Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 30.06.2005 – VK 27/05

Sonstiger Kurztext

Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Dienstleistungsauftrages

"Einsammlung und Verwertung der Papier-, Pappe-, Kartonage-Fraktion im Landkreis ..."

Tenor

1. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Ausschreibung betreffend die Vergabe der Leistungen „Einsammlung und Verwertung der Papier-, Pappe-, Kartonage-Fraktion im Landkreis ... “ aufzuheben und - soweit die Vergabestelle an dem Beschaffungsvorgang festhält - das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz zu wiederholen.

2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Antragstellerin notwendig.

Gründe

I.

1

Die Vergabestelle, ein Eigenbetrieb des Landkreises ..., schrieb im März 2005 die Einsammlung und die Verwertung der Papier-, Pappe- und Kartonage-Fraktion aus den privaten Haushalten und von den 13 Wertstoffhöfen im Landkreis ... europaweit im Nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Die Leistungen sollen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2008 vergeben werden. Eine Aufteilung in Lose ist nicht vorgesehen.

2

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein seit April 2003 im Bereich der PPK-Sammlung, Behandlung und Verwertung tätiges Unternehmen, das sich erfolglos am Teilnahmewettbewerb beteiligt hat.

3

Die Vergabebekanntmachung weist unter Punkt III. 2) die Bedingungen für die Teilnahme aus. Unter den Unterpunkten 2.1.1), 2.1.2) und 2.1.3) findet sich eine Auflistung der geforderten Nachweise in Bezug auf die „Rechtslage“, die „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ und die „Technische Leistungsfähigkeit“. Im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit wird u.a. eine „Übersicht über Referenzprojekte vergleichbarer Leistungen (Transport und Verwertung von Altpapier) in den letzten 3 Geschäftsjahren unter Angabe des Leistungsumfangs, eines Ansprechpartners des Auftraggebers sowie der Größe des Auftragsgebietes“ gefordert.

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Die Antragstellerin wandte sich am 27. April 2005 telefonisch an die Vergabestelle mit der Bitte um Übersendung der Vergabebekanntmachung. Die Vergabestelle kam diesem Anliegen nach und übersandte per Mail an diesem Tag um 15.09 Uhr die Unterlagen. In einem Aktenvermerk hielt die Vergabestelle fest: „Aufgrund des geringen Zeitraumes bis zum Abgabetermin am 02.05.2005 wurde eine Kopie des vorliegenden Word–Dokumentes des Ausschreibungstextes (national) per Mail zugeschickt, damit Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb rechtzeitig abgegeben werden können. Ausschreibungsmodalitäten wurden besprochen.“

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Mit Schreiben vom 2 Mai 2005 teilte die Antragstellerin der Vergabestelle mit, an dem Teilnahmewettbewerb teilnehmen zu wollen und sie rügte zugleich die gewählte Art des Vergabeverfahrens sowie die Nichtaufteilung in Lose. Dazu heißt es wörtlich:

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„Wir möchten an dieser Stelle allerdings zum Ausdruck bringen, dass wir das von Ihnen geplante Nichtoffene Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gemäß den Vorgaben der VOL/A für die hier zu vergebenden Leistungen für unzulässig halten. Vielmehr müsste ein Offenes Verfahren durchgeführt werden, da die Voraussetzungen für ein Nichtoffenes Verfahren nicht vorliegen. Wie rügen dies gemäß § 107 Abs. 3 GWB hiermit ausdrücklich als Verstoß gegen § 3 a) Nr. 1 Ziff. 1, § 3 Nr. 3, § 7 und 7a VOL/A. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung der Vergabesenate sind derartige Vorgaben im Offenen Verfahren durchzuführen. (...). Auch die Nichtaufteilung in Lose begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Nach § 97 Abs. 3 GWB i.V.m. § 5 VOL/A sind grundsätzlich Lose zu bilden. Auch diese Verstöße rügen wir hiermit ausdrücklich gemäß § 107 Abs. 3 GWB.“

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Des Weiteren wies die Antragstellerin in dem Schreiben darauf hin, dass die Angaben in der Vergabebekanntmachung in Bezug auf den Zeitpunkt der vorzulegenden Nachweise unklar seien. Rein vorsorglich habe sie die ihr bereits vorliegenden Nachweise zusammengestellt und mit eingereicht. Bezüglich der übrigen Nachweise kündigte sie an, diese nach Konkretisierung der Bewerbungsbedingungen zu übersenden. An die Nachweispflicht dürften „keine hohen Anforderungen gestellt werden (…), um den Markteintritt solcher „Newcomer“ nicht zu behindern“.

8

Die Vergabestelle reagierte auf das Rügeschreiben mit Antwortschreiben vom 4. Mai 2005. Sie begründete die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens und die Nichtaufteilung in Lose wie folgt:

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„In der Festlegung des Vergabeverfahrens stellt der Tatbestand nach § 3 Nr. 3 Buchstabe a VOL/A einen wesentlichen Aspekt zur Wahl des Nichtoffenen Verfahrens in o.a. Projekt dar. Zum einen soll hierdurch sichergestellt werden, dass nur solche Bieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, welche Erfahrungen im Bereich der Einsammlung von Altpapier aufweisen können. Zum anderen sind erhebliche logistische Anforderungen mit der Ausführung der Leistung verbunden. Auch hier ist vorab sicherzustellen, dass der Bewerberkreis diese Leistungen sowohl in technischer (Anzahl und Ausstattung der Geräte,…) als auch in fachlicher (Qualifikation des Personals, Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen, zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb…) Hinsicht erfüllen kann.

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Weiterhin möchten wir hierdurch auch für Bewerber einen unnötigen Kalkulationsaufwand durch die fachliche Beurteilung im Rahmen eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbes vermeiden.“

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Die Nichtaufteilung in Lose begründete die Vergabestelle so:

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„Hier ist anzumerken, dass gem. § 5 Abs. 1 VOL/A eine Aufteilung in Lose an die Zweckmäßigkeit nach Art und Umfang der Leistung gebunden ist. Im vorliegenden Falle ist dies nicht der Fall. Eine Aufteilung der Leistung in Lose würde im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Leistung erzeugen.“

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Die Antragstellerin forderte die Vergabestelle mit Schreiben vom 11. Mai 2005 auf, die Ausschreibung aufzuheben. Die Vergabestelle reagierte wiederum mit einem auf den 18. Mai 2005 datierten Antwortschreiben, in dem sie dem Aufhebungsbegehren eine Absage erteilte und sich im Wesentlichen auf ihre bereits mitgeteilte Argumentation bezog.

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Bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 2. Mai 2005 waren bei der Vergabestelle 12 Teilnahmeanträge eingegangen. Die Vergabestelle forderte acht Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Die Antragstellerin zählt nicht zu diesem Kreis, sondern wurde von der Vergabestelle mit Schreiben vom 27. Mai 2005 informiert, dass sie nicht berücksichtigt wurde.

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Die Antragstellerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 2005 bei der erkennenden Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am selben Tag zugestellt. Die Vergabestelle wurde angewiesen, die gesamten Vergabeunterlagen – insbesondere den Vergabevermerk – vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Vergabestelle nach. Ein Vergabevermerk war in den eingereichten Vergabeunterlagen nicht enthalten. In den Vergabeunterlagen finden sich in Vermerken hierzu folgende Feststellungen:

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- Aktennotiz Nr. 01 (S. 618 d. VA. Besprechung vom 21.02.2005 bei AWB ...):

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„Herr H. und Herr F. erläuterten, dass das Vergabeverfahren als Nichtoffenes Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb vorgesehen ist. Gemäß VOL ist dies in begründeten Fällen zulässig. Zur Begründung wurde primär die Qualifikation des Unternehmens angeführt, welche durch die Vorschaltung eines Teilnahmewettbewerbs geprüft werden könne. Bei einem Offenen Verfahren, welches generell favorisiert werden sollte, besteht keine Möglichkeit die Eignung des Unternehmers vorab zu beurteilen. Es können Beschränkungen ausgesprochen werden (z.B. zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb), jedoch stellt dies keinen ausreichenden Schutz des AWB vor einem, dem Umfang des Auftrages in personeller und technischer Hinsicht, ungeeigneten Unternehmers dar.“

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Aktenvermerk vom 25. Februar 2005 (S. 620 d. VA. Gespräch mit Herrn H. und Herrn F., ..., am 21. Februar 2005):

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„Aus dem Kreis der Teilnehmer am Wettbewerb werden 6 bis 8 Bieter ausgewählt, die vorgegebene Wertungskriterien (z. B. geforderte Nachweise zur wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit, Umsatz im auszuschreibenden Bereich, Referenzen etc.) am deutlichsten erfüllen. Somit kann gewährleistet werden, dass nur Firmen mit entsprechender Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit an der eigentlichen Ausschreibung beteiligt werden.“

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Aktenvermerk vom 25. Februar 2005 (S. 620 d. VA. Telefonat mit Frau E., 22. Februar 2005)

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„Es gibt im vorliegenden Falle grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Ausschreibung: Entweder wird die Leistung als solche EU-weit ausgeschrieben, oder es wird eine Ausschreibung mit öffentlichem Teilnehmerwettbewerb durchgeführt.

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Letzteres ist sinnvoll, denn sonst bestünde die Gefahr, dass Angebote aus sehr weit entfernten Gebieten gemacht werden, bei welchen die Leistungsfähigkeit und Kompetenz der Firmen schwer einzuschätzen, die Entsorgungswege kaum nachprüfbar sind etc.. Und dann gäbe es, weil es sich um eine Öffentliche Ausschreibung gehandelt hätte, die Verpflichtung, in jedem Fall das wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen.“

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In den eingereichten Vergabeunterlagen finden sich keine Erläuterungen, warum die Vergabestelle von einer losweisen Vergabe abgesehen hat.

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Der Antragstellerin wurde Einsicht in die Vergabeakten gewährt.

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Die Antragstellerin bemängelt im Verfahren vor der Vergabekammer die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Wahl des Verfahrens, die nicht losweise Vergabe, die mangelnde Gleichbehandlung von etablierten und neuen Unternehmen sowie den nicht eindeutigen Umfang der Nachweispflicht. Sie geht davon aus, sämtliche Rügen fristgemäß nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB erhoben zu haben.

