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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.04.2021 – 3 B 119/21

Az.: 3 B 119/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des

2. der 3. des

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

wegen

§ 5a Abs. 3 der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und Schmidt-Rottmann sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 15. April 2021 beschlossen: Die Anträge der Antragsteller werden verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zusammengefasst das Ziel, § 5a Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz- Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) für die fünfte Klasse der Oberschulen außer Vollzug zu setzen, soweit dort eine generelle sachsenweite Betriebseinschränkung auf Präsenzunterricht im Wechselmodell (halbzeitiger Präsenz-unterricht) vorgesehen ist. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen (1) In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden. 1 2

3 (2) Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der

1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,

2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,

3. Oberschulen,

4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),

5. Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),

6. Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe),

7. Fachschulen,

8. Fachoberschulen,

9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),

10. Abendoberschulen,

11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und

12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrechterhalten werden. (3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). Die Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann abweichend von Absatz 2 im Wechselmodell durchgeführt werden. Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die Präsenzbeschulung abweichend von Satz 1 auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. (…)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

4 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerin zu 1 besucht die fünfte Klasse einer öffentlichen Oberschule auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind ihre Eltern. Die Antragsteller tragen mit Schriftsätzen vom 16., 22., 26., 29. März sowie 1., 5. und 13. April 2021 zusammengefasst vor: Die Antragstellerin zu 1 leide unter einer Lese- Rechtschreib-Schwäche, die mangels ausreichenden Präsenzunterrichts im laufenden Schuljahr zwar ärztlich diagnostiziert, aber von der Schule bislang nicht förmlich anerkannt worden sei. Es falle ihr daher besonders schwer, sich ihr lediglich in Schriftform übermittelte Lerninhalte selbstständig anzueignen, von der Einsamkeit der Lernsituation und Motivationsproblemen in Folge fehlender unmittelbarer persönlicher Ansprache und fehlender Klassengemeinschaft ganz abgesehen. Diese Form der Stoff- und Wissensvermittlung bleibe weit hinter dem zurück, was Schulen im Rahmen des sog. Rechts auf Bildung in Form der Teilnahme am regulären Schulunterricht normalerweise leisten könnten und daher leisten müssen. Die ausgefallene Schulzeit sei nicht nachholbar und voraussichtlich nur durch Stoffstreichungen im Lehrplan und kulante Notengebung zu kompensieren. Es herrsche ein erheblicher Bildungsrückstand und teilweise auch Notstand. § 5a SächsCoronaSchVO könne sich nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz stützen. Die Schulen seien bislang nicht als Treiber der Pandemie aufgefallen. Während in vielen Bereichen die Gesellschaft offengehalten werde, gehöre die Schulbildung nach Auffassung des Verordnungsgebers in den Bestand des Suspendierbaren. Die Teststrategie sei ein probates Mittel der Identifikation von Infektionen. Solange nicht annähernd feststehe, ob und welche Gefahr sich aus dem Anstieg der Inzidenzen tatsächlich ergebe, könnten Grundrechtseinschränkungen damit nicht gerechtfertigt werden. Die Ausrichtung an Inzidenzwerten und nicht an der Zahl der Erkrankungen sei medizingeschichtlich einmalig. Der Verordnungsgeber habe nicht begründet, warum er die Vorenthaltung eines vollen Präsenzunterrichts für Schüler der Nicht- Abschlussklassen als für die Steuerung der Inzidenzwerte erforderlich ansehe. Sie sei bereit, den in § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vorgesehenen Test als Preis für den vollen Präsenzunterricht durchzuführen. Hierin liege ein anderes, milderes Mittel zur Verhinderung von Infektionen. Hierzu diente auch die Aufrechterhaltung der Hygienekonzepte. Die Vorenthaltung des vollen Präsenzunterrichts sei auch im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Wiedereinführung des vollständigen Präsenzunterrichts an den Grundschulen habe zu keinen epidemiologischen Problemen geführt. Es bestehe kein Unterschied zu den Nicht-Abschlussklassen der 3 4

5 weiterführenden Schulen. Von einem bevorstehenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems im Freistaat Sachsen könne kaum die Rede sein. Hierauf habe die Bundeskanzlerin in ihrer Erklärung vom 25. März 2021 im Hinblick auf die Maßnahmen in Tübingen und Rostock hingewiesen. Die besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen seien mittlerweile durch Impfungen geschützt. Warum in Anbetracht asymptotischer Verläufe und damit geringer Infektiosität in den Schulen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Nötigung ausgehebelt werde, ohne zu prüfen, wie weit eine freiwillige Testteilnahme führe und ohne zu sehen, dass eine Distanzfiebermessung zur Aussonderung symptomatischer Fälle ohne Weiteres ausreiche, sei nicht erklärbar. Das Gericht müsse den Freistaat Sachsen, der mit den Schulen mache was er wolle, in die Schranken weisen. Werde die Inzidenz als Maßstab für neue Infektionen beibehalten, werde sich Deutschland mit der Zunahme von Testungen in den völligen Lockdown testen. Die offenkundige Willkür dieses Konzepts im Hinblick auf die tatsächliche Feststellung des Infektionsgeschehens sei Ausdruck der aktuellen Krise des Rechtsstaats. Dies gelte auch für die neuerlich vom Verordnungsgeber festgelegte Grenze von 1.300 Behandlungsfällen für COVID-19- Patienten in der Normalstation. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Regelung in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit sie für nicht unter § 5a Abs. 1 und 2 fallende Schulen und Klassen (Nicht-Abschlussklassen der weiterführenden Schulen, hilfsweise: 5. Klasse der Oberschulen) eine generelle sachsenweite Betriebseinschränkung auf Präsenzunterricht im Wechselmodell (halbzeitiger Präsenzunterricht) vorsieht. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt hierzu mit Schriftsätzen vom 27. März 2021 vor: Die angegriffene Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 33 IfSG. Die verfahrensgegenständliche Verordnung sei in derselben Weise wie die vom Senat bereits in früheren Beschlüssen geprüften erlassen worden und damit formell rechtmäßig. Die Verordnungsregelung sei auch materiell rechtmäßig. Der Deutsche Bundestag habe eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG beschlossen. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs.1 und Abs. 3 IfSG seien erfüllt, da sich die Infektionslage auch in der Zeit seither nicht unter den besonders relevanten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen 5 6 7

6 je 100.000 Einwohner und sieben Tagen gesenkt habe. In dem Landkreis, in dem die Antragstellerin zu 1 die Schule besuche, liege er mittlerweile deutlich über 100. Die Beschränkung des Präsenzunterrichts in den Klassenstufen, zu denen die von der Antragstellerin zu 1 besuchte gehöre, auf einen höchstens hälftigen Umfang der Regelklassenstärken sei für die Pandemiebekämpfung geeignet. Denn je weniger Schüler sich in einem Klassenraum zugleich aufhielten, desto weniger könne es dort zur Infektionsverbreitung kommen, und zwar allein schon aufgrund des verringerten statistischen Risikos. Hinzu komme, dass angesichts der begrenzten Größe der Klassenräume in der Regel nur auf diese Weise eine anderweitige, zur Infektionsvorbeugung ergriffene wesentliche Maßnahme verwirklicht werden könne, nämlich die grundsätzliche Einhaltung eines interpersonellen Abstands von 1,5 m. Dies ergebe sich auch aus der Begründung zu § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO. Die angegriffene Maßnahme sei auch erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig. Auch wenn Schulen und die dort anwesenden Personen nicht zu den Treibern der bisher zu beobachtenden Infektionswellen mit dem Corona-Virus gehören sollten, stellten diese Örtlichkeiten und Personenkreise doch keinen zu vernachlässigenden Faktor dar. In der wissenschaftlichen Diskussion sei ihre Rolle letztlich bislang nicht verlässlich geklärt, sondern weiterhin umstritten. Die von den Antragstellern angeführten Anforderungen der Infektionsvorbeugung sowie das Tragen eines Mund- Nasenschutzes seien nicht geeignet, der Beschränkung des Präsenzunterrichts in den betreffenden Klassenstufen die Erforderlichkeit zu nehmen. Vielmehr sei diese Beschränkung ebenso wie alle diese Regelungen Bestandteil eines übergreifenden Gesamtkonzepts zur Infektionsverhütung im schulischen Bereich. Der eingeschränkte Präsenzunterricht diene dazu, für die betroffenen Schüler die erheblichen Nachteile bei der Erreichung der jeweiligen Bildungsziele zurückzufahren. Der Verordnungsgeber habe sich in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO für einen Mittelweg der Wechselbeschulung mit jeweils maximal hälftiger physischer Präsenz der Schüler in den Kassenräumen entschieden. Sowohl eine völlige Heimbeschulung als auch eine völlige Freigabe des in kompletter Klassenpräsenz erteilten Unterrichts sei insoweit gleichermaßen unvertretbar. Letzteres brächte ein zu sehr gesteigertes Risiko mit sich, dass es trotz Einhaltung anderweitiger Vorkehrungen wie Testungen usw. zur verstärkten Infektionsverbreitung in den Klassenräumen komme, welche sodann wiederum zur ggf. völligen Beendigung des Präsenzunterrichts für alle Schüler der betroffenen Stufen führen müsste. Der Lese-Rechtschreib-Schwäche der Antragstellerin zu 1 könne gemäß § 4c SchulG in der dort beschriebenen Weise Rechnung getragen werden. Die angegriffene Regelung verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Einerseits

7 sei die Infektiosität und Ansteckungsgefahr bei Kindern im Primarschulalter deutlich geringer als in einem höheren Lebensalter. Eine Privilegierung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen sei durch deren Nähe zu dem unmittelbar oder mittelbar für eine Berufsausbildung erforderlichen Schulabschluss begründet. Die mit der Beschulung im Wechselmodell notwendigerweise einhergehende Verringerung der Gesamtintensität des Unterrichts könne in diesen Klassenstufen grundsätzlich nicht verantwortet werden. Der Vergleich zwischen den die Wechsel-Präsenzbeschulung ggf. einschränkenden Regelung des § 5a Abs. 8 SächsCoronaSchVO einerseits und den auf geschäftliche sowie private Entfaltungsmöglichkeiten bezogenen Regelungen der §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO gehe von vornherein fehl. Auch eine Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Die weiteren pädagogischen Nachteile könnten notfalls durch Wiederholung einer Klassenstufe ausgeglichen werden. II. 1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG zwar statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Den Anträgen steht nicht entgegen, dass sie sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 bezogen. Im Fall von (im Wesentlichen) gleichlautenden Nachfolgeregelungen - wie es hier der Fall ist - ist es nach der Rechtsprechung des Senats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO, in der aktuellen Fassung fortzuführen, die mit der Vorgängerregelung vom 5. März 2021 übereinstimmt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin zu 1 kann sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und das ihr gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf gewährte Recht auf Besuch einer Schule und die Antragsteller zu 2 und 3 auf das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf geschützte elterliche Erziehungsrecht stützen. Den Anträgen fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis. 8 9 10 11

8 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie 12 13

9 sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Hiervon ausgehend fehlt den Anträgen auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die von den Antragstellern begehrte Aufhebung der angegriffenen Regelung würde der Antragstellerin zu 1 nicht zu dem begehrten Ziel verhelfen, an einem Präsenzunterricht in der von ihr besuchten Oberschule ohne das in § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO vorgegebene Wechselmodell teilzunehmen. Das von den Antragstellern begehrte Antragsziel, eine dauerhafte Präsenzbeschulung der Antragstellerin zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen, kann durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO nicht erreicht werden. Die beantragte Außervollzugsetzung der Vorschrift, die - wie gesehen - das in dem dortigen Satz 1 definierte Wechselmodell festlegt, würde nicht zugleich eine Präsenzbeschulung von Schülern der Oberschule nach sich ziehen. Denn an der in § 5a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO festgelegten Präsenzbeschulung der dort aufgeführten Schularten und Klassenstufen würde sich dadurch nichts ändern. Würde - wie beantragt - § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO wegfallen, würde die Antragstellerin zu 1 damit nicht einmal in dem von ihr angegriffenen Wechselmodell beschult werden können. Der noch zulässige Inhalt der von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten gestellten Anträge ist auch nicht durch Auslegung gemäß § 88 VwGO zu ermitteln. Denn aus dem Antragsvorbringen ergibt sich allein, dass die Antragstellerin zu 1 im Präsenzunterricht beschult werden will. Die von den Antragstellern begehrte Präsenzbeschulung der Antragstellerin zu 1 ließe sich allenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erreichen, die vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen wäre (vgl. zum zulässigen Inhalt einer einstweiligen Anordnung näher Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 148 ff. m. w. N.; zum Rechtsschutzbedürfnis in diesem Fall a. a. O. Rn. 160 ff. m. w. N.). 2. Im Übrigen wären die Anträge auch unbegründet. Denn die angegriffene Vorschrift dürfte im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten. Auch eine Interessenabwägung ginge zu Lasten der Antragsteller aus. Dies ergibt sich aus Folgendem: 14 15 16 17

