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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.02.2021 – Vf. 215-IV-20

Vf. 215-IV-20

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn F.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 15. Februar 2021

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 15. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2020 (18 UF 585/20), dem Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben am 16. November 2020 zugestellt.

In dem vor dem Amtsgericht Plauen (5 F 619/15) geführten Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Abänderung einer im Jahr 2011 zugunsten seiner minderjährigen Toch- ter erstellten Urkunde des Landratsamts V. – Jugendamt, durch welche eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in Höhe von 110% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe tituliert worden war, für verschiedene Zeiträume ab März 2013. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 änderte das Amtsgericht die streitgegenständliche Urkunde dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Unterhalt (nur noch) in Höhe von 100% des Min- destunterhalts an seine Tochter zu zahlen habe; die weiteren Anträge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht ab.

Unter dem 14. August 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Ober- landesgericht Dresden Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Die Beschwer- de wurde – wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt – durch Schriftsatz der Rechtsanwältin K. vom 17. September 2020 weiter begründet. Mit dem angegriffenen Be- schluss vom 10. November 2020 änderte das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Be- schluss teilweise ab und fasste ihn klarstellend dergestalt neu, dass die verfahrensgegenständ- liche Urkunde des Jugendamts dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer mo- natlichen Unterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: von März 2013 bis Oktober 2013 i.H.v. 133,00 EUR, von November 2013 bis September 2014 i.H.v. 180,00 EUR, von Oktober 2016 bis Dezember 2016 i.H.v. 209,00 EUR und von Januar 2017 bis Dezember 2017 i.H.v. 191,00 EUR; im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen.

Gegen den bereits am 30. Oktober 2020 erlassenen Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren legte der Beschwerdeführer unter dem 13. November 2020 Gegenvor- stellung ein, welcher das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. November 2020 keine Folge gab.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. § 16 GVG und seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den – die Verfahrenskostenhilfe nur teilweise bewilligenden – Beschluss vom 30. Oktober 2020 unbefugt durch einen Einzelrichter ent- schieden; darin liege eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfas- sungsgebots des gesetzlichen Richters. Im angegriffenen Beschluss vom 10. November 2020 werde auf den Beschluss vom 30. Oktober 2020 verwiesen, weshalb die Gegenvorstellung

3 und die Entscheidung hierüber ebenfalls mit einzubeziehen seien. Eine weitere Gegenvorstel- lung sei verzichtbar, weil davon ausgegangen werden müsse, dass auch dieser keine Folge gegeben werde. Der Beschwerdeführer habe – im Gegensatz zu den Antragsgegnern (seiner Tochter sowie dem Freistaat Sachsen) – im Vorfeld nichts von der Absicht des Senats erfah- ren, das Beschwerdeverfahren auf einen Einzelrichter zu übertragen. Er sei erst in der mündli- chen Verhandlung von der bereits erfolgten Übertragung in Kenntnis gesetzt worden; dies stelle eine vorsätzliche Übertölpelung dar. Der Beschwerdeführer hätte bei Gewährung recht- lichen Gehörs unter Vorlage entsprechender Berechnungen vorgetragen, dass das Verfahren sehr komplex und zudem eine Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht möglich sei. Weiter habe der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen beantragten Schrift- satznachlass für die Erwiderung auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerseite vom 23. Ok- tober 2020 abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer im Vorfeld nicht genügend Zeit hierfür gehabt habe und die Fragen auch nicht ausführlich mündlich erörtert worden seien. Zudem habe der mündlichen Verhandlung ein zuvor von der Antragsgegnerseite per E-Mail übermit- teltes Forderungskonto zugrunde gelegen, zu dem sich der Beschwerdeführer nicht habe äu- ßern können. Schließlich habe das Gericht fehlerhafte bzw. willkürliche Berechnungen im Beschluss vom 30. Oktober 2020 in Bezug genommen, was der Beschwerdeführer mit ver- schiedenen Einwänden gegen die Bemessung seiner Leistungsfähigkeit in einzelnen Zeiträu- men näher erläutert.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfas- sungsbeschwerde des Beschwerdeführers). 2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte ge- rügt wird (Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf), ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht er- schöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat. a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2020 gemäß § 44 FamFG eine An- hörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil

4 des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; Be- schluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers war eine solche Anhörungsrüge auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie mit Blick auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung im Verfahrenskostenhil- feverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs schon nicht ausschließlich auf solche Umstände, die auch bereits für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe maß- geblich waren. Vielmehr macht er unter anderem geltend, er habe sich nicht zur Über- tragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter, zur Stellungnahme der Antragsgegner- seite vom 23. Oktober 2020 und zu einem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Forderungskonto äußern können. Über diese das Hauptsacheverfahren betreffende Rügen hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Entscheidung über die Gegenvorstellung vom 20. November 2020 nicht entschieden.

b) Für die Rügen der Verstöße gegen Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gilt nichts anderes. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich an- derer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritäts- grundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöp- fung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu er- reichen. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Be- schluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; st. Rspr.). Auf den Antrag nach § 44 FamFG hat das Fachgericht einem festgestellten Gehörsverstoß abzuhelfen, in- dem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Anhörungsrüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwe- renden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfah- ren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09).

5 3. Unabhängig davon sind die Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Sächs- VerfGHG (vgl. hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer schildert nur ansatzweise den Lebenssachverhalt, welcher dem Ausgangsverfahren zugrunde lag. Er legt zudem nicht die für das Verständnis des ange- griffenen Beschlusses wesentliche Begründung der Beschwerde durch seine Verfahrens- bevollmächtigte vom 17. September 2020 vor, auf die im Beschluss ausdrücklich Bezug genommen wurde. Die Überprüfung der Rügen im Hinblick auf mögliche Grundrechts- verstöße ist dem Verfassungsgerichtshof deshalb – ohne von diesem wegen des Begrün- dungserfordernisses gerade nicht vorzunehmende weitere Nachforschungen – nicht mög- lich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl