Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.11.2021 – Vf. 89-IV-21 (HS)/Vf. 90-IV-21 (e.A.)

Vf. 89-IV-21 (HS) 90-IV-21 (e.A)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn S.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Schwarz,

Hoyerswerdaer Straße 24, 02997 Wittichenau,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl

am 10. November 2021

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 1. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. März 2021 (3 K 5810/17) und den Beschluss des Säch- sischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2021 (4 A 207/21). Zugleich beantragt er, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Landkreis B. anzuweisen, vorläufig den Bescheid vom 8. Juni 2017 (68.2-364.85:2017-299) in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 16. Oktober 2017 nicht zu vollziehen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Dezember 2015 als ,,Streuobstwiese mit etwa 20 verstreut gepflanzten Obstbäumen“ in das Biotopverzeichnis des Landkreises B. (im Folgenden: Beklagter) aufgenommen worden war. Im März 2017 fällte der Beschwerdeführer auf dieser Fläche Obst- und Laubbäume.

Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden gab der Beklagte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Juni 2017 im Wesentlichen auf, zur Wiederherstellung des gesetzlich geschützten Biotops „Streuobstwiese“ bis zum 30. Novem- ber 2017 an den Stellen der entnommenen Obstbäume jeweils eine Neupflanzung aus einer beigefügten Liste als Halb- oder Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens zwölf cm vorzunehmen, insgesamt sechs Kästen für Vögel oder Fledermäuse innerhalb oder nahe der neu entstehenden Streuobstwiese (vorzugsweise an den verbliebenen Altbäumen) anzu- bringen, auf einem vom Beschwerdeführer zu benennenden Grundstück auf einer Fläche von 1.500 qm eine Streuobstwiese anzulegen mit insgesamt 15 Obstbäumen, die Fläche unter den Bäumen als extensiv genutzte Wiese anzulegen und zu pflegen, die Biotope auf Dauer zu er- halten, abgehende Gehölze nachzupflanzen und sowohl die Auswahl des Flurstückes für die Ausgleichspflanzung als auch die Umsetzung der Maßnahme der Unteren Naturschutzbehör- de anzuzeigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beschwerdeführer ein Zwangs- geld in Höhe von 4.000 EUR angedroht.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 zurück.

Am 16. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Dres- den. Mit dem angegriffenen Urteil vom 4. März 2021 wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage ab. Der Beklagte habe die unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zu Recht auf § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG i. V m. § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um eine nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG gesetzlich geschützte Streuobstwiese. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Behördenmitarbeiterin des Beklagten bei der Ortsbesichtigung. Danach habe sie etwa 20 verstreut gepflanzte Obstbäume, hauptsächlich Apfel, aber auch Birne, vor- gefunden. Einige Obstgehölze hätten mehrere Höhlen aufgewiesen. Die Wiese sei extensiv

3 genutzt. Gegen das Vorhandensein einer – nicht unter Schutz stehenden – Obstbaumplantage spreche, dass die Obstbäume verstreut im Gelände gestanden hätten. Entgegen dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers sei eine gewollte, systematische Anordnung der Obstbäume nicht erkennbar gewesen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein Teil der Bäume zunehmend morscher geworden und habe kein Obst mehr getragen. Dies spreche gerade da- für, dass sich eine Streuobstwiese – wenn sie nicht schon vorher vorhanden gewesen sei – jedenfalls im Laufe der Zeit entwickelt habe. Selbst wenn der Unterwuchs durch Rasenmähen regelmäßig kurzgehalten worden sei, spreche dies nicht gegen das Vorhandensein einer Streuobstwiese. Dass die Fällung und Entnahme der 15 Obstbäume aus einer Streuobstwiese mit 20 Obstbäumen zumindest zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG führen könne, sei offensichtlich.

Den Antrag des Beschwerdeführers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. August 2021 ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die vom Beklagten in das Biotopverzeichnis aufgenommene Grundstücksfläche sei vor der Fällung der Obstbäume eine gesetzlich geschützte ,,Streuobstwiese“ im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG gewesen, fehlerhaft sei. Streuobstwiesen seien – anders als der Be- schwerdeführer geltend mache – nicht durch eine ganz bestimmte Art des Unterwuchses ge- prägt. Eine Grasfläche sei grundsätzlich ein geeigneter Untergrund für eine Streuobstwiese. Es habe zudem auch kein Erfordernis einer einzelfallbezogenen Feststellung der tatsächlichen Pflanzen- und Tierpopulation bestanden, sodass eine Bestandsaufnahme durch das Verwal- tungsgericht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht notwendig gewesen sei. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten seien zwar geltend gemacht, aber nicht inhaltlich begründet worden. Die Berufung sei auch nicht wegen eines Verfahrensfeh- lers zuzulassen.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, Art. 15 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Art. 18 SächsVerf. Zu seinen Lasten werde eine Streuobstwiese mit einer Definition angenommen, die so weit gefasst sei, dass kein mündiger Bürger noch vorhersehen könne, ob sein Garten bereits eine Streuobstwiese sei oder nicht. Er werde zu einer Handlung gezwungen, die er nicht möchte, aufgrund eines Gesetzes, das nicht hinreichend bestimmt sei. Die Annahme der Fachgerichte, dass es für den Begriff der Streuobstwiese im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG auf den Unterwuchs nicht ankomme, sei willkürlich, weil hier- durch der Rechtsbegriff der Streuobstwiese nicht mehr nachvollziehbar sei. Diese extensive Auslegung verlasse auch die Bandbreite der VwV Biotopschutz. Um von Unterwuchs spre- chen zu können, bedürfe es einer vielfältigen Vegetation, nicht nur einer Rasenfläche. Anders als in den Gründen der angegriffenen Entscheidungen behauptet werde, komme es sehr wohl auf die Rasenmahd an. Diese sei jede zweite Woche erfolgt und habe der Aufrechterhaltung eines Rasenteppichs gedient, der einer Monokultur gleiche. Weder könne ein gepflegter Rasen einen Schutzraum für Tiere und Insekten darstellen noch verfüge er über Blütengewächse, welche diese Arten ernähren könnten. Eventuell herabfallendes Obst sei auch nicht liegen geblieben. Es sei stets aufgesammelt worden, sofern es nicht bereits durch den Rasenmäher

