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BGH Beschluss vom 02.11.2005 – 3 StR 371/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 25. Mai 2005 wird verworfen; jedoch wird
die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
1. Der Angeklagte wird wegen Betruges in 62 Fällen, davon in
27 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen
Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2. Dem Angeklagten wird jegliche berufliche Tätigkeit im Zu-
sammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträ-
gen für die Dauer von drei Jahren verboten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Verfahrensrügen sind nicht in der von § 345 Abs. 2 StPO geforder-
ten Form erhoben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.
Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Pro-
tokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder ei-
nem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des
§ 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verant-
wortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211;
BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn. 15 f.
m. w. N.). Dabei hat er die Begründung grundsätzlich selbst zu verfassen, zu-
mindest an ihr ge-staltend mitzuwirken. Diesen Anforderungen genügt die Be-
gründungsschrift vom 8. August 2005 mit Ausnahme des ersichtlich vom Ver-
teidiger selbst verfassten Deckblattes (Bl. 1) nicht.
Die übrige Revisionsbegründungsschrift von Blatt 2 bis Blatt 103 ist vom
Angeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich unterzeichnet
worden. Dies hat die Verteidigung im Erwiderungsschriftsatz vom 13. Oktober
2005 auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie die Auffassung vertritt, es genü-
ge, wenn der Rechtsanwalt eine vom Angeklagten stammende Schrift durch
seine Unterschrift decke, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach ständiger Recht-
sprechung darf sich die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht in der bloßen
Beurkundung erschöpfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich.
Dadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachge-
mäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll sicherge-
stellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfeh-
lern und sonstigen Mängeln scheitern (BGHSt 25, 272; BVerfGE 64, 135, 152).
Dieses Anliegen der gesetzlichen Formvorschrift wird nicht dadurch in Frage
gestellt, dass gelegentlich auch von Rechtsanwälten verfasste Revisionsbe-
gründungsschriften diesen Vorgaben nicht genügen (vgl. Hanack in Löwe/
Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 16).
Zweifel an der Mitgestaltung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt
ergeben sich hier insbesondere daraus, dass gravierende Mängel der Revi-
sionsbegründungsschrift unkorrigiert geblieben sind, wie die grob mangelhafte
Ausführung der Aufklärungsrüge und eine ins Auge springende Widersprüch-
lichkeit des Vorbringens: Der Angeklagte wiederholt einerseits die Einwendun-
gen aus dem Eröffnungsverfahren, die aus seiner Sicht einen Abbruch der
Hauptverhandlung bedingt hätten und trägt andererseits im Zusammenhang mit
der Schilderung einer Verständigung über das Verfahren vor, dass er ein Ge-
ständnis im Sinne der Anklage abgelegt, um ein sofortiges Urteil gebeten und
erklärt habe, dass er die im Eröffnungsverfahren erhobenen Einwände nicht
aufrechterhalte.
3. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst, da das Vorliegen gesetzli-
cher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ("gewerbsmäßig") nicht auf-
zunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Ferner hat er das Berufsverbot neu formuliert, da durch die Umschrei-
bung "für den Berufszweig Versicherungskaufmann" die beabsichtigte Untersa-
gung einer künftigen beruflichen Tätigkeit in der Vermittlung von Versiche-
rungsverträgen missverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Sie könnte dahin
verstanden werden, dass dem Angeklagten - was nicht gewollt ist - nur die Be-
tätigung als Versicherungskaufmann verboten wird. Das würde ihn nicht treffen,
weil er nach den Feststellungen keine Ausbildung als Versicherungskaufmann
durchlaufen hat. Im Übrigen umfasst dieser Ausbildungsberuf über die Vermitt-
lung von Versicherungen hinaus noch zahlreiche andere berufliche Tätigkeiten,
etwa im Innendienst von Versicherungsgesellschaften, die ersichtlich nicht un-
tersagt werden sollten.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert