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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZB 231/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

IX ZB 231/07

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 2

Ist gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, durch die eine Beset- zungsrüge zurückgewiesen wird, eine sofortige Beschwerde unstatthaft, so kann ge- gen eine inhaltsgleiche Erstentscheidung des Berufungsgerichts trotz Zulassung kei- ne Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

ZPO § 42

Ein Besetzungsmangel kann nicht mit Hilfe eines Ablehnungsgesuchs gerügt wer- den.

ZPO § 547 Nr. 1

Die ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, der für die den Rechtsmittelführer beschwerende Sachentscheidung maßgeblich ist.

BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07 - OLG Rostock LG Rostock

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Oktober 2007 wird auf

Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 11.642,21 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin macht gegen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft we-

gen des Vorwurfs fehlerhafter Beratung Schadensersatzansprüche geltend.

Nach Abweisung der Klage und Stattgabe einer auf Honorarzahlung gerichteten

Widerklage durch das Landgericht hat die Klägerin Berufung zum Oberlandes-

gericht Rostock eingelegt. Der Vorsitzende des geschäftsplanmäßig zuständi-

gen 6. Zivilsenats, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B. ,

befindet sich seit dem 2. Juli 2007 in Erziehungsurlaub. Da die Stelle des Vor-

sitzenden zunächst unbesetzt blieb, hat die Klägerin eine Besetzungsrüge er-

hoben. Das Oberlandesgericht - 6. Zivilsenat - hat in der Vertretungsbesetzung

die Rüge zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit diesem

Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihre Rüge weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist bereits unstatthaft. Zudem schei-

tert die Zulässigkeit des Rechtsmittels an der fehlenden Beschwer der Klägerin.

1. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung durch das

Oberlandesgericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht statthaft.

a) Bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist der absolute

Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO gegeben. Dieser Revisionsgrund greift

insbesondere ein, wenn - wie die Klägerin geltend macht - der Rechtsbegriff der

Verhinderung des Vorsitzenden verkannt wurde (BGH, Urt. v. 13. September

2005 - VI ZR 137/04, NJW 2006, 154; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547

Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 547 Rn. 3). Damit kann eine Revision ge-

gen ein Berufungsurteil auf die Rüge gestützt werden, dass das Berufungsge-

richt mangels geschäftsplanmäßiger Einsetzung eines Vorsitzenden Richters

nicht ordnungsgemäß besetzt war.

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b) Entscheidet das Berufungsgericht - wie im Streitfall - vor Erlass des

Berufungsurteils selbständig über eine Besetzungsrüge, so ist seine Entschei-

dung unanfechtbar und damit eine Rechtsbeschwerde auch im Falle einer Zu-

lassung nicht statthaft. Dies folgt aus § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbin-

dung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO, weil gegen die Entscheidung eine so-

fortige Beschwerde unstatthaft wäre und darum auch eine Zulassung der

Rechtsbeschwerde ausscheidet.

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aa) Dem Beschwerdeführer wird durch die Zulassung die Einlegung einer

Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich

statthaft ist. Falls jedoch die Anfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich ausge-

schlossen ist, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechts-

mittelzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-

scheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden

kann (BGHZ 154, 102; 159, 14, 15 jeweils m.w.N.). Unanfechtbar ist auch eine

Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn eine inhaltsgleiche Entscheidung

des Erstgerichts gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO der Anfechtung entzo-

gen ist.

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Die Rechtsbeschwerde kann gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ge-

gen Entscheidungen des Beschwerdegerichts sowie gegen

(Neben-)

Entscheidungen des Berufungsgerichts und erstinstanzliche Entscheidungen

des Oberlandesgerichts (Beispiel: § 1062 ZPO) zugelassen werden. Im vorlie-

genden Fall einer Entscheidung des Berufungsgerichts über die Ordnungsmä-

ßigkeit seiner eigenen Besetzung richtet sich die Rechtsbeschwerde nicht als

weiteres Rechtsmittel gegen die mit der Berufung angefochtene Entscheidung,

sondern stellt eine Erstbeschwerde gegen die originäre Entscheidung des Beru-

fungsgerichts dar (MünchKomm-ZPO/Lipp, aaO Rn. 6 vor §§ 574). Da der von

dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde der Sache nach die

Funktion einer Erstbeschwerde zukommt, sind die an die Zulässigkeit einer so-

fortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) zu stellenden Anforderungen zu be-

achten. Entfaltet die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwer-

deentscheidung im Falle der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde keine

Bindungswirkung (BGHZ 159, aaO), muss dies wegen der von dem Gesetzge-

ber angestrebten Harmonisierung von Beschwerde und Rechtsbeschwerde

(BT-Drucks. 14/4722 S. 116) bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das

Berufungsgericht ebenfalls gelten, wenn gegen die Entscheidung, wäre sie im

ersten Rechtszug getroffen worden, eine sofortige Beschwerde unzulässig wä-

re. Andernfalls wären Erstentscheidungen des Berufungsgerichts im Gegensatz

zu inhaltsgleichen unanfechtbaren Entscheidungen des Ausgangsgerichts an-

fechtbar. Folgerichtig kann das Berufungsgericht nach Ablehnung eines seiner

Mitglieder gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des Ablehnungsge-

suchs (§ 44 ZPO) die Rechtsbeschwerde zulassen, weil gegen eine entspre-

chende Entscheidung des Erstgerichts die sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2

ZPO) statthaft wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW

2004, 163; Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77).

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bb) Da im Streitfall gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO eine sofortige

Beschwerde unstatthaft wäre, erstreckt sich dieser Mangel auch auf die von der

Klägerin nach Zulassung durch das Berufungsgericht eingelegte Rechtsbe-

schwerde.

(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen im ersten Rechtszug ergan-

gene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz

ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Gesetz kennt keine

selbständigen Entscheidungen über Besetzungsrügen und sieht folglich dage-

gen keine sofortige Beschwerde vor. Da Besetzungsrügen nicht mit Hilfe eines

Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO) verfolgt werden können, scheidet die Möglich-

keit einer sofortigen Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) aus.

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Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (§§ 41, 42 ZPO) beziehen sich

auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in ei-

nem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse

zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können.

Besetzungsrügen betreffen hingegen die allgemeine, gerichtsverfassungsmäßi-

ge Fähigkeit des abgelehnten Richters, über das konkrete Verfahren hinaus als

Richter tätig werden zu können. Im Unterschied zu einem Ablehnungsgrund,

der die Mitwirkung eines Richters in einem konkreten Verfahren aus in seiner

Person liegenden Gründen in Frage stellt, richtet sich eine Besetzungsrüge ge-

gen die allgemeine Amtstätigkeit des Richters. Zweck der Richterablehnung ist

jedoch nicht, in allgemein verbindlicher Form über die gerichtsverfassungsmä-

ßige Besetzung eines Gerichts zu befinden (LSG Essen NJW 1957, 1455; OLG

Köln NJW-RR 2000, 455, 456; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO § 41 Rn. 12;

Zöller/Vollkommer, ZPO

26. Aufl.

§ 42 Rn. 34;

a.A. Stein/Jonas/

Bork, ZPO 22. Aufl. Rn. 1 vor § 41).

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(2) Die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde kann auch nicht daraus

hergeleitet werden, dass ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewie-

sen wurde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Die sofortige Beschwerde ist nach Ablehnung eines Gesuchs nur statt-

haft, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der Partei

voraussetzt. Hingegen ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die

angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts

wegen ergehen kann (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03, MDR

2004, 698, 699; Beschl. v. 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143,

144; OLG Stuttgart NJW 1962, 540; OLG Karlsruhe NJW 1969, 1442, 1443;

OLG Düsseldorf NJW 1973, 2032; MünchKomm-ZPO/Lipp, aaO § 567 Rn. 10;

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Musielak/Ball, aaO § 567 Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO 3. Aufl. § 567

Rn. 10; a.A. Zöller/Gummer, aaO § 567 Rn. 31). Mangels Anwendbarkeit des

§ 42 ZPO hat das Oberlandesgericht in vorliegender Sache - wobei die "Beset-

zungsrüge" der Klägerin lediglich eine rechtlich unverbindliche Anregung dar-

stellt - von Amts wegen entschieden. Mithin ist eine sofortige Beschwerde ge-

gen diese Entscheidung und damit auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

2. Überdies fehlt es an einer Beschwer der Klägerin als allgemeiner Vor-

aussetzung eines Rechtsmittels.

a) Ob das Gericht ordnungsgemäß besetzt war, beurteilt sich allein nach

dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans, der im Zeitpunkt des Erlasses der

Sachentscheidung gegolten hat. Frühere Geschäftsverteilungspläne sind für

diese rechtliche Würdigung ohne Bedeutung (BVerwG, DVBl. 1985, 574, 575).

Demgemäß kommt es für den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO

allein auf die letzte mündliche Verhandlung an, auf welche das Urteil ergangen

ist. Die Besetzung des Gerichts im Rahmen früherer mündlicher Verhandlungen

ist ebenso wenig entscheidend, wie diejenige bei der Beweisaufnahme oder der

Urteilsverkündung (BGH, Urt. v. 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998,

377, 378).

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b) Das Oberlandesgericht hat im Streitfall - auf den Zeitpunkt seiner Be-

schlussfassung bezogen - ohne Sachentscheidung allein über die Ordnungs-

mäßigkeit seiner gegenwärtigen Besetzung befunden. Wegen des zwischen-

zeitlich eingetretenen Zeitablaufs und der nie ausschließbaren Möglichkeit einer

Änderung des Geschäftsverteilungsplans sowie der damit verbundenen Einset-

zung eines Vorsitzenden Richters scheidet eine Bindungswirkung für die (künf-

tige) Beurteilung aus, ob das Gericht bei der erst noch zu treffenden Sachent-

scheidung vorschriftsmäßig besetzt ist. Eine Beschwer kann sich indessen nur

aus dem - hier fehlenden - rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung ergeben

(BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564; Musielak/Ball, aaO

Rn. 20 vor § 511). Die in Beschlussform ergangene Entscheidung entfaltet im

Unterschied zu einem Urteil für das weitere Verfahren auch keine innerprozes-

suale Bindungswirkung im Sinne des § 318 ZPO (BGH, Urt. v. 4. Dezember

1991 - VIII ZR 32/91, NJW 1992, 982, 983; v. 8. Dezember 1994 - IX ZR

254/93, NJW 1995, 2106, 2107). Bei dieser Sachlage ist die Klägerin durch die

von ihr angegriffene Entscheidung nicht beschwert. Ein die Klägerin beschwe-

render Besetzungsmangel kann nur der künftigen Sachentscheidung anhaften.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 02.02.2007 - 9 O 319/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 17.10.2007 - 6 U 36/07 -