4 vernichtet worden sei. Die Sekundärfunktion von Obstbäumen auf Streuobstwiesen, das Ge- währen von Nahrung für Lebewesen durch Fallobst, habe somit nie vorgelegen. Die Besied- lung durch diverse Vogelarten habe zudem weder in der Erstkartierung noch im Urteil des Verwaltungsgerichts eine Erwähnung gefunden. Eine ausufernde Bestandsaufnahme sei zwar nicht notwendig, jedoch müsse zumindest eine Übersicht über das jeweilige Vorhandensein der Arten angefertigt werden. Die angegriffenen Entscheidungen ließen eine Berücksichti- gung der Bedeutung des Unterwuchses bei einer Streuobstwiese vermissen, wodurch für einen mündigen Bürger nicht mehr vorhersehbar sei, wann eine Fläche mit Obstbäumen bereits eine Streuobstwiese oder noch eine reine – als Garten nutzbare – Rasenfläche darstelle. Der Bürger könne daher nicht mehr beurteilen, wann er durch eine Handlung ein Biotop zerstöre.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei- dung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe- schwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 16. Au- gust 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102- IV-10).

2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht.

a) Der Beschwerdeführer hat schon nicht alle zum Verständnis der angegriffenen Ent- scheidungen notwendigen Unterlagen vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen

5 Inhalt nach mitgeteilt. Zwar hat er das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. März 2021 und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2021 übermittelt, nicht jedoch die behördliche Ausgangsentscheidung, den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017, deren Aufhebung der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Ver- fahren beantragte und deren Nichtvollziehung er vorliegend mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Auch gibt der Beschwerdeführer diese Ent- scheidung in seinem Beschwerdeschriftsatz nur äußerst knapp wieder. Ferner waren die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schriftsätze des Beschwer- deführers und des Beklagten der Beschwerdeschrift nicht beigefügt; auf den darin ge- tätigten Sachvortrag hat das Verwaltungsgericht indes erkennbar hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bewertung des streitgegenständlichen Grundstücks als Streuobstwiese zurückgegriffen. Ohne Kenntnis der behördlichen Ausgangsentscheidung und der maßgeblichen Schriftsätze aus dem verwaltungsge- richtlichen Verfahren ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint.

b) Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm ge- rügten Grundrechte durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend darge- legt.

aa) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf willkürfreie Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) nicht auf.

Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein- faches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler- haftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas- sung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach- fremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherr- schenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhalt- bar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksich- tigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürli- chen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die es als möglich erscheinen ließen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr

6 vereinbar sei. Sofern der Beschwerdeführer die fehlerhafte Bewertung der tatsächli- chen Umstände durch das Verwaltungsgericht und dessen fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Streuobstwiese rügt, setzt er lediglich seine eigene, bereits im fachgericht- lichen Verfahren vorgetragene Sichtweise anstelle derjenigen des Gerichts, ohne etwa- ige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Er setzt sich weder eingehend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen noch mit der dort zitierten Rechtsprechung auseinander. So behauptet der Beschwerdeführer ledig- lich, die angegriffenen Entscheidungen ließen die Berücksichtigung der Bedeutung des Unterwuchses bei einer Streuobstwiese vermissen, obwohl sich sowohl das Verwal- tungsgericht als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht unter Ausführungen zur Rechtslage mit dem hierauf bezogenen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt haben. Inwiefern die angefochtenen Entscheidungen offensichtlich unhaltbar sein sol- len, wird nicht aufgezeigt.

bb) Aus den genannten Gründen ist auch die Möglichkeit der Verletzung der allge- meinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf nicht hinreichend begründet. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, weshalb § 21 SächsNatSchG for- mell oder materiell nicht verfassungsgemäß und damit nicht geeignet sein soll, die grundsätzlich bestehende Befugnis zum Fällen eigener Obstbäume zu beschränken.

Der Vortrag, der Begriff der Streuobstwiese sei nicht hinreichend bestimmt, zielt zwar auf das im Rechtsstaatsprinzip verbürgte Gebot hinreichend bestimmter Gesetze und damit die Vorhersehbarkeit hoheitlichen Handelns. Dieses zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwen- det, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklar- heit und Justitiabilität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, BVerfGE 37, 132 [142]). Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978, BVerfGE 49, 168 [181]; Beschluss vom 24. November 1981, BVerfGE 59, 104 [114]; Beschluss vom 18. Mai 1988, BVerfGE 78, 205 [212]; Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234 [263]). Unvermeid- bare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen (so auch BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988, BVerfGE 78, 205 [213]; Beschluss vom 7. Mai 2001, BVerfGE 103, 332 [384]).

Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, weshalb der Begriff der Streuobst- wiese nicht der Auslegung fähig sein sollte. Im Ergebnis beschränkt sich der Be- schwerdeführer wiederum darauf, eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachen Rechts zu behaupten.

cc) Eine mögliche Verletzung des Art. 14 SächsVerf durch die angegriffenen Ent- scheidungen wird in der Beschwerdebegründung zwar behauptet, aber nicht näher be- gründet.

7 III.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Betka

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Wahl