 E 433/20 We). Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass eine Anerkennung des NZCSE als Hochschulzugangsberechtigung nach Art. IV. 1 LAÜ ausscheide, weil zwischen dem deutschen Abitur und dem NZCSE wesentliche Unterschiede im Sinne der Anerkennungskonvention bestünden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 17. November 2020 verworfen (Az.: 4 EO 419/20).

14

Gegen den am 29. November 2019 zugestellten Bescheid des Beklagten vom 26. November 2019 hat die Klägerin am 17. Dezember 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht durch Einzelrichterurteil vom 7. Oktober 2022 (Az.: 2 K 1865/19 We) stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2019 verpflichtet, das am 30. Juli 2018 der Klägerin ausgestellte „New Zealand Certificate of Steiner Education - Level 3 achieved with University Entrance“ als Hochschulzugangsqualifikation anzuerkennen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

15

Der Beklagte sei für die allgemeine Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen auf Grundlage des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens vom 11. April 1997 als Hochschulzugangsqualifikation nach Nr. 04, lfd. Nr. 3 des Beschlusses der Thüringer Landesregierung vom 14. Januar 2021 zur Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Art. 76 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf (GVBl. S. 21) zuständig.

16

Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres neuseeländischen Abschlusses ergebe sich aus Art. IV. 1 LAÜ. Bei dem NZCSE handele es sich um eine von der Vertragspartei Neuseeland ausgestellte Qualifikation. Das NZQA habe ein „Credit Recognition Transfer Procedure“ (CRT) der SEDT autorisiert, das für alle transnationalen Angebote des NZCSE-Programms genutzt werde. Die in Australien, England, Deutschland und Österreich innerhalb des Programms erbrachten Leistungen würden mittels des CRT nach Neuseeland übermittelt. Das NZCSE werde in Neuseeland ausgestellt. Die Bewertung erbrachter Leistungen werde von den Beteiligten Schulen übermittelt.

17

Das von der Klägerin erworbene NZCSE erfülle die Hochschulzugangsvoraussetzungen in Neuseeland. Das NZQA habe mit Schreiben vom 12. August 2019 bestätigt, dass die SEDT berechtigt sei, das NZCSE aufgrund des CRT an Schüler zu vergeben, die eine Schule außerhalb Neuseelands besuchten. Das NZQA erkenne ausdrücklich auch in deutscher Sprache angebotene Programme, die zum NZCSE führten, als äquivalent an. Der Beklagte habe keinen wesentlichen Unterschied gemäß Art. IV.1 LAÜ zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde (Neuseeland) und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt werde (Deutschland), nachgewiesen.

18

Die auf Antrag des Beklagten durch Beschluss vom 12. Januar 2023 (Az.: 4 ZKO 617/22) zugelassene Berufung hat dieser wie folgt begründet:

19

Der Anwendungsbereich des Artikels IV. 1 LAÜ sei schon nicht eröffnet. Die Klägerin habe ihr NZCSE nicht - wie es erforderlich sei - während eines Schulbesuchs in Neuseeland erworben, weil sie ihre schulischen Leistungen in Deutschland erbracht habe. Sofern nach den Erläuterungen des „Explanatory Report to the Convention of the Recognition of Qualifikations concerning Higher Education in the European Region“ des Europäischen Rats (Council of Europe) vom 11. April 1997 (Explanatory Report LAÜ) der in Art. IV.1 LAÜ enthaltene Begriff „von den anderen Vertragsparteien ausgestellte Qualifikationen“ so auszulegen sei, dass er auch Qualifikationen umfasse, die zum Bildungssystem einer Vertragspartei gehörten, aber in einer Schule oder einer anderen Einrichtung erworben worden seien, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragspartei befänden, ergebe sich daraus keine andere Beurteilung. Beschrieben werde der Fall einer Auslandsschule in einem anderen Land. Der vorliegende Fall sei mit einer Auslandsschule, an der nach dem jeweiligen ausländischen Curriculum unterrichtet werde, nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit läge nur vor, wenn die Leistungen zwar in Deutschland, aber im neuseeländischen Bildungssystem erbracht worden wären. Das NZCSE der Klägerin erfülle nicht die an das neuseeländische Curriculum gestellten Anforderungen, wie sie in dem Bewertungsvorschlag der ZAB zum NCEA (NZL-BV05) aufgeführt seien und der zum Vergleich herangezogen werden könne. Denn die Klägerin habe keine Leistungen in Englisch oder Maori auf Muttersprachniveau erbracht. Das NZCSE könne in Neuseeland nicht auf Deutsch abgelegt werden. Das Schreiben der NZQA vom 12. September 2019, wonach das in deutscher Sprache absolvierte Programm in Neuseeland als gleichwertig mit dem in englischer Sprache absolvierten Programm anerkannt werde, ändere hieran nichts. Selbst wenn der neuseeländischen Seite das Recht zustehe, in Deutschland absolvierte Leistungen mit eigenen Kriterien zu bewerten und dafür in Neuseeland den Hochschulzugang auch dann einzuräumen, wenn die Leistungen in deutscher Sprache erbracht worden seien, ergebe sich daraus nicht automatisch eine Berechtigung zum Hochschulzugang in Deutschland.

20

Bei dem Abschluss der Klägerin (NZCSE) handele es sich nicht um eine von Neuseeland als Vertragspartei des LAÜ, sondern um eine vom FRSWSNZ ausgestellte Qualifikation. Bei dem NZCSE-Programm, das die Freie Waldorfschule Erfurt angeboten habe, handele es sich um ein von der SEDT entwickeltes transnationales Angebot.

21

Die von der Klägerin vorgelegte Qualifikation gehe - als im NZQF eingetragene und damit von Neuseeland als Vertragspartei als gleichwertig mit dem NCEA anerkannte, auch transnationale Qualifikation des FRSWSNZ auf eine „Anerkennungskette“ zurück, die vom Anwendungsbereich des Art. IV.1 LAÜ nicht erfasst werde.

22

Da das deutsche NZCSE auch den Hochschulzugang in Neuseeland eröffne, liege ein neuseeländischer Abschluss nur im formellen Sinne, nicht aber im materiellen Sinne vor („… Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde“). Ein im Vergleich zum normalen deutschen Waldorfunterricht zusätzliches Programm sei an der von der Klägerin besuchten Waldorfschule Erfurt nicht absolviert worden. Die „Learning Outcomes“ beruhten (zumindest auch) auf Leistungen des regulären Waldorfbesuches.

23

Die Erlangung des NZCSE könne nicht als gleichwertig mit einem Abitur erachtet werden, das durch das erfolgreiche Bestehen einer Externenprüfung erreicht werde, die nach den in Thüringen geltenden Regelungen durchgeführt werde. Die regulären deutschen Waldorfschulleistungen allein eröffneten (ohne eine zusätzlich abgelegte Externenprüfung nach § 151 Abs. 5 i. V. m. §§ 108 ff. ThürSchulO) nicht den Hochschulzugang in Deutschland. Erwürben deutsche Waldorfschüler mit NZCSE-Qualifikation die deutsche Hochschulzugangsberechtigung, würden sie im Vergleich zu deutschen Waldorfschülern, die dafür die deutsche Externenprüfung ablegen müssten, sowie im Vergleich zu NCEA-Qualifikanten ohne sachlichen Grund ungleich besser behandelt.

24

Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung habe die ZAB ein massives inhaltliches und formelles Abweichen von den in der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und Abiturprüfung“ (Beschluss der KMK vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 15. Februar 2018) festgelegten Mindestanforderungen und den Regelungen zur Gymnasialen Oberstufe in Thüringen und damit wesentliche Unterschiede im Sinne des LAÜ (S. 20 ff.) festgestellt. Von dieser Einzelfalleinschätzung der ZAB, die als antizipiertes Sachverständigengutachten grundsätzlich bindend sei, habe das Verwaltungsgericht mangels sachlicher Gründe für die Annahme einer fehlerhaften Beurteilung durch die ZAB nicht abweichen dürfen. Die Einzelfallprüfung durch die ZAB auf Grundlage der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und Abiturprüfung“ (Beschluss der KMK vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 15. Februar 2018) und den Regelungen zur gymnasialen Oberstufe in Thüringen sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe zudem nur 12 statt der erforderlichen 13 Schulbesuchsjahre vorzuweisen, eine Kompensation durch eine höhere Beschulungsintensität/besondere Qualität der Lehre/Mehrleistungen sei nicht ersichtlich.

25

Der Beklagte beantragt,

26

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. September 2022 abzuändern und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt begründend aus:

30

Im vorliegenden Fall gehe es bei dem NZSCE um einen transnationalen Abschluss, auf den das LAÜ anwendbar sein. Art. III.1 (2) LAÜ verbiete eine Diskriminierung aufgrund von Umständen, die mit dem Wert der Qualifikation nichts zu tun hätten.

31

Der 1997 zeitgleich mit dem LAÜ verabschiedete und als verbindlich zu betrachtende „Explanatory Report LAÜ“ treffe zum transnationalen Erwerb von Abschlüssen einschlägige und eindeutige Aussagen. Auch die ZAB könne die Anwendbarkeit des LAÜ auf transnational erworbene Qualifikationen nicht leugnen.

32

Ausweislich der Erläuterungen im „Explanatory Report LAÜ“ zu Art. IV.1 LAÜ, die sich nicht nur auf Auslandschulen bezögen, komme es weder in formeller noch in materieller Hinsicht darauf an, an welchem Ort die Leistungen erbracht worden seien, die zur Zuerkennung des Abschlusses führten. Maßgeblich sei vielmehr, ob das NZCSE zum Bildungssystem von Neuseeland gehöre, was der Fall sei. Dass die Schule, an der das NZCSE erworben worden sei, zum neuseeländischen Bildungssystem gehöre, werde nicht gefordert. Inwieweit es sich um eine ausländische Qualifikation handele, entscheide stets das Land, in dem die Qualifikation ausgestellt worden sei, und nicht etwa das Land, in dem sie anerkannt werden solle. Die Klägerin habe ihr NZCSE unmittelbar aufgrund der im entsprechenden „neuseeländischen Programm“ an der Waldorfschule Erfurt erbrachten Leistungen erhalten. Von einer "Anerkennungskette" könne deshalb keine Rede sein.

33

Es sei darauf hinzuweisen, dass die ZAB in ihrem (früheren) Schreiben vom 28. November 2017 (Anlage K 17) noch erklärt habe, dass es keine Anerkennungskette gebe:

34

"... wurde das neuseeländische Programm von einer deutschen Schule übernommen und nicht lediglich von der neuseeländischen Seite validiert."

35

In ihrem Schreiben vom 14. März 2018 an den ECSWE habe die ZAB dieses zutreffende Verständnis wie folgt bestätigt (vgl. Anlage K 18, dort Ziff. 6):

36

„Vielmehr ist es unsere Auffassung, dass der Abschluss hierzulande, d. h. in Deutschland anwesend, erworben wurde, dieser jedoch von neuseeländischer Seite im Rahmen der Ausführung eines neuseeländischen Programms verliehen wurde."

37

Weil das Programm transnational durchlaufen werde, habe das NZQA ein Anrechnungs- und Umrechnungsverfahren genehmigt. Das “Overseas Result Notice” (ORN) sei kein konstitutiver Bestandteil des „Level 3 NZCSE“ und diene in Deutschland nur dazu, die Notenberechnung nach der Bayerischen Formel zu ermöglichen. Betroffen sei daher nur die Gesamtnote nach Anerkennung des NZCSE der Klägerin, nicht aber die Anerkennung an sich. Die Bedenken der ZAB vom 30. November 2022 habe das SEDT zur Änderung des ORN veranlasst, das - wie beim ORN für das NCEA - nunmehr nur noch das letzte Level-3-Schuljahr berücksichtige. Dementsprechend sei auch das „Diploma-Supplement“ modifiziert worden (Anlagen K 28 und 29).

38

Für den Erwerb des NZSCE müssten im Vergleich zum normalen Waldorfschulabschluss auch zusätzliche Leistungen erbracht werden. Pro Jahr müssten durch zu erbringende Lernleistungen mindestens 50 Punkte (points) mit den im Rahmen der NZCSE vorgegebenen „Learning Outcomes“ (Lernergebnisse) erworben werden.

39

Das NZCSE basiere auf Inhalten des Waldorf-Curriculums, das an Waldorfschulen weltweit ähnlich sei. Ein speziell für Neuseeland verfasster Waldorf-Lehrplan sei nicht bekannt. Im Gegensatz zu deutschen Waldorfschulen hätten Waldorfschulen in Neuseeland ein Leistungsfeststellungsverfahren betreffend der Feststellung des Erreichens des Niveaus des Hochschulzuganges entwickelt, das in Deutschland im Rahmen des Durchlaufens eines NZCSE-Programms entsprechend angewandt werde. Das NZQA stelle für das Angebot des NZCSE „overseas“ die Bedingung, dass nach genau denselben Regeln wie in Neuseeland verfahren werde, einschließlich der Inhalte der „Learning Outcomes“. Es würden dieselben „Learning Outcomes“ in Deutschland wie in Neuseeland verwendet. Diese würden nach denselben Leistungsfeststellungsverfahren wie in Neuseeland bewertet. Die Anrechnung und Übertragung von Leistungspunkten sei eine rein neuseeländische Angelegenheit, die von anderen Vertragsparteien hinzunehmen sei.

40

Was das besondere neuseeländische Programm ausmache, das zum NZCSE führe, ergebe sich aus dem „Coordinator’s manual“ (vgl. Anlage K 30). Dieses Handbuch sei vom SEDT zusammen mit dem FRSWSNZ entwickelt und vom NZQA bestätigt worden. Anhand des Handbuchs werde ersichtlich, wie viele zusätzliche, neuseeländische Anforderungen an die Schule, die das Programm anbiete, gestellt würden.

41

Die drei Programme (auf Level 1, 2 und 3) seien identisch mit den Programmen, die an den neuseeländischen Waldorfschulen zum Erwerb des NZCSE durchlaufen würden.

42

Es sei zutreffend, dass in Neuseeland das NZCSE-Programm als reguläres Waldorfschulprogramm in den Schuljahren 10 - 12 durchlaufen werde. Das treffe aber genauso zu für die Freie Waldorfschule Erfurt in der Zeit, in der sie das NZCSE-Programm angeboten habe. Gleichzeitig sei das reguläre deutsche Waldorfschulprogramm durchlaufen worden, denn dazu sei eine deutsche Waldorfschule als Ersatzschule verpflichtet. Aus der Tatsache, dass reguläre deutsche Waldorfschulleistungen den Hochschulzugang in Deutschland nicht eröffneten, folge rein gar nichts. Ebenso wie Schulleistungen sowohl ins deutsche Abitur wie in das „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ (Bac) einfließen, könnten auch Leistungen des regulären Waldorfschulbesuchs in den neuseeländischen Abschluss einfließen. Genau so sei es auch an der Freien Waldorfschule Erfurt gehandhabt worden. Beispielsweise könnten Leistungen in Differentialrechnung sowohl in das traditionelle Waldorfschulzeugnis als auch nach Anwendung der neuseeländischen Bewertungsmaßstäbe in das Level 3 des NZCSE einfließen. Da die Bewertung nach neuseeländischen Maßstäben jedoch erheblichen Dokumentationsaufwand bedeutete, habe das Kollegium der Erfurter Waldorfschule vor Jahren entschieden, das NZCSE aus Gründen der Arbeitsbelastung nicht weiter anzubieten.

43

Es bestünden auch keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Art. IV.1. LAÜ.

44

In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2024 hat der Senat die Klägerin persönlich informatorisch dazu befragt, wie nach ihrer Wahrnehmung ab Klasse 10 (2016 - 2018) der Schulunterricht an der Waldorfschule Erfurt im Hinblick auf das angestrebte NZCSE organisiert war bzw. wie sich das „Durchlaufen des neuseeländischen Programms“ für sie gestaltete. Herr Dr. H..., freier Mitarbeiter in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten (und Special Advisor for international recognition of qualifications to the Board of European Council for Steiner Waldorf Education - ECSWE), ist informatorisch dazu befragt worden, welchen Inhalt das für den Erwerb des NZCSE zu „durchlaufende neuseeländische Programm“ an Waldorfschulen in Deutschland hat bzw. ob und inwieweit sich dies von dem „deutschen Programm“ unterscheidet.

45

Der Senat hat Beweis erhoben darüber,

46

1. welche Veränderungen sich für die Waldorfschule Erfurt mit der Teilnahme an dem auf den Erwerb des „New Zealand Certificate of Steiner Education“ gerichteten „neuseeländischen Programm“ ergaben,

47

2. welche Unterschiede sich im Unterricht für Schüler ergeben, die nur den deutschen Waldorfabschluss (und ggf. eine externe staatliche Prüfung) anstreben, und diejenigen, die das „neuseeländische Programm“ durchlaufen, und

48

3. ab welcher Klassenstufe die möglichen externen staatlichen Abschlüsse in den Blick genommen werden und ob in danach differenzierenden Lerngruppen oder zumindest personenbezogen mit unterschiedlichem Anforderungsniveau unterrichtet wurde

49

durch Einvernahme der Zeugin ... F..., Schulleiterin der Freien Waldorfschule Erfurt.

50

Des Weiteren hat der Senat Beweis erhoben darüber,

51

welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe zu der Bewertung vom 13. Oktober 2017 und zu einer einzelfallbezogenen Anerkennung des New Zealand Certificate of Steiner Education als Hochschulzugangsberechtigung im Einzelfall führten,

52

insbesondere, warum der für das „New Zealand's National Certificates of Educational Achievement“ geltende Bewertungsvorschlag „NZL-BV 05“ entsprechend auf das New Zealand Certificate of Steiner Education angewandt wurde und warum der Nachweis des Faches Deutsch auf muttersprachlichem Niveau als der Anwendung seinerzeit nicht entgegenstehend erachtet wurde

53

durch Einvernahme der Zeugin ... O..., ehemalige Referentin und Referatsleiterin in der ZAB.

54

Über die Frage,

55

welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe im Vergleich zu der Bewertung vom 13. Oktober 2017 zu einer Änderung der einzelfallbezogenen Bewertungspraxis des New Zealand Certificate of Steiner Education im Jahr 2018 führten, insbesondere, warum der für das New Zealand's National Certificates of Educational Achievement geltende Bewertungsvorschlag „NZL-BV 05“ nicht mehr entsprechend auf das New Zealand Certificate of Steiner Education angewandt wurde und warum der Nachweis des Faches Deutsch auf muttersprachlichem Niveau als der Anwendung entgegenstehend erachtet wurde

56

hat der Senat Beweis erhoben durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen ___ S..., Referent bei der ZAB.

57

Wegen des Ergebnisses der informatorischen Befragungen und der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2024. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (Az. 4 ZKO 617/22 und 4 KO 15/23), des Verfahrens erster Instanz (Az. 2 K 1865/19 We, 2 Bände), des Verfahrens 2 E 433/20 We (ein Band) sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (zwei Ordner). Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

58

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen.

59

A. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2019, mit dem das von der Klägerin erworbene NZCSE nicht als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

60

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung des NZCSE als Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland auf Grund des - unstreitig - allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Art. IV.1 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ -), das am 16. Mai 2007 nach Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2007 II S. 712) am 1. Oktober 2007 als Bundesgesetz in Kraft getreten ist.

61

Nach Art. IV.1 LAÜ erkennt jede Vertragspartei (Anerkennungsstaat) für den Zweck des Zugangs zu ihrem Hochschulsystem angehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien (Ausstellungsstaat) ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

62

I. Neuseeland (hier: Ausstellungsstaat) und die Bundesrepublik Deutschland (hier: Anerkennungsstaat) sind als Vertragsparteien der Lissaboner Anerkennungskonvention gegenseitig zur Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen nach Maßgabe des Art. IV.1 LAÜ verpflichtet. Dies gilt auch für den beklagten Freistaat Thüringen, der als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland mangels abweichender Regelung nach Maßgabe des Art. 30 GG für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig ist, zu denen auch die Umsetzung des innerstaatlich als Bundesgesetz geltenden LAÜ (vgl. Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 712) gehört.

63

II. Bei dem NZCSE handelt es sich um eine vom Vertragspartner Neuseeland ausgestellte Qualifikation. Dem steht nicht entgegen, dass das NZCSE-Zertifikat nicht wie das NCEA von einer staatlichen Stelle, sondern von dem FRSWSNZ ausgestellt wurde. Schon nach dem „Explanatory Report“ des Europäischen Rates vom 11. April 1997 soll es für die Anwendbarkeit der Lissaboner Anerkennungskonvention nicht darauf ankommen, ob eine Bildungseinrichtung öffentlich-rechtlich oder privat organisiert ist (vgl. Background Ziff. 5, Seite 2 des „Explanatory Reports“). Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass die Waldorfschulen in Neuseeland als sog. halbstaatliche Schulen (State Integrated Schools; vgl. www.high-school-in-neuseeland.de/schulsystem-neuseeland/) zum dortigen Bildungssystem gehören, deren Besuch die Hochschulzugangsberechtigung in Neuseeland vermitteln kann. Das von dem Zusammenschluss der neuseeländischen Waldorfschulen entwickelte NZCSE-Zertifikat wird in Neuseeland neben dem NCEA als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt (vgl. Schreiben der „Universities of New Zealand“ - UNZ - vom 27. September 2021). Sowohl das NCEA als auch das NZCSE sind im staatlichen Zertifizierungssystem, dem New Zealand Qualifications Framework (NZQF), unter Level 3 mit dem Zusatz „with university entrance“ eingetragen.

64

III. Die Klägerin hat das von der FRSWSNZ ausgestellte NZCSE-Zertifikat jedoch nicht im Sinne des Art. IV.1 LAÜ in dem Vertragsstaat Neuseeland erworben.

65

1. Unzweifelhaft hat sie zu keinem Zeitpunkt eine in Neuseeland ansässige und deshalb aus den o. g. Gründen zum neuseeländischen Bildungssystem gehörende Waldorfschule in Neuseeland besucht. Vielmehr ist unstreitig, dass sie ausschließlich die Freie Waldorfschule Erfurt in Deutschland besucht hat.

66

2. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass das Tatbestandsmerkmal „in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde“, nicht nur - orientiert am Wortlaut - staatsgebietsbezogen ausgelegt werden dürfe, sondern unter Berücksichtigung konkretisierender und erläuternder Dokumente erweiternd ausgelegt werden müsse, trifft dies zwar zu; diese erweiternde Auslegung führt aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass es sich bei dem - auf Grundlage der Bewertung der von ihr in der Freien Waldorfschule in Erfurt/Deutschland erbrachten Leistungen - vom FRSWSNZ in Neuseeland ausgestellten NZCSE-Zertifikat um eine im Sinne des Art. IV.1 LAÜ in Neuseeland erworbene Hochschulzugangsberechtigung handelt. Das ergibt sich aus Folgendem:

67

a. Nach den Erläuterungen im „Explanatory Report“ des Europäischen Rates vom 11. April 1997 zu Art. IV.1 LAÜ (vgl. auch die durch das österreichische Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter „https://www.bmbwf.gv.at“ bereit gestellte deutsche Übersetzung) ist der Begriff der „von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen“ so auszulegen, dass er auch Qualifikationen umfasst, die zum Bildungssystem einer Vertragspartei (Ausstellungsstaat) gehören, aber in einer Schule oder einer anderen Einrichtung erworben wurden, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragspartei befindet:

68

, The term „qualifications issued by other Parties“ should be understood to include qualifications belonging to the education system of a Party but earned at a school or other institution locates outside the territory of that Party.‘

69

Eindeutig zum Bildungssystem eines anderen Vertragsstaates in diesem Sinne gehören die von diplomatischen Vertretungen anderer Staaten in Deutschland betriebenen Auslandsschulen (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 376 m. w. N.). Um eine solche Auslandsschule handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht.

