Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 09.07.2021 – Vf. 30-IV-21 (HS)/Vf. 31-IV-21 (e.A.)
Vf. 30-IV-21 (HS) 31-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 9. Juli 2021
beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 (2 OLG 21 Ss 166/20) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlan- desgericht Dresden zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
2 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 1. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Ver- fassungsbeschwerde, die mit Schreiben vom 1. und 26. Mai 2021 ergänzt wurde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar und vom 16. April 2021 (jeweils 2 OLG 21 Ss 166/20).
Im Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht Zittau den Beschwerdeführer durch Urteil vom 28. November 2018 (4 Cs 350 Js 21189/16) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Berufung des Beschwerdeführers hiergegen verwarf das Landgericht Görlitz durch Urteil vom 27. August 2019 (5 Ns 350 Js 21189/16) als unbegründet. Dagegen legte der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag Revision ein. Am 27. Oktober 2019 über- mittelte er der Geschäftsstelle des Landgerichts auf elektronischem Wege einen nicht unter- schriebenen Entwurf einer Revisionsbegründung als Word-Dokument, um die von ihm für den Folgetag beabsichtigte Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu ver- einfachen. Wie der Beschwerdeführer angibt, sei es dazu jedoch nicht gekommen, weil die verantwortliche Urkundsbeamtin im Urlaub gewesen sei und ihre Vertretung keine Zeit ge- habt habe; stattdessen sei ein Folgetermin für Anfang November 2019 abgestimmt worden. Diesen Termin habe der Beschwerdeführer wegen Antritts einer neuen Arbeitsstelle abgesagt. Unter dem 11. November 2019 übermittelte stattdessen der Verteidiger des Beschwerdefüh- rers eine von ihm unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift an das Landgericht.
Den Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. November 2019, die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sei, wies das Landgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (5 Ns 350 Js 21189/16) zurück. Das Oberlandesgericht Dresden hingegen verwarf auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 12. März 2020 die Revision mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil weder die Verfahrensrügen noch die allgemeine Sachrüge in der von § 345 Abs. 2 StPO geforderten Form erhoben worden seien. Die Revisionsbegrün- dungsschrift sei ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst gefertigt und von seinem Ver- teidiger lediglich in einen mit seinem Briefkopf versehenen Schriftsatz vollständig hineinko- piert worden, was sich aus dem Vergleich mit der am 27. Oktober 2019 eingereichten Anlage ergebe; außer dem zusätzlich angebrachten Antrag ergäben sich „keinerlei Unterschiede“ (Unterstreichung im Original). Auch eine Plausibilitäts- oder Fehlerüberprüfung durch den Verteidiger habe nicht stattgefunden, wie sich aus dem in Bezug genommenen, allein den
3 Beschwerdeführer betreffenden Zustellungsdatum und einer Vielzahl der aus der Anlage übernommenen Schreibfehler ergebe; hierzu führte das Oberlandesgericht näher aus. Mangels eigener zumindest gestaltender Mitwirkung des Verteidigers an der Revisionsbegründungs- schrift und der sich daraus ergebenden fehlenden Verantwortungsübernahme für deren Inhalt sei die Revision als unzulässig zu verwerfen gewesen.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 9. März 2021 Anhörungsrüge ein und lehnte die erkennenden Richterinnen und Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Durch den angegriffenen Beschluss vom 16. April 2021 verwarf das Oberlandesgericht – in derselben Besetzung wie zuvor – das Ablehnungsgesuch und wies die Anhörungsrüge zurück. Das Ablehnungsgesuch sei verspätet, weil es erst nach Erlass der Entscheidung über die Revi- sion angebracht worden und daher unzulässig sei. Die Anhörungsrüge sei unbegründet. Die nicht erfolgte Akteneinsicht habe die Revisionsentscheidung nicht gehindert, weil diese ledig- lich vom hierzu nicht berechtigten Beschwerdeführer selbst, nicht auch von dessen Verteidi- ger, begehrt worden sei. Die Übersendung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 12. März 2020 sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gehandelt habe und der Senat keine Beweisaufnahme über Verfahrensfra- gen vorgenommen habe. Da der Senat nicht über die – rechtsirrige – Entscheidung des Tatrichters vom 9. Dezember 2019, sondern über die Revision zu befinden gehabt habe, sei eine Auseinandersetzung hiermit nicht veranlasst gewesen.