10 2.1 Der Antragsgegner kann sich auf die Ermächtigung des § 28a Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 33 Nr. 3, § 32 IfSG stützen. Zur Vermeidung der dort vorgesehenen Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen kann der Verordnungsgeber eine eingeschränkte Präsenzbeschulung vorsehen. 2.2 Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung dürften erfüllt sein. Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor (SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2021 - 3 B 115/21 -, veröffntl. in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts): „Die Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung in Deutschland hat zuletzt deutlich zugenommen. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 6. April 2021 - deutschlandweit bei 123 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 397 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 259 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, davon in zwanzig Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die sieben- Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 79 und bei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 60 Fällen/100.000 EW. Die COVID- 19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgehen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Der Positivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 9 %. Insgesamt ist die Virusvariante VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Dieser ist nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender und verursacht vermutlich schwerere Krankheitsverläufe als andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC 1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. werden zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. 18 19 20

11 Am 6. April 2021 befanden sich 4.355 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung. Insgesamt wurden 23.749 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Erwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.332 (86 %) belegt waren. 3.417 (14 %) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) steigen nach einer Plateauphase seit März 2021 deutlich an. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID- 19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit steigenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. Effektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfälle erzielt werden kann. Bislang wurden insgesamt 10.547.269 Personen mindestens einmal (Impfquote 12,7 %) und 4.534.755 zwei Mal (Impfquote 5,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Zur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosol-ausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5

12 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi chte/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu COVID-19 vom 31. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu ng, abgerufen am 7. März 2021). Für den Freistaat Sachsen waren - Stand 7. April 2021 - in den letzten sieben Tagen 6.090 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug 150 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 7. April 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.ht ml). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon zehn Landkreise Inzidenzwerte von über 100 und davon vier Landkreise einen Inzidenzwert von über 200 auf (RKI, COVID-19-Dashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 7. April 2021). Die Inzidenzwerte in Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig leicht und in den letzten Wochen erheblich steigende Tendenz (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a- 8996). Inwieweit die in den letzten Tagen - auf sehr hohem Niveau - leicht rückläufigen Inzidenzahlen auf einen tatsächlichen Rückgang der Neuinfektionen oder nur auf einen Meldeverzug infolge der Osterfeiertage zurückzuführen sind, bleibt auch nach dem RKI abzuwarten (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 6. April 2021 a. a. O.). In Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand 7. April 2021 - noch etwa 198 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19- Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 23,66 %. Von diesen 349 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 214 invasiv beatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle- lage/kartenansichten, Stand: 7. April 2021). 2.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, welche angesichts des signifikanten Anstiegs der Infektionszahlen und der intensivpflichtigen Patienten in Sachsen in den vergangenen drei Wochen (vgl. zu den Infektionszahlen am 17. März 2021 SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 - 3 B 53/21 -, juris Rn. 24 ff.) sowie aufgrund der Dominanz der häufig schweren Krankheitsverläufe

13 verursachenden Virusvariante VOC B 1.1.7. wieder in die Nähe rückt, auch wenn derzeit der in § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO genannte Grenzwert von 1.300 COVID-19 Erkrankten auf Normalstationen in sächsischen Krankenhäusern noch nicht erreicht ist. So hat sich etwa in den vergangen drei Wochen die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten nahezu verdoppelt und der Inzidenzwert ist um knapp 40 Prozent gestiegen. Soweit der Antragsteller ohne entsprechende Glaubhaftmachung darauf verweist, dass in Sachsen die über 80jährigen vollständig geimpft seien, kann dem der Senat nicht folgen. Die insoweit zuletzt mit Lagebericht des RKI vom 17. März 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi chte/Maerz_2021/2021-03-17-de.pdf?__blob=publicationFile) veröffentlichten Daten weisen eine Impfquote von 19,8 % aus. Die Gesamtimpfquote im Freistaat Sachsen beträgt am 7. April 2021 6,8 % (https://impfdashboard.de/). Anders als dies der Antragsteller annimmt, ist damit noch ein überaus signifikanter Teil der Risikogruppe, welche rund ein Drittel der Bevölkerung ausmacht (vgl. dazu näher SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 49 m. w. N.), noch nicht geimpft und somit unverändert stark gefährdet. Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung- des-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID- 19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite

14 geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. Der veränderten Sachlage in Bezug auf die auch in der Bundesrepublik aufgetretenen Virusvarianten hat der Gesetzgeber zum 31. März 2021 mit einer entsprechenden Anpassung von § 28a Abs. 3 IfSG Rechnung getragen. Auch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem auch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwertregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung (ausführlich Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 38 ff.) darauf ab, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3 -, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Am 4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/215, S. 27032B).

