Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.04.2021 – Vf. 36-IV-21 (e.A.)
Vf. 36-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des minderjährigen Kindes H., vertreten durch die Eltern H., sämtlich wohnhaft: ...,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Pohle,
Hardenbergstraße 22, 04275 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 23. April 2021
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrem am 21. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung dergestalt, dass sie vorläufig im eingeschränkten Regelbetrieb gemäß § 5a Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge- sellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID- 19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) unterrichtet wird.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 trat am 1. April 2021 in Kraft, wurde durch Verordnungen vom 8. April 2021 (SächsGVBl. S. 362), 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442) und 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert und gilt bis voraus- sichtlich 9. Mai 2021 (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021). Die hier maßgeblichen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen (1) In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kinder- tageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Satz 1 gilt nicht für Ab- schlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrich- tet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. (…)
(2) Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der 1. – 2. (…) 3. Oberschulen, 4. – 12 (…) und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. (…)
(3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschu- lung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbil- dungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Ober- grenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse o- der Kurs (Wechselmodell). (…)
(4) Personen (…) ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreu- ung und von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Ab- nahme des Tests zuständigen Stelle (mögliche Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der jeweils geltenden Fassung) oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als 72 Stun- den zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. (…)
(5) - (13) (…)
3 Die Antragstellerin besucht die 5. Klasse der öffentlichen Oberschule in der Stadt N. und wird derzeit im Wechselmodell gemäß § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 be- schult. Nach ihren Angaben erteilen für die häusliche Lernzeit lediglich zwei Lehrer jeweils eine Stunde pro Woche Videounterricht, alle anderen Lehrer übermitteln allenfalls Anweisun- gen, welcher Stoff selbständig zu erlernen sei.
Einen Antrag der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Vorschrift des § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, lehnte das Säch- sische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. April 2021 (3 B 119/21) ab. Dem Antrag fehle ein Rechtsschutzbedürfnis; die begehrte dauerhafte Präsenzbeschulung der An- tragstellerin könne allenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erreicht werden, die vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen wäre.
Die Antragstellerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts auf gleichberechtigten Bildungs- zugang gemäß § 29 Abs. 2 SächsVerf durch die in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 vorgesehene Einschränkung des Präsenzunterrichtes. Spätestens mit Einfüh- rung der Corona-Testpflicht an Schulen zum 15. März 2021 (nunmehr § 5a Abs. 4 Sächs- CoronaSchVO vom 29. März 2021) sei eine Ungleichbehandlung der Schularten, insbesonde- re mit Blick auf die Grundschulen, nicht mehr gerechtfertigt. Dass die Antragstellerin vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht geltend gemacht habe, hindere auf Grund der allgemeinen Bedeutung der Angelegenheit das vorliegende Eilverfahren nicht.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellungnahme zu nehmen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er entspricht nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidia- rität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris; Be- schluss vom 16. Mai 2020 – 1 BvQ 55/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 26/20 – juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zu § 90 Abs. 2 BVerfGG).
1. Die Antragstellerin hat die ihr zumutbare – und auch im Beschluss des Sächsischen Ober- verwaltungsgerichts vom 15. April 2021 aufgezeigte – Möglichkeit, die begehrte Präsenz- beschulung im eingeschränkten Regelbetrieb gemäß § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu verfolgen, nicht wahrgenom- men.
2. Eine Entscheidung ist auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG geboten. Der Antrag ist weder von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entstünde der Antragstellerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.
a) Die Antragstellerin erörtert die von ihr angenommene allgemeine Bedeutung ihres An- trags nicht näher. Auch soweit sie zum Ausdruck bringen wollte, dass die von ihr gel- tend gemachte Verfassungswidrigkeit des derzeit geregelten Wechselmodells gemäß § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 oder die Notwendigkeit einer schulartenübergreifenden Gleichbehandlung über den konkreten Einzelfall hinaus Be- deutung habe und eine erhebliche Anzahl von Schülern betreffe, genügt dies nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache nicht (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 BvR 1230/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris Rn. 6); der Antrag wirft nicht allein verfas- sungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichtshof auch ohne vorherige fach- gerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte.
b) Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin durch das Erfordernis, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
5 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl