Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 29.09.2005 – VK 37/05

Sonstiger Kurztext

In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des ienstleistungsauftrags

"Bewachung der Gebäude der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende und Landesaufnahmestelle für Ausreisepflichtige in T."

Tenor

1. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Ausschreibung der Bewachung der Gebäude der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende und der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in T. aufzuheben und - soweit die Vergabestelle an dem Beschaffungsvorgang festhält - das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz zu wiederholen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vergabestelle.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller war notwendig.

Gründe

I.

1

Die Vergabestelle schrieb die Bewachung der Gebäude der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende und der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in T. im Rahmen eines Dienstleistungsauftrages im Offenen Verfahren europaweit aus. Die Auftragsdauer ist befristet auf drei Jahre (1. Oktober 2005 - 30. September 2008).

2

Die Vergabebekanntmachung enthält unter Ziffer II.1.6) „Beschreibung/Gegenstand des Auftrags“ folgende Ausführungen:

3

„Die betreffende Liegenschaft umfasst 4 Gebäude, ehemalige Kasernen. Überwiegend wird folgende Dienstleistung verlangt:

4

Bewachung Gebäude 4: 24 Stunden (Pfortendienst)

5

Bewachung Gebäude 5: 24 Stunden (Pfortendienst)

6

Bewachung Gebäude 9: 12 Stunden (17.00 Uhr - 05.00 Uhr) Pfortendienst (zur Zeit nicht besetzt)

7

Bewachung Gebäude 1e: 10 Stunden (17.00 Uhr - 03.00 Uhr) Pfortendienst

8

1. Streife:

9

April - Oktober: 8 Stunden (18.00 Uhr - 02.00 Uhr)

10

November - März: 7 Stunden (18.00 Uhr - 01.00 Uhr)

11

2. Streife:

12

April - Oktober: 8 Stunden (18.00 Uhr - 02.00 Uhr)

13

November - März: 7 Stunden (18.00 Uhr - 01.00 Uhr)“

14

Die Ausschreibungskriterien der Vergabestelle enthalten unter Ziffer 1a) „Bewachungsstärke“ im Wesentlichen dieselben Ausführungen. Darüber hinaus wird dort festgelegt:

15

„Schichtdienst im tariflichen Rahmen.

16

Stärke und Stundenzahl des Wachpersonals sind variabel und jederzeit den sich verändernden Gegebenheiten anpassbar.“

17

Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 übersandte die Vergabestelle dem Antragsteller das Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung und wies zugleich darauf hin, dass in einem eventuellen Angebot sowohl ein Monatspauschalpreis als auch ein Stundenverrechnungssatz anzugeben sei. Zudem teilte die Vergabestelle mit, dass nur Angebote von Teilnehmern des Ortstermins am 6. Juni 2005 berücksichtigt würden.

18

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 11. Juli 2005 gaben insgesamt 24 Bieter, darunter auch der Antragsteller und die Beigeladene, ein Angebot ab. Das Angebot des Antragstellers enthielt einen Monatspauschalpreis in Höhe von ... € sowie einen Stundenverrechnungssatz in Höhe von ... €. Die Beigeladene bot einen monatlichen Pauschalpreis in Höhe von ... € sowie einen Stundenverrechnungssatz in Höhe von ... € an. Mit diesem Angebot belegte der Antragsteller nach Maßgabe der Angebotswertung durch die Vergabestelle den dritten Platz, das Angebot der Beigeladenen lag auf dem ersten Rang.

19

Nach Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote informierte die Vergabestelle den Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2005, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden könne, da die Beigeladene das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Hierauf hat sich der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 18. August 2005 an die Vergabestelle gewandt und um Mitteilung des höchsten und niedrigsten Angebotspreises gebeten. Gleichzeitig hat der Antragsteller mit diesem Schreiben „Einspruch“ gegen die Vergabe an die Beigeladene eingelegt und darauf hingewiesen, dass die Beigeladene seiner Meinung nach die Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren nicht erfülle.

20

Mit Schreiben vom 18. August 2005 teilte die Vergabestelle dem Antragsteller mit, dass sich der höchste angebotene Monatspauschalpreis auf 59.359,95 € und der niedrigste Angebotspreis auf 19.201,75 € belaufe. Zudem forderte die Vergabestelle den Antragsteller auf, seinen „Einspruch“ an die Vergabekammer Rheinland-Pfalz zu richten.

21

Daraufhin legte der Antragsteller bei der Vergabekammer zunächst mit Schreiben vom 25. August 2005, eingegangen bei der Kammer am 29. August 2005, „Widerspruch“ gegen die Vergabe dar. Er legte dar, dass der von der Beigeladenen angebotene monatliche Pauschalpreis in Höhe von ... € einem Stundenverrechnungssatz von 7,42 € entspräche. Eine Zahlung von Tariflohn durch die Beigeladene sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, da dies die Zahlung eines Stundenverrechnungssatzes in Höhe von mindestens 7,73 € voraussetze.

22

Im Anschluss an ein Hinweisschreiben der Kammer vom 29. August 2005 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 31. August 2005 bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag. Dieser wurde der Vergabestelle mit Zustellungsschreiben vom 1. September 2005 zugestellt.

23

Die Firma Z. GmbH wurde dem Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2005 beigeladen.

24

Der Antragsteller trägt zunächst vor, dass der von der Beigeladenen angebotene Monatspauschalpreis von ... € die Zahlung eines Tariflohnes ausschließe. Voraussetzung für die Zahlung von Tariflohn einschließlich der Sozialabgaben sei ein Stundenverrechnungssatz von mindestens 7,73 €, die Beigeladene habe jedoch einen Stundenverrechnungssatz in Höhe von lediglich 7,42 € angeboten. Das Angebot der Beigeladenen sei daher aufgrund des offenbaren Missverhältnisses zur Leistung gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A auszuscheiden gewesen. Zudem sei das Angebot der Beigeladenen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A auszuschließen gewesen, da das Angebot nicht die Bewachung des Gebäudes Nr. 9 beinhalte. Das Angebot der Beigeladenen sei somit unvollständig. Insofern sei die Vergabestelle insbesondere auch nicht berechtigt gewesen, das Angebot der Beigeladenen auf der Grundlage des Stundenverrechnungssatzes selbständig zu ergänzen und die entstandene „Lücke“ auf diese Weise „auszufüllen“. Indem die Vergabestelle beabsichtige, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, sei er - der Antragsteller - in seinen Rechten verletzt, da er das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass ihm von der Vergabestelle mitgeteilt worden sei, er hätte das zweitgünstigste Angebot abgegeben.

25

Der Antragsteller beantragt,

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1. Dem Antragsgegner aufzugeben, das Angebot des Antragstellers unter Berücksichtigung der Entscheidung der Vergabekammer neu zu werten.

27

2. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

28

Hilfsweise beantragt er,

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die Ausschreibung aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, eine neue Ausschreibung vorzunehmen.

30

Die Vergabestelle beantragt sinngemäß,

31

den Antrag zurückzuweisen.

32

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

33

Die Vergabestelle trägt vor, dass der Ausschreibungstext unter Punkt 1a) Bewachungsstärke durch die Formulierung „Bewachung Gebäude 9: 12 Stunden, zur Zeit nicht besetzt“ eine differenzierte Gestaltung des Angebotes zulasse. Unter Zugrundelegung des Stundenverrechnungssatzes der Beigeladenen von 8,63 € ergebe sich bei einer Gesamtstundenzahl von 2590,66 Stunden (einschließlich Gebäude Nr. 9) ein monatlicher Pauschalpreis in Höhe von ... €. Das Preisangebot der Beigeladenen sei eindeutig gewesen, so dass sie - die Vergabestelle - die im Angebot durch die Außerachtlassung von Gebäude Nr. 9 entstandene Lücke ausgefüllt habe, ohne ein neues Angebot anzufordern. Die Beigeladene sei danach wirtschaftlichster Anbieter.

34

Die Beigeladene trägt vor, dass die Formulierung der Ausschreibungskriterien unter Punkt 1 (Bewachungsstärke und Stundenzahlen in den einzelnen Gebäuden) eine differenzierte Gestaltung des Angebots erlaube. Es sei bei einer Gebotsabgabe mit Monatspauschalpreis davon auszugehen, dass die Leistungserbringung bei Auftragserhalt entsprechend den tatsächlichen Vorgaben in Bezug auf Stundenanzahl und Bewachungsstärke zu erbringen sei. Dies bedeute vorliegend, dass die Leistung ohne die Bewachung des zur Zeit nicht besetzten Gebäudes 9 zu erbringen sei. Sollte sich an diesen tatsächlichen Vorgaben etwas ändern, könne der monatliche Pauschalpreis anhand des anzugebenden Stundensatzes sowohl „nach oben“ als auch „nach unten“ korrigiert werden.

35

Dem Antragsteller wurde durch eine eingeschränkte Übersendung von Ablichtungen der Vergabeunterlagen am 16. September 2005 teilweise Akteneinsicht gewährt.

36

Die Beteiligten haben gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, nach Lage der Akten, zugestimmt.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, verwiesen.

II.

38

Der Nachprüfungsantrag hat in der Sache Erfolg.

39

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

40

Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag gemäß § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Vergabeverordnung (VgV) zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist.

41

Bei der Vergabestelle handelt es sich des Weiteren um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB und der geschätzte Wert des gesamten Auftrags überschreitet den VOL-Schwellenwert.

42

Die ihm mit Vorabinformationsschreiben vom 16. August 2005 seitens der Vergabestelle mitgeteilte Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. und 25. August 2005 beanstandet. Der Rügeobliegenheit i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB wurde dadurch Genüge getan.

43

Schließlich hat der Antragsteller auch sein Interesse an dem Auftrag durch die Abgabe seines Angebots bekundet und hinreichend dargetan, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein konkreter Schaden zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB). Es ist insoweit für die Antragsbefugnis ausreichend, dass der Antragsteller - wie vorliegend - „schlüssig behauptet, dass und welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte“ (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 -). An die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 2 BvR 2248/03 -). Der Vortrag des Antragstellers, wonach das Angebot der Beigeladenen wegen Unvollständigkeit auszuschließen gewesen und ihm dadurch der Auftrag entgangen sei, da er - nach Auskunft der Vergabestelle ihm gegenüber - das zweitgünstigste Angebot abgegeben habe, ist insofern ausreichend.

44

2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die streitgegenständliche Ausschreibung verstößt gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A und ist damit vergaberechtswidrig. Durch die Nichtbeachtung dieser Vergabevorschriften ist der Antragsteller in seinen Bieterrechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt.

45

a) Die Ausschreibung der Bewachung der Gebäude der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende und der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Trier verstößt zunächst gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, da ihr keine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu Grunde liegt.

46

Gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A hat die Vergabestelle die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Eine Leistungsbeschreibung ist in diesem Sinne eindeutig, wenn sie so beschaffen ist, dass nicht unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und welchen Bedingungen angeboten werden soll. Erschöpfend ist die Leistungsbeschreibung, wenn keine Restbereiche verbleiben, die seitens der Vergabestelle nicht schon klar umrissen sind. Es muss für den Bieter in vollem Umfang vorausschaubar sein, welche Leistung in welchem Umfang gefordert wird (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. September 2004, 1 Verg 6/04; Noch in Müller-Wrede, Verdingungsordnung für Leistungen VOL/A, 1. Auflage 2001, § 8 Rn 14 ff.). Die Anforderungen des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sind insbesondere nicht erfüllt, wenn die Leistungsbeschreibung Angaben lediglich allgemeiner Natur enthält oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulässt oder Zweifelsfragen aufkommen lässt (vgl. 2. VK des Bundes, Beschluss vom 11. November 2004, VK 2-196/04).

47

Die vorliegende Leistungsbeschreibung wird den Anforderungen des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht gerecht. So wird nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zunächst nicht deutlich, welche genaue Bewachungsstundenzahl der Bieter dem anzugebenden Monatspauschalpreis zu Grunde zu legen hat. Zwar wird für die verschiedenen zu bewachenden Gebäude aufgeführt, welche Stundenzahl jeweils zu berücksichtigen ist. Danach ist das Gebäude 4 beispielsweise für die Dauer von 24 Stunden zu bewachen. Es bleibt jedoch insbesondere unklar, in welcher Mannstärke die Bewachung der Gebäude jeweils zu erfolgen hat. Sollten die jeweiligen Gebäude beispielsweise mit zwei Personen bewacht werden, müsste jeweils die doppelte Stundenzahl in Ansatz gebracht werden. Die Leistungsbeschreibung macht im Hinblick auf die Mannstärke jedoch keine Ausführungen. Vielmehr macht die Formulierung in den Ausschreibungskriterien unter Ziffer 1a), wonach „Stärke und Stundenzahl des Wachpersonals variabel und jederzeit den sich verändernden Gegebenheiten anpassbar sind“, gerade deutlich, dass von einer variablen Mannstärke ausgegangen wird. Dies widerspricht jedoch den Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Der Bieter wird im Unklaren gelassen, in welchem Umfang die Bewachung tatsächlich zu erfolgen hat.

48

Darüber hinaus wirft die Leistungsbeschreibung auch Zweifelsfragen im Hinblick auf die Bewachung des Gebäudes Nr. 9 auf. Die Formulierung „Bewachung Gebäude 9: 12 Stunden (17.00 Uhr - 05.00 Uhr) Pfortendienst (zur Zeit nicht besetzt)“ lässt nicht eindeutig erkennen, ob die Stundenzahl für das Gebäude 9 bei der Angebotsabgabe berücksichtigt oder - mangels derzeitiger Besetzung - nicht in Ansatz gebracht werden soll. Die Angebote der Beigeladenen und des Antragstellers haben diese Unklarheiten der Leistungsbeschreibung deutlich hervor gebracht. Während die Beigeladene die Stunden für die Bewachung des Gebäudes Nr. 9 bei ihrem monatlichen Pauschalpreis nicht berücksichtigt hat, umfasst der Monatspauschalpreis des Antragstellers auch die Bewachung des Gebäudes Nr. 9. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A liegt daher auch aus diesem Grund nicht vor.

49

Insgesamt war den Bietern auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibung keine eindeutige Kalkulation des geforderten Monatspauschalpreises möglich. Vergleichbare Angebote konnten somit nicht abgegeben werden.

50

b) Die streitgegenständliche Ausschreibung verstößt des Weiteren auch gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Denn auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung stehen nicht alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände fest.

51

Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Welche Umstände jeweils im Rahmen von § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A anzugeben sind, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles. Im Allgemeinen zählen jedoch zu den anzugebenden Umständen die tatsächlichen Gegebenheiten und besonderen Einzelheiten, die die Art und Ausführung der Leistung und damit auch den Preis beeinflussen (vgl. Zdzieblo in Daub/Eberstein, Kommentar zur VOL/A, 5. Auflage 2000).

52

Wie oben unter lit. 2 a) bereits ausgeführt wird anhand der Leistungsbeschreibung weder die Mannstärke deutlich, mit der die Bewachung der jeweiligen Gebäude zu erfolgen hat, noch ist zweifelsfrei erkennbar, ob der anzubietende Monatspauschalpreis die Bewachung des Gebäudes Nr. 9 einzuschließen hat. Beide Unklarheiten stellen Umstände i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A dar, da sie für die Kalkulation des verlangten monatlichen Pauschalpreises zwingend erforderlich sind. Diese Umstände hat die Vergabestelle in der Leistungsbeschreibung nicht angegeben und dadurch gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A verstoßen.

53

c) Um auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken, greift die erkennende Vergabekammer die Verstöße gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOL/A gemäß §§ 110 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2 GWB von Amts wegen auf.

54

Gemäß § 110 Abs. 1 GWB erforscht die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei ist sie nach § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht an Anträge gebunden und wirkt auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hin. Stellt die Vergabekammer daher andere als die von der Antragstellerin ausdrücklich gerügten Rechtsverletzungen fest, kann sie diese Verstöße prüfen und ihrer Entscheidung zu Grunde legen (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 28. Mai 2002, 15-04/02). Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz gilt dies zumindest dann, wenn keine Präklusion mangels unverzüglicher Rüge eingetreten ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2003, 1 Verg 3/03).

55

Vorliegend hat der Antragsteller auf Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung aufmerksam gemacht. Den Anforderungen der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist damit Genüge getan, so dass die Verstöße gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOL/A von Amts wegen aufgegriffen werden können.

56

d) Da der Nachprüfungsantrag bereits aufgrund der Verstöße gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOL/A zum Erfolg führt, ist eine Entscheidung über die übrigen gerügten Verstöße entbehrlich. Insbesondere ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß, dass das Angebot der Beigeladenen unvollständig sei, da es die Bewachung des Gebäudes Nr. 9 nicht umfasse, vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich. Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, dass das Angebot der Beigeladenen eine Zahlung von Tariflohn ausschließe.

57

e) Die Vergabekammer trifft gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen hierzu objektiv geeignet sein und gleichzeitig das mildeste Mittel darstellen, mit der sich die Rechtsverletzung beseitigen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.11.2000, Verg 15/00).

58

Aufgrund der Verstöße gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOL/A steht keine weniger einschneidende Möglichkeit als die Aufhebung des Verfahrens zur Verfügung. Die fehlende Eindeutigkeit der Verdingungsunterlagen ist ein schwerwiegender Grund, der eine Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A rechtfertigt (vgl. VK Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2004, 203-VgK-38/2004). Die Vergabestelle ist daher zur Aufhebung des Verfahrens verpflichtet.

III.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB.

60

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsteller war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig.

IV.

61

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.

62

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

63

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.