15 2.3 Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 22. März 2021 beschlossene und damit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Nach dieser sollen zukünftige Öffnungsschritte neben einer beschleunigten Fortführung des Impfprogramms maßgeblich von der konsequenten Testung der Bürger abhängen. Schnell- und Selbsttests geben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. Die Teststrategie umfasst drei Säulen: In der ersten Säule werden die Schülerinnen und Schüler wie auch das Personal an den Schulen getestet. Die zweite Säule umfasst die kostenlosen Tests für die Bürgerinnen und Bürger und die dritte Säule bilden die Tests für die Beschäftigten in den Betrieben, bei denen eine Präsenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nötig ist. Zudem bedarf es angesichts der Lage konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden. Zudem wurde angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik die konsequente Umsetzung der sogenannten Notbremse bekräftigt. Nach dieser sind Öffnungsschritte zurückzunehmen, wenn die sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100 steigt. Zudem verständigte man sich auf zusätzliche Maßnahmen, wie der Verpflichtung von Mitfahrern in privaten PKWs zum Tragen medizinischer Masken, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktbeschränkungen, um das deutliche exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen einzudämmen. Für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sollen zudem ergänzende Hilfsinstrumente entwickelt werden. Im Übrigen werden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehalten (vgl. zum Öffnungskonzept für Betriebe und Einrichtungen SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a. a. O. Rn. 34 ff.). Dass sich der Verordnungsgeber ausgehend von dieser Konzeption dafür entschieden hat, die erfolgten Öffnungsschritte mit einer Teststrategie zu begleiten, ist ausgehend von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die erfolgte Umsetzung zu breit angelegt wäre (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 46). Das rasante Ansteigen der Infektionszahlen in den letzten Wochen im Freistaat Sachsen und die deutliche Zunahme der Belastung der Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegen vielmehr das Gegenteil, dass die bisherige Teststrategie keineswegs in einem solch breiten Umfang greift, der für eine Beherrschung der Infektionslage bei Beibehaltung von Öffnungsschritten erforderlich wäre, so dass auch die nunmehr erfolgte Verschärfung dieser nicht ansatzweise überzogen erscheint.“ An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert. Vielmehr ist von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, z. Veröfftl. in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorgesehen). 21

16 2.3 Die in § 5a Abs. 1 bis 3 SächsCoronaSchVO vorgenommene Beschränkung des Präsenzschulbetriebs auf bestimmte Schularten und Klassenstufen sowie die Festlegung einer Beschulung im Wechselmodell ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beschränkt die Antragsteller insbesondere nicht in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen des verfassungsrechtlich garantierten Schulbesuchs im Präsenzunterricht nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der 22 23 24

17 Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Jedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - , juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ 25 26

18 Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete Beschulung von Oberschülern, die nicht in den Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen unterrichtet werden, im Wechselunterricht als verhältnismäßig. Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47, sowie Beschl. v. 15. Dezember 2020 - 3 B 416/20 -; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Sonnenstudios Beschl. v. 18. März 2021 - 3 B 59/21 -). Der Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat mehrfach festgestellt, dass Kontaktbeschränkungen gemäß § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 90/21 -, z. Veröfftl. in der Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt, Rn. 15 ff. m. w. N.). 27 28 29 30

19 Diese Überlegungen gelten auch für die hier vorgenommene Begrenzung des Präsenz- unterrichts und die Festlegung einer Beschulung im Wechselmodell. Die angeordneten Maßnahmen sind insbesondere geeignet, die Kontakte zwischen Schülern untereinander und zu Lehrern zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus kann so vermieden werden, dass ganze Klassen und Schulen wegen auftretender Infektionen geschlossen werden müssen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Dauer des gemeinsamen Schulunterrichts und - bei voller Klassenstärke - wegen der geringen Abstände unter den Schülern die Gefahr von Infektionen besonders hoch ist. Die Maßnahmen sind auch erforderlich, da weder durch die in § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO vorgesehene Abnahme von Tests und das Tragen eines Mund- Nasenschutzes gemäß § 5b SächsCoronaSchVO noch durch die Einhaltung sonstiger Hygienemaßnahmen nach § 5c SächsCoronaSchVO eine gegenseitige Infektion mit gleicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierauf verweist auch die Begründung zu § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO. Mit einer Reduzierung der zeitgleich anwesenden Schüler kann insbesondere der Mindestabstand von 1,5 m in aller Regel eingehalten werden. Die Maßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Sondersituation der Antragstellerin zu 1 im engen Sinn verhältnismäßig. Denn sie schließen die betroffenen Schüler nicht vom Schulbesuch gänzlich aus, sondern tragen mit dem Wechselmodell dazu bei, dass einerseits der Kontakt mit Gleichaltrigen und zum Lehrpersonal insbesondere während der Präsenzbeschulung aufrechterhalten wird, andererseits im Rahmen der häuslichen Lernzeit die weitere Stoffvermittlung aufrechterhalten werden kann. Der Sondersituation der Antragstellerin zu 1 kann - worauf der Antragsteller mit Verweis auf § 4c SächsSchulG zutreffend hingewiesen hat - durch mit dem Lehrpersonal abgestimmte Maßnahmen Rechnung getragen werden. Sollte, was allerdings bislang noch nicht ärztlich festgestellt zu sein scheint, bei der Antragstellerin zu 1 eine Legasthenie bestehen, so könnte dem im Rahmen der häuslichen Lernzeit durch mündliche Erläuterungen der Aufgaben oder des zu erlernenden Stoffs begegnet werden. Den möglichen Nachteilen, die das Wechselmodell gemäß § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO in sich birgt, bei der Stoffvermittlung durch die Reduzierung der gerade im Kindesalter wichtigen Sozialkontakte stehen die durch die Möglichkeit einer Infektion verursachten Gefährdungen der Gesundheit und auch des Lebens i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer Vielzahl von Menschen gegenüber. Denn solchermaßen infizierte Schüler können 31

20 nicht nur ihre Mitschüler, sondern auch die Eltern und sonstige Kontaktpersonen anstecken. Die Maßnahmen verstoßen auch nicht dadurch, dass gemäß § 5a Abs. 1 und Abs. 2 SächsCoronaSchVO bestimmte Schularten und Klassenstufen von dem Wechselmodell ausgenommen werden, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Präsenzbeschulung der in § 5a Abs. 2 SächsCoronaSchVO genannten Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge im Hinblick auf die anstehenden Prüfungen besonders wichtig ist. Die Präsenzbetreuung und -beschulung der in § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Kinder ist darüber hinaus notwendig, da Förder- und Primärschüler typischerweise ohne erhebliche Mitwirkung von Eltern und sonstigen Betreuern nicht in der Lage sein dürften, sich den Stoff in der häuslichen Lernzeit anzueignen. Hierauf weist die Begründung zu diesem Absatz hin. Die Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist, da insbesondere ein häuslicher Verbleib zu nicht nachholbaren Entwicklungsdefiziten und einer Überlastung der Eltern führen könnte, ebenfalls zwingend erforderlich. Demgegenüber sind die von dem Wechselmodell gemäß § 5a Abs. 3 SächsCoronaSchVO betroffenen Schüler in aller Regel in der Lage, sich auch in der häuslichen Lernzeit den Lernstoff anzueignen. Der von den Antragstellern beschriebene Bildungsrückstand dürfte, sofern er überhaupt eintritt, - wie sich aus entsprechenden Äußerungen der fachlich Verantwortlichen in der Öffentlichkeit ergibt - durch eine Ausdünnung des Lehrstoffs und durch Angebote, die Klasse zu wiederholen, ausgeglichen werden können. Aus den vorgenannten Gründen würde auch eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgehen. Das Wechselmodell führt zwar - wie gesehen - zu Eingriffen in die Grundrechte der Antragsteller. Sie werden aber von dem erforderlichen Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, überwogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. 32 33 34 35

21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Heinlein

Nagel

gez.: Schmidt-Rottmann Wiesbaum