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 15 SächsVerf abgeleiteten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz, des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Im Beschluss vom 19. Februar 2021 stelle das Oberlandesgericht lediglich Behauptungen zur fehlenden Mitwirkung des Verteidigers an der Revisionsbegrün- dungsschrift auf. Auf die insofern abweichende Beurteilung des Landgerichts Görlitz in des- sen Beschluss vom 9. Dezember 2019 gehe es nicht ansatzweise ein. Die Behauptung, es ergäben sich keinerlei Unterschiede zwischen der am 27. Oktober 2019 eingereichten Anlage und dem Schriftsatz des Verteidigers, sei bereits durch den Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. November 2019 widerlegt, in dem jedenfalls vier Korrekturen durch den Ver- teidiger angegeben worden seien. Nicht beachtet und nicht gewürdigt worden sei ferner die Änderung der Rüge der „Verletzung formellen und sachlichen Rechts“ in „Verletzung formel- len und materiellen Rechts“ an äußerst markanter Stelle der Revisionsbegründung. Damit werde die Willkürlichkeit der Entscheidung belegt, weil die gegebene Begründung in keiner Weise mehr nachvollziehbar sei. Zudem stamme schon der Entwurf vom 27. Oktober 2019 zum überwiegenden Teil nicht vom Beschwerdeführer. Dies habe das Oberlandesgericht we- der in Erwägung gezogen noch beim Beschwerdeführer durch Nachfrage aufgeklärt. Somit habe keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer bestanden, die Entstehung der Revisions- begründung näher dazulegen. Schließlich habe das Gericht die Anforderungen an die Fehler- freiheit der Revisionsbegründung überspannt. Zur Begründung des Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verweist der Beschwerdeführer auf seine Anhörungsrüge vom 9. März 2021. Im Beschluss vom 16. April 2021 sei hierauf gar nicht eingegangen worden. Auch über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht hätte ausdrücklich ent-
4 schieden werden müssen. Ebenso hätten alle Schreiben der Staatsanwaltschaft der Beschwer- deführerseite übersandt werden müssen. Das Ablehnungsgesuch sei nicht verspätet gewesen, weil die abgelehnten Richterinnen und Richter gar nicht über die Anhörungsrüge hätten ent- scheiden dürfen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2021 über seine Anhörungsrüge wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge hinreichend dargetan hat – je- denfalls nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV- 20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer) genügt. a) Die Behauptung fehlender Würdigung seines Vortrags aus der Anhörungsrüge vom 9. März 2021 zur Nichtgewährung von Akteneinsicht und zur Vorenthaltung von Do- kumenten ist bereits durch die angegriffene Entscheidung widerlegt, die sich aus- drücklich hierzu verhält. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des Gerichts nicht teilt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 179-IV-20 [HS] m.w.N.). b) In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vom Oberlandesgericht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung begründeten Auffassung auseinander, nach der sein Ablehnungsgesuch – unabhängig von der Entscheidung über die Anhörungsrüge – schon deshalb verspätet sei, weil es erst nach der Zurückweisung der Revision ange- bracht worden war. Inwiefern die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung der Anhö- rungsrüge durch die abgelehnten Richter gleichwohl einen möglichen Verstoß gegen dieses Grundrecht bewirken soll, wird nicht aufgezeigt. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 richtet, ist sie bei sachgerechter Auslegung zulässig und begründet. Dieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem – der Sache nach gerügten – Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf.
