Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof NRW

Verfassungsgerichtshof NRW Beschluss vom 02.06.2026 – VerfGH 53/25.VB-3

Kammer · ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH53.25VB3.00

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst, soweit sich die Beschwer­deführerin gegen zwei Verfügungen in dem von ihr geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Viersen zum Aktenzeichen 33 C 128/25 richtet, welche im Juli 2025 durch den Direktor des Amtsgerichts erlassen wurden.

a) Soweit sie sich offenbar gegen einen internen Vermerk in dem Schreiben vom 8. Juli 2025 wendet, wonach gegebenenfalls ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden solle, damit sich das Gericht einen Eindruck von ihren kognitiven Fähigkeiten verschaffen könne, fehlt es schon an einem zulässigen Beschwerdegegenstand. So sind gerichtliche Hinweisschreiben und Verfügungen nicht selbständig mit der Ver­fassungsbeschwerde angreifbar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. April 2021 - VerfGH 53/21.VB-2, juris, Rn. 2), weil es sich bei ihnen nicht um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 53 VerfGHG NRW handelt (vgl. zu § 90 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 - 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3 m.w.N.). Gleiches gilt - wie es bei dem internen Vermerk der Fall ist - für die bloße Ankündigung künf­tigen Verhaltens (vgl. zu § 90 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 - 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3 m.w.N.).

b) Nach den vorgenannten Maßstäben zweifelhaft ist auch, ob die mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts vom 8. Juli 2025 geäußerte Bitte an die Beschwerdefüh­rerin, eine ärztliche Stellungnahme dazu einzureichen, ob sie in der Lage gewesen sei, wirksam eine Prozessvollmacht zu erteilen, einen zulässigen Beschwerdege­genstand darstellen kann. Selbst wenn man in der Bitte aber eine Zwischenentschei­dung des Gerichts sehen würde, wäre die Verfassungsbeschwerde jedenfalls man­gels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig. Eine Verfassungsbe­schwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist nämlich nur dann nicht nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VerfGH 116/21.VB-2, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Auflagenverfügung hätte vielmehr schon in erster Instanz jederzeit abgeändert werden können. Dass die Beschwerdeführerin Bemühungen entfaltet hat, die Aufhebung der Auflage zu erreichen, insbesondere indem sie das Amtsgericht mit ihren verfassungsrechtlichen Einwänden konfrontiert hat (vgl. zur Konfrontationsobliegenheit: VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 - VerfGH 34/21.VB-1, juris, Rn. 4), hat sie indes nicht dargelegt. Im Übrigen hätte sie - wäre mangels Erfüllung der Auflage ein klageabweisendes Urteil ergangen - gegen dieses im Wege der Berufung vorgehen können. Da sie stattdessen ihre Klage zurückgenommen hat, hat sie nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten zu wahren und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 16). Vielmehr hat sie sich hierdurch selbst den Rechtsweg verschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21, juris, Rn. 55 m.w.N.). Überdies fehlt es angesichts der Klagerücknahme jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch BVerfG, Be­schluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 1886/06, juris, Rn. 3). Belastende Wirkun­gen gehen von der Auflagenverfügung für die Beschwerde-führerin nicht mehr aus.

c) Jedenfalls in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch mit Blick auf die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sei verletzt, weil ihrer Auffassung nach mit dem Direktor des Amtsgerichts ein unzustän­diger Richter verfahrensleitend tätig geworden sei. Unabhängig davon, dass es im Zivilprozess für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts gemäß § 309 ZPO ausschließlich auf die letzte mündliche Verhandlung ankommen dürfte, auf welche das Urteil ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, juris, Rn. 14) und zu der es aufgrund der Klagerücknahme der Beschwerdeführerin nicht gekommen ist, ist auch im Übrigen keine verfassungsrechtlich relevante Beschwer dargelegt oder ersichtlich. Ihr Rechtsschutzziel, den nach ihrer Auffassung unzuständigen Richter an der (weiteren) Mitwirkung und Entscheidung im Verfahren zu hindern, kann nach der Klagerücknahme nicht mehr erreicht werden. Schließlich fehlt es an­gesichts der Klagerücknahme auch an der Wahrung des Grundsatzes der Subsi­diarität. Einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter hätte die Be­schwerdeführerin in einem Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil rü­gen und damit einer Überprüfung durch das Berufungsgericht zuführen können (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2013 - 16 U 139/12, juris, Rn. 17 ff.; OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 25. Juni 2014 - VI-U (Kart) 46/13, juris, Rn. 61 f.).

2. Soweit die Beschwerdeführerin sich schließlich gegen einen Beschluss vom 31. Juli 2025 wendet, mit welchem ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist eine Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass einem Kläger nach Rücknahme der Klage im Regelfall die Kosten des Rechtsstreits aufzu­erlegen sind, folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass in ihrem Rechtsstreit von Verfassungs wegen anders hätte entschie­den werden müssen. Im Übrigen hätte sie insoweit auch den Rechtsweg nicht er­schöpft (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Der Beschwerdeführerin stand gegen den Be­schluss vom 31. Juli 2025 - wie sie auch aus der beigefügten Rechtsbehelfsbeleh­rung ersehen konnte - die sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO offen. Dass sie diesen Rechtsbehelf ergriffen hat, ergibt sich aus der Beschwerdebe­gründung nicht.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.