70

Die deutsche Waldorfschule Erfurt gehört entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Sinne des „Explanatory Reports“ zum neuseeländischen Bildungssystem. Bei der deutschen Waldorfschule Erfurt handelt sich um eine staatlich genehmigte Ersatzschule im Sinne der §§ 4 ff. ThürSchfTG, in der aufgenommene Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht erfüllen können (§ 20 Abs. 1 ThürSchulG i. V. m § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchfTG). Ebenso wie eine neuseeländische Waldorfschule als sog. halbstaatliche Schule nach den neuseeländischen Bestimmungen zum neuseeländischen Bildungssystem gehört, ist eine solche deutsche Waldorfschule in das deutsche Bildungs- bzw. Schulsystem eingeordnet. Dies ergibt sich für das deutsche Schulsystem schon aus dem auf Verfassungsebene in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 1. HS GG vorgesehenen Genehmigungsvorbehalt und aus den in Konkretisierung des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 2. HS GG erlassenen Landesgesetzen, die, wie auch § 3 ThürSchftG für Schulen in freier Trägerschaft, eine staatliche Schulaufsicht vorsehen müssen. Diese Einordnung der Waldorfschule Erfurt in das staatliche Schulsystem des Freistaates Thüringen bzw. der Bundesrepublik Deutschland als Ersatzschule schließt eine Zuordnung der Schule als der Aufsicht des neuseeländischen Staates unterstehenden und damit zum neuseeländischen Schulsystem gehörenden Einrichtung aus. Dass die Waldorfschule sich mittels Teilnahme an dem sog. neuseeländischen Programm zusätzlich zur Einhaltung der nationalen schulrechtlichen Vorgaben für die Anwendung der von der SEDT und dem FRSWSNZ vorgegebenen „neuseeländischen“ Bewertungsmethoden und auch der Übermittlung der Bewertungsergebnisse entschieden und insoweit während der Teilnahme an dem Programm auch vertraglich verpflichtet hat, ändert an dieser ausschließlichen Zuordnung zum deutschen Bildungs- bzw. Schulsystem nichts. Denn sowohl die Entscheidung der Waldorfschule Erfurt als auch die Entscheidung der dort aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, an diesem privatrechtlich organisierten neuseeländischen Programm teilzunehmen, erfolgte ausweislich der Angaben der Zeugin F... und auch der Klägerin freiwillig.

71

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 i. d. F. vom 15. Juni 2023). Danach wird ein an einer internationalen Schule (im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieser Vereinbarung) nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation (IBO)/Office du Baccalauréat erworbenes „International Baccalaureate Diploma/ Diplôme du Baccalauréat International“ als Hochschulzugangsqualifikation anerkannt, wenn es nach einem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen an Schulen mit Vollzeitunterricht erworben worden ist und die in Ziffer 1 a) bis e) genannten Bedingungen erfüllt sind (vgl. dazu auch van den Höfel, RdJB 2007, 330 und Poscher/Neupert, RdJB 2005, 244). Bei diesen internationalen Schulen (vgl. z. B. die „Thuringia International School Weimar www.schulportal-thueringen.de/web/guest/schools/overview?tspi=40052) handelt es sich zumindest nach den landesrechtlichen Regelungen in Thüringen um eine Ergänzungsschule im Sinne des § 13 ThürSchfTG, die nur einer eingeschränkten staatlichen Schulaufsicht unterliegt. In einer solchen internationalen Schule kann die Schulpflicht deshalb nur dann erfüllt werden, wenn es sich um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule im Sinne des § 15 Abs. 1 ThürSchfTG handelt, für die das Ministerium die entsprechende Eignung festgestellt hat. Soweit an einer solchen (internationalen) Ergänzungsschule, wie von der Klägerin beispielhaft angeführt, das „International Bacclaureate Diploma/ Diplôme du Baccalauréat International“ erworben werden kann, ergibt sich die Hochschulzugangsberechtigung für deutsche Hochschulen bereits daraus, dass dieser internationale Abschluss von der Kultusministerkonferenz als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist, ohne dass es auf eine Anerkennungspflicht nach Art. 1 IV.1 LAÜ ankäme. Insoweit trifft der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, dass an einer internationalen Schule erbrachte Schulleistungen sowohl ins deutsche Abitur sowie in das „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ (Bac) einfließen könnten, schon im Ansatz nicht zu, weil auch an einer in Deutschland ansässigen internationalen Schule kein deutsches Abitur erworben wird. Um eine solche internationale Schule handelt es sich bei der Waldorfschule Erfurt unstreitig nicht.

72

b. Auch eine (nochmals erweiternde) Auslegung des Art. IV.1 LAÜ unter Berücksichtigung der „Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications (adopted by the Lisbon Recognition Convention Committee at its fifth meeting, Sèvres, fortan: Recommendation 2010) des Councils of Europe vom 23. Juni 2010 in Zusammenschau mit dem „Code of Good Practice in the Provision of Transnational Education“ (adopted by the Lisbon Recognition Convention Committee at its second meeting, Riga, 6. Juni 2001, fortan: Code of Good Practice) führt nicht darauf, dass die Klägerin das „NZCSE Level 3 with university entrance“ im Sinne des Art. IV.1 LAÜ „in Neuseeland“ erworben hätte bzw. so zu behandeln wäre und deshalb dem Grunde nach eine Anerkennung beanspruchen könnte. Dazu im Einzelnen:

73

aa. Die o. g. Unterlagen sind bei der Auslegung des Art. IV.1 LAÜ zu berücksichtigen, da das „Lisbon Recognition Convention Committee“ nach Art. X.1 LAÜ für die Überwachung, das Fördern und Erleichtern der Durchführung zuständig ist und nach Art. X.5 LAÜ Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren (models of good practice) beschließen darf.

74

bb. Mit der „Recommendation 2010“ und anknüpfend daran auch dem „Code of good practice 2001“ sowie der im Juni 2007 veröffentlichten Nachfolgeregelung „Revised Code of Good Practice in the Provision of Transnational Education“ (Revised Code of Good Practice 2007) wird über den Wortlaut des Art. IV.1 LAÜ und auch des oben zitierten „Explanatory Reports“ hinausgehend, der Anwendungsbereich des LAÜ auf transnationale Bildungsdienstleistungen erweitert, die unabhängig von einem nationalen Bildungssystem durchgeführt werden (vgl. dazu auch HRK, Handbuch Anerkennung an europäischen Hochschulen, Februar 2020, S. 167 ff.). Denn der Begriff der „transnational education“ (transnationale Bildung) umfasst nicht nur Bildungsdienstleistungen (educational services), die von einer zum staatlichen Bildungssystem eines anderen Staates gehörenden Institution (so aber noch der „Explanatory Report“) durchgeführt werden, sondern auch solche, die von einer Institution angeboten werden, die unabhängig von dem staatlichen Bildungssystem des Staates (Ausstellungsstaates) ist, in dem die verleihende Institution (awarding institution) ihren Sitz hat. Dies wird in Satz 2 der Definition des Begriffs „transnational education“ (Transnationale Bildung) in allen drei Dokumenten eindeutig zum Ausdruck gebracht:

75

„Such programmes may belong to the education system of a State different from the state in which it operates, or may operate independently of any national education.“,

76

der wie folgt übersetzt werden kann:

77

„Solche Programme können zum Bildungssystem eines anderen Staates gehören als dem, in dem sie durchgeführt werden, oder unabhängig von einem nationalen Bildungssystem durchgeführt werden.“

78

cc. Da die Waldorfschule Erfurt, wie bereits oben ausgeführt, nicht zum neuseeländischen Bildungssystem gehört, kann sie, zumindest soweit sie das sog. neuseeländische Programm angeboten bzw. durchgeführt hat, im Sinne der „Recommendation 2010“ und auch des „(Revised) Code of Good Practice 2001 (2007)“ nur als eine Institution eingeordnet werden, die unabhängig vom neuseeländischen Bildungssystem agiert.

79

Nach Auffassung des Senats steht einer solchen Einordnung nicht schon grundsätzlich entgegen, dass die Waldorfschule Erfurt als Ersatzschule Teil des deutschen Bildungssystems ist. Auch die Formulierung „independently of any national education“ (unabhängig von einem nationalen Bildungssystem) hindert diese Einordnung nicht. Denn bei der Frage, ob ein Anspruch auf Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat erworbenen Hochschulzugangsberechtigung besteht, wird in erster Linie in den Blick genommen, ob bei der erweiternden Auslegung mittels der „Recommendation 2010“ und des „(Revised) Code of Good Practice 2001 (2007)“ zumindest - nach den in diesen Dokumenten aufgestellten Kriterien - ein hinreichender Bezug zu dem Vertragsstaat besteht, dem die Qualifikation (im Sinne des LAÜ) zugerechnet wird (Ausstellungsstaat). Demgegenüber nehmen die Regelungen des LAÜ nicht in den Blick, ob und wenn ja, wie eine Bildungseinrichtung, die transnationale Bildungsdienstleistungen anbietet, in das Bildungssystem des Staates eingegliedert ist, in dem sie ansässig ist und von dem eine Anerkennung nach Art. IV.1 LAÜ begehrt wird (Anerkennungsstaat). Die Frage, ob und wenn ja, welche Pflichten für eine solche Bildungseinrichtung durch das jeweilige nationale Recht begründet werden und durch diese zu erfüllen sind, ist allein von dem Vertragsstaat zu beurteilen, in dem diese Bildungseinrichtung ansässig ist. Dafür, dass eine in das staatliche Bildungssystem des Anerkennungsstaates integrierte Bildungseinrichtung grundsätzlich gehindert sein sollte, über die national begründeten Pflichten zur Bereitstellung bestimmter nationaler Bildungsangebote hinausgehend, transnationale Bildungsdienstleistungen anzubieten, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Auch der Beklagte sah keine Veranlassung, der Waldorfschule Erfurt die Durchführung des sog. neuseeländischen Programms zu untersagen und hat nur darauf hingewiesen, dass von dem genehmigten Konzept nicht abgewichen werden dürfe. Dass dies infolge der Durchführung des neuseeländischen Programms geschehen sein könnte, hat der Beklagte nicht einmal behauptet.

80

dd. Auch steht es der Einordnung des von der Waldorfschule Erfurt seinerzeit angebotenen sog. „neuseeländischem Programms“ als transnationale Bildungsdienstleistung nicht grundsätzlich entgegen, dass dieses nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der in Neuseeland ansässigen Firma SEDT angeboten werden konnte. Anhand der Nr. 30 der „Recommendation 2010“ ist nachvollziehbar, dass transnationale Bildungsdienstleistungen (transnational education) anbietende Institutionen, die nicht zum staatlichen Bildungssystem des Ausstellungsstaates gehören, als „transnational arrangements“ (transnationales Arrangement) im Sinne des „Code of Good Practice“ einzuordnen sind. Nur für „transnational arrangements“ wird in Nr. 30 Satz 2 der „Recommendation 2010“ die zusätzliche Anforderung aufgestellt, dass diese „arrangements … should (be) analyz(ed) …on the basis of principles stipulated“ (u. a.) in the “Code of Good Practice“ (sinngemäße Übersetzung: transnationale Arrangements sollten auf der Basis u. a. der im „Code of Good Practice“ festgelegten Prinzipien analysiert werden). Demgegenüber hat es bezogen auf die zum staatlichen Bildungssystem gehörende Institutionen des Ausstellungsstaates mit der Feststellung der Zugehörigkeit an dieser Stelle sein Bewenden (vgl. Nr. 30 Satz 1 der „Recommendation 2010).

81

Dem „(Revised) Code of Good Practice 2001 (2007)“ ist für „transnational arrangements“ darüber hinausgehend zu entnehmen, dass insoweit noch zwischen „collaborative arrangements“ und „non-collaborative arrangements“ zu unterscheiden ist. Kennzeichnend für das „collaborative arrangement“ ist, dass die „study programmes, or parts of a course of study or other educational services of the awarding institution are provided by another partner“ (sinngemäße Übersetzung: Studiengänge oder Teile eines Studiengangs oder sonstiger Bildungsdienstleistungen der ausstellenden Einrichtungen werden von einem anderen Partner erbracht). Demgegenüber ist kennzeichnend für ein „non-collaborative arrangement“, dass „study programmes, or parts of a course of study or other educational services of the awarding institution are provided directly by an awarding institution“ (sinngemäße Übersetzung: Studiengänge oder Teile eines Studiengangs oder sonstiger Bildungsdienstleistungen der auszeichnenden Einrichtung werden direkt von einer auszeichnenden Einrichtung erbracht; vgl. zur transnationalen Bildung und zu diesen beiden Begriffen auch HRK, Handbuch Anerkennung an europäischen Hochschulen, S. 167 ff.). Gemessen daran ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die vertragliche Vereinbarung zwischen der in Neuseeland ansässigen SEDT und der in Deutschland ansässigen Waldorfschule Erfurt als „collaborative arrangement“ im Sinne des „Code of Good Practice 2001“ einzuordnen.

82

ee. Dies allein führt jedoch nicht auf die Schlussfolgerung, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung, die die Waldorfschule berechtigte, das sog. neuseeländische Programm (als eine Art Franchise-Nehmer) anzubieten, auch tatsächlich bzw. inhaltlich um eine „transnationale Bildungsdienstleistung“ (transnational education) in der Form des „collaborative“ und „transnational arrangements“ handelte. Nach Auffassung des Senats liegt eine transnationale Bildungsdienstleistung im Sinne des „(Revised) Code of Good practice 2001 (2007)“ nur dann vor, wenn durch den im Ausstellerstaat angesiedelten Anbieter nicht nur das Leistungsbewertungssystem und eine an eine solche Leistungsbewertung anknüpfende Möglichkeit der Bestätigung einer (ausländischen) Qualifikation, sondern insbesondere ein materielles Lern- und Lehrprogramm angeboten wird, das durchlaufen werden muss, um die zur Erlangung der angestrebten Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Dass dies den verwendeten Begriffen „study programm“ bzw. „educational service“ selbstverständlich zugrundeliegt, verdeutlicht auch das im „Revised Code of Good Practice 2007“ unter „Section II. unter 9. festgelegte „Principle“ (Prinzip):

83

„The admission of students for a programme or a course of study, the teaching/learning activities, the examination and assessment requirements for educational services provided under transnational arrangements should be comparable to those specific programmes delivered by the awarding institution.“

84

Dies lässt sich sinngemäß wie folgt übersetzen:

85

„Die Zulassung von Studierenden zu einem Programm oder Studiengang, die Lehr-/Lernaktivitäten sowie die Prüfungs- und Bewertungsanforderungen für Bildungsdienstleistungen, die im Rahmen transnationaler Vereinbarungen erbracht werden, sollten mit den spezifischen Programmen der auszeichnenden Institution vergleichbar sein.“

86

Die Verwendung des Begriffs „the teaching/learning acitvities“ (die Lehr/Lernaktivitäten) verdeutlicht, dass diesem „9. Prinzip“ - ohne dass dies an dieser Stelle näher vom „Lisbon Recognition Convention Committee“ thematisiert wird - zugrunde liegt, dass die Bildungsprogramme der auszeichnenden - also die Qualifikation ausstellenden - Institution den vollständigen Prozess des Erwerbs einer Qualifikation beinhalten. Dieser beginnt mit der Erarbeitung der Lerninhalte durch Lehrende und endet - nach einer Bewertung der Lernerfolge (Learning Outcomes) - mit der Ausstellung des Zertifikats; dafür wird im LAÜ in der deutschen Übersetzung der Begriff „Qualifikation“ verwendet (vgl. Definition in Art. 1 LAÜ und auch Art.III.1 LAÜ, in dem von der „ausgestellt(en)“ Qualifikation die Rede ist).

87

Für diese Auslegung des Begriffs „educational service“ spricht auch, dass die Definition des bezogen auf die Hochschulausbildung verwendeten Begriffs „Studienzeit“ in Art. 1 LAÜ im Wesentlichen auf den „Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten“ abstellt, der letztendlich mit der ausgestellten Qualifikation bescheinigt wird. Ungeachtet dessen, dass die Begrifflichkeiten in Art. 1 LAÜ sich im Wesentlichen mit der Hochschulbildung (higher education) und nicht mit den für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (qualification giving access to higher education) im Sinne des Art. 1 LAÜ befassen, bietet dies einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass das Durchlaufen bzw. der erfolgreiche Abschluss eines transnationalen Bildungsprogrammes auch die Bereitstellung von Studien- bzw. Lerninhalten sowie eine Studienzeit bzw. Lernzeit umfassen muss, die dem tatsächlichen Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient.

88

Auch der Sinn und Zweck der Lissaboner Anerkennungskonvention spricht für diese Auslegung. Denn der mit der Lissaboner Anerkennungskonvention verbundene Wechsel von der „Gleichwertigkeitsfeststellung“ zum „Konzept des wesentlichen Unterschieds“ (vgl. HRK, Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen, S. 23 ff.) soll insgesamt die Mobilität von Studierenden und Absolvent/inn/en zwischen den Vertragsparteien erleichtern (vgl. Einleitung Abs. 5 LAÜ). Die in einem bestimmten Ausstellungsstaat (bzw. zumindest in erweiternder Auslegung ihm zurechenbar) erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten, sollen es dem Zertifikatsinhaber erleichtern, eine Hochschulausbildung in einem anderen als dem Anerkennungsstaat zu beginnen oder fortzusetzen. Demgegenüber zielt die Lissabon-Anerkennungskonvention nicht auf die Rückanerkennung als Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland aufgrund ausschließlich im deutschen Bildungssystem erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten ab, für die ein nationales Bewertungs- und Qualifikationssystem existiert, das auch die Anforderungen für eine nationale Hochschulzugangsberechtigung konkretisiert. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass für die Bewertung und Zertifizierung der an einer Waldorfschule in Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten die „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der KMK vom 21. Februar 1980 i. d. F. vom 6. Juni 2024) und die jeweils konkretisierenden landesrechtlichen Regelungen maßgebend sind. In Thüringen kann das Abitur nach dem Besuch einer Waldorfschule gemäß § 151 i. V. m. §§ 108, 109, 111, 113 bis 118 ThürSchulO nur mittels einer staatlichen Externenprüfung erworben werden.

89

Gemessen daran steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass an der Waldorfschule Erfurt kein transnationales bzw. neuseeländisches Bildungsprogramm „durchlaufen“ wurde. Es mangelte an der Bereitstellung von zum neuseeländischen Bildungssystem gehörenden Lerninhalten und Lernzielen. Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Inhalts, der Angaben der Klägerin, des informatorisch befragten Herrn Dr. H... und der Aussage der Zeugin F... - der Schulleiterin der Freien Waldorfschule - legt der Senat dieser Entscheidung zugrunde, dass die Waldorfschule Erfurt insoweit ein „nur“ nationales Bildungsprogramm bereitstellte.

90

(1) Die Zeugin Frau F... bekundete glaubhaft, dass es hinsichtlich des Lernangebots keinen Unterschied gab für diejenigen, die an dem sog. neuseeländischen Programm teilnahmen, und denjenigen, die ihre Schulpflicht an der Waldorfschule Erfurt erfüllten und darauf hinarbeiteten, neben dem (staatlich nicht anerkannten) Waldorfabschluss durch Ablegung einer externen Prüfung einen - am individuell erreichbaren Leistungsniveau orientierten - staatlichen Abschluss zu erlangen. Sie hat ausgesagt, dass die Lehrkräfte an der 2006 neu gegründeten Schule wegen der Teilnahme am sog. neuseeländischen Programm ab 2014 hierfür keinen neuen inhaltlichen Lehrplan zu bewältigen gehabt hätten, sondern dass sie sich nur neben dem Waldorf-Lehrplan in das neuartige Verfahren der Leistungsbewertung, u. a. durch von den Schülern abzugebende Klausuren und Hausarbeiten, hätten einarbeiten müssen. Die Zeugin hat zu dem Unterschied des „neuseeländischen Programms“ im Vergleich zum „deutschen Programm“ betont, dass die freie Waldorfschule Erfurt keine anderen Fächer angeboten habe und dass beiden Programmen der Waldorf-Lehrplan zu Grunde gelegen habe. Herausfordernd sei nur gewesen, dass diejenigen Schüler, die ein „NZCSE Level 3 mit u. e.“ anstrebten, schon in Klasse zwölf ein höheres Niveau hätten erreichen müssen. Insoweit bestand der Unterschied zur Überzeugung des Senats daher nur darin, dass die normal nach dem nationalen Waldorf-Lehrplan vorgesehenen Leistungen für ein höheres Niveau dichtgedrängter in kürzeren Zeitabständen nachzuweisen waren. Insoweit war es aus Sicht der Schüler „wegen der strengen Vorgaben und des strengen Verfahrens“ mit größerem Aufwand verbunden als der „normale“ Waldorfunterricht ohne die Leistungs- und Prüfungsanforderungen und -nachweise auf der Grundlage des vorher genau dokumentierten Anforderungsprofils durch die „Learning Outcomes“.

91

Sofern die freie Waldorfschule Erfurt „am Anfang“ mehr Mathematik- und Deutschunterricht angeboten hat, so geschah das nach Angaben der Zeugin F... nur, um „auf Nummer sicher“ zu gehen. Sie hat ausdrücklich bestätigt, dass das nicht ausschließlich mit dem neuseeländischen Verfahren zusammengehangen habe. Für das neuseeländische Leistungsfeststellungsverfahren habe es ihrer Erinnerung nach keinen Unterschied gemacht, dass es zusätzlich ab Klasse 12 noch auf den angestrebten deutschen staatlichen Schulabschluss bezogene Lerngruppen gegeben habe. Man hätte „Learning Outcomes“ im gemeinsamen Unterricht und in den Lerngruppen erwerben können. Auf Frage der Beklagtenvertreterin, was sich für einen Schüler geändert hätte, wenn er sich entschieden hätte, nicht auf das NZCSE hinzuarbeiten, hat die Zeugin F... ausdrücklich betont, dass ein solcher Schüler „sicherlich ein viel entspannteres Leben und erheblich weniger Lernaufwand“ gehabt habe. Damit meinte sie jedoch nicht, dass er weniger Unterrichtsstunden gehabt habe. Vielmehr hat die Zeugin ausdrücklich klargestellt, dass ein solcher Schüler im Gegensatz zu den am neuseeländischen Programm Teilnehmenden keine der Leistungsfeststellung dienenden „Learning Outcomes“ hätte anfertigen müssen, weil solche Leistungsfeststellungen nach dem Konzept der Waldorfschulen nicht vorgesehen seien. Damit hat auch die Zeugin klargestellt, dass das Besondere des an der Waldorfschule durchgeführten sog. neuseeländischen Programms nur in dem Nachweis der Leistungen der Schüler durch die „Learning Outcomes“ bestand, also in der Leistungsfeststellung und -bewertung, nicht aber in anderem oder zusätzlichem Lerninhalt.

92

Soweit die Klägerin insoweit bekundete, dass sie zusätzlichen Unterricht in einigen Fächern gehabt habe, rechtfertigt auch dies nicht die Schlussfolgerung, dass dieser zusätzliche Unterricht über das nationale Lernangebot der Waldorfschule Erfurt hinausgegangen sein könnte. Entsprechende Angaben hat die Klägerin nicht gemacht, sondern vielmehr angedeutet, dass es um eine individuelle Förderung gegangen sei, die darauf abgezielt habe, ihren individuellen Niveaurückstand gegenüber Schülerinnen und Schülern mit Gymnasialempfehlung aufzuholen. Dafür spricht insbesondere, dass die Klägerin die einzige Schülerin ihres Jahrganges war, die sich mit einer Realschulabschlussempfehlung dazu entschied, an dem sog. neuseeländischen Programm teilzunehmen, um das NZCSE „Level 3 mit university entrance“ zu erreichen. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass die Zeugin F... das Konzept der Waldorfschulen als ein solches beschrieb, in denen die „unterschiedliche Begabungslage“ und „unterschiedliche Niveaus“ individuell berücksichtigt werden. Dass die Klägerin und auch die anderen an dem sog. neuseeländischen Programm teilnehmenden Schülerinnen und Schüler über das nationale Unterrichtsangebot hinausgehende auf neuseeländische Lerninhalte bezogene Unterrichtsangebote erhalten hätten, ist dennoch nicht ersichtlich.