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Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 a) VOL/A (Wahl des Nichtoffenen Verfahrens) sei nur dann einschlägig, wenn nur eine objektiv feststehende beschränkte Anzahl von Fachunternehmen mit der notwendigen Erfahrung und dem notwendigen Know-how zur Erbringung der Leistung im Stande sei. Es handele sich bei den ausgeschriebenen Entsorgungsleistungen im Bereich PPK um eine Standardleistung, für die gerade keine außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich sei. Dies zeige sich in der Praxis durch die Marktöffnung für entsorgungsfremde Logistikunternehmen, die in den benachbarten Kreisen bei vergleichbaren PPK-Ausschreibungen bereits stattgefunden habe. Selbst die Vergabestelle habe zugegeben, dass die Anwendung des Offenen Verfahrens zu einer viel höheren Zahl von Bietern führe.

27

Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 b) VOL/A käme nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Frage, wo der Aufwand bei der Angebotsbearbeitung wegen der Eigenart der Leistung besonders hoch sei. Dies könne etwa bei großen und speziellen Aufträgen, z.B. bei Brückenbauten oder Bahnstrecken, bejaht werden.

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Auch hätte die ausgeschriebene Leistung in Lose aufgeteilt werden können und sogar wegen § 97 Abs. 3 GWB i.V.m. § 5 VOL/A aufgeteilt werden müssen. Der Hinweis der Vergabestelle, eine Aufteilung der Leistung in Lose erzeuge eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Leistung, beinhalte lediglich die reine Wiederholung des Gesetzestextes (§ 5 Nr. 1 Satz 2 VOL/A). Im vorliegenden Fall sei aber eine Aufteilung der Leistung bezüglich der Wertstoffhöfe einerseits und der privaten Haushalte andererseits gut vorstellbar.

29

In der Bekanntmachung seien mehrere Nachweise gefordert worden, ohne dass es für die Teilnehmer ersichtlich gewesen sei, welche bereits bei der Abgabe des Teilnahmeantrags hätten vorliegen müssen. Die Aufforderung, eine Übersicht über Referenzprojekte vergleichbarer Leistungen „in den letzten 3 Geschäftsjahren“ vorzulegen, bedeute eine ungerechtfertigte Diskriminierung von neu am Markt auftretenden Unternehmen, die einen solchen Nachweis nicht führen könnten, aber gleichwohl in der Lage seien, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen.

30

Die Antragstellerin hat nach Einsicht in die Vergabeunterlagen ergänzend in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2005 auf eine Verletzung der Dokumentationspflicht hingewiesen. Sowohl die Gründe für die Wahl der Vergabeart als auch die Gründe für die nicht losweise Vergabe seien nicht hinreichend dokumentiert worden. Es fehle an einem zusammenhängenden Vergabevermerk gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A. Die in einzelnen Vermerken enthaltene Begründung beinhalte sachwidrige Erwägungen und rechtfertigte nicht ein Abweichen vom Vorrang des Offenen Verfahrens. Es sei der Vergabestelle offensichtlich darum gegangen, den Wettbewerb durch die Auswahlentscheidungen im Nichtoffenen Verfahren auf ortsnahe Unternehmen zu beschränken.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. die Vergabestelle zu verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben;

33

2. der Vergabestelle die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen;

34

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.

35

Die Vergabestelle beantragt sinngemäß,

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1. den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen;

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2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach § 128 Abs. 3 GWB aufzuerlegen.

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Die Vergabestelle geht bereits von der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags aus. Die Antragstellerin habe den Anforderungen an die Rügeobliegenheit nicht entsprochen. Inhaltlich müsse die Rüge unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Vergabestelle vor Anrufung der Vergabekammer eine letzte Chance gegeben werde, den vorgetragenen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu korrigieren. Die Antragstellerin habe in ihrem Rügeschreiben vom 2. Mai 2005 aber nur auf vermeintliche Verstöße hingewiesen und die Befürchtung geäußert, man werde sie aufgrund des engen Anbieterkreises aus dem Kreis der aufzufordernden Bieter ausschließen.

39

Darüber hinaus habe sie ihren Rügevortrag auch nicht unverzüglich angebracht. Zwar könnten Verstöße, die aus der Vergabebekanntmachung erkennbar seien, nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist gerügt werden. Gleichwohl finde aber auch Satz 1 der Vorschrift Anwendung, wonach eine unverzügliche Rüge erforderlich sei. Die Antragstellerin habe, da alle gerügten Vorgehensweisen bereits aus der Bekanntmachung erkennbar gewesen seien, deutlich früher rügen müssen.

40

Der Antrag der Antragstellerin sei im Übrigen auch nicht begründet. Die Wahl eines Nichtoffenen Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb sei nicht im Hinblick auf die Reduzierung der Bieterzahl, sondern im Hinblick auf eine geordnete und rechtskonforme Entsorgung erfolgt. Ein Absehen von einer Offenen Ausschreibung sei angezeigt gewesen, da die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 3 a) VOL/A gegeben seien. Die Anforderungen an die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des ausführenden Unternehmens seien wegen der Eigenart der Leistung, der Größe des abzudeckenden Gebiets, der Notwendigkeit einer Übernahme des Abtransports ohne Zäsur vom bisherigen ausführenden Unternehmen und der Langfristigkeit der Leistungserbringung als außerordentlich einzustufen. Im Übrigen verweist die Vergabestelle auf ihre Argumentation in der mit Antragstellerin geführten Korrespondenz.

41

Die Vergabestelle meint, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seitens der Antragstellerin sei nicht notwendig, da sämtliche von diesem erhobenen rechtlichen Erwägungen bereits in den Schreiben der Antragstellerin vom 2. Mai und 11. Mai 2005 enthalten gewesen seien.

42

Die Beteiligten haben gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, nach Lage der Akten, zugestimmt.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und den Inhalt der Vergabeakten verwiesen, die der Vergabekammer vorgelegen haben.

II.

44

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.

45

1. Die angerufene Kammer ist zuständig. Der ausgeschriebene Auftrag ist dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen (§ 104 Abs. 1 GWB). Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB, der die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Anhang I A der VOL/A beabsichtigt. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Schwellenwert.

46

2. Die Antragstellerin hat ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB entsprochen. Nach dieser Vorschrift sind Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ende der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu rügen. Die Rügen der Antragstellerin erfolgten bis auf die Rüge „Dokumentationsfehler“ mit Telefaxschreiben vom 2. Mai 2005, das bei der Vergabestelle um 10.48 Uhr eingegangen ist. Als Ende der Bewerbungsfrist war laut Vergabebekanntmachung der 2. Mai 2005, 11.00 Uhr, festgesetzt worden. Von dem vorgetragenen Dokumentationsfehler hat die Antragstellerin erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Dieser Vergaberechtsverstoß unterliegt nicht der vorherigen Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 GWB.

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Der Einwand der Vergabestelle, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbaren Rügen unterlägen obendrein dem Unverzüglichkeitsgebot nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, ist nicht erfolgreich. Die Frage, ob die Unverzüglichkeitsregel überhaupt bei solchen Rügen zusätzlich hinzugezogen werden kann (vgl. z.B. Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2. Aufl. 2003, § 107 Rn. 38; a.A. Boesen Vergaberecht, 2000, § 107 Rn. 69), kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man diese Restriktion zugrunde legt, ist die Rüge jedenfalls auch unter Anlegung der strengen Maßstäbe aus der Rechtsprechung des OLG Koblenz (VergabeR 2003, 709; NZBau 2000, 445), wonach eine Rüge innerhalb von 1-3 Tagen zu erfolgen hat, unverzüglich erfolgt.

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Das Telefonat der Antragstellerin mit der Vergabestelle, aufgrund dessen die Vergabestelle eine Kopie des Word-Dokumentes des Ausschreibungstextes per Mail an die Antragstellerin schickte, fand am Mittwoch, den 27. April 2005 statt. Die Versendung der Mail erfolgte an diesem Tag um 15.09 Uhr. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist am Montag, den 2. Mai 2005, 11.00 Uhr, verblieben der Antragstellerin somit noch etwa 2 ½ (Werk-)Tage. Auch im Vergabeverfahren bemessen sich die Pflichten der Verfahrensbeteiligten nach Treu und Glauben, sodass ein im Geschäftsleben üblicher Maßstab anzulegen ist (Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2003, VK 33/2003–L). Im Verwaltungsdienst und im normalen Bürobetrieb wird üblicherweise weder an Samstagen, noch an Sonntagen gearbeitet, sodass das dazwischen liegende Wochenende bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt wird. Die nach etwa 2 ½ Büroarbeitstagen erfolgte Rüge der Antragstellerin ist daher auch als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB anzusehen.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Inhalt der Vergabebekanntmachung Kenntnis erlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich und von der Vergabestelle auch nicht schlüssig vorgetragen worden.

50

Entgegen der von der Vergabestelle vertretenen Ansicht hat die Antragstellerin die Vergaberechtsverstöße ebenfalls eindeutig benannt. Die Betonung der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2005, dass sie „(...) dies gemäß § 107 Abs. 3 GWB hiermit ausdrücklich als Verstoß gegen § 3 a) Nr. 1 Ziff. 1, § 3 Nr. 3, § 7 und 7 a) VOL/A (...)“ rüge, ist aus Sicht der Kammer nicht anders zu verstehen, als dass die Antragstellerin sich damit unmissverständlich auf eine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung des Nachprüfungsverfahrens bezogen hat und damit inzident den Rechtsweg zur Vergabekammer in Aussicht gestellt hat. Die benannten Vergaberechtsverstöße waren auch so klar formuliert, dass die Vergabestelle ohne weiteres feststellen konnte, welchen vergaberechtlichen Handlungsbedarf die Antragstellerin angemahnt hatte. Auch die Berufung der Antragstellerin auf die einschlägige Rechtsprechung kann nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Beobachters nicht anders verstanden werden, als dass im Zweifel der Rechtsweg gegangen werden sollte und die Rüge der erste Schritt dazu ist. Die Nichtaufteilung der Leistung in Lose wurde ebenso ausdrücklich gemäß § 107 GWB gerügt. Der Vortrag der Vergabestelle rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Rügeschreiben erfülle nicht die inhaltlichen Voraussetzungen der Rügepflicht.

51

Dass die Antragstellerin weiter angab, sich dennoch im Rahmen des Teilnehmerwettbewerbs bewerben zu wollen, schließt die Ernsthaftigkeit der Rüge nicht aus. Das antragstellende Unternehmen muss sein Interesse am Auftrag (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB) – wenn möglich – durch eine Angebotsabgabe dokumentieren (vgl. weiterführend OLG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2000, 1 Verg 1/00).

52

4. Die Antragstellerin hat zudem hinreichend dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein konkreter Schaden entstanden ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Es ist insoweit für die Antragsbefugnis ausreichend, dass die Antragstellerin - wie vorliegend - schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und dass sie ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X ZB 7/04). An die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03). Der Vortrag der Antragstellerin ist insofern ausreichend. Ihr Schaden ist bereits darin begründet, dass sie keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat und somit keine Chance auf Zuschlagserteilung realisieren kann.

53

5. Bei den vorgetragenen Vergaberechtsverstößen bezieht die Antragstellerin sich auf die Verletzung bieterschützender Vorschriften, sodass ihre Antragsbefugnis außer Frage steht.

54

6. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, da die Antragstellerin schon durch die Wahl der falschen Vergabeart in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt wird. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die Ausschreibung gegen den Grundsatz des Vorrangs des Offenen Verfahrens (§ 101 Abs. 5 Satz 1 GWB i.V.m. § 3a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A) und damit auch gegen das Wettbewerbsprinzip (§ 97 Abs. 1 GWB), gegen das Gebot der Mittelstandsförderung (§ 97 Abs. 3 GWB i.V.m. § 5 Nr. 1 Satz 1 VOL/A) und gegen das Diskriminierungsverbot (§ 97 Abs. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 2 VOL/A) verstößt.

55

Es gilt grundsätzlich der Vorrang des Offenen Verfahrens vor den anderen Verfahrensarten (Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren). Nur in begründeten Ausnahmefällen können Dienstleistungsaufträge gemäß § 3a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A im Wege des Nichtoffenen Verfahrens vergeben werden. Die Vorschrift verweist auf die in § 3 Nr. 3 VOL/A für die beschränkte Ausschreibung geregelten Ausnahmetatbestände. Die Vergabestelle beruft sich vorliegend auf die Ausnahmeregelungen des § 3 Nr. 3 a) und b) VOL/A.

56

Nach § 3a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 3 a) kann die Leistung im Nichtoffenen Verfahren ausgeschrieben werden, „wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist“. Dieser Ausnahmetatbestand findet vorliegend keine Anwendung, da nach Überzeugung der Kammer im streitgegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gerade nicht erforderlich ist.

57

Aufgrund seines Ausnahmecharakters ist § 3 Nr. 3 a) VOL/A sehr eng auszulegen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.2003, 1 Verg 14/03; König/Kühling, Verfahrensvielfalt und Wahl des richtigen Vergabeverfahrens - Fallstricke bei der Ausschreibung von Infrastrukturaufträgen, NZBau 2003, 126, 133; Fett in Müller-Wrede, VOL/A, 2001, § 3a Rn. 45). Die Vorschrift „betrifft nur ganz spezielle Leistungen, die objektiv aus der Sicht eines neutralen Dritten nur von einem oder zumindest sehr wenigen spezialisierten Unternehmen erbracht werden können“ (OLG Naumburg, a.a.O.). Fälle, in denen keine öffentliche Ausschreibung stattfindet, sollen erkennbar gering gehalten werden (Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 3. Aufl. 2004, Rn. 665).

58

Die Entsorgung von PKK-Abfällen ist eine Leistung, an die keine außergewöhnlichen Anforderungen im Hinblick auf die Fachkunde der Unternehmen zu stellen sind.

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Die Fachkunde in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen sollte hier unter anderem durch eine Zertifizierung gemäß § 52 KrW-/AbfG nachgewiesen werden. Diese Zertifizierung ist nach den Erfahrungswerten der Kammer durchaus marktüblich, ihr Erwerb für Branchenunternehmen unumgänglich und in keinem Fall nur einem kleinen Kreis von Anbietern vorbehalten. Es handelt sich bei der hier ausgeschriebenen Entsorgung von PPK-Abfällen um eine durchweg marktgängige Leistung. Die Zahl der Unternehmen, die potentiell in der Lage wären, eine zuverlässige Entsorgung von PPK-Abfällen zu gewährleisten, ist ohne Zweifel ganz erheblich größer als die hier zur Angebotsabgabe zugelassene Anzahl von 8 Unternehmen. Die Leistung ist nach ihrer Eigenart keinesfalls so neu und ungewöhnlich, dass sie nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen sachgerecht ausgeführt werden könnte (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.). Die Fachkunde für die Erbringung von PKK-Entsorgungsleistungen hätte darüber hinaus auch im Rahmen eines Offenen Verfahrens ohne weiteres geprüft werden können.

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An die Darlegung der außergewöhnlichen Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. So hat der Vergabeüberwachungsauschuss Nordrhein-Westfalen angesichts der Erfahrungen mit der Ausschreibung des Einsammelns und Transports von Siedlungsabfällen nicht erkennen können, inwiefern die besonderen Anforderungen an die Leistung eine Ausschreibung im Offenen Verfahren ausschließen. Die Begründung des Auftraggebers, dass bei einer unsachgemäßen Abfallentsorgung eine Gefahr für die Bürger entstünde, sei unzureichend. Es müsse vielmehr die außergewöhnliche Eignung im Bezug auf die Leistungserbringung notwendig sein (vgl. Vergabeüberwachungsausschuss Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.1998, 424-84-45-12/98).

61

Entgegen der Auffassung der Vergabestelle vermag die Kammer bei der ausgeschriebenen Leistung nicht die Notwendigkeit einer außergewöhnlichen Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit zu erkennen. Allein die Größe des abzudeckenden Gebiets oder die Notwendigkeit der nahtlosen Übernahme der Entsorgung vom bisher ausführenden Unternehmer kann dazu nicht herangezogen werden. Die Größe des Gebiets mag eine ausreichende Personal- und technische Kapazität sowie gewisse logistische Fähigkeiten bei der ausführenden Firma voraussetzen. Ausreichend war aber hier schon die Erwähnung des Leistungsvolumens und der Gebietsgröße in der Beschreibung des Auftragsgegenstands (Punkt II.1.6. der Vergabebekanntmachung) sowie die geforderte Darlegung der Mitarbeiterzahl nach Tätigkeitsbereichen (Punkt III.2.1.2., 3. Spiegelstrich der Vergabebekanntmachung) und die geforderte Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmers bzw. Subunternehmers in Bezug auf den Gegenstand der Ausschreibung (Punkt III.2.1.3., 3. Spiegelstrich der Vergabebekanntmachung). Für die Vergabestelle wäre es ohne weiteres möglich gewesen, auch im Offenen Verfahren, diejenigen Betriebe auszuschließen, die aufgrund ihrer unzureichenden Kapazitäten vernünftigerweise nicht in der Lage sein können, die Leistung vertragsgerecht zu erbringen.

62

Anhaltspunkte, weshalb darüber hinaus die Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit bei der auszuführenden Leistung außergewöhnlich zu sein hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Anders wäre es unter Umständen zu werten gewesen, wenn das abzudeckende Gebiet weite Teile eines größeren Bundeslandes oder gar die ganze Bundesrepublik erfassen würde oder wenn es sich um die Beseitigung von Tierkörperabfällen oder Atommüll handeln würde. Die von der Vergabestelle als besonders wichtig betonte nahtlose Übernahme der Entsorgung vom bisher ausführenden Unternehmer ist eine Selbstverständlichkeit. Auch diesbezüglich ist nicht zu erkennen, weshalb eine außergewöhnliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich wäre.

63

Auch die von der Vergabestelle geforderten Nachweise im Hinblick auf die technische Leistungsfähigkeit, Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen und finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen, welche Rückschlüsse sowohl auf die Leistungsfähigkeit wie auf die Zuverlässigkeit zulassen, sind nicht außergewöhnlich, sondern üblich. Folglich ist auch unter den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht davon auszugehen, dass die geforderte Leistung nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen ausgeführt werden kann.

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7. Die Vergabestelle kann sich auch nicht auf § 3 Nr. 3 b) VOL/A berufen. Die Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 3 b) VOL/A greift nur ein, wenn die Offene Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde. Ein solches Missverhältnis ist vorliegend weder ersichtlich noch von der Vergabestelle ausreichend dargelegt worden, zumal es sich um eine Ausschreibung oberhalb des Schwellenwerts für Dienstleistungsaufträge von 200.000 EUR gemäß § 2 Nr. 3 VgV handelt, also ein nicht ganz unerhebliches Auftragsvolumen gegeben ist.

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§ 3 Nr. 3 b) VOL/A soll zwar sowohl den Auftraggeber als auch die Bewerber schützen, um unnötigen, sachlich nicht gerechtfertigten Aufwand und Kosten auf beiden Seiten zu sparen (Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, Rn. 4974).Jedoch muss stets der absolute Ausnahmecharakter der Nichtoffenen Ausschreibung gegenüber der Offenen Ausschreibung beachtet werden.

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Im Rahmen des § 3 Nr. 3 b) VOL/A muss der Auftraggeber eine Prognose anstellen, welchen konkreten Aufwand eine öffentliche Ausschreibung bei ihm, aber auch bei der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verursachen wird.Dabei hat er auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen den Kalkulationsaufwand eines durchschnittlichen Bieters für die Erstellung und Übersendung der Angebote und sonstige Kosten (Einholung von Auskünften bei Zulieferern etc.) zu schätzen (OLG Naumburg, a.a.O.). Zum Teil kann der Auftraggeber auch auf Erfahrungswerte parallel gelagerter Ausschreibungen zurückgreifen oder auf eigene Schätzungen. Diese ermittelten Schätzkosten sind danach in ein Verhältnis zu dem beim Auftraggeber durch das Offene Verfahren erreichbaren Vorteil oder den Wert der Leistung zu setzen (a.a.O.). Eine solche Vergleichsrechnung hat die Vergabestelle erkennbar nicht angestellt.

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Hinzu kommt, dass schon die Tatsache, dass es sich um eine Vergabe oberhalb des Schwellenwertes handelt, es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Aufwand, den eine Ausschreibung im Offenen Verfahren verursachen würde, zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde (vgl. König/Kühling, a.a.O., 132). Die ausgeschriebene marktgängige und technisch nicht besonders aufwändige Leistung lässt auch keine kostentreibenden Anforderungen an die Erstellung von Angeboten erwarten. Eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne kann in der Regel nur bei großen und speziellen Aufträgen, z.B. bei Brückenbauten oder Bahnstrecken, bejaht werden (Müller-Wrede in: Ingenstau/Korbion, VOB/A, 14. Auflage, § 3 Rn. 28).

68

8. Im Übrigen ist die Ausschreibung bereits wegen der in den Vergabeakten nicht vorhandenen Dokumentation zur Wahl der Vergabeart aufzuheben. § 3a Nr. 3 VOL/A bestimmt, dass die Gründe für die Nichtdurchführung eines Offenen Verfahrens aktenkundig zu machen sind und verweist dabei auf die §§ 30/ 30a VOL/A. Sie sind demgemäß in den Vergabevermerk (§ 30 VOL/A) aufzunehmen und müssen eine spätere Nachprüfung der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung ermöglichen.

69

Diese Verpflichtung bringt einen Grundsatz des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns zum Ausdruck und soll den Auftraggeber vor allem an den Vorrang der Offenen vor der Nichtoffenen Ausschreibung und der Letzteren vor der Freihändigen Vergabe erinnern und zu besonderer Sorgfalt bei der Festlegung der Vergabeart im Einzelfall anhalten.

70

Die Vergabestelle hat vorliegend schon keinen Vergabevermerk erstellt; die Beweggründe für die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens sind in einzelnen Aktenvermerken „angerissen“ worden. Dabei stand primär die Motivation im Vordergrund, den Anbieterkreis einzugrenzen, um überschaubar sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die qualitativ eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleisten, zu dem Kreis der potenziellen Vertragspartner zählen. Die Vergabestelle hat sich insoweit nicht hinreichend mit dem Voraussetzungen auseinander gesetzt, die ein Abweichen vom Vorrang der Offenen Ausschreibung rechtfertigen würden. Sie ist aber verpflichtet, auf den Zeitpunkt vor der Bekanntgabe der Ausschreibung bezogen, sämtliche Aspekte umfangreich zu prüfen und schriftlich im Vergabevermerk niederzulegen.

71

Dieser festgestellte Dokumentationsmangel ist so schwerwiegend, dass er zur Aufhebung der Ausschreibung führt. Denn das Vergabeverfahren ist dadurch, dass die Erwägungen zur Wahl der Verfahrensart nicht in einem Vergabevermerk dokumentiert wurden, von Anfang an fehlerbehaftet (vgl. insoweit grundsätzlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, Verg 1/04, zur unterlassenen Dokumentation der nicht losweisen Vergabe).

72

9. Die Vergabestelle hat es ebenfalls unterlassen, die Beweggründe für den Verzicht auf eine losweise Aufteilung der Leistung zu dokumentieren. In den Vergabeunterlagen finden sich hierzu keinerlei Ausführungen.

73

Eine gebündelte Vergabe muss, anders als eine losweise Vergabe, durch dokumentierte Zweckmäßigkeitserwägungen in jedem Einzelfall seitens der Vergabestelle gerechtfertigt und dokumentiert werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg. 38/04; Müller-Wrede, Grundsätze der Losvergabe unter dem Einfluss mittelständischer Interessen, NZBau 2004, 643, 645). Lassen sich Zweckmäßigkeitserwägungen für eine Gesamtvergabe nicht erkennen, so kann von dem Grundsatz der Losvergabe nur abgesehen werden, wenn überwiegende Gründe für eine Gesamtvergabe sprechen (Müller-Wrede, a.a.O.). Der Auftraggeber verletzt aber seine Dokumentationspflicht gemäß § 30 VOL/A, wenn er es versäumt, seine Erwägungen zur Losaufteilung weder in der Vergabeakte noch in einer Art Grundsatzakte festzuhalten. Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und in diesem Umfang zu wiederholen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Vorliegend fehlt jegliche Dokumentation im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Nichtaufteilung der Leistung in Lose. Die Dokumentation kann auch nicht durch ergänzenden Vortrag der Vergabestelle nachgeholt werden. Dazu hat das OLG Düsseldorf (a.a.O.) zutreffend ausgeführt:

74

„Bedeutung und Funktion des Vergabevermerks würden entwertet, wenn man dem öffentlichen Auftraggeber gestattet, den von ihm geschuldeten zeitnahen Vergabevermerk im Nachhinein zu erstellen. Dadurch würde nicht nur die Transparenz des Vergabeverfahrens beeinträchtigt, deren Verwirklichung gerade auch die Pflicht des Auftraggebers zur zeitnahen Dokumentation des Vergabeverfahrens und der in seinem Verlauf getroffenen Entscheidungen nebst Begründung dient. Es würde überdies die Möglichkeit einer ergebnisorientierten und mit den tatsächlichen Erwägungen und Entscheidungen nicht übereinstimmenden Darstellung der jeweiligen Vorgänge eröffnet. Um ein in jeder Hinsicht transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten und zugleich etwaigen Manipulationsmöglichkeiten so weit wie möglich vorzubeugen, ist es deshalb geboten, dem öffentlichen Auftraggeber eine Heilung von Dokumentationsmängeln zu versagen.“

75

Der Verstoß gegen die Dokumentationspflicht verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten, da sich die entsprechenden Mängel gerade auch auf ihre Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben. Das Vergabeverfahren ist im Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt der nicht erfolgten Dokumentation zur losweisen Vergabe zwingend aufzuheben.

76

10. Im Übrigen beurteilt die Kammer die Frage der losweisen Vergabe im Hinblick auf die Neuausschreibung folgendermaßen. Eine Aufteilung der ausgeschriebenen Leistung bezüglich Wertstoffhöfe einerseits und privater Haushalte andererseits oder eine Aufteilung nach Straßen/Gebietsabschnitten ist zumindest denkbar und technisch möglich. Ein Anspruch auf Losvergabe besteht aber nicht schon dann, wenn eine Losverteilung technisch möglich ist.

