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Unknown court Entscheidung vom 18.02.2004 – 4220 E - 1/04
ECLI:DE:POLGZWE:2004:0218.4220E1.04.0A
Tenor
Der Antrag der, ... geboren am ... in ..., wohnhaft ... sie aus der Staatskasse für denjenigen Schaden zu entschädigen, der ihr infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Ermittlungsverfahren ... der Staatsanwaltschaft Zweibrücken entstanden ist, wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Im vorgenannten Ermittlungsverfahren sind am 17.12.2002 aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 12.12.2002 - Gs – die Privaträume der Antragstellerin durchsucht und ein Kassenbuch der Stadt sichergestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat das Verfahren durch Verfügung vom 01.04.2003 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 02.04.2003, zugestellt am 15.04.2003, ist der Verteidiger gem. § 9 Abs. 1 S. 5 StrEG belehrt worden. Dieser hat mit Schreiben vom 06.05.2003 beantragt, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen und zugleich Verteidigerkosten in Höhe von 223,30 € sowie Kosten der Tätigkeit im Entschädigungsverfahren in Höhe von 25,01 € geltend gemacht.
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Das Landgericht Zweibrücken hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 10.10.2003 entschieden, dass die Antragstellerin wegen der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 12.12.2002 bei ihr durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahme dem Grunde nach zu entschädigen ist. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 03.11.2003 ist der Bevollmächtigte der vormals Beschuldigten auf die Frist gem. § 10 StrEG hingewiesen worden.
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Mit Schreiben vom 11.11.2003 wiederholt der Rechtsanwalt seinen Entschädigungsantrag vom 06.05.2003 und macht erneut Gebühren für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren in Höhe von 223,30 € sowie die Kosten der Tätigkeit im Entschädigungsverfahren in Höhe von 25,01 € geltend.
II.
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Der Entschädigungsantrag ist im Hinblick auf die rechtskräftige Grundentscheidung des Landgerichts Zweibrücken vom 10.10.2003 zulässig.
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Er ist jedoch nicht begründet.
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Gemäß §§ 2, 7 Abs. 1 StrEG ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Vollzug einer Strafverfolgungsmaßnahme adäquat verursacht worden ist. Dazu gehören zwar auch die Auslagen für einen Rechtsanwalt, soweit sie für die Aufhebung oder Abwehr einer entschädigungsfähigen Maßnahme notwendig waren (Meyer/Goßner, StPO, 46. Aufl., § 7 StrEG, Rdnr. 5; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., § 7 StrEG, Rdnr. 19; BGH NJW 1977, 957). Der Antragstellerin ist jedoch vorliegend ein entschädigungsfähiger Schaden bereits deshalb nicht entstanden, weil sie nicht verpflichtet ist, die von ihrem Verfahrensbevollmächtigten erteilte Kostenrechnung zu bezahlen. Falls diese bereits beglichen ist, steht ihr gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten ein Anspruch auf Rückerstattung des rechtsgrundlos gezahlten Geldbetrages aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu. Durch die Unterzeichnung der Vollmacht vom 18.12.2002 ist zwischen der Antragstellerin und Rechtsanwalt ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB nicht wirksam zustande gekommen. Der Rechtsanwalt hat nämlich dadurch, dass er sich am 18.12.2002 gleichzeitig von der Antragstellerin und deren mitbeschuldigten Ehemann eine Vollmacht für das Strafverfahren hat unterschreiben lassen, gegen § 146 S. 1 StPO verstoßen. Danach kann ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. Diese Vorschrift normiert ein gesetzliches Verbot mit der Folge, dass ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Verbot gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Beauftragung des Rechtsanwalts führt. Da sich im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren der Vorwurf der Hehlerei gleichermaßen gegen beide Beschuldigte gerichtet hat, führte der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung zur Nichtigkeit der Beauftragung von Rechtsanwalt durch die Antragstellerin.
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Zwar ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten, ob sich nicht aus der Regelung des § 146 a Abs. 2 StPO eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt. Nach dieser Bestimmung sind Handlungen, die ein Verteidiger vor seiner Zurückweisung durch das Gericht wegen Verstoßes gegen § 146 S. 1 StPO vorgenommen hat, nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 146 StPO vorliegt. Daraus leiten einige Gerichte (LG Bamberg, NStZ 1989, 387; LG Flensburg, JurBüro 1988, 653, LG Braunschweig, Nds. Rpfl 1989, 182) ab, der Verteidiger habe jedenfalls dann einen Honoraranspruch, wenn er trotz einer Mehrfachverteidigung im Sinne des § 146 StPO noch nicht vom erkennenden Gericht zurückgewiesen worden sei. Fehle es überhaupt an einer Zurückweisung, seien sämtliche Verteidigerhandlungen von § 146 StPO unberührt geblieben, so dass der Rechtsanwalt seine Gebühren tatsächlich verdient habe. Der Bundesgerichtshof konnte diese Frage bislang ausdrücklich offen lassen (BGH NStZ 1991, 398, 399). Auch von einem Teil der Literatur wird dem Verteidiger trotz eines Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung ein Honoraranspruch mit der Begründung zuerkannt, § 146 a StPO biete für ein Auseinanderfallen der zivil- und damit kostenrechtlichen Beurteilung der Mehrfachverteidigung und ihrer prozessrechtlichen Gültigkeit keinen Raum (vgl. Löwe/Rosenberg/Lüderssen, StPO, 25. Aufl., § 146 a Rdnr. 14).
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Diese Auffassung verdient indes keine Zustimmung, weil sie den Schutzzweck von §§ 146,146 a Abs. 2 StPO sowie die systematische Beziehung von § 146 StPO und § 146 a Abs. 2 StPO nicht hinreichend berücksichtigt. Deshalb ist mit der entgegenstehenden Ansicht (vgl. OLG München, NJW 1983, 1688; LG Koblenz, MDR 1998, 309; AG Arnsberg, NJW RR-1999,63; Wasmuth, NStZ 1989, 348) davon auszugehen, dass ein Mandatsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Rechtsanwalt bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung unabhängig von einer Zurückweisung des Verteidigers durch das Gericht nichtig und ein Honoraranspruch des Verteidigers demnach nicht entstanden ist.
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§ 146 StPO bezweckt die Vermeidung von Interessenkollisionen, die bei gemeinschaftlicher Verteidigung auftreten können (BVerfG 39, 156, 164). Diese gilt es zu verhindern, denn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände wird geschädigt, wenn diese sich gegenüber ihren Mandanten dadurch pflichtwidrig verhalten, dass sie Personen mit entgegen gesetzten Interessen rechtliche Hilfestellung gewähren (BGH St 15, 332, 336). § 146 StPO verfolgt damit die gleiche Schutzrichtung wie § 356 Abs. 1 StGB (Strafbarkeit des Parteiverrats bei Vertretung beider Parteien in derselben Rechtssache durch einen Rechtsanwalt) und § 43 a Abs. 4 BRAO, weil geschütztes Rechtsgut jeweils die Vertrauensstellung der Rechtspflege gegenüber der Öffentlichkeit ist (Wasmuth, NStZ 1989, 348, 349). Das Verbot des § 146 StPO ist dabei gegen die untersagte Tätigkeit selbst gerichtet und stellt somit ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar (ebenso Wasmuth NStZ 1989, 348).