93

(2) Auch der Vortrag des Herrn Dr. H... in der mündlichen Verhandlung und die von der Klägerseite übermittelten Unterlagen bestätigen, dass die SEDT/FRSWSNZ mit ihrem Programm kein neuseeländisches Lehr- und Lernprogramm, sondern lediglich ein formell vorgegebenes neuseeländisches Bewertungs- und Kontrollsystem zur Verfügung stellt, das auf die mit dem „Durchlaufen“ des nationalen Bildungsprogramms erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angewandt wurde.

94

Insofern ist festzuhalten, dass schon die Art und Weise des Nachweises der zuvor erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mittels der „Learning Outcomes“ Teil des bereit gestellten neuseeländischen Bewertungs- und Kontrollsystems ist. Die „Learning Outcomes“ als solche geben keine konkreten Lerninhalte vor, sondern beschreiben nur, welche Leistungen für das Erlangen bestimmter Notenergebnisse erbracht werden müssen. Demgegenüber verzichtet die Waldorfpädagogik gerade auf eine förmlich vorgegebene und strikte Leistungsbewertung durch Lehrer (vgl. Blickpunkt Heft 5, „Prüfungen und Abschlüsse an Waldorfschulen“, Hrs. Bund der Freien Waldorfschulen, S. 4 und 5, Stand: Februar 2024; Internationale Konferenz der Waldorfpädagogischen Bewegung (Haager Kreis), Wesentliche Merkmale der Waldorfpädagogik“, in der Fassung vom 7. Mai 2016). Dass dies außerhalb der Teilnahme an dem sog. neuseeländischen Programm auch an der Waldorfschule Erfurt so umgesetzt wird, bestätigte auch die Zeugnis F..., indem sie anschaulich schilderte, wie aufwendig und ungewöhnlich die ansonsten unübliche Erstellung und Bewertung der „Learning Outcomes“ sowohl durch Schülerinnen und Schüler als auch durch Lehrerinnen und Lehrer war.

95

Auch der informatorisch befragte Herr Dr. H... bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei dem „neuseeländischen Programm“ um ein „learning-outcomes-basiertes“ Leistungsfeststellungsverfahren handelt. Er schilderte sehr detailliert und anschaulich, wie die erbrachten Leistungen dokumentiert und bewertet werden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese substantiierten Angaben zutreffen. Dass es jedoch ein spezielles neuseeländisches Lehr- und Lernprogramm geben könnte, dessen „Durchlaufen“ auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist, die dann einem Leistungsfeststellungsverfahren unterzogen werden könnten, hat auch Herr Dr. H... nicht bestätigt. Vielmehr hat er insoweit darauf abgestellt, dass die Waldorfschulen „weltweit einen ähnlichen Ansatz“ und ein „ähnliches Curriculum“ hätten. Diese Angaben in der Verhandlung decken sich auch mit seinen Ausführungen in dem Beitrag „Hochschulzugang mit dem NZCSE“ vom 1. März 2018 (S. 2, Verwaltungsakte Bl. 111 ff.). Dort arbeitet er als Vorzug des NZCSE heraus, dass dieses auf Inhalt, Struktur und Schwerpunkten der Waldorfpädagogik aufbaut, d. h. direkt im Anschluss an die Waldorfschulausbildung erteilt werden kann und dass es nicht erforderlich ist, sich ein teilweise waldorffremdes Curriculum zwecks Bestehens waldorffremder Prüfungen zusätzlich anzueignen. Ähnlich äußerte er sich in seinem Aufsatz „Was ist das neuseeländische >Steiner School Certificate

96

Dass es sich bei dem von SEDT angebotenen sog. neuseeländischen Programm nicht auch um ein Lehr- und Lernprogramm handelt, betont Herr Dr. H... des Weiteren in seinem Aufsatz „Das SSC als Zusatzangebot deutscher Waldorfschulen oder Brauchen wir eine Heiligsprechung des Abiturs?“ (Bund der Freien Waldorfschulen, Lehrerrundbrief 105, Oktober 2016, Hrsg.:, S. 99, 113):

97

„… Der Clou des SSC ist jedoch der, dass es keinen Einfluss auf das Curriculum nimmt, weil das SSC durch seine Beschaffenheit im Dienste des Waldorflehrplanes steht und nicht umgekehrt. Das SSC setzt das Waldorfcurriculum voraus, ist aber selber kein Curriculum, sondern ein flexibles, valides und robustes Verfahren zur Feststellung von Leistung. Im Gegensatz dazu nimmt das Abitur allerdings massiven Einfluss auf das Curriculum der Oberstufen an Waldorfschulen. …“

98

Auch der von der Klägerin vorgelegte Beitrag von Martyn Rawson „Expansives oder defensives Lernen? SSC als Gegenpraxis: erste Erfahrungen“ (Anl. K 31, erschienen im Lehrerrundbrief 105, Oktober 2016, S. 120/126) belegt nur ein „learning-outcomes-basiertes“ Leistungsfeststellungsverfahren, jedoch kein neuseeländisches Lehr- und Lernprogramm:

99

„Ein wesentlicher Vorteil des SSC gegenüber dem üblichen staatlichen Prüfungsregime liegt darin, dass die üblichen Inhalte und Tätigkeiten des Waldorflehrplans in Epochen, Praktika oder laufenden Stunden als Basis für die Leistungsfeststellung dienen und keine von außen gegebenen Inhalte oder Lernmethoden berücksichtigt werden müssen.

100

Grundlage für die angestrebte Leistungsfeststellung sind sogenannte Learning Outcomes oder Lernergebnisse, die sehr allgemein formuliert sind. So gibt es zum Beispiel im Bereich Social Science (was Geschichte, Sozialkunde, Soziologie und Geographie umfasst) Aufgaben wie: Untersuchen Sie aus verschiedenen Perspektiven andere Kulturen und zeigen Sie Empathie für Menschen aus einem historischen Kontext. Den Rahmen, für welche Perspektiven untersucht und wie Empathie gezeigt wird, bestimmt die Lehrperson. Im Bereich der Muttersprache lautet ein Kriterium der Evaluation eines solchen Learning Outcome (kurz LO): Setzen Sie sich mit einem literarischen Text (oder Film) auseinander. Wiederum bestimmen die Lehrpersonen bzw. gegebenenfalls auch die SchülerInnen, welche Texte oder Filme gewählt werden und wie man diese erschließt. In Biologie lautet ein Lernergebnis: Untersuchen Sie eine ökologische Gemeinschaft. Aus all diesen Beispielen wird deutlich, wie generisch die LOs formuliert sind und welche Möglichkeiten sie dem Unterrichtenden eröffnen. Die von mir befragten KollegInnen berichteten, dass sie mühelos alle Aspekte des Waldorflehrplans, die sie sonst behandelt hätten, unterbringen und in der Form der Learning Outcomes dokumentieren konnten.“

101

Ebenso bestätigte die Waldorfschule Erfurt in ihrem die Umsetzung des NZSCE-Erwerbs erläuternden Schreiben vom 6. Juli 2018 an die ZAB (Verwaltungsakte Blatt 133), dass es sich bei dem sog. neuseeländischen Programm um ein Leistungsfeststellungsverfahren und nicht um ein spezielles Lehr- und Lernprogramm handelt:

102

„Das SSC (nunmehr umbenannt in NZCSE …) ist kein Curriculum, sondern ein lernergebnisbasiertes Leistungsfeststellungsverfahren. Es setzt den weltweit erprobten Waldorflehrplan voraus.“

103

Soweit sowohl die Klägerin ihrem Vortrag als auch Herr Dr. H... in seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung und in seinen schriftlichen Ausführungen zugrunde legen, dass der sog. Waldorflehrplan weltweit gelte, trifft dies zwar zu; dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem konkreten Lehr- und Lernangebot an der Waldorfschule Erfurt um ein nationales Lehr- und Lernangebot handelte (und immer noch handelt). Bei dem internationalen Waldorflehrplan (veröffentlicht in Deutschland von Thomas Richter unter dem Titel „Pädagogischer Auftrag und Unterrichtsziele - vom Lehrplan der Waldorfschule, Menschenkunde und Erziehung“, 5. Auflage 2019) handelt es sich um einen Rahmenlehrplan, der nicht nur an den kulturellen und geographischen Raum, in dem die jeweilige Waldorfschule ansässig ist, sondern insbesondere an die schulpolitischen Vorgaben anzupassen ist (vgl. von der Internationalen Konferenz der Waldorfpädagogischen Bewegung am 17. Mai 2015 sowie am 7. Mai 2016 verabschiedetes Dokument „Wesentliche Merkmale der Waldorfbewegung“, S. 3, www.waldorf-international.org/fileadmin/downloads/1605_Merkmale_IK_Arles.pdf). Jede Waldorfschule steht in einem Verhältnis zu den (An)forderungen der für die Bildung verantwortlichen staatlichen Stellen, die Einfluss auf den unter dem Geltungsbereich der jeweils geltenden schulrechtlichen Vorgaben konkret anzupassenden Lehrplan haben. Nach Auffassung des Senats hat das zur Folge, dass der internationale Waldorflehrplan infolge seiner staats- und landesspezifischen Konkretisierung zu einem nationalen Lehr- und Lernangebot des Landes wird, in dem die jeweilige Waldorfschule ihren Sitz hat. Dies ist auch für die Waldorfschule Erfurt feststellbar, die für die Erteilung der Genehmigung als Ersatzschule ein Konzept vorlegen musste, das sie einzuhalten hat und nach den Bekundungen des Beklagten auch einhält.

104

ff. Soweit insbesondere die Bewertung der ZAB vom 13. Oktober 2017 (und weitere Bewertungen in zeitlicher Nähe) aufgrund einer analogen Anwendung ihres für das NCEA geltenden Bewertungsvorschlags „NZL-BV 05“ zu einer einzelfallbezogenen Anerkennung des NZCSE als Hochschulzugangsberechtigung geführt hat, rechtfertigt diese Einzelfallentscheidung keine andere Einschätzung. Die von der Zeugin O... zunächst befürwortete Behandlung des NZCSE nach dem für das NZCE geltenden Bewertungsvorschlag „NZL-BV 05“ war ihren Angaben zufolge dem Umstand geschuldet, dass man seinerzeit noch keine Erfahrungen mit dem NZCSE und auch fast keine Informationen darüber gehabt habe. Dies verdeutlichte sie anschaulich mit der Aussage, dass bei erstmaliger Vorlage eines Zertifikats des FRSWSNZ, das das NZCSE „Level 3 with university entrance“ bescheinigte, nicht einmal erkennbar gewesen oder angegeben worden sei, dass dies an den Besuch einer Waldorfschule in Deutschland anknüpfe. Dieser Umstand sei erst später bekannt geworden. Der Zeuge S... hat die geänderte Bewertungspraxis und das Bejahen einer „Anerkennungskette“, die die Anwendung des LAÜ nicht ermögliche, u. a. mit einem neuen Erkenntnisstand bzw. einer geänderten Beurteilung begründet (vgl. Beschluss der 8. Fachtagung der Zeugnisbewerter der Länder am 3./4. Mai 2018, Anl. 7, wonach das Gutachten von 2017 revidiert und neue Anforderungen an eine Anerkennung aufgestellt worden sind).

105

Deutlich wurde anhand der Aussage der Zeugin Frau O..., dass die ersten Bewertungen der ZAB trotz der seinerzeit noch unvollständigen Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage positiv ausfielen, um im „Geiste der Konvention und zu Gunsten der Antragsteller“ (so die Zeugin Frau O... wörtlich) zu handeln. Dieses Handeln der ZAB ist insoweit nachvollziehbar, als angesichts des im Oktober 2017 beginnenden Wintersemesters eine schnelle Entscheidung geboten war, die keine vorherigen aufwändigen Ermittlungen zuließen. Aus dieser positiven Bewertungsentscheidung der ZAB kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass diese auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG eine Bindungswirkung entfalten oder eine generelle negative Bewertungsentscheidung als willkürlich erscheinen lassen könnte. Denn sowohl die Zeugin Frau O... als auch der sachverständige Zeuge Herr S... haben nachvollziehbar erläutert, dass und warum sich die Bewertungspraxis mit fortschreitendem Kenntnisstand zu Lasten der betroffenen Waldorfschülerinnen und -schüler änderte.

106

Da sich aus der positiven Bewertungsentscheidung vom 13. Oktober 2017 aus den o. g. Gründen keine (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte bzw. Argumente ableiten lassen, die entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung einen Anerkennungsanspruch nach Art. IV.1 LAÜ begründen, insbesondere die Annahme eines neuseeländischen Lehr- und Lernangebotes rechtfertigen könnten, kommt es für den vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die Argumentation der ZAB zu ihrer ablehnenden Bewertung tragfähig wäre. Unerheblich ist deshalb auch, dass dem Zeugen Herrn S... das Schreiben der „Universities of New Zealand“ (UNZ) vom 27. September 2021 nicht bekannt war, in dem für das NZCSE bescheinigt wurde, dass das „Level 3 with u. e.“ in Neuseeland uneingeschränkt an allen dortigen Universitäten den Zugang zum Hochschulstudium eröffnet. Denn auf die Frage, ob der Klägerin mit ihrem NZCSE in Neuseeland der Hochschulzugang eröffnet wird, kommt es für den vorliegenden Fall nicht an.

107

IV. Da die Klägerin die mit dem NZCSE-Zertifikat bescheinigte Hochschulzugangsberechtigung für Neuseeland aus den unter III. genannten Gründen nicht im Sinne des Art. IV.1 LAÜ „in Neuseeland“ bzw. in zumindest dem Vertragsstaat Neuseeland zurechenbarer Weise erworben hat, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob zwischen einem im Sinne des Art. IV.1 LAÜ „in Neuseeland“ erworbenen NZCSE und einer in Deutschland erwerbbaren Hochschulzugangsberechtigung ein wesentlicher Unterschied besteht (vgl. zu diesem Merkmal: HRK, Handbuch Anerkennung an europäischen Hochschulen, S. 89 ff. und Kasparovsky in Benz/Kohler/Landfried, Hrsg, Handbuch Qualität in Studium und Lehre, Evaluation nutzen - Akkreditierung sichern - Profil schärfen! TeilG.1.2, „Anerkennung von Hochschulabschlüssen auf Grundlage der Lissabon-Konvention“). Dies gilt insbesondere für die Frage, ob für den begehrten Zugang zu einer deutschen Hochschule zu Recht der Nachweis der Sprache Englisch (oder Maori) auf Muttersprachniveau gefordert und Deutsch auf Muttersprachniveau als nicht ausreichend erachtet wird.

108

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen.

109

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

110

D. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist zu klären, ob eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte Qualifikation im Sinne des - als Bundesrecht geltenden - Art. IV.1 LAÜ „in der Vertragspartei … erworben“ ist, wenn nur das Leistungsfeststellungs- und -bewertungssystem der ausstellenden Vertragspartei durch den transnationalen Bildungsdienstleister bereit gestellt wird, auf dessen Grundlage die mit Durchlaufen eines nationalen Lehr- und Lernprogramms erworbenen Kenntnisse (im Anerkennungsstaat) bewertet und dann vom anderen Vertragsstaat zertifiziert werden.

Beschluss

112

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 47 GKG).

113

Hinweis:

114

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).