77

An eine Gesamtvergabe im Sinne des § 5 VOL/A sind strenge Anforderungen zu stellen (Müller-Wrede, a.a.O.). Ein Abweichen von der Losvergabe ist im Hinblick auf das Gebot wirtschaftlicher Beschaffung dann gerechtfertigt, wenn dies in hohem Maße unwirtschaftlich wäre (VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001, VK 1-1/01). Bei den Gründen gegen eine Losvergabe muss es sich um Nachteile handeln, die sich aus einer losweisen Vergabe des konkreten Auftrags ergeben und nicht schon generell einer getrennten Vergabe immanent sind. Ein erhöhter Ausschreibungsaufwand allein reicht hier nicht schon aus (a.a.O.).

78

Die Vergabestelle hat sich vorliegend nur dahingehend geäußert, dass eine Aufteilung der Leistung in Lose eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Leistung erzeugen würde. Allerdings fehlen in der Vergabeakten jegliche Berechnungen und auch Berechnungsgrundlagen, die die Größenordnung der Synergieeffekte bei Ausführung der Leistung durch einen einzigen Auftragnehmer bzw. die krasse Unwirtschaftlichkeit einer losweisen Aufteilung belegen und auf denen jede Wirtschaftlichkeitserwägung im Sinne des § 5 Nr. 1 S. 2 VOL/A vorliegend zu beruhen hat.

79

Je niedriger das Gesamtvolumen des Auftrags zu veranschlagen ist, umso eher würde sich naturgemäß aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Leistungserbringung durch ein einzelnes Unternehmen anbieten. Da im streitgegenständlichen Fall die relevanten Daten im Hinblick auf das Gesamtauftragsvolumen und mögliche Teilauftragsvolumina nicht vorliegen, sieht die Kammer diesbezüglich von einer abschließenden Bewertung ab.

80

11. Die seitens der Vergabestelle in Punkt II.2.1.3. der Vergabebekanntmachung aufgestellte und seitens der Antragstellerin beanstandete Forderung des Nachweises von Referenzprojekten vergleichbarer Leistungen (Transport und Verwertung von Altpapier) in den letzten 3 Geschäftsjahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

81

Der Nachweis der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens durch Auflistung von Referenzen ist gemäß § 7a Nr. 2 Abs. 2 lit. a) VOL/A ausdrücklich zugelassen. Gemäß § 7a Nr. 3 VOL/A wählt der Auftraggeber nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs anhand der geforderten Unterlagen diejenigen Unternehmen aus, die er zur Einreichung eines Angebots auffordert.

82

Der Auftraggeber kann dabei Referenzen verlangen, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2001 – Verg 16/01; VK Bund, Beschluss vom 30.01.2002, VK1–1/02). Welche Nachweise im Einzelfall geeignet sind, hat der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Leinemann, a.a.O., Rn. 695).

83

Die Entsorgung von PPK-Abfällen stellt nach Ansicht der Kammer durchaus eine Leistung dar, deren zukünftige Ausführung durch eine Firma auch aufgrund von Referenzprojekten dieser Firma beurteilt werden kann. Dass es sich dabei um eine marktgängige Leistung handelt, die keine außergewöhnlichen Anforderungen im Hinblick auf Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde aufweist, steht dem nicht entgegen.

84

Die Tatsache, dass vorliegend die Vergabestelle Referenzen aus den letzten 3 Jahren verlangt hat, obwohl der Gesetzeswortlaut von „den letzten Jahren“ ausgeht, ist insofern als Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens anzusehen. Eine Unverhältnismäßigkeit ist darin nicht zu erblicken, wenn durch die geforderten Nachweise „Newcomer“ nicht zwingend vom Wettbewerb ferngehalten werden. § 7a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A sieht dazu ausdrücklich vor, dass ein Unternehmen, welches aus stichhaltigem Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen kann, seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belange nachweisen kann. Die Vergabestelle hat vorliegend in der Vergabebekanntmachung (Punkte II.2.1.2. und III.2.1.3.) weitere Angaben verlangt, die Aufschlüsse über die Leistungsfähigkeit der Unternehmen geben können. Insbesondere war eine Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens in Bezug auf den Gegenstand der Ausschreibung und eine Darlegung der Mitarbeiterzahl nach Tätigkeitsbereichen sowie eine Zertifizierung nach § 53 KrW-/AbfG gefordert. Die Antragstellerin konnte darüber hinaus ihre Erfahrungen mit der Entsorgung von Abfällen, wie die Vergabestelle zutreffend darlegt, mit ins Feld führen, auch wenn sie nicht drei Jahre zurückreichen.

85

Die Vergabekammer geht im Übrigen ebenfalls davon aus, dass die Angaben zu den Nachweispflichten, die für die Bewerber des Teilnahmewettbewerbs verbindlich waren, eindeutig aus der Vergabebekanntmachung ersichtlich waren. Die Bedingungen für die Teilnahme waren unter der Überschrift „Bedingungen für die Teilnahme“ unter Punkt III.2) benannt und nach rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Nachweisen unmissverständlich aufgeschlüsselt.

86

Die Entscheidung der Vergabekammer konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben.

III.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB.

88

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war auf Seiten der Antragstellerin schon deshalb notwendig, weil erstmals im Nachprüfungsverfahren Zulässigkeitsfragen in Bezug auf Rügeobliegenheit und Unverzüglichkeit im Sinne der § 107 Abs. 3 GWB zu erörtern waren.

IV.

89

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.

90

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

91

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.