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Für die Frage, ob der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist, ist insoweit der rein tatsächliche Umstand, ob seitens des Gerichts eine Zurückweisung gem. § 146 a Abs.1 StPO erfolgt ist, völlig irrelevant. Die Anordnung der Wirksamkeit von Prozesshandlungen bis zur Zurückweisung des Verteidigers in § 146 a Abs. 2 StPO dient nämlich ausschließlich dem Beschuldigtenschutz und der Rechtsklarheit im Strafverfahren. Die Regelung soll gewährleisten, dass einem Beschuldigten keine Nachteile im Strafverfahren aufgrund des Umstandes erwachsen, dass sein Verteidiger gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung verstoßen hat. Diese Schutzzwecke werden aber bereits dann erreicht, wenn lediglich die Wirksamkeit der Prozesserklärung sichergestellt ist. Die Nichtigkeit des Mandatsvertrages steht letzterem nicht entgegen. Insofern wird dem Schutzzweck des § 146 StPO, der Gefahr einer Interessenkollision vorzubeugen, am besten dadurch entsprochen, dass Handlungen, die gegen diese Norm verstoßen, grundsätzlich nichtig sein sollen und davon lediglich in dem Umfang eine Ausnahme zu machen ist, soweit dies zum Schutz des Beschuldigten und zur Rechtssicherheit im Strafprozess unabweisbar ist (Wasmuth, NStZ 1989, 348, 350).
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Diese Überlegungen finden auch eine systematische Stütze in der Beziehung von § 146 StPO zu § 146 a Abs. 2 StPO. Gesetzestechnisch hat der Gesetzgeber in § 146 a Abs. 2 StPO zum Mittel der Fiktion gegriffen, indem die Prozesserklärungen des Verteidigers bis zu seiner Zurückweisung so behandelt werden, als läge eine wirksame Vollmacht vor. Wäre der Gesetzgeber, dem bei der Neuregelung von § 146 a StPO der in Rechtsprechung und Literatur herrschende Streit über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 146 StPO bekannt war, davon ausgegangen, ein Verstoß gegen § 146 StPO führe erst ab dem Zeitpunkt der Zurückweisung des Verteidigers in toto zur Unwirksamkeit von Rechtsakten, hätte er diese Rechtsfolge nicht fingiert, sondern sie bereits in die Regelung des § 146 StPO aufgenommen (Wasmuth, NStZ 1989, 348, 350).
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Demnach bleibt festzuhalten, dass § 146 a Abs. 2 StPO nicht bezweckt, die Wirkung des Mandatsvertrages aufrechtzuerhalten. Wirksam bleiben vielmehr nur die Prozesserklärungen des Verteidigers bis zur Zurückweisung durch das Gericht. § 146 a Abs. 2 StPO stellt eine Ausnahmevorschrift zu § 146 StPO dar und ist als solche eng zu interpretieren . Eine Auslegung über ihren Wortlaut hinaus verbietet sich daher. Verstößt der Verteidiger deshalb gegen § 146 StPO, sind zwar die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen wirksam, nicht aber der Mandatsvertrag und die Verteidigervollmacht (Wasmuth, NStZ 1989, 348, 351).
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Die Konsequenz der Nichtigkeit des Mandatsvertrages zwischen der Antragstellerin und deren Verteidiger ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwalt auf den Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Ermittlungsverfahren nicht seitens der Strafverfolgungsbehörden hingewiesen wurde. Für die Frage der Nichtigkeit gem. § 134 BGB soll es nämlich zum einen auf die Kenntnis des Verbotes nicht ankommen (Münchner Kommentar, BGB, 4.Aufl., § 134 Rdnr. 110). Im übrigen ist bei jedem Rechtsanwalt, der im Strafverfahren tätig wird, eine Kenntnis dieses Verbotes zu unterstellen. Der Verstoß ist demnach von Amts wegen zu beachten (OLG München, NJW 1983, 1688). Aufgrund der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen diese daher kein Honoraranspruch gemäß §§ 675, 611 BGB zu.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Insbesondere stellen §§ 677, 683 S.1, 670 BGB keine geeignete Anspruchsgrundlage dar. Nach § 670 BGB kann der Verfahrensbevollmächtigte nämlich nur Ersatz für solche Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegebenenfalls gemachten Aufwendungen aus einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bestanden.
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Auch ergibt sich kein Anspruch des Rechtsanwalts aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Zwar hat die Antragstellerin durch die anwaltliche Tätigkeit ein vermögenswertes Etwas i.S. des § 812 Abs.1 BGB erlangt. Einer Forderung des Rechtsanwalts steht indes § 817 S.2 BGB entgegen, wonach die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende wie vorliegend gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
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Schließlich kommt eine Erstattung der Auslagen des Rechtsanwalts vorliegend aber auch aus einem anderen Grund nicht in Betracht.
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Voraussetzung für eine Erstattung ist nämlich stets, dass ausscheidbare Auslagen nach der so genannten Differenzmethode nachgewiesen werden. Dabei muss festgestellt werden, dass sich die Abwehr des Vollzugs von Strafverfolgungsmaßnahmen Gebühren erhöhend ausgewirkt hat. Lässt sich hingegen eine deutliche Abgrenzung zwischen der Verteidigung gegen den Tatvorwurf und dem Vorgehen gegen entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahmen nicht feststellen, ist eine Erstattung nicht möglich (Meyer, a.a.O., Rdnr. 20).
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Letzteres ist hier der Fall. Zwar ist die Durchsuchung, die am 17.12.2002 bei der Antragstellerin stattgefunden hat, grundsätzlich entschädigungsfähig (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG); gleiches gilt für die Sicherstellung des Kassenbuches (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG). Der Verteidiger hat sich jedoch hier nicht bestellt, um eine Durchsuchung abzuwenden bzw. um gegen eine bereits durchgeführte Durchsuchung vorzugehen. Auch wurde der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt für die Antragstellerin zur Abwendung oder Aufhebung der Sicherstellung tätig. Aus den Stellungnahmen des Rechtsanwalts vom 22.01.2003 für die Antragstellerin und deren mitbeschuldigten Ehemann ist nämlich zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt nicht die Antragstellerin, sondern deren Ehemann als Eigentümer des sichergestellten Kassenbuches angesehen hat. Deshalb hat er auch davon abgesehen, in seiner Funktion als Verteidiger der vormals Beschuldigten eine Aufhebung der Beschlagnahme bzw. eine Herausgabe des beschlagnahmten Kassenbuches zu beantragen. Einen dahingehenden Antrag hat er lediglich als Verteidiger des Mitbeschuldigten gestellt. Die Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Antragstellerin erfolgte demnach ausschließlich zur Verteidigung gegen den Hehlereivorwurf und nicht zur Abwehr des Vollzugs von Strafverfolgungsmaßnahmen.
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Kosten und Gebühren, die infolge der Wahrnehmung der allgemeinen Verteidigeraufgaben im Ermittlungsverfahren entstanden sind, sind jedoch Folge der gegen die Antragstellerin gerichteten Ermittlungen und nicht eines entschädigungsfähigen Eingriffs im Sinne von § 2 StrEG.
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Auch die geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts des Antragstellers im Entschädigungsverfahren sind vorliegend nicht entschädigungsfähig.
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Zwar darf sich ein Antragsteller für die Einforderung seines Entschädigungsanspruchs grundsätzlich der Hilfe eines Anwalts bedienen und die hieraus entstandenen Kosten als durch das schadensstiftende Ereignis adäquat verursachten Vermögensschaden geltend machen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass dem Antragsteller auch ein Anspruch zusteht. Als Geschäftswert ist nämlich nur der Betrag anzusetzen, den die Justizverwaltungsbehörde tatsächlich anerkennt (Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4.Aufl., § 7 Rdnr. 20 d).
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Da jedoch der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin vorliegend unbegründet war, sind auch die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Entschädigungsverfahren nicht erstattungsfähig.
Sonstiger Langtext
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich zuständig ist das Landgericht Zweibrücken.