5 a) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehe- nen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 [207 f.]). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beach- ten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Formerfordernisse dürfen nicht wei- tergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-IV- 15, st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 2 BvR 757/17 – juris Rn. 13 m.w.N., zu Art. 19 Abs. 4 GG). Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen Strafrechts sowie des Prozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Ge- richte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Dieser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbe- sondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechts- anwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 100-IV-10; Be- schluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Ok- tober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]). Diese Grundsätze gelten auch, wenn im Rah- men des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz zu beurteilen ist, ob ein Rechtsmittel in der gesetzlichen Form und Frist auch begründet wurde und damit zulässig ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13, st. Rspr.). b) Das Oberlandesgericht hat durch seine Handhabung des gesetzlichen Formerfordernis- ses des § 345 Abs. 2 StPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Revisionsinstanz in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert. aa) Zwar steht die Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht, wo- nach der Verteidiger die Revisionsbegründung grundsätzlich selbst zu verfassen, sich zumindest an ihr gestaltend zu beteiligen sowie die volle Verantwortung für ihren In- halt zu übernehmen hat, im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtspre- chung (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 4 StR 215/14 – juris Rn. 3; Beschluss vom 2. November 2005 – 3 StR 371/05 – juris Rn. 2; Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 586/73 – juris Rn. 5; vgl. auch Wiedner in: BeckOK StPO, Stand Januar 2021, § 345
6 StPO Rn. 32 m.w.N.) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, BVerfGE 64, 135 [152]; Beschluss vom 7. De- zember 2015 – 2 BvR 767/15 – juris Rn. 21). Zutreffend weist das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang auf den Zweck der Vorschrift hin, die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren, und zu vermei- den, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Form- fehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, BVerfGE 64, 135 [152]). Allerdings ist das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, Beschluss 7. De- zember 1995 – 2 BvR 1955/95 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 BvR 767/15 – juris Rn. 22). Die „gestaltende Mitwirkung“ kann sich auch darin er- schöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 BvR 767/15 – juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 – juris Rn. 16). bb) Die Bewertung des Oberlandesgerichts, im vorliegenden Fall bestünden durchgreifen- de Zweifel an der Mitgestaltung der Revisionsbegründungsschrift und der erforderli- chen Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger, wird auf Erwägungen ge- stützt, die das Ergebnis nicht tragen und bei verständiger Würdigung der die Verfas- sung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken objektiv willkürlich sind. Der Beschluss stützt seine Bewertung, die Begründung sei „ausschließlich“ vom Be- schwerdeführer selbst gefertigt und vom Verteidiger lediglich beurkundet worden, auf einen Vergleich des Revisionsbegründungsschriftsatzes mit dem zuvor vom Be- schwerdeführer dem Landgericht Görlitz am 27. Oktober 2019 übermittelten Begrün- dungsentwurf, der außer einem zusätzlich angebrachten Antrag „keinerlei Unterschie- de“ ergeben habe, wobei diesem Aspekt durch Unterstreichung zusätzliches Gewicht verliehen wird. Diese Grundannahme ist insoweit objektiv unzutreffend, als bereits die Staatsanwalt- schaft im Antrag vom 25. November 2019 vier orthographische Korrekturen aufge- führt hatte, die anschließend vom Landgericht Görlitz im Beschluss vom 9. Dezember 2019 der Sache nach aufgegriffen wurden. Auch der vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2020 erwähnt „Kor- rekturen von Fehlern in Rechtschreibung und Grammatik“. Zudem enthält der Revisi- onsbegründungsschriftsatz an herausgehobener Stelle auf der ersten Seite die Ände- rung eines Rechtsbegriffs. Weshalb das Oberlandesgericht – trotz augenscheinlicher Kenntnis der verschiedenen Schriftsätze – gleichwohl und sogar optisch hervorgehoben auf das Fehlen jeglicher
7 Unterschiede („keinerlei“) abstellt, erscheint nicht mehr verständlich und damit nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich. c) Da die Verfassungsbeschwerde insofern bereits wegen der Verletzung von Art. 38 Satz 1 SächsVerf Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Ent- scheidung auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerde- führers verletzt.
III.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 wird ge- mäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dres- den zurückverwiesen.
IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
V